BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 159/09 vom 28. Januar 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2010 durch den Vizepr344sidenten Schlick und die Richter D366rr, Dr. Herrmann, Hucke und Tombrink beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 11. Mai 2009 - 12 U 1546/07 - wird zur374ckgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tra-gen. Der Gegenstandswert betr344gt 436.460,44 200. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegr374ndet, weil weder die Rechts-sache grunds344tzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-onsgerichts erfordert (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 Die Auslegung des Berufungsgerichts, die "Mehrerl366svereinbarung" (Maklerprovisionsvereinbarung) zwischen den Parteien vom 30. Dezember 2005 habe sich nicht auf einen Kaufvertrag (Hauptvertrag) mit der G. be-schr344nkt, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat bei der Auslegung dieser Individualvereinbarung weder gesetzliche oder allge- 2 - 3 - mein anerkannte Auslegungsregeln verletzt noch gegen Denkgesetze oder Er-fahrungss344tze versto337en. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass ein anderer Senat des Oberlandesgerichts eine dasselbe Grundst374ck betreffende (Individual-)Vereinbarung 344hnlichen Inhalts, die der Beklagte mit einem anderen Makler getroffen hatte - und bei der ebenfalls zu beurteilen war, ob allein der Verkauf an die G. eine Provisionspflicht des Beklagten auszul366sen vermoch-te -, anders ausgelegt und der erkennende Senat dies nicht beanstandet hat (vgl. Senatsbeschluss vom 17. September 2009 - III ZR 281/08). Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist dies kein Umstand, der unter dem Aspekt der Einheitlichkeit der Rechtsprechung ein Eingreifen des Revisionsgerichts erfor-derte. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-satz 2 ZPO abgesehen. 3 Schlick D366rr Herrmann Hucke Tombrink Vorinstanzen: LG Bad Kreuznach, Entscheidung vom 07.11.2007 - 3 O 339/06 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 11.05.2009 - 12 U 1546/07 -
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