BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 159/05 Verk374ndet am: 2. Februar 2006 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 823 Dc, H; 247247 31, 89, 831 A Zur haftungsrechtlichen Verantwortlichkeit f374r die Verletzung der Verkehrs-sicherungspflicht im Fall der Organleihe. BGH, Urteil vom 2. Februar 2006 - III ZR 159/05 - OLG Frankfurt am Main LG Darmstadt - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der m374ndlichen Ver-handlung vom 2. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, D366rr und Galke f374r Recht erkannt: Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 1. Zivil-senats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. Juni 2005 wird zur374ckgewiesen. Das beklagte Land hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Ein bei der Kl344gerin kaskoversicherter Lkw der Firma K. verungl374ckte am 8. Juni 1998 auf der F. -Stra337e in D. . Das Fahrzeug brach ne-ben der Abdeckung eines Sielschachtes bis 374ber die Achsen ein. An der Unfall-stelle hatte die P. G. GmbH & Co. KG (im Folgenden: P. G. ) kurz zuvor einen Rohrgraben ausgehoben, anschlie337end aber nicht wieder ord-nungsgem344337 verf374llt. 1 Die F. -Stra337e geh366rt zur L. -Siedlung. Die Liegenschaft steht im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland, der an dem Revisionsver- 2 - 3 - fahren nicht beteiligten fr374heren Beklagten zu 2. Die Bundesrepublik Deutsch-land hat das Gel344nde den amerikanischen Streitkr344ften zur Nutzung 374berlas-sen. Die Sielbauarbeiten hatte das Staatsbauamt D. (k374nftig: Staats-bauamt) des (erst-)beklagten Landes im Namen und f374r Rechnung der Bundes-republik Deutschland an P. G. vergeben. Die Stra337e war nach Abschluss der Bauarbeiten ohne korrekte Verdichtungspr374fung f374r den Verkehr freigege-ben worden. 3 Die Kl344gerin regulierte den Schaden der Fahrzeughalterin K. . Nach erfolgloser Klage gegen P. G. beansprucht sie von dem beklagten Land, dem sie im Vorprozess den Streit verk374ndet hatte, Schadensersatz wegen Ver-letzung der Verkehrssicherungspflicht. Sie hat gegen das beklagte Land und gegen die Bundesrepublik Deutschland - letztere sollte als Auftraggeberin der Bauarbeiten f374r Pflichtverletzungen der Mitarbeiter des Staatsbauamtes haften - als Gesamtschuldnern Klage auf Zahlung von 11.699,79 200 nebst Zinsen erho-ben. 4 Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Das Berufungsge-richt hat der Klage gegen das beklagte Land bis auf einen Teil des Zinsan-spruchs stattgegeben. Die Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland hat es dagegen abgewiesen; insoweit ist das Berufungsurteil rechtskr344ftig. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land sei-nen Antrag, die Klage abzuweisen, weiter. 5 - 4 - Entscheidungsgr374nde Die Revision ist unbegr374ndet. 6 I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt: 7 Das beklagte Land hafte aus unerlaubter Handlung f374r das Verhalten der Mitarbeiter des Staatsbauamtes. 8 Das Staatsbauamt sei unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssiche-rungspflicht (247 823 Abs. 1 BGB) gehalten gewesen, die Standfestigkeit der Stra337e nach dem Abschluss der Bauarbeiten zu pr374fen. Weil dies pflichtwidrig unterblieben sei, sei die von der unzureichenden Verf374llung des Rohrgrabens durch P. G. ausgehende Gefahr, dass Fahrzeuge einsacken, nicht auf-gedeckt und beseitigt worden. Dem Staatsbauamt habe die Verkehrssiche-rungspflicht im Baustellenbereich obgelegen, weil es bei der Vergabe und 334berwachung der Bauarbeiten verantwortlich eingeschaltet gewesen sei, die Gefahr der mangelnden Tragf344higkeit "veranlasst" habe und tats344chlich sowie rechtlich habe Abhilfe schaffen k366nnen. Es sei ohne Belang, dass das Staats-bauamt im Wege der Organleihe f374r die Bundesrepublik Deutschland t344tig ge-worden sei. Es sei weder vorgetragen noch erkennbar, dass die Bundesrepublik Deutschland - von der Wahrnehmung der Fachaufsicht abgesehen - den Ein-satz der Mitarbeiter des beklagten Landes gesteuert, sie kontrolliert oder ihnen Weisungen erteilt habe. 9 - 5 - II. Das Berufungsurteil h344lt der rechtlichen Pr374fung stand. 10 Die Kl344gerin kann von dem beklagten Land - aus 374bergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin - Schadensersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch Bedienstete seines Staatsbauamtes verlangen (247 67 Abs. 1 Satz 1 VVG i.V.m. 247 823 Abs. 1 oder 247 831 Abs. 1 BGB). 11 1. Die allgemeine Verkehrssicherungspflicht beruht auf dem Gedanken, dass derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle oder einen gefahrdrohenden Zustand schafft oder andauern l344sst, die Pflicht hat, alle ihm zumutbaren Ma337nahmen und Vorkehrungen zu treffen, um eine Sch344di-gung anderer zu verhindern (vgl. z.B. Senatsurteile vom 17. M344rz 1983 - III ZR 16/82 - VersR 1983, 639, 640 und BGHZ 121, 367, 375 ). Dieser Grundsatz greift im Streitfall Platz. 12 a) Das Staatsbauamt des beklagten Landes schuf eine Gefahrenquelle. Es hatte das Bauunternehmen P. G. beauftragt, unter anderem die in der F. -Stra337e verlaufenden Entw344sserungsrohre zu sanieren. Nach Be-endigung der Bauarbeiten war die Tragf344higkeit der Stra337e nicht fachgerecht gepr374ft worden. Dennoch wurde die Stra337e von P. G. - in Abstimmung mit dem Staatsbauamt - f374r den Verkehr freigegeben. Die letztere Feststellung des Berufungsgerichts wird von der Revision zwar in Frage gestellt; die R374ge bleibt aber erfolglos, weil die Revision gegenteiligen Parteivortrag nicht aufzeigt. 13 - 6 - b) Das Staatsbauamt h344tte die Wiederer366ffnung des Verkehrs nicht ohne sachgerechte Standfestigkeitspr374fung an der fr374heren Baustelle zulassen d374r-fen. Im Zuge der Sielbauarbeiten war in der F. -Stra337e ein Rohrgraben ausgehoben und wieder verf374llt worden. Bei einem solchen erheblichen Eingriff in den Stra337enk366rper konnten sich erfahrungsgem344337 durch ein nat374rliches Nachsacken der Verf374llmassen Hohlr344ume unter der Fahrbahn bilden. Mit einer solchen verborgenen Gefahr h344tten die - sachkundigen - Bediensteten des Staatsbauamtes rechnen, ihr durch geeignete Pr374fungen begegnen und gege-benenfalls Abhilfe schaffen m374ssen (vgl. Senatsurteil vom 26. Oktober 1972 - III ZR 2/71 - VersR 1975, 126, 127); solche Ma337nahmen sind fahrl344ssig unter-blieben. 14 2. Die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit des beklagten Landes f374r die vorbeschriebene Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Bedienste-ten seines Staatsbauamtes (247 823 Abs. 1 i.V.m. 247247 31, 89 Abs. 1 BGB oder 247 831 Abs. 1 BGB) entf344llt - entgegen der Auffassung der Revision - nicht des-halb, weil das Staatsbauamt hier an die Bundesrepublik Deutschland entliehe-nes Organ war. 15 a) Bauma337nahmen zur Deckung des Bedarfs der ausl344ndischen Truppen und eines zivilen Gefolges - wie hier die Sanierung der Entw344sserung auf dem Gel344nde der L. -Siedlung - werden in der Regel durch die f374r Bundesbau-aufgaben zust344ndigen deutschen Beh366rden (und nicht durch die Beh366rden der Truppen und eines zivilen Gefolges) - nach Ma337gabe der geltenden deutschen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und besonderer Verwaltungsabkommen - durchgef374hrt (vgl. Art. 49 Abs. 2 Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut, Art. 2.1 und 4.1 des deutsch-amerikanischen Verwaltungsabkommens - ABG 1975 - 374ber die Durchf374hrung der Bauma337nahmen f374r und durch die in der 16 - 7 - Bundesrepublik Deutschland stationierten US-Streitkr344fte vom 1. Oktober 1982 BGBl. II S. 893). Durch gem344337 247 8 Abs. 7 Satz 1 Finanzverwaltungsgesetz (FVG) zul344ssige Verwaltungsvereinbarung mit dem jeweiligen Land hat der Bund die Erledigung seiner Bauaufgaben den 366rtlichen Landesbeh366rden und die Leitung dieser Aufgaben einer Landesverm366gens- und Bauabteilung der Oberfinanzdirektion 374bertragen; dabei handelt es sich, wie inzwischen durch 247 8 Abs. 7 Satz 1 FVG in der Fassung des Gesetzes zur 304nderung des Finanzver-waltungsgesetzes und anderer Gesetze vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3714) klargestellt worden ist, um die Vereinbarung einer Organleihe (vgl. Stellungnahme des Bundesrates zu dem Entwurf eines Gesetzes zur 304nderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze sowie Gegen344u337erung der Bundesregierung BT-Drucks. 14/6140 S. 16 und 20; Lodde, Rechtsfragen der Organleihe im Bund-L344nder-Verh344ltnis unter besonderer Ber374cksichtigung der Bundesbauverwaltung, Dissertation M374nster 1990 S. 93 ff, 111 f; siehe auch Rinke in Kodal/Kr344mer, Stra337enrecht 6. Aufl. 1999 Kap. 15 Rn. 29). Dem-entsprechend erledigte hier das Staatsbauamt des beklagten Landes bei der Vergabe und 334berwachung der Sielbauarbeiten auf dem Gel344nde der L. -Siedlung im Wege der Organleihe Bauaufgaben des Bundes. b) aa) Das Institut der Organleihe ist dadurch gekennzeichnet, dass das Organ eines Rechtstr344gers erm344chtigt und beauftragt wird, einen Aufgabenbe-reich eines anderen Rechtstr344gers wahrzunehmen. Das entliehene Organ wird als Organ des Entleihers t344tig, dessen Weisungen es unterworfen ist und dem die von diesem Organ getroffenen Ma337nahmen und Entscheidungen zugerech-net werden. Der Begriff "Organleihe" hat freilich keine festen Umrisse. Unter ihn werden verschiedenartige organisatorische Erscheinungsformen eingeordnet. Wesentlich f374r die als Organleihe bezeichneten verwaltungsorganisatorischen Erscheinungsformen ist das Merkmal der Amtshilfe (in einem weiteren Sinne): 17 - 8 - Ein Verwaltungstr344ger hilft einem anderen mit seinen personellen und s344chli-chen Mitteln aus, weil dieser aus Zweckm344337igkeitsgr374nden entsprechende Ein-richtungen nicht schaffen will. Kennzeichnend f374r die Organleihe ist weiterhin, dass die "entliehene" Einrichtung Verwaltung f374r die "entleihende" aus374bt (vgl. BVerfGE 63, 1, 31 f; BVerwG NJW 1976, 1468, 1469). bb) Die vorgenannten organisationsrechtlichen Erw344gungen, die vor-nehmlich die verfassungsrechtliche Beurteilung der Organleihe, die 366ffentlich-rechtliche Zuordnung des Verwaltungshandelns und das Innenverh344ltnis der an der Organleihe mitwirkenden 366ffentlich-rechtlichen K366rperschaften betreffen, k366nnen nicht ohne weiteres auf das haftungsrechtliche Au337enverh344ltnis (247 823 Abs. 1 i.V.m. 247 31, 247 89 Abs. 1 oder 247 823 Abs. 1 i.V.m. 247 831 BGB) gegen374ber dem durch eine Pflichtverletzung Gesch344digten 374bertragen werden (vgl. BVerwG aaO S. 1470). Insoweit ist vielmehr eine Differenzierung geboten, die auf die Vielfalt der als Organleihe aufgefassten organisatorischen Ausgestal-tungen Bedacht nimmt. 18 Besteht die Organleihe darin, dass einzelne Beamte oder sonstige Be-dienstete unter (teilweiser) Herausl366sung aus der Organisation ihrer "verleihen-den" (Anstellungs-)K366rperschaft in den "Betrieb" der "entleihenden" K366rper-schaft eingegliedert werden, so haftet bei Pflichtverletzungen eines dieser Be-diensteten, die er bei Wahrnehmung der der "entleihenden" K366rperschaft oblie-genden Aufgabe begangen hat, die "entleihende" K366rperschaft (vgl. Senatsurteil vom 19. Januar 1989 - III ZR 258/87 - VersR 1989, 477 und BGH, Urteil vom 31. Mai 1988 - VI ZR 275/87 - VersR 1988, 957, 958 ). 19 - 9 - Demgegen374ber hat der Senat durch Urteil vom 2. Dezember 2004 (BGHZ 161, 224, 231 f) entschieden, dass die See-Berufsgenossenschaft bei der Wahrnehmung der ihr nach 247 6 Abs. 1 SeeaufgG zugewiesenen Aufgaben des Bundes nach 247 1 Nr. 4 SeeaufgG f374r Amtspflichtverletzungen ihrer Mitarbei-ter haftungsrechtlich verantwortlich ist. Den Einwand der See-Berufsgenos-senschaft, ihre Mitarbeiter h344tten keine k366rperschaftlichen Selbstverwaltungs-aufgaben, sondern im Wege der Organleihe Aufgaben des Bundes wahrge-nommen, hat der Senat zur374ckgewiesen und ausgesprochen, entscheidend sei, dass nicht zu erkennen sei, dass der Bund - von der Wahrnehmung der Fach-aufsicht abgesehen - den Einsatz der Mitarbeiter gesteuert, sie kontrolliert oder ihnen Weisungen erteilt habe. 20 cc) Bez374glich der - hier allein einschl344gigen - Haftung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht kommt es f374r die haftungsrechtliche Zurechnung vor allem darauf an, wer in der Lage gewesen ist, die zur Gefahrenabwehr er-forderlichen Ma337nahmen zu treffen (vgl. Senatsurteil vom 19. Januar 1989 aaO und BGH, Urteil vom 31. Mai 1988 aaO). Die Verkehrssicherungspflicht hin-sichtlich eines 366ffentlichen Weges beruht darauf, dass durch die Zulassung des 366ffentlichen Verkehrs 374ber das Wegegrundst374ck von diesem Weg eine Gefahr f374r Dritte ausgeht. Demzufolge ist f374r die Beseitigung der von einem 366ffentlichen Weg ausgehenden Gefahr derjenige verantwortlich, der den gef344hrlichen Zu-stand "geschaffen" hat, indem er den Verkehr tats344chlich zugelassen hat oder hat andauern lassen, und dieser Gefahrenlage zu begegnen im Stande gewe-sen ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 16, 95 ff ). 21 - 10 - Dementsprechend trifft im Streitfall das beklagte Land die haftungsrecht-liche Verantwortlichkeit. Es ist nicht ersichtlich, dass der Bund die Bediensteten des Staatsbauamts - 374ber die Fachaufsicht hinaus - steuerte, kontrollierte und ihnen Weisungen erteilte. Solche Umst344nde hat das Berufungsgericht, wie die Revision nicht durch Verweis auf entgegenstehenden Tatsachenvortrag entkr344f-tet hat, nicht festzustellen vermocht. Vielmehr ist davon auszugehen und die Verkehrssicherungspflicht des beklagten Landes dadurch begr374ndet, dass des-sen Staatsbauamt die tats344chliche Verf374gungsmacht 374ber die fragliche Stra337e innehatte und imstande war, der von der fr374heren Baustelle ausgehenden Ge-fahr f374r den Verkehr zu steuern. Denn es lie337 nach der Beendigung der Bauar-beiten die Wiederer366ffnung des Verkehrs an der fraglichen Stelle zu. Demge-gen374ber ist nicht entscheidend, dass es diese tats344chliche Verf374gungsmacht nicht als Tr344ger der Stra337enbaulast oder auf der Grundlage einer gesetzlichen Aufgabenzuweisung, sondern aufgrund einer (freiwillig eingegange- 22 - 11 - nen) Verwaltungsvereinbarung mit dem Bund erlangt hatte (vgl. BGH, Urteil vom 17. Januar 1989 - VI ZR 186/88 - NJW-RR 1989, 394, 395). Schlick Streck Kapsa D366rr Galke Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 02.02.2005 - 4 O 419/04 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 30.06.2005 - 1 U 65/05 -
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