BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 159/07 Verk374ndet am: 19. Juni 2008 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 19. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Kapsa, D366rr, Dr. Herrmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamburg vom 23. April 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kl344ger nimmt die am Revisionsverfahren allein beteiligte Beklagte zu 1 (k374nftig: die Beklagte) wegen fehlerhafter Anlageberatung auf Schadens-ersatz in Anspruch. Auf Empfehlung der Beklagten trat er im November 1996 mit einer Einlagesumme von 50.000 DM der "V.I.A. I. KG", einem geschlossenen Immobilien-fonds, bei. Der Fonds entwickelte sich ung374nstig. Lediglich im ersten Verpach-tungsjahr 1998 erhielt der Kl344ger eine Aussch374ttung von 1.375 DM. Der Kl344ger hat der Beklagten insbesondere eine ungen374gende Risikoaufkl344rung vorgewor- 1 - 3 - fen und behauptet, sie habe ihm versichert, die Anlage biete eine absolute Si-cherheit, es k366nne 374berhaupt nichts passieren. Das Landgericht hat die auf Zahlung von insgesamt 34.104,26 200 nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat die - nach Be-rufungsr374cknahme gegen374ber der fr374heren Beklagten zu 2 - nur noch gegen die Beklagte gerichtete Berufung des Kl344gers zur374ckgewiesen. Mit seiner vom er-kennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger insoweit seine Klageantr344ge weiter. 2 Entscheidungsgr374nde Die Revision ist begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 3 I. Das Berufungsgericht verneint Aufkl344rungspflichtverletzungen von Seiten der Beklagten. Sie seien auch nicht der Behauptung des Kl344gers zu entneh-men, die Beklagte habe 374ber den Prospektinhalt hinaus zugesagt, es handele sich um eine absolut sichere Verm366gensanlage, bei der Beteiligung an dem Fonds k366nne ihm 374berhaupt nichts passieren. Einer Beweisaufnahme hierzu bed374rfe es nicht. Nach den Gesamtumst344nden h344tte der Kl344ger sich n344mlich hierauf nicht verlassen d374rfen. Denn unstreitig habe dem Kl344ger vor Vertrags-schluss der Prospekt mit seinem die Anlageform und ihre Risiken beschreiben-den Inhalt vorgelegen. Von einer "absolut sicheren Verm366gensanlage" sei dort 4 - 4 - aber gerade nicht die Rede. Der Kl344ger habe - auch als unerfahrener Anleger - aufgrund seines Berufs als Bilanzbuchhalter erkennen m374ssen, dass es sich bei einer unternehmerischen Beteiligung durch Erwerb eines Kommanditanteils ge-rade nicht um eine absolut sichere Anlageform wie etwa bei einem Sparbuch gehandelt habe. Die von ihm gew374nschte Steuerersparnis h344tte sich andernfalls nicht realisieren lassen. Daher habe der Kl344ger eine solche 304u337erung lediglich als werbende Anpreisung verstehen d374rfen. II. Diese Ausf374hrungen halten den Angriffen der Revision nicht stand. 5 1. Das Berufungsgericht stellt nicht fest, ob die Beklagte, die mit dem hier in Rede stehenden Immobilienfonds eine nicht zur Produktpalette der fr374heren Beklagten zu 2 geh366rende Anlage vertrieben hat und deswegen insoweit ent-weder im eigenen Namen aufgetreten ist oder jedenfalls mangels Vertretungs-macht f374r Pflichtverletzungen in dieser Beziehung selbst haftet, dem Kl344ger als Anlageberaterin oder Anlagevermittlerin gegen374bergetreten ist (zur Abgrenzung vgl. etwa Senatsurteile vom 13. Mai 1993 - III ZR 25/92, NJW-RR 1993, 1114 f.; vom 27. Oktober 2005 - III ZR 71/05, NJW-RR 2006, 109 Rn. 14 und vom 18. Januar 2007 - III ZR 44/06, ZIP 2007, 636, 637 Rn. 10). Zugunsten des Kl344-gers ist daher von einer Anlageberatung auszugehen. Auf dieser Grundlage w344re aber, wie die Revision mit Recht r374gt, zu pr374fen gewesen, ob angesichts des vom Kl344ger behaupteten Ziels einer absolut sicheren Verm366gensanlage bereits die Empfehlung einer unternehmerischen Beteiligung wegen des damit regelm344337ig verbundenen Verlustrisikos fehlerhaft gewesen war. Die Beratung hat sich daran auszurichten, ob das beabsichtigte Anlagegesch344ft der sicheren 6 - 5 - Geldanlage dienen soll oder spekulativen Charakter hat. Die empfohlene Anla-ge muss unter Ber374cksichtigung dieses Ziels auf die pers366nlichen Verh344ltnisse des Kunden zugeschnitten, d.h. "anlegergerecht" sein (BGHZ 123, 126, 129; Senatsurteil vom 6. M344rz 2008 - III ZR 298/05, WM 2008, 725, 729 Rn. 25). Mangels entsprechender Feststellungen des Berufungsgerichts vermag der Se-nat nicht zu beurteilen, ob die Beklagte hier diesen Anforderungen, etwa mit R374cksicht auf das vom Kl344ger gleichzeitig verfolgte Ziel einer Steuerersparnis, die im Allgemeinen nicht ohne Verlustrisiken zu erreichen ist, gen374gt hat. Schon deswegen kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben. 2. Anlageberatung wie Anlagevermittlung verpflichten dar374ber hinaus ob-jektbezogen zu richtiger und vollst344ndiger Information 374ber diejenigen tats344chli-chen Umst344nde, die f374r den Anlageentschluss des Interessenten von besonde-rer Bedeutung sind (vgl. nur Senatsurteile vom 13. Mai 1993 aaO; vom 12. Juli 2007 - III ZR 83/06, WM 2007, 1606, 1607 Rn. 8; vom 12. Juli 2007 - III ZR 145/06, WM 2007, 1608 Rn. 8 und vom 25. Oktober 2007 - III ZR 100/06, ZIP 2008, 512 f. Rn. 7; jeweils m.w.N.). Eine derartige Aufkl344rung kann zwar auch durch 334bergabe von Prospektmaterial erfolgen, sofern der Prospekt nach Form und Inhalt geeignet ist, die n366tigen Informationen wahrheitsgem344337 und ver-st344ndlich zu vermitteln und er dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss 374bergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (hierzu Senatsbeschluss vom 12. Januar 2006 - III ZR 407/04, WM 2006, 522). Nach den tats344chlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat dem Kl344ger auch ein inhaltlich gen374gender Prospekt vorgelegen. Der Um-stand indes, dass ein solcher Prospekt Chancen und Risiken der Kapitalanlage hinreichend verdeutlicht, ist, wie der Senat schon in seinem Urteil vom 12. Juli 2007 (III ZR 83/06, aaO) hervorgehoben hat, selbstverst344ndlich kein Freibrief f374r den Berater oder Vermittler, Risiken abweichend hiervon darzustellen und 7 - 6 - mit seinen Erkl344rungen ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise im Prospekt ent-wertet oder f374r die Entscheidung des Anlegers mindert. Dies gilt auch dann, wenn sich bei ausreichenden rechtlichen und gesch344ftlichen Kenntnissen (hier, dass eine steuersparende Anlage regelm344337ig nicht v366llig risikolos sein wird), die bei unerfahrenen Anlegern jedoch nicht vorausgesetzt werden k366nnen, Zweifel an der Richtigkeit der Aussage aufdr344ngen m374ssen. 3. Nach diesen Ma337st344ben war es verfehlt, die behaupteten Erkl344rungen der Beklagten 374ber eine absolute Sicherheit der Anlage unter Hinweis auf den Prospektinhalt als blo337e Anpreisungen herunterzuspielen. Mit einer solchen, unstreitig unrichtigen Aussage h344tte die Beklagte vielmehr ihre Aufkl344rungs-pflichten verletzt und sich dem Kl344ger gegen374ber schadensersatzpflichtig ge-macht. F374r einen Ursachenzusammenhang zwischen diesem Fehlverhalten und der Anlageentscheidung des Kl344gers spr344che eine durch die Lebenserfahrung begr374ndete Vermutung (vgl. dazu etwa Senatsurteil vom 9. Februar 2006 - III ZR 20/05, NJW-RR 2006, 685, 687 f. Rn. 22 ff.). 8 - 7 - 4. Aus beiden Gr374nden ist die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen, damit es die noch erforder-lichen tats344chlichen Feststellungen nachholen kann. 9 Schlick Kapsa D366rr Herrmann Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 20.10.2005 - 321 O 464/04 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 23.04.2007 - 10 U 10/06 -
Full & Egal Universal Law Academy