BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 159/08 vom 4. Februar 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Februar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert und Dr. Koch beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. Juli 2008 gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Gr374nde: Die Beklagte macht zu Recht eine entscheidungserhebliche Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Geh366r aus Art. 103 Abs. 1 GG geltend. 1 Die Parteien streiten dar374ber, ob die Beklagte in ihrer vom Kl344ger bean-standeten Brosch374re unter Versto337 gegen 247 3 Satz 2 Nr. 1 HWG den Eindruck einer therapeutischen Wirksamkeit ihrer KernspinResonanzTherapie erweckt, die dieser Therapie fehlt oder zumindest wissenschaftlich nicht hinreichend ge-sichert ist. 2 Das Landgericht hatte angenommen, dass die Aush344ndigung der Bro-sch374re an Patienten nicht ausgeschlossen sei und der der Brosch374re nach dem 3 - 3 - Vortrag der Beklagten beigef374gte Aufkl344rungshinweis die Irref374hrung der Pati-enten nicht beseitigte. 4 Das Berufungsgericht hat demgegen374ber zugunsten der Beklagten un-terstellt, dass die beanstandete Brosch374re nur an 304rzte zum Zwecke der Wei-terleitung an die Krankenkassen ausgegeben werde, und die Frage, ob der Aufkl344rungshinweis entsprechend dem Vortrag der Beklagten die vom Kl344ger geltend gemachte Irref374hrung verhinderte, offen gelassen. Es h344tte auf dieser - vom Standpunkt des Landgerichts abweichenden - Grundlage dann aber dem unter Zeugenbeweis gestellten Vortrag der Beklagten nachgehen m374ssen, dass (auch) die 304rzte von dem Aufkl344rungshinweis (schon vorab) in einer Weise Kenntnis erhielten, die eine Irref374hrung ausschlie337e. Die Nichterhebung dieses Beweises ist daher offenkundig unrichtig und verletzt, da sie im Prozessrecht - 4 - keine St374tze findet, den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Geh366r (vgl. BVerfGE 69, 141, 143 f.; 69, 145, 149; 75, 302, 312; BVerfG, Kammerbeschl. v. 5.11.2008 - 1 BvR 1822/08, juris Tz. 3 f. m.w.N.). Bornkamm Pokrant B374scher Schaffert Koch Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 19.07.2007 - 2/3 O 643/06 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 24.07.2008 - 6 U 169/07 -
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