BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 159/06 Verk374ndet am: 1. Februar 2007 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247 193, 247 271 Abs. 1, 247 286 (F: 1. Januar 2002) 247 193 BGB gilt sowohl f374r Fristen, nach deren Ablauf die F344lligkeit einer For-derung eintritt, als auch f374r solche, nach deren Ende der Verzug beginnt. BGH, Urteil vom 1. Februar 2007 - III ZR 159/06 - OLG K366ln LG Bonn - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 1. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dr. Kapsa und Dr. Herrmann f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Teilurteil des 18. Zivilse-nats des Oberlandesgerichts K366ln vom 26. Mai 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Parteien sind Telekommunikationsunternehmen. Sie streiten 374ber Zinsanspr374che der Kl344gerin wegen angeblich versp344teter Zahlungen der Be-klagten. 1 Die Parteien schlossen 1998 einen seither mehrfach ge344nderten Vertrag 374ber die Zusammenschaltung ihrer Netze. Die Beklagte erbringt au337erdem f374r die Kl344gerin aufgrund eines 2001 geschlossenen Fakturierungs- und Inkasso-vertrages (im Folgenden: F+I-Vertrag) Leistungen im Zusammenhang mit der Rechnungserstellung und dem Einzug von Forderungen gegen374ber Dritten. 2 - 3 - Diesem Vertrag liegen die jeweils von der Beklagten gestellten "Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen und Preise Fakturierung und Inkasso" (im Folgenden: AGB) und die "Leistungsbeschreibung Fakturierung und Inkasso" (im Folgen-den: Leistungsbeschreibung) zugrunde. Hinsichtlich der wechselseitigen Anspr374che aus dem F+I-Vertrag enth344lt Abschnitt 8 der Leistungsbeschreibung (Abrechnung zwischen den Vertragspar-teien) folgende Regelungen: 3 "Der Vertragspartner (= Kl344gerin) kann jeweils in der Mitte und am Ende eines Kalendermonats in einer Rechnung die von ihm gelie-ferten und von der D. T. als fakturierbar erkannten Nettoentgelte zu den Leistungsdaten zuz374glich Umsatzsteuer mit der D. T. abrechnen. 205 Der Rechnungsbetrag muss sp344testens am 30. Tag nach dem Zugang der Rechnung auf dem in der Rechnung angegebenen Konto gutgeschrieben oder verrechnet sein. 205 Die D. T. stellt dem Vertragspartner zum Monatsen-de eine Rechnung 374ber ihre Leistungen. 205 Der Rechnungsbetrag muss sp344testens am 30. Tag nach dem Zugang der Rechnung auf dem in der Rechnung angegebenen Konto gutgeschrieben oder verrechnet sein. F344llige Forderungen aus dem Fakturierungsvertrag werden mit-einander verrechnet. 205" Bez374glich des Entgelts, das die Beklagte f374r ihre Leistungen von der Kl344gerin verlangen kann, sehen die Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen in Nummer 4 (Zahlungsbedingungen) weiter Folgendes vor: 4 - 4 - "Die D. T. stellt dem Vertragspartner ihre Leistungen in Rechnung. Der Rechnungsbetrag ist mit Zugang der Rechnung f344llig. Der Rechnungsbetrag muss sp344testens am 30. Tag nach Zugang der Rechnung auf dem in der Rechnung angegebenen Konto gutgeschrieben sein." Die aufgrund des Zusammenschaltungs- und des F+I-Vertrags jeweils erbrachten Leistungen stellten sich die Parteien wechselseitig in Rechnung. Nach Verrechnung verbleibende Betr344ge wurden im Bankverkehr 374berwiesen. 5 In den Jahren 2002 und 2003 kam es teilweise zu verz366gerten Zahlun-gen der Beklagten. Hierf374r berechnete die Kl344gerin Verzugszinsen. Die Beklag-te beglich die Zinsforderungen nur teilweise. Sie ist insbesondere der Auffas-sung, sofern die jeweilige 30-Tages-Frist auf einen Sonnabend, Sonntag oder Feiertag gefallen sei, habe sich die Zahlungsfrist entgegen der Ansicht der Kl344-gerin gem344337 247 193 BGB verl344ngert. 6 In erster Instanz hat die Klage weitgehend Erfolg gehabt. Auf die Beru-fung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Sache dem Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaften vorgelegt, soweit die Kl344gerin Verzugszinsen auf Forderungen aus dem Zusammenschaltungsvertrag geltend macht (ZIP 2006, 1986). Hinsichtlich des vom Landgericht zuerkannten Anspruchs der Kl344gerin auf Zahlung von Zinsen aus dem F+I-Vertrag in H366he von insgesamt 495.815,20 200 hat es die Berufung der Beklagten durch Teilurteil zur374ckgewie-sen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten. 7 - 5 - Entscheidungsgr374nde Die Revision ist begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an die Vorinstanz. 8 I. Das Berufungsgericht hat die Zinsforderung der Kl344gerin aus dem F+I-Vertrag unter dem Gesichtspunkt des Verzuges gem344337 247 286 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3, 247 288 BGB f374r begr374ndet erachtet. Die Hauptforderungen der Kl344gerin seien nach den vertraglichen Abreden der Parteien bereits mit Zugang der ent-sprechenden Rechnungen f344llig geworden. Die in Abschnitt 8 der Leistungsbe-schreibung geregelte 30-Tages-Frist bestimme, ab wann der Verzug der Be-klagten mit der Erf374llung der Hauptforderung eintrete. F374r eine derartige Frist gelte 247 193 BGB nicht. Abweichende Abreden h344tten die Parteien nicht getrof-fen. 9 II. Dies h344lt in einem entscheidenden Punkt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. Die Kl344gerin kann von der Beklagten insoweit keine Zinsen auf For-derungen aus dem F+I-Vertrag verlangen, als diese ohne Ber374cksichtigung von 247 193 BGB berechnet wurden. 10 1. Der geltend gemachte Anspruch auf Verzugszinsen folgt nicht aus 247 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB beziehungsweise f374r die im Jahr 2002 entstandenen Haupt- 11 - 6 - forderungen aus 247 284 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. (Art. 229 247 5 EGBGB), jeweils i.V.m. 247 288 BGB. Die Leistungszeit l344sst sich nicht, wie es diese Vorschrift vor-aussetzt, unmittelbar aus dem Kalender bestimmen. Vielmehr h344ngt sie von einem Ereignis - dem Zugang der Rechnung - ab. 2. F374r die ab dem 1. Januar 2003 entstandenen Hauptforderungen ergibt sich auch aus 247 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB i.V.m. 247 288 BGB ein Anspruch der Kl344-gerin auf Leistung von Verzugszinsen jedenfalls nicht 374ber den eingangs ge-nannten Umfang hinaus. Nach dieser Bestimmung tritt Verzug auch ohne Mah-nung ein, wenn der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine ange-messene Zeit f374r die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen l344sst. Ereignis im Sinne dieser Be-stimmung kann auch der Zugang einer Rechnung sein (M374nchKommBGB/ Ernst, 4. Aufl., 247 286 Rn. 58; Staudinger/L366wisch (2004), 247 286 Rn. 76). 12 Voraussetzung f374r den Verzugseintritt ist, wie in den anderen F344llen des 247 286 Abs. 1 bis 3 BGB auch, dass der Anspruch des Gl344ubigers f344llig ist (siehe 247 286 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Hauptforderungen der Kl344gerin waren jedoch noch nicht an einem Sonnabend, Sonntag oder Feiertag f344llig, wenn die 30-Tages-Frist nach Abschnitt 8 der Leistungsbeschreibung rechnerisch an ei-nem dieser Tage ablief. Vielmehr trat die F344lligkeit gem344337 247 193 BGB erst am folgenden Werktag ein, so dass sich die Kl344gerin fr374hestens ab dem anschlie-337enden Tag in Verzug befinden konnte. 13 a) Der Senat teilt nicht die Auffassung der Vorinstanzen, nach der Ab-schnitt 8 der Leistungsbeschreibung dahin auszulegen ist, dass die jeweilige Hauptforderung der Kl344gerin bereits mit Zugang der Rechnung f344llig sein sollte. 14 - 7 - aa) Der Senat kann den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag selbst344ndig und ohne Bindung an die Auslegung des Berufungsgerichts ausle-gen. Zwar ist die Interpretation von Vertr344gen grunds344tzlich nur eingeschr344nkt revisionsgerichtlich nachpr374fbar (vgl. Senatsurteil vom 6. Juli 2006 - III ZR 257/05 - NJW 2006, 3642 Rn. 10 m.w.N.). Es entspricht aber st344ndiger Recht-sprechung, dass das Revisionsgericht in der Auslegung Allgemeiner Gesch344fts-bedingungen frei ist, wenn deren Anwendungsbereich 374ber den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinausgeht (Senat aaO m.w.N.). Die von der Beklagten ge-stellten AGB sowie die Leistungsbeschreibung sind zur bundesweiten Verwen-dung in einer Vielzahl von F344llen bestimmt, so dass die ma337gebliche Regelung eine 374ber den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinausgehende Bedeutung f374r zahlreiche Vertragsbeziehungen hat und damit ein Bed374rfnis nach einheitlicher Handhabung besteht (vgl. hierzu Senat aaO m.w.N.). Da 374berdies weitere tat-s344chliche Feststellungen zu Umst344nden, die f374r die Auslegung der Leistungs-beschreibung und der AGB von Bedeutung sein k366nnen, nicht mehr zu erwar-ten sind, kann der Senat die Auslegung selbst vornehmen (vgl. z.B.: BGHZ 121, 284, 289; Senatsurteil vom 5. Oktober 2006 - III ZR 166/05 - NJW 2006, 3777 Rn. 12; BGH, Vers344umnisurteil vom 12. Dezember 1997 - V ZR 250/96 - NJW 1998, 1219 jew. m.w.N). 15 bb) Der Begriff der F344lligkeit bezeichnet den Zeitpunkt, von dem an der Gl344ubiger die Leistung verlangen kann (z.B.: Bamberg/Roth/Gr374neberg, BGB, 247 271 Rn. 2; M374nchKommBGB/Kr374ger, aaO 247 271 Rn. 2; Palandt/Heinrichs, 66. Aufl., 247 271 Rn. 1). Dieser Zeitpunkt richtet sich in erster Linie nach den Vereinbarungen der Parteien (Bamberger/Roth/Gr374neberg aaO Rn. 5; Palandt/ Heinrichs aaO Rn. 2). Haben diese eine Zeit bestimmt, so ist gem344337 247 271 Abs. 2 BGB im Zweifel anzunehmen, dass der Gl344ubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann. Das be- 16 - 8 - deutet, dass die Forderung zwar erf374llbar, jedoch noch nicht f344llig ist (vgl. z.B. Bamberg/Roth/Gr374neberg aaO Rn. 23; Palandt/Heinrichs aaO Rn. 11). cc) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Klauseln, die, wie die hier ma337gebende, ein Zahlungsziel einr344umen, grunds344tzlich als eine Leistungszeitbestimmung im Sinne von 247 271 Abs. 2 BGB anzusehen und nicht lediglich als ein Verzicht auf die Durchsetzung eines schon fr374her f344lligen Anspruchs oder als die Bestimmung des Verzugsbeginns (z.B. BGHZ 125, 343, 344, 348; BGH, Urteil vom 16. M344rz 1994 - VIII ZR 246/92 - NJW-RR 1994, 880, 881; vgl. auch Senatsurteil vom 16. Januar 1992 - III ZR 197/90 - NJW 1992, 2086; ferner Larenz, Allgemeiner Teil des deutschen b374rgerlichen Rechts, 7. Aufl., S. 258). Auch das Berufungsgericht hat zutreffend ausgef374hrt, Abschnitt 8 der Leistungsbeschreibung lasse sich nicht ohne Hinzuziehung wei-terer Gesichtspunkte entnehmen, dass die Forderungen der Kl344gerin bereits mit Zugang der Rechnung f344llig werden sollten. 17 dd) Konkrete Abreden der Parteien, aus denen sich ergibt, dass die 30-Tages-Frist von Abschnitt 8 der Leistungsbeschreibung keine Leistungszeit-bestimmung im Sinne von 247 271 Abs. 2 BGB darstellt, haben die Vorinstanzen nicht festgestellt. Entgegen der Auffassung des Land- und des Berufungs-gerichts folgt auch aus dem Zusammenhang dieser vertraglichen Regelung mit anderen Vertragsbestimmungen oder aus den sonstigen Umst344nden nichts hiervon Abweichendes. Vielmehr best344tigen - ohne dass es auf sie im Ergebnis ankommt - gewichtige Gesichtspunkte die Auslegung der vertraglichen 30-Tages-Frist als F344lligkeitsfrist. 18 (1) Insbesondere l344sst sich nicht aus Nummer 4 Satz 2 der AGB der Be-klagten darauf schlie337en, dass Anspr374che der Kl344gerin bereits mit Zugang ihrer Rechnungen f344llig sein sollten. Diese Bestimmung, die sich nur auf die Entgelt- 19 - 9 - forderungen der Beklagten gegen die Kl344gerin bezieht, wird durch die speziellen Regelungen in Abschnitt 8 der Leistungsbeschreibung 374ber die 334berweisung oder Verrechnung der wechselseitigen Anspr374che verdr344ngt. (2) Auch der Vertragsabwicklungspraxis der Parteien ist nicht das Ein-verst344ndnis der Parteien dar374ber zu entnehmen, dass die Anspr374che der Kl344ge-rin bereits zum Zeitpunkt des Zugangs ihrer Rechnungen bei der Beklagten f344l-lig werden sollten. Das Berufungsgericht hat hierzu als einzige konkrete Tatsa-che festgestellt, dass sich auf einem Teil der Rechnungen der Kl344gerin der Auf-druck "Der Rechnungsbetrag wird mit Zugang der Rechnung f344llig" befindet. 20 Dem Berufungsgericht ist im Ausgangspunkt darin beizupflichten, dass auch die einvernehmliche Praxis der Parteien nach Vertragsschluss grunds344tz-lich zur Auslegung ihrer Erkl344rungen und Handlungen herangezogen werden kann. Zwar vermag das nachtr344gliche Verhalten eines Betroffenen den Inhalt und die rechtliche Qualit344t des Vertrags nicht mehr zu beeinflussen. Es kann aber f374r die Auslegung bedeutsam sein, weil es Anhaltspunkte f374r den tats344ch-lichen Willen der Beteiligten beim Vertragsschluss enthalten kann (z.B.: BGH, Urteile vom 26. November 1997 - XII ZR 308/95 - NJW-RR 1998, 801, 803 und vom 16. Oktober 1997 - IX ZR 164/96 - NJW-RR 1998 , 259 jew. m.w.N.). Es ist aber nichts daf374r festgestellt oder sonst ersichtlich, dass der Rechnungsauf-druck der Kl344gerin nicht lediglich auf deren einseitigem Rechtsverst344ndnis be-ruhte, sondern sich mit der Auffassung der Beklagten deckte. Insbesondere folgt dies nicht daraus, dass sich die Beklagte auf den Standpunkt stellte, ihre Forderungen gegen die Kl344gerin seien mit Zugang der entsprechenden Rech-nungen f344llig. Dies kann darauf beruhen, dass sie - unzutreffend - von der An-wendbarkeit der Nummer 4 Satz 2 ihrer AGB ausging. 21 - 10 - Auch eine nachtr344gliche 304nderung der getroffenen F344lligkeitsregelung f374r die Forderungen der Kl344gerin infolge des Rechnungsaufdrucks kommt nicht in Betracht. Eine nach Vertragsschluss abgegebene Erkl344rung einer Partei kann die Rechtsverh344ltnisse nur dann 344ndern, wenn die andere Seite das damit ver-bundene Angebot auf Modifizierung des Vertrages annimmt. Umst344nde, aus denen sich ergibt, dass sich die Beklagte mit der 304nderung der sich aus der Leistungsbeschreibung ergebenden F344lligkeitsbestimmung zugunsten der Kl344-gerin einverstanden erkl344rt hat, sind weder festgestellt noch sonst ersichtlich. 22 Die Vertragsabwicklungspraxis gibt vielmehr einen umgekehrten Anhalts-punkt f374r die 334bereinstimmung der Parteien, dass die F344lligkeit der Forderun-gen der Kl344gerin nicht bereits mit Zugang der Rechnungen eintreten sollte. Nach 247 353 Satz 1 HGB sind Kaufleute untereinander berechtigt, f374r ihre An-spr374che aus beiderseitigen Handelsgesch344ften vom Tage der F344lligkeit an Zin-sen zu verlangen. Eine solche Forderung hat die Kl344gerin jedoch erst im Laufe des vorliegenden Rechtsstreits hilfsweise geltend gemacht, nicht aber w344hrend der laufenden Gesch344ftsbeziehungen. Die Parteien waren sich - wie das Land-gericht festgestellt hat - urspr374nglich dar374ber einig, dass eine Verzinsungspflicht erst nach Ablauf der 30 Tage ab Rechnungszugang eintreten sollte; strittig war nur das Fristende. Werden zwischen zwei Kaufleuten f374r einen bestimmten Zeitraum einvernehmlich keine Zinsen nach 247 353 Satz 1 HGB geltend ge-macht, ist dies ein - wenn auch nicht zwingender - Anhaltspunkt daf374r, dass die betreffende Forderung nach ihrem 374bereinstimmenden Verst344ndnis noch nicht f344llig war. 23 b) Tritt danach die F344lligkeit der Hauptforderung der Kl344gerin erst nach 30 Tagen ab Zugang der jeweiligen Rechnung ein, richtet sich die Berechnung dieser Frist grunds344tzlich nach 247247 186 bis 193 BGB. Insbesondere die letztge- 24 - 11 - nannte Bestimmung ist, wovon auch die Vorinstanzen ausgehen, - vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen - auf Fristen anzuwenden, die f374r die F344lligkeit einer Forderung gelten (z.B.: M374nchKomm-BGB/Grothe, 5. Aufl., 247 193 Rn. 13; Staudinger/Repgen, BGB (2004), 247 193 Rn. 26; vgl. auch BAGE 98, 1, 9; BPatG, Urteil vom 28. M344rz 2003 - 10 W (pat) 705/01 - juris Rn. 12; Bamber-ger/Roth/Henrich, BGB, 247 193 Rn. 9). F344llt der letzte Tag der F344lligkeitsfrist rechnerisch auf einen Sonnabend, Sonntag oder Feiertag, verschiebt sich dem-entsprechend der Zeitpunkt der F344lligkeit nach 247 193 BGB auf den n344chsten und der (fr374hestm366gliche) Eintritt des Verzuges auf den darauf folgenden Werk-tag (BAG aaO). aa) Nicht zu folgen ist der teilweise vertretenen Ansicht, 247 193 BGB ver-schiebe zwar die Leistungspflicht, nicht aber die F344lligkeit (Palandt/Heinrichs aaO 247 193 Rn. 5 m366glicherweise in Widerspruch hierzu: Heinrichs aaO 247 271 Rn. 4; Soergel/Niedenf374hr, BGB, 13. Aufl., 247 193 Rn. 6, letzterer meint aller-dings, f374r die Verzugszinsen gelte 247 193 BGB; so wohl auch in einem obiter dictum: BGH, Vers344umnisurteil vom 10. Mai 2001 - XII ZR 60/99 - NJW 2001, 2324, 2325). Die Differenzierung zwischen der Zeit der Leistungspflicht und dem F344lligkeitstermin ist schon begrifflich kaum m366glich (Staudinger/Repgen aaO Rn. 27). Vor allem aber widerspricht der Zweck der Regelung dieser Auf-fassung. Der gesetzgeberische Grund f374r 247 193 BGB ist der Schutz der Sonn- und Feiertage (vgl. Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV) sowie die R374cksichtnah-me auf die Wochenend- und Feiertagsruhe der Bev366lkerung und auf das allge-meine Ruhen der b374rgerlichen Gesch344fte an den betreffenden Tagen (Begr374n-dung des Entwurfs eines Gesetzes 374ber den Fristablauf am Sonnabend BT-Drucks. IV/3394, S. 3). Ohne diese Bestimmung w374rden Fristen unangemessen verk374rzt, weil zur Vermeidung von Nachteilen Leistungen bereits rechtzeitig vor den Wochenenden und den Feiertagen und damit vorzeitig vorgenommen wer- 25 - 12 - den m374ssten (Begr374ndung des Entwurfs eines Gesetzes 374ber den Fristablauf am Sonnabend aaO). Dieser Gesetzeszweck w374rde weitgehend leerlaufen, wenn 247 193 BGB zwar die Leistungspflicht verschieben w374rde, nicht aber den Eintritt der F344lligkeit. Insbesondere stellt die hierauf beruhende Verzinsungs-pflicht f374r den Schuldner einer Geldforderung eine bedeutsame Konsequenz seiner Nichtleistung dar. bb) Die Parteien haben die Anwendbarkeit von 247 193 BGB auch nicht abbedungen. Ausdr374ckliche Abreden hierzu sind nicht vorgetragen. Das Schrei-ben der Beklagten vom 23. M344rz 2004 gibt - unbeschadet des f374r erg344nzende Abreden ohnehin bestehenden Schriftformerfordernisses (Nummern 5, 11.2 der AGB) - entgegen der Ansicht der Kl344gerin keinen durchgreifenden Anhaltspunkt daf374r, dass die Parteien schl374ssig vereinbarten, die drei337igt344gige Frist f374r die Leistungen der Beklagten solle auch an einem Wochenende oder Feiertag en-den k366nnen. Zwar lie337 die Beklagte bei ihrer dem Schreiben beigef374gten Be-rechnung der Anspr374che der Kl344gerin 247 193 BGB selbst au337er acht. Dies kann jedoch auch darauf beruhen, dass ihre mit der Abrechnung betrauten Mitarbei-ter sich der Problematik nicht bewusst waren. 26 c) Im 334brigen w344re 247 193 BGB auf die zwischen den Parteien vereinbar-te 30-Tages-Frist auch dann anzuwenden, wenn bereits der Zugang der Rech-nung der Kl344gerin die F344lligkeit der Forderung bewirkt h344tte und die Fristverein-barung mithin als Regelung des Verzugseintritts aufzufassen w344re. Der Senat folgt insoweit entgegen dem Berufungsgericht der in der Literatur 374berwiegend vertretenen Meinung (Erman/Hager, BGB, 11. Aufl., 247 286 Rn. 53; Jauernig/ Stadler, BGB, 11. Aufl., 247 286 Rn. 34; Palandt/Heinrichs, aaO, 247 286 Rn. 30; Pr374tting/Schmidt-Kessel, BGB, 247 286 Rn. 20; Staudinger/L366wisch, aaO, 247 286 Rn. 104 jeweils zu 247 286 Abs. 3 BGB; wohl auch M374nchKommBGB/Grothe, 27 - 13 - aaO 247 193 Rn. 13; a.A: Bamberger/Roth/Gr374neberg, BGB, 247 286 Rn. 47; Huber JZ 2000, 743, 744 Fn. 8; M374nchKommBGB/Ernst, 4. Aufl., 247 286 Rn. 88), nach der 247 193 BGB auch f374r die Berechnung der f374r den Verzugseintritt ma337gebli-chen Fristen anzuwenden ist. Diese Vorschrift gilt gem344337 247 186 BGB unter an-derem f374r s344mtliche in Gesetzen und Rechtsgesch344ften bestimmten Fristen. Eine Ausnahme f374r die verzugsbestimmenden Fristen ist nicht vorgesehen. Die Erw344gung des Berufungsgerichts, den nach dem Gesetz umfassenden Anwen-dungsbereich des 247 193 BGB zu reduzieren, 374berzeugt nicht. Die Vorinstanz meint, der Zweck dieser Vorschrift, die Wochenend- und Feiertagsruhe zu sch374tzen, rechtfertige es nicht, dem Schuldner einer bereits f344lligen Leistung einen weiteren Aufschub bis zum Eintritt der Verzugsfolgen zu gew344hren, da dieser ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Leistung gehabt habe. Dies ist mit dem Sinn der 247247 186 ff BGB nicht zu vereinbaren. Ein solcher teleologischer Ansatz bei der Auslegung der Vorschriften 374ber die Fristen br344chte ein betr344cht-liches Ma337 an Unsicherheit mit sich, w344hrend gerade Fristbestimmungen klar 374berschaubar und leicht handhabbar sein m374ssen (Senatsurteil BGHZ 162, 175, 180). Die mit den 247247 186 ff BGB bezweckte Rechtssicherheit w374rde durch schwer berechenbare und nicht selten erst in einem Rechtsstreit zu kl344rende, vielfach auf den Einzelfall bezogene Wertungen ersetzt (Senat aaO, m.w.N.). 334berdies w374rden, w344re 247 193 BGB nicht sowohl auf verzugsbestimmende Fris-ten als auch auf F344lligkeitsbestimmungen anwendbar, erhebliche, dem Zweck der 247247 186 ff BGB widersprechende Unsicherheiten bei der Anwendung der weit verbreiteten vertraglichen 30-Tages-Fristen entstehen. Es w344re zur Be-stimmung, ob 247 193 BGB anzuwenden ist, notwendig, zu ermitteln, ob die Re-gelung im jeweiligen Einzelfall nur deklaratorisch 247 286 Abs. 3 BGB wiedergibt oder ob sie eine Zahlungsfrist im Sinne einer F344lligkeitsregelung enth344lt. - 14 - Nicht zu 374berzeugen vermag auch das Argument, der in 247 193 BGB ge-regelte Fall, dass innerhalb einer Frist eine Leistung zu bewirken sei, liege bei einer nur den Verzug bestimmenden Frist nicht vor, da die Leistung bei F344llig-keit gem344337 247 271 Abs. 1 BGB sofort zu bewirken sei (Bamberger/Roth/Gr374ne-berg aaO; Huber aaO). Die Pflicht, die Leistung nach Eintritt der F344lligkeit sofort zu bewirken, schlie337t nicht aus, dass hierf374r (weitere) Fristen gelten. Ist die f344l-lige Forderung noch nicht erf374llt, ist die geschuldete Leistung weiterhin zu be-wirken, und zwar zur Vermeidung der Verzugsfolgen innerhalb der f374r den Ver-zugseintritt geltenden Frist. 28 3. Ein Anspruch der Kl344gerin auf Verzugszinsen in dem verlangten Umfang ergibt sich auch nicht aus 247 286 Abs. 3 Satz 1 - beziehungsweise f374r die im Jahr 2002 entstandenen Hauptforderungen aus dem im wesentlichen inhalts-gleichen 247 284 Abs. 3 Satz 1 BGB a.F. (Art. 229 247 5 EGBGB) - i.V.m. 247 288 BGB. Tritt die F344lligkeit der Forderung - wie hier (siehe oben Nr. 2 a) - nicht be-reits mit Zugang der Rechnung ein, sondern danach, beginnt die 30-Tages-Frist des 247 286 Abs. 3 Satz 1 BGB erst mit der F344lligkeit zu laufen (Begr374ndung des Entwurfs eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts BT-Drucks. 14/6040 S. 147; Bamberger/Roth/Gr374neberg, aaO, Rn. 45; Erman/Hager aaO 247 286 Rn. 53; M374nchKommBGB/Ernst aaO, Rn. 86). Verzug nach dieser Be-stimmung konnte deshalb erst 30 Tage nach Ablauf der unter Ber374cksichtigung von 247247 186 bis 193 BGB zu berechnenden in Abschnitt 8 der Leistungsbe-schreibung bestimmten Frist eintreten. 29 - 15 - 4. Schlie337lich kann die Kl344gerin die von ihr hilfsweise verlangten F344lligkeits-zinsen gem344337 247 353 Satz 1 HGB jedenfalls nicht in der geltend gemachten H366-he beanspruchen. Aus den vorstehenden Gr374nden wurden die Forderungen der Kl344gerin unter Ber374cksichtigung von 247 193 BGB erst am nachfolgenden Werk-tag f344llig, wenn die in Abschnitt 8 der Leistungsbeschreibung bestimmte Zah-lungsfrist rechnerisch auf einen Sonnabend, Sonntag oder Feiertag fiel. Vorher k366nnen dementsprechend keine F344lligkeitszinsen anfallen. 30 5. Der Senat kann noch nicht selbst abschlie337end entscheiden (247 563 Abs. 3 ZPO), da die Kl344gerin, wie sie in ihrer Berufungserwiderung unter Buch-stabe A klargestellt hat, geltend macht, auch unter Anwendung von 247 193 BGB st374nden ihr F344lligkeits- und Verzugszinsen zu, weil bis zu neun Tage zwischen dem rechnerischen Ablauf der 30-Tagefrist ab Rechnungszugang und dem 31 - 16 - Eingang der Zahlungen der Beklagten verstrichen seien. Insoweit sind noch tat-s344chliche Feststellungen nachzuholen. Schlick Wurm Streck Kapsa Herrmann Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 01.04.2005 - 11 O 112/04 - OLG K366ln, Entscheidung vom 26.05.2006 - 18 U 78/05 -
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