BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLK ES URTEIL I ZR 159/10 Verkündet am: 22. Juni 2011 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Automobil - Onlinebörse UrhG § 87b Abs. 1 a) Vervielfältigen mehrere Nutzer nach A rt und Umfang für sich genommen j e- weils unwesentliche Teile einer Datenbank, die aber in ihrer Gesamtheit e i- nen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank bilden, liegt ein Eingriff in das ausschließliche Recht des Datenbankherstellers aus § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG nur vor, wenn diese Nutzer die Vervielfältigungen in b e- wusstem und gewolltem Zusammenwirken vorgenommen haben. b) Wiederholte und systematische Vervielfältigungen nach Art oder Umfang unwesentlicher Teile einer Datenbank, die nicht darau f gerichtet sind, durch ihre kumulative Wirkung die Datenbank in ihrer Gesamtheit oder zu einem wesentlichen Teil wieder zu erstellen, laufen einer normalen Auswertung der Datenbank nicht zuwider und beeinträchtigen die berechtigten Interessen des - 2 - Datenban kherstellers nicht unzumutbar im Sinne des § 87b Abs. 1 Satz 2 UrhG. UWG § 4 Nr. 10 c) Das Inverkehrbringen einer Software, mit der Inhalte von Internetseiten abg e- rufen werden können, die deren Betreiber ohne Einschränkungen öffentlich zugänglich gemacht h at, stellt nicht allein deshalb eine gezielte Behinderung eines Mitbewerbers im Sinne des § 4 Nr. 10 UWG dar, weil die Software es Nutzern erspart, die Internetseite des Betreibers aufzusuchen und die zur F i- nanzierung der Internetseite eingestellte Werbung zur Kenntnis zu nehmen. BGH, Urteil vom 22. Juni 2011 - I ZR 159/10 - OLG Hamburg LG Hamburg - 3 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 22 . Juni 2011 durch d ie Richter Prof. Dr. B üscher, Pokrant, Dr. Kirch hoff , Dr. Koch und Dr. Löffler für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberla n- desgerichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 18. August 2010 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewi e sen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin betr eibt im Internet eine Onlinebörse für Automobile. Priva t- personen und Gewerbetreibende können dort Verkaufsanzeigen für Kraftfah r- zeuge einstellen. Kaufinteressenten können nach Verkaufsangeboten suchen und dazu bestimmte Suchk riterien wie Marke, M o dell, P re is, Erstzulas sung und Kilometerstand des Fahrzeugs in eine Suchmaske eingeben. Die Onlinebö r se ist für jedermann frei zugänglich . Die Klägerin finanziert sie mit Einnahmen, die sie aus der Vermietung von Werbeflächen auf den Internetseiten der Onlinebö r- se erzielt , und Vergütungen, die Gewerbetreibende für das Einstellen von A n- geboten zu za h len haben . 1 - 4 - § 9 Abs. 2 und 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin lautet : Der Kunde hat im Rahmen dieser Nutzungsbedingungen das Recht, au s- schließlich unte r Verwendung der von [der Klägerin] zur Verfügung gestellten Online - Suchmasken einzelne Datensätze auf seinem Bildschirm sichtbar zu machen und zur dauerhaften Sichtbarmachung einen Ausdruck zu fertigen. E i- ne automatisierte Abfrage durch Scripte o.ä. ist n icht gesta t tet. Der Kunde darf die durch Abfrage gewonnenen Daten weder vollständig noch teilweise oder auszugsweise verwenden (a) zum Aufbau einer eigenen Date n- bank in jeder medialen Form und/oder (b) für eine gewerbli che Datenverwe r- tung oder Auskunfts erteilung und/oder (c) für eine sonstige gewerbliche Verwe r- tung. Die Verlinkung, Integration oder sonstige Verknüpfung der Datenbank oder einzelner Elemente der Daten bank mit anderen Datenbanken oder Meta - Datenban ken ist unzulässig. D ie Onlinebörse de r Klägerin kann auch ohne An nahme dieser A llgeme i- nen Geschäftsbedingungen genutzt werden. Die Beklagte zu 1, deren Vorstand der Beklagte zu 2 ist, vertreibt die Soft ware A . D er en Nutzer kann damit mehrere Onlinebörsen für Automobile - darunter die Börse der Klägerin - gleichzeitig nach Verkaufsang e- boten durchsuch en, ohne die Internetseiten dieser Onlinebörsen auf zu such en. Er wählt die zu durchsuchenden Onlineb örsen aus und gibt die Suchkriterien wie Marke, Modell, Preis, Erstzulassun g und Kilometerstand des gewünschten Fahrzeugs in eine Suchmaske ein ; d abei muss er wenigstens die Mar ke und das Modell des Fahrzeugs b e stimm en. Sodann kann er eine einmalige Suche auslösen oder sich für eine automatische Suche entscheiden , bei der die Sof t- ware die ausgewählten Automobilbörsen in regelmäßigen Zei t abständen durc h- sucht ( nach Wahl des Nutzers täglich , alle 60 min , alle 30 min , alle 10 min , alle 5 min , alle 3 min oder perm a nent ). 2 3 4 - 5 - Das von der Software A . angezeigte Suchergebnis b e- steht in eine r geordneten Auflistung der gefundenen Angebote . Dabei sind M o- dell, Erstzulassung, Preis und Kilometerstand de s Fahrzeug s angeführt . Ma r- kiert der Nutzer ein Angebot , werden in einem gesonderten Fenster weitere Einze lheiten zum Fahrzeug genannt, eine Abbildung des Fah r zeug s gezeigt sowie Wohnort und Telefonnummer des Verkäufers angegeben . Sämtliche D a- ten stammen aus einer der durchsuchten Automobilbörse n. Diese ist s o wohl in der Auflistung als auch bei den Zusatzangab en genannt. Der Nu t zer kann durch Anklicken eines elektronischen Verweises ( Links ) zur entsprechenden Interne t- seite d er Aut o mobilb örse gelangen. Bei der Börse der Klägerin kann er dann weitere Abbil dungen des Fahrzeugs aufrufen und die E - M ail - Adresse des V e r- käufers erfa h ren . Die Klägerin ist der A nsicht , die Beklagte n verletz ten damit ihre Rechte als Datenbankherstellerin. Zudem sei das Verhalten der Beklagten als wettb e- werbswidrige Behinderung und Eingriff in ihren eingeric h teten und ausgeübten Gewerbeb etrieb anzusehen . Sie nimmt die Beklagte n auf Unterlassung in A n- spruch, eine Software anzubieten, zu bewerben und in Ve r kehr zu bringen , die dazu b e stimmt oder geeignet ist, automatisiert Daten aus ihrer Automobil - Onlinebörse zu entnehmen . Weiter verlangt sie Auskunftserteilung und Festste l- lung der Schadensersatzpflicht der B e klagten. Das Landgericht hat d er Klage weitgehend stattgegeben (LG Hamburg, Urteil vom 9. April 2009 - 310 O 39/08, juris) . Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht d ie Kl a ge abgewiesen (OLG Hamburg, CR 2011, 47 = ZUM - RD 2011, 87). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte n beantrag en , erstrebt d ie Kläger in die Wi e- derherstellung des landgerich t lichen Urteils . 5 6 7 - 6 - Entscheidungsgr ünde: A . Das Berufungsgericht hat angenommen, d ie von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Fes t stellung der Schadensersatzpflicht seien nicht begründet, weil die Beklagten nicht für eine Verletzung von Rechte n der Klägerin als Datenbankherstellerin hafte te n und das Verhalten der Beklagten auch nicht als wettbewerbswidrige Behind e- rung oder Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewe r bebetrieb der Klägerin anzusehen sei. Dazu hat es au s geführt: Ein Unt erlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 Satz 1, § 87b Abs. 1 UrhG scheide aus. Bei der Automobil - Onlinebörse der Klägerin handele es sich zwar um eine Datenbank im Sinne des § 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG. Die Klägerin sei auch gemäß § 87a Abs. 2 UrhG deren alleinige Herstellerin. Da die Bekla g ten selbst keine Daten aus der Datenbank der Klägerin entnähmen, sondern eine Software vertrieben, die Dritten die Entnahme ermögliche, komme keine Ha f- tung der Beklagten als Täter , sondern nur eine Haftung als Teilnehmer oder St örer hinsichtlich einer von Nutzern der Software begangenen Urheberrecht s- ve r letzung in Betracht. Ein Nutzer der Software verletz e jedoch keine Rechte der Klägerin aus § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG. Er vervielfältige zwar Daten aus der Datenbank, i n- dem er d as Ergebnis einer Suchanfrage im Arbeitsspeicher seines Computers abspeichere. Dadurch werde die Datenbank jedoch nicht insgesamt vervielfä l- tigt. Die Klägerin habe auch nicht die Vervielfältigung eines nach seinem U m- fang wesentliche n Teil s der Datenbank da rgelegt. Selbst mehrere parallel la u- fende Suchanfrage n im automatisierten Verfahren beträfen i mmer nur einen un wesentlichen Teil der Datenbank . Denn jede Suchanfrage müsse z u mindest 8 9 10 - 7 - auf die Suchkriterien Marke und Modell ein geschränkt werden. Z u dem sei b ei l ebensnaher Betrachtung davon auszugehen, dass Suchanfr a gen weiter eingegrenzt würden , um handhabbare Ergebnisse zu erzielen . D ie Vervielfält i- gung eines nach seiner Art wesentlichen Teils der Datenbank sei gleichfalls zu verneinen . Dazu genüge es nich t, dass das von der Software ermöglichte A b- speichern und Anzeigen neue r Angebote für gewerbl i che Händler besonders wertvoll sein könn e . Vielmehr müsse eine erhebliche Investition des Da te n- bankherstellers bezüglich dieser Angebote vorliegen , an der es hier jedoch fe h- le. Auch § 87b Abs. 1 Satz 2 UrhG werde nicht verletzt. Im automatisierten Verfahren würden zwar unwesentliche Teile der Datenbank wiederholt und sy s- tematisch vervielfältigt. Es sei jedoch nicht zu erkennen, dass dadurch in der Summe wesentl iche Teile der Datenbank übernommen wü r den. Darüber hinaus l aufe die a utomatisierte Suche einer norm a len Auswertung der Datenbank nicht zuwider. Nach dem Geschäftsm o dell der Klägerin soll e die Datenbank zwar über eine manuelle Einzelsuche genutzt werden. D ie Klägerin mach e die Nu t- zung der Datenbank jedoch nicht von der vorherigen A n nahme ihrer entspr e- chenden A llgemeinen G eschäftsbedingungen abhängig . Auch eine unzumutb a- re Beeinträchtigung berechtigter Interessen der Klägerin sei zu verne i nen. Sie habe eine unzumutbare technische Beeinträchtigung ihrer Date n bank durch den Einsatz der Software nicht dar gelegt. Es genüge nicht, dass der Klägerin Werbeein n ahmen entg ingen, wenn die Nutzer der Software ihre Internetseite nicht b e suchten . Ein Unterlassungsansp ruch sei ferner nicht nach § § 3, 4 Nr. 10, § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG wegen wettbewerbswidrige r Behinderung gegeben. Die Sof t ware der Beklagten ziele nicht auf eine Störung der wettbewerblichen 11 12 - 8 - Entfaltung der Klägerin, son dern baue auf de ren Angebot und de ssen Funkt i- onsfähigkeit auf. Die Klägerin habe nicht dargelegt, dass der Betrieb ihrer D a- tenbank d urch den Einsatz der Software technisch beeinträc h tigt w erde. E in Anspruch aus § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen Ei n- griffs in den eingerichte ten und ausgeübten Gewerbebetrieb scheitere jedenfalls daran, dass der Vertrieb der Software d urch die Beklagten keinen betriebsb e- zog e nen Eingriff in den Gewerbe betrieb der Klägerin darstelle. B . Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Berufu ngsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass d ie von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung der Sch a- densersatzpflicht nicht begründet sind, weil die Beklagte n nicht für eine Verle t- zung von Rechten der Klägerin als Datenbankherstellerin haften (dazu I ) und das Verha l ten der Beklagten auch nicht als wettbewerbswidrige Behinderung (dazu II ) oder Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (dazu III) der Klägerin anzus e hen ist . I . D ie Beklagte n haften nicht für eine Verletzung von Rechte n der Kläg e- rin als Datenbankhe r stellerin aus § 87b Abs. 1 UrhG . 1. Eine Haftung der B e klagten als Täter scheidet aus . Die Frage, ob jemand als Täter für eine deliktische Handlung wie die Ve r- letzung eines Schutzrechts zivilrechtlich haftet, beurteilt sich grundsätzlich nach den im Strafrecht entwickelten Recht s grundsätzen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2010 - I ZR 139/08, GRUR 2011, 152 Rn. 30 = WRP 2011, 223 - Kinderhoc h- stühle im Internet, mw N ). Täter ist danach derjenige, der die Zuwiderhandlung 13 14 15 16 17 - 9 - selbst oder durch einen anderen begeht ( § 25 Abs. 1 StGB ). Mittäterschaft e r- fordert eine gemeinschaftliche Begehung, also ein bewusstes und gewolltes Zusammenwi r ken ( § 25 Abs. 2 StGB; vgl. § 830 Abs. 1 Satz 1 BGB ). A ls Täter einer Urheberrechtsverletzung haftet da her , wer die Merkmale eines der handlungsbezogenen Verletzungstatbestände des Urheberrechts selbst , in mittelbarer Täterschaft oder in Mittäterschaft erfüllt. Ist diese Vorau s- set zung nich t gegeben , kommt auch eine täterschaftliche Haftung unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer wettb ewerb srechtlichen Verkehr s pflicht (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 - I ZR 18/04, BGHZ 173, 188 Rn. 22 - Jugendg e- fährdende Medien bei eBay) nicht in Bet racht ( vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 Rn. 13 - Sommer unseres L e bens ). Im Streitfall setzt eine Haftung der Beklagten als Täter danach voraus, dass sie den Tatbestand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe einer Datenbank ( § 87b Abs. 1 UrhG) selbst, durch einen anderen oder in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit anderen ve r wirklichen. Das ist nicht der Fall. a) Die Beklagten verwirklichen den Tatbestand des § 87b Abs. 1 UrhG nicht selb st, da sie keine Daten der Automobil - Onlinebörse der Klägerin vervie l- fältigen, verbreiten oder öffentlich wiedergeben, sondern eine Software anbi e- ten, bewerben und in Verkehr bringen, die es Dritten ermöglich t , di e se Daten aufzufinden, au fzubereiten und an zuze i gen. b ) Eine Haftung der Beklagten als mittel bare T äter scheidet entgegen der Ansicht der Revision gleichfalls aus. Eine solche Haftung wird nicht dadurch begründet, dass die Beklagten eine Software in Verkehr bringen , die dazu g e- 18 19 20 21 - 10 - eignet und besti mmt ist, Daten aus der Datenbank der Klägerin - wie die Rev i- sion meint: widerrechtlich - zu ent nehmen. Eine Haftung als mi t telbarer Täter setzt Tatherr schaft voraus. D iese fehlt den Beklagten , da die Nutzer eigenve r- antwortlich über den Einsatz der Softwar e und den Umfang ihrer Suc h anfragen bestimmen. Entgegen der Ansicht der Revision lässt sich der Senatsentsche i- dung Autobahnmaut (BGH, Urteil vom 25. März 2010 - I ZR 47/08, GRUR 2010, 1004 = WRP 2010, 1403) nichts Abweichendes en t nehmen . Die Beklagte jen es Verfahrens haftet e nicht als mittelbare Täterin für von ihren Kunden vo r- genommene Vervielfältigungen , sondern als unmittelbare Täterin, weil sie ihren Kunden sämtliche Datensätze einer Datenbank zum Online - Abruf zur Verfü - gung gestellt hatte und damit n ach Art und Umfang wesentliche Teile der D a- tenbank selbst öffentlich wiedergegeben hat te (BGH, GRUR 2010, 1004 Rn. 31 ff. - Autobahnmaut) . c ) Die Beklagten haften auch nicht als Mittäter . A llein dadurch, dass s ie ihre Software anbieten, bewerben und i n Verkehr bringen, wirken sie nicht b e- wusst und gewollt mit ihren Kunden bei einem rechtsverletzenden Vervielfält i- gen von Daten aus der Onl i nebörse der Klägerin zusammen . 2. Die Beklagten sind auch nicht als Teilnehmer oder Störer für eine von Nutzern der Software begangene Verletzung von Rechte n der Klägerin aus § 87b U rh G verantwortlich . Die Frage, ob jemand als Teilnehmer - also Anstifter oder Gehilfe (vgl. § 830 Abs. 2 BGB) - für eine deliktische Handlung wie die Verletzung eines Schut z rechts zivilrechtlich haftet, beurteilt sich gleichfalls nach den im Strafrecht entwickelten Rechtsgrundsätzen (vgl. BGH, GRUR 2011, 152 Rn. 30 - Kinde r- hochstühle im Internet, mwN). Als Anstifter ( § 26 StGB) oder Gehilfe ( § 27 22 23 24 - 11 - Abs. 1 StGB) haftet, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich b e- gangener rechtswid riger Tat bestimmt hat oder ihm dazu Hilfe geleistet hat. D a- bei setzt d ie Teilnehmerhaftung neben einer objektiven Teilnahme handlung zumindest einen bedingten Vorsatz in Bezug auf die Haupttat voraus , der das B e wusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss ( vgl. BGH, GRUR 2011, 152 Rn. 30 - Ki n derhochstühle im Internet, mwN ). Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unte r lassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Tei l nehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschüt z- ten Rechts beiträgt. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenomme n haben, setzt sie die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Deren Umfang b e- stimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genomm e- nen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist ( vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2009 - I ZR 57/07 , GRUR 2009, 841 Rn. 19 = WRP 2009, 1139 Cybersky; BGHZ 185, 330 Rn. 19 - Sommer unseres Lebens, mwN). Eine Ha ftung der Beklagten als Teilnehmer oder Störer ist danach schon deshalb ausgeschlossen , weil es an einer rechtswidrigen Haupttat fehlt. Nu t zer der Software A . verletzen nicht das ausschließliche Recht der Klägerin als D a tenbankhers tellerin aus § 87b Abs.1 UrhG. a) B ei der Automobil - Onlinebörse der Klägerin handelt es sich allerdin g s um eine Date n bank im Sinne des § 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG . Eine Datenbank ist nach dieser Bestimmung eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen u n- a bhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und ei n- zeln mit Hilfe elek t ronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und 25 26 27 - 12 - deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder U m fang wesentliche Investit i on erforde rt. aa) Die Zusammenstellung der Fahrzeugdaten ist nach der zutreffenden Annahme des Berufungsgerichts eine Sammlung von Daten, die system a tisch und methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugän g- lich sind. Die Fahrzeugdaten si nd nach Fahrzeugen und zugehörigen Einzeli n- formationen geordnet. Die Nutzer der Datenbank können die Daten durch Au s- füllen der Eingabemaske einzeln abr u fen. bb) Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die Darstellung der in Rede stehenden Fahrzeugdaten eine wesentliche Investition im Sinne von § 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG erforderte. Danach kann o f- fenbleiben, ob die Kl ä gerin darüber hinaus für die Beschaffung und Überpr ü- fung der Daten wesentl i che Investitionen get ä tigt hat. Investitionen zur Darstellung der Datenbank sind Mittel, die der system a- tischen oder methodischen Anordnung der in der Datenbank enthaltenen El e- mente und der Organisation der individuellen Zugänglichkeit dieser Eleme n te gewidmet werden ( vgl. E u GH , Urteil vom 9. Novem ber 2004 - C - 338/02 , Slg. 2004, I - 10497 = GRUR 2005, 252 Rn. 27 - Fixtures - Fußballspielpläne I ; Urteil vom 9. November 2004 - C - 444/02 , Slg. 2004, I - 10549 = GRUR 2005, 254 Rn. 43 - Fi x tures - Fußballspielpläne II). Wesentlich sind solche Investitionen, wenn sie bei objektiver Betrachtung nicht ganz unbedeutend , also nicht von jedermann leicht zu erbri n gen waren ( vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2010 I ZR 196/08, GRUR 2011, 724 Rn. 23 = WRP 2011, 927 - Zweite Zahnarz t- meinung II mwN). 28 29 30 - 13 - Nach diesen Maßstäben hat die Darstellung der in Rede stehenden Fahrzeugdaten eine wesentliche Investition erfordert. Die Klägerin hat nach den Feststellungen des Berufungsg e richts für die Bereitstellung der technischen Infrastruktur der Datenbank und deren Erhaltung, Pflege und Wartung jährlich etwa aufgewandt . b) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin sei Herstellerin der Datenbank. Datenbankhersteller ist nach § 87a Abs. 2 Ur hG derjenige, der die Investition vorgenommen hat. Das ist die Person, die die Initiative e r greift und das Investitionsrisiko trägt (vgl. BGH, GRUR 2010, 1004 Rn. 22 - Aut o- bahnmaut; GRUR 2011, 724 Rn. 26 - Zweite Zah n arztmeinung II ). Das Berufungsgericht hat ang enommen, d ie Klägerin habe die wesentl i- chen Investitionen für die Darstellung der Datenbank allein get ätigt. Sie habe die Initiative entfaltet und das wirtschaftliche Risiko getragen. Dem stehe nicht entgegen, dass sie von ihren Tochtergesellschaften und d er A . GmbH für die Verwaltung von deren Daten, die Teil der von der Klägerin betri e- benen D a tenbank seien, eine Vergütung erhalte. Die Revision hat diese - ihr günstige - Beurteilung hingenommen . Die Revisionserw i derung macht dag egen geltend, d ie Klägerin sei nicht alleinige Datenban k herstellerin. Die Daten sammlung werde durch die Leistungen und Investit i onen zahlreicher Gesellschaften, insbesondere der Toch - tergesellschaften der Kläg e rin in den einzelnen europäischen Ländern, er stellt. Daher lieg e nur ein g e meinsames Datenbankherstellerrecht aller be teiligten Gesellschaften vor. Es kann offenbleiben, ob diese r Einw and durchgreif t . A n- sprüche der Kläger in bestehen jedenfalls deshalb nicht, weil Nutzer der Sof t- ware keine Rechte an der D a tenbank aus § 87 b Abs. 1 UrhG verletz en . 31 32 33 34 - 14 - c) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass Nutzer der Software der Beklagten nicht dadurch in ein Recht an der Datenbank eingreifen , dass sie die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Um fang wesentl i- chen Teil der Datenbank vervielfältig en , verbreite n oder öffentlich wiedergeben ( § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG ) . aa) Allerdings vervielfältigen Nutzer der Software A . D a ten der Datenbank der Klägerin. Der Begriff der Vervielfältigung entspricht dem der Entnahme in Art. 7 Abs. 2 Buchst. a der Datenbankrichtlinie und muss im Lichte dieser Besti m- mung ausgelegt werden. Der Begriff der Entnahme ist in Art. 7 Abs. 2 Buchst. a der Datenban k richtlinie definiert als ständige o der vorübergehende Übertragung der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts einer Datenbank auf e i nen anderen Datenträger, ungeachtet der dafür verwendeten Mittel und der Form der Entnahme. Die Formulierung ungeachtet der dafür verwendete n Mittel und der Form zeigt, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber dem Begriff der Entnahme eine we i te Bedeutung verleihen wollte. Er erfasst jede unerlaubte Aneignung (vgl. EuGH , U r teil vom 9. Oktober 2008 - C - 304/07 , Slg. 2008, I - 7587 = GRUR 2008, 1077 Rn. 34 - D i rectmedia Publishing ; Urteil vom 5. März 2009 - C - 545/07 , Slg. 2009, I - 1627 = GRUR 2009, 572 Rn. 40 - Apis/Lakorda ; BGH, GRUR 2011, 724 Rn. 39 - Zweite Zahnarztmeinung II ). Für d en Begriff der En t- nahme kommt es nicht auf den mit der Übertragung verfol g ten Zweck an . De s- gleichen ist es unerheblich, ob d ie entnommenen Daten i n haltlich ver ändert oder anders geordnet werden ( vgl. EuGH, Urteil vom 9. November 2004 35 36 37 38 - 15 - - C - 203/02 , Slg. 2004, I - 10415 = GRUR 2005, 244 Rn. 47 f. , 81 - BHB - Pferdewetten; GRUR 2008, 1077 Rn. 39, 41, 46 f. - Directmedia Publishing ; GRUR 2009, 572 Rn. 46 - 48, 55 - Apis/Lakorda ; BGH, GRUR 2011, 724 Rn. 31 - Zweite Zahnarz t me i nung II). Der Begriff der Entnahme erfasst nach der Begriffsbestimmung in Art. 7 Abs. 2 Buchst. a der Datenbankrichtlinie ferner nicht nur e ine ständige Übertr a- gung, bei der die betreffenden Elemente in dauerhafter Weise auf einem and e- ren als dem Ursprungsdatenträger fixiert werden, sondern auch eine vorübe r- gehende Übertragung, bei der die Elemente für begrenzte Dauer auf einem a n- deren Datenträger gespeichert werden . Dazu gehört beispielsweise das Spe i- chern der Daten im Arbeitsspeicher eines Comp u ters ( vgl. EuGH, GRUR 2009, 572 Rn. 44 - Apis/Lakorda , mwN). Nutzer der Software der Beklagten vervielfältigen danach Daten der D a- tenbank der Klägerin , indem sie die bei eine r Suchanfrage gefundenen D a ten im A r beitsspeicher ihres C omputers speiche r n. Dabei kommt es nicht darauf an, dass sie dabei nicht den Zweck verfolgen, eine andere Datenbank zu erste l len. Desgleichen ist es unerheblich, dass die Software der Beklagten die ausgel e- senen Daten au f bereitet und in einem eigenen Format anzeigt. bb) Dass Nutzer der Software die Datenbank insgesamt vervielfältigen, hat die Klägerin nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich. Nach den Fes t- stellungen des Berufungsgerichts muss d ie im Internet bereitgehaltene Date n- bank bei einer übe r die Software der Beklagten gestarteten Sucha n frage zum Zwecke des Auslesens nicht vollständig im Arbeitsspeicher des Computers zw i- schengespeichert werden . 39 40 41 - 16 - c c) E ine Vervielfältigung eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils der Datenbank durch Nu tzer der Software der Beklagten liegt nach den recht s- fehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts ebenfalls nicht vor . Ein Teil e i ner Datenbank ist nach Art oder Umfang wesentlich, wenn er in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentlich ist (Ar t. 7 Abs. 1 Datenbankrichtlinie). Er - steres richtet sich nach dem Umfang der Investitionen für die Beschaffung, Überprüfung oder Darste l lung dieses Teils der Datenbank (vgl. EuGH , GRUR 2005, 244 Rn. 71 - BHB - Pferdewetten ; GRUR 2009, 572 Rn. 66 - A pis/Lakor - da ); l etzteres ist nach dem Verhältnis des Datenvolumens dieses Teils der D a- tenbank zum Datenv o lumen der gesamten Datenbank zu beurteilen (vgl. EuGH, GRUR 2005, 244 Rn. 70 - BHB - Pferdewetten; GRUR 2009, 572 Rn. 59 - Apis/ Lakorda; BGH, GRUR 2010, 1004 Rn. 29 - Autobahnmaut; GRUR 2011, 724 Rn. 28 - Zweite Zah n arz t meinung II). (1) Das Berufungsgericht ha t angenommen, die Klägerin habe die Ve r- vielfältigung eines nach seinem Umfang wesentlichen Teils der Datenbank nicht dargelegt. Zwar sei davon auszugehen, dass jedenfalls ein Teil der Nutzer von A . im automatisierten Verfahren und zwar in schneller Folge immer wieder auf die Datenbank zugreife. Selbst mehrere parallel laufende Suchanfragen im automatisierten Verfahren beträfen jedoch i m mer nur einen unwesentlichen Teil der Datenbank. Denn jede Suchanfrage müsse zumi werden. Z u dem sei bei lebensnaher Betrachtung davon auszugehen, dass die Suchanfragen weiter eingegrenzt würden, um handhabbare Ergebnisse zu e r- zielen ; selbst gewerbliche Händler könnten andere nfalls die Datenflut aus 18 Onlin e börsen nicht bewältigen. 42 43 - 17 - Die Revision rügt ohne Erfolg, f ür die Beurteilung könne es nicht en t- scheidend sein, ob der verständige Software - Nutzer die Suchkriterien so au s- wähle , dass das Suche rgebnis nur eine be schrän kte Anzahl von Angeboten enthalte . Allein maßgeblich sei, dass die Beklagten dem Nutzer mit der Sof t- ware die Entnahme von we sentlichen Teilen der Datenbank ermöglich ten . Z u- dem entspr eche es eher der Lebenserfahrung, dass der noch ungeübte Sof t- ware - Nutze r die Suchkrite rien zunächst nicht einschränke und erst dann, wenn er auf diese Weise kaum handhabbare Ergebnisse erziele, eine Einschränkung vornehme. Darüber hinaus habe das Berufungsgericht das Vorbringen der Kl ä- gerin nicht berücksichtigt, dass die Sof tware es Nutzern ermö g liche und nach der Werbebeschreibung darauf angelegt sei, unbegrenzt viele Suc h aufträge parallel zu starten und damit einen in der Summe wesentlichen Teil der Date n- bank zu entnehmen. D ie Soft ware werde erfahrungsgemäß a uch dementspr e- c hend genutzt. B ei den Nutzern handele es sich größtenteils um gewer b liche Händler, die viele verschiedene Fahrzeuge suchten, um diese als erste günstig ankaufen zu kö n nen. Die Revision lässt außer Acht , dass die Software der Beklagten einen Nutzer nach den unangegriffen gebliebenen Feststellungen des Berufungsg e- richts j e denfalls insoweit zu einer Einschränkung seiner Suchanfrage zwingt, als er eine bestimmte Fahrzeugmarke und ein bestimmtes Fahrzeugmodell ang e- ben muss. Es ist daher ausgeschlossen, dass aufgrund der Suchanfrage eines Nutzers sämtliche Fahrzeugdaten der Datenbank der Klägerin im Arbeitsspe i- cher seines Computers gespeichert werden. Die Annahme des Berufungsg e- richts, eine solche Einschränkung der Suchanfrage gewäh r leiste zudem , dass selbst d ann, wenn ein Nutzer mehrere Suchanfragen z u gleich durchführe und dabei jeweils eine permanente A bf rage im automatisierten Verfahren wähle, nur ein unwesentlicher Teil der Datenbank vervielfältig t w ürde, lässt keinen Recht s- 44 45 - 18 - fehler erkennen. Entgegen der Ans icht der Revision kann nach der Lebense r- fahrung nicht angenommen werden , dass gewerbliche Händler unb e grenzt viele pa rallele Suchaufträge starten. Auch g ewerbliche Händler sind, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, nicht an einer un begren z- ten und damit nicht mehr überschaubaren und handhabbaren Zahl von Suche r- gebnissen int e ressiert . Die Revision macht auch vergeblich geltend , das Berufungsgericht habe zu Unrecht ausschließlich auf den einzelnen Nutzer und die von ihm vervielfä l- t igten Elemente der Datenbank ab gestellt und nicht auf die Gesamtheit der Nu t- zer. ihrer Gesamtheit abgestellt und eine isolierte Betrachtung jedes einzel nen Nu t- zers a b gelehnt. Der Senat hat in der Sache Autobahnmaut entschieden, dass der Be - g riff der öffentlichen Wiedergabe im Sinne des § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG im Blick auf die Bestimmung des Art. 7 Abs. 1 und 2 der Datenbankrichtlinie, deren Umsetzung er dient, richtlinienkonfor m dahin auszulegen ist , dass er j e denfalls bei Datenbanken, deren typische Verwertung darin besteht, den Nu t zern nur die jeweils sie selbst betreffenden Datensätze zugänglich zu machen, auch das Zurverfügungstellen einzelner Datensätze an einzelne Nutzer e rfasst, wenn diese Nutzer in ihrer Gesamtheit eine Öffentlic h keit bilden ( BGH, GRUR 2010, 1004 Rn. 35 - Autobahnmaut) . Diese Grundsä t ze sind entgegen der A n sicht der R e vision nicht auf den vorliegenden Fall übe r tragbar . Im Streitfall geht es nicht um d ie Frage, ob die Beklagten einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank der Klägerin öffentlich wiederg e- ben und dafür als Täter haften , sondern um die Frage, ob die Nutzer der Sof t- 46 47 48 - 19 - ware A . einen nach Art oder Umfang wese ntlichen Teil der D a- tenbank der Klägerin vervielfältigen und die Beklagte n dafür als Teilnehmer oder Störer ei n zustehen haben . Soweit keine Rechtsverletzung durch Nutzer der Software vorliegt , scheidet eine Haftung der Beklagten aus. Bei der Pr ü- fung, ob Nu tzer der Software A . das Recht der Klägerin als D a- tenbankherstellerin durch eine Vervielfältigung von nach Art oder Umfang w e- sentlichen Teilen ihrer Datenbank verletz en , käme es nur dann auf die Gesam t- heit mehrerer Nutzer an, wenn diese die Datenbank der Klägerin gemeinschaf t- lich, also in b e wusstem und gewolltem Zusammenwirken vervielfältig en würden . Für eine Haftung d er Nutzer als Mittäter ist aber nichts vorgetragen oder sonst ersicht lich. Mehrere , für sich genommen jeweils zuläss ige Nutzungen durch einzelne Nutzer können daher nicht zu einer insgesamt unzulässigen Nutzung zusa m mengerechnet werden. Die Revision macht weiterhin ohne Erfolg geltend, eine rein schemat i- sche Anwendung des Proportionalitätsprinzips sei abzulehnen. I m Streitfall m a- ch e gerade die große Vielzahl der Angebote, aus denen der Kunde auswählen k ö n ne - zum Zeitpunkt der Klageerhebung seien ca. 1,6 Mio. Kraftfahrzeuge einge stellt gewesen - die Datenbank der Klägerin so wertvoll. Angesichts dieses gewaltigen A usma ßes sei es nicht gerechtfertigt, ausschließlich auf die Propo r- tionalität zwischen Datenvolumen und Entnahme ab zustellen. D em kann nicht zugestimmt werden. D ie relative Bestimmung der quant i- tativen Wesent lichkeit beruht auf der Rechtsprechung de s Gerichtshofs der Europä i schen Union ( vgl. EuGH, GRUR 2005, 244 Rn. 70 - BHB - Pferdewetten; GRUR 2009, 572 Rn. 59 - Apis/Lakorda ), dessen Auslegung der Datenban k- richtlinie bi ndend ist. Soweit ein entnommener Datenbankteil eine für sich g e- nommen wesentliche Investition des Datenbankhe r stellers verkörpert, ist dies 49 50 - 20 - bei der Beurteilung der qualitativen W esentlichkeit des entnommenen Date n- bankteils zu berücksicht i g en ( Thum in Wand tke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 87 b UrhG Rn. 13). (2 ) Das Berufungsgericht hat des weiter en die Vervielfältigung eines nach seiner Art wesentlichen Teils der Datenbank rechtsfehlerfrei ve r nein t . Nach Ansicht des Berufungsgerichts führt i nsbesondere die Anwe n dung der Software nicht zur Entnahme von qualitativ wesentl i- chen Teilen der Datenbank. Bei einer Anwendung dieser Funktion w e r den nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Er gebnisse neuer Sucha n fragen mi t d en im Arbeitsspeiche r des Computers gespeicher ten E rge b nissen älterer Sucha n fragen verglichen ; w enn sich dabei neue Daten erg e ben, w e rden diese von der Software gespeichert und als neu gekennzeichnet. Das Berufungsg e- richt hat gemeint, e s komm e nicht dar auf an, ob das Auslesen und Vervielfält i- gen d ieser neuen Angebote für gewerbliche Händler besonders wer t voll sei . Entscheidend sei , ob bezüglich dieser neuen Angebote eine erhebliche Invest i- tion des Datenbankherstellers festgestellt we r den k önne. Da s sei h ier nicht der Fall . D ies e Ausführungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Bei der Beu r- teilung, ob in übernommenen Datensätzen in qualitativer Hinsicht ein wesentl i- cher Teil der Datenbank liegt, kommt es auf die Bedeutung der Investiti o nen an, die mi t der Beschaffung, der Überprüfung oder der Darstellung des Inhalts g e- rade des entnommenen Teils verbunden sind (BGH, GRUR 2011, 724 Rn. 30 - Zweite Zahnarztmeinung II) . Ein quantitativ geringfügiger Teil des Inhalts einer Date n bank kann bezogen auf Bescha ffung, Überprüfung oder Darstellung des Inhalts eine erhebliche menschliche, technische oder finanzielle Investition e r- 51 52 53 - 21 - fordern (vgl. EuGH, GRUR 2009, 572 Rn. 66 - Apis/Lakorda). Deshalb kann die Nu t zung eines zwar quantitativ geringfügigen, aber qualitativ wesentlichen Teils der Datenbank einen Schaden für die Investition des Datenbankherstellers b e- wirken (vgl. EuGH, GRUR 2005, 244 Rn. 69 - BHB - Pferdewetten). Maßge b lich ist daher , ob sich gerade in den übernommenen Datensätzen ein wesentl i cher Teil der Inve stition in die Datenbank verkörpert ( BGH, GRUR 2011, 724 Rn. 32 - Zwe i te Zahnarztmeinung II; vgl. zu einem solchen Fall BGH , Urteil vom 30. April 2009 - I ZR 191/05, GRUR 2009, 852 Rn. 47 - Elektron i scher Zolltarif). Davon kann im Streitfall nicht ausgegan gen werden. Das Ber u fungsgericht hat nicht festgestellt, dass die Beklagte n gerade solche Datensätze übernommen ha ben , die besondere Invest i tionen erfordert habe n. Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe bei seiner B e- urteilung außer Ac ht gelassen, dass sich die Definition der qualitat i ven We - sentlichkeit eines entnommenen Datenbankteils vor dem Hintergrund des Schutzzwecks der Rechte des Datenbankherstellers d aran or i entiere, ob die Ent nahme dem berechtigten Interesse des Da tenbankher stellers an einer Amo r tisation seiner Investition einen erheblichen Schaden zufüge. Es habe den Vortrag der Klägerin nicht berücksichtigt, dass die Sof t ware der Beklagten einen Rückgriff der Nutzer auf die Webseiten der Klä gerin erübrige und damit den Wer bewert ihrer Internetseiten beeinträchtige . Es habe ferner nicht berücksic h- tigt, dass die von der Software der Beklagten ermö g lichte Automatisierung der Abfrage zur Folge habe, dass die Klägerin wegen der erhöhten Abrufzahl höh e- re Gebühren an den Provider des Servers zu zahlen h a be und mehr Personal für den Datenbankbetrieb einsetzen müsse; künftig müss t en sogar weitere Se r- ver in Betrieb genommen werden, weil es durch die vermehrten Z u griffe bereits zu einem langsameren Betrieb und kurzfris tigen Ausfällen g e kommen sei . 54 - 22 - Die Revision führt damit keine Gesichtspunkte auf, die dazu führen kön n- t en, in den von Nutzern der Software A . vervielfältigten Daten einen ihrer Art nach wesentlichen Teil der Datenbank zu sehen . D ie Besti m- mung d es § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG erfasst nicht jede Handlung, die eine Amortisation der Investitionen des Datenbankherstellers vereitelt oder gefäh r- det. S ie schützt nicht vor jeder Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der D a- tenbank . Sie ve r bietet auch nicht jede Vervielfältigung, die das Interesse des Da tenbankherstellers an einer Amortisation seiner Investition beeinträchtigt. Ihr Schutz erstreckt sich a l lein auf die Vervielfältigung eines in quantitativer oder qualitativer Hinsicht w e sentlichen Teils der D at enbank . In qua li tativer Hinsicht ist ein Datenbankteil aber - wie ausgeführt - nur dann wesentlich, wenn sich ger a de in diesem Teil der Daten ba nk ein wesentlicher Teil der Investition in die Datenbank verkörpert . Diese Voraussetzung ist im Streitfall nac h den rechtsfe h- lerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts nicht e r füllt. d) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Nutzer der Software der B e- klagten verwirklichten auch nicht den Tatbestand des § 87b Abs. 1 Satz 2 UrhG , hält der revisionsrechtlich en Nachprüfung gleic h falls stand. Nach § 87b Abs. 1 Satz 2 UrhG steht die wiederholte und systematische Vervie l fältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe von nach Art und Umfang unwesentl i- chen Teilen der Datenbank der Verwertung eines nach Art ode r U m fang w e- sentl i chen Teils der Datenbank gleich, sofern diese Handlungen einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen oder die berechtigten Int e ressen des Datenbankherstellers unzumutbar b e einträchtigen. a a) Die Bestimmung des § 87b Abs. 1 Sa tz 2 UrhG dient der Umsetzung von Art. 7 Abs. 5 der Datenbankrichtlinie und ist da her i n Übereinsti m mung mit dieser Regelung auszulegen. 55 56 57 - 23 - Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ ä ischen Union soll Art. 7 Abs. 5 der Datenbankrichtlinie eine U mgehung des Verbots des Art. 7 Abs. 1 der Datenbankr ichtlinie verhinde r n. Ziel dieser Vorschrift ist es, eine wi e- derholte und systematische Entnahme und/oder Weiterverwendung unwesentl i- cher Teile des Inhalts einer Datenbank zu verhindern, die durch ihre k u mulative Wirkung die Investition de s Datenbankherstellers wie die durch Art. 7 Abs. 1 der D a tenbankr ichtlinie erfassten Fälle der Entnahme und/oder Weiterverwendung schwerwiegend beeinträchtigen würde. Die Vorschrift verbietet folglich Entna h- mehandlu n gen, die durch ihren wiederholten und systematischen Charakter darauf hinauslaufen würden, ohne Genehmigung der Person, die diese Date n- bank erstellt hat, diese in ihrer Gesamtheit oder zumindest zu einem wesentl i- chen Teil wi e der zu erstellen, sei es zur Erstell ung einer anderen Datenbank oder zur Ausübung einer anderen Tätigkeit. S o mit sind mit h- tigten Interessen des Herstellers der Date n V erhaltensweisen gemeint, die darauf gerichtet sind, durch die kumulative Wi r- kung von Entnahmehandlungen die Gesamtheit oder einen wesentlichen Teil des Inhalts der durch das Schutzrecht sui generis geschützten Datenbank wi e- der zu erstellen, und die dadurch die Investition des Datenbankherstellers schwerwiegend b e einträchtigen ( EuGH, GRUR 2005, 244 Rn. 86 - 89 - BHB - Pferdewetten ; vgl. auch BGH, GRUR 2011, 724 Rn. 35 - Zweite Zahnarztme i- nung II ) . b b) Nutzer der Software A . , die mittels der automatisierten Abfrage permanent Daten der Datenbank der Klägerin im Arbeitsspeicher ihres Comp u ters speichern, vervielfältigen damit zwar wiederholt und systematisch Teile der Datenbank der Klägerin , die - wie ausgeführt - nach Art und Umfang 58 59 - 24 - unwesen tlich sind . Diese Vervielfältigungen stehen jedoch der Verwertung e i- nes nach Art oder Umfang wesentlichen Teils der Datenbank nicht gleich. S ie sind nicht d a rauf gerichtet, durch ihre kumulative Wirkung die Gesamtheit oder einen wesentlichen Teil des Inhal ts der geschützten Datenbank wieder zu e r- stellen . Die Revision rügt auch in diesem Zusammenhang ohne Erfolg, das Ber u- fungsgericht habe das Vorbringen der Klägerin nicht hinreichend b e rücksichtigt oder nicht richtig erfasst, dass die Software dem Nutze r die Mö g lichkeit biete und nach der Werbebeschreibung der Beklagten darauf angelegt sei, unb e- grenzt viele Suchaufträge parallel zu starten und damit einen in der Summe wesentlichen Teil der Datenbank zu entnehmen. Das Berufungsgericht hat d i e- ses Vorbringe n der Klägerin zur Kenntnis genommen und in Erwägung gez o- gen. Es hat rechtsfehlerfrei angenommen, es erscheine ausg e schlossen, dass parallele Suchanfragen eines einzelnen Nutzers in ihrer kumulativen Wi r kung zur Vervielfältigung eine s wesentlichen Teil s de r Datenbank führ t en (si e he oben Rn. 4 3 ff. ). Die Revision macht auch in dieser Beziehung v ergeblich geltend , das Berufungsgericht habe zu Unrecht nicht auf die Summe aller Nutzungen der Sof t ware, sondern auf die Vervielfälti gungshandlungen jeweils de r einzelnen Nutzer abgestellt. Auf die Summe der Vervielfältigungen könnte nur a b gestellt werden, wenn die Nutzer als Mittäter anzusehen wären und ihr bewusstes und gewolltes Zusammenwirken beim Vervielfältigen von Daten darauf g e richtet wäre, durch seine kumulative Wirkung die Gesamtheit oder einen wesentlichen Teil des Inhalts der geschützten Datenbank wieder zu erstellen. Davon kann im Streitfall aber nicht ausgegangen werden (vgl. o ben Rn. 43 ff. ) . 60 61 - 25 - c c) Die von den Nutzern vorgenommenen Vervielfältig ungen, die nicht die in Rede stehende kumulative Wirkung erreichen, laufen einer normalen Auswertung der Datenbank nicht z u wider und beeinträchtigen die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers nicht unzumutbar im Si n ne des § 87b Abs. 1 Satz 2 UrhG . Vielmehr handelt es sich dabei um Vervielfältigungen unwesen t- licher Te i le der Datenbank , die bei einer Abfrage der Datenbank zur Darstellung des Inhalts der Datenbank auf dem Bildschirm erforderlich sind. Auf solche Ve r- vielfä l tigungen erstreckt sich das Schutzrecht des Datenbankherstellers nicht. D as Schutzrecht des Datenbankherstellers umfasst nicht Handlungen, mit denen eine Datenbank abgefragt wird. Zwar kann sich der Datenbankhe r- steller ein ausschließliches Recht auf Zugang zu seiner Datenbank vo rb e halten ; er kann den Zugang zu r Datenbank auf bestimmte Personen beschränken oder von besonderen Voraussetzungen - beispielsweise finanzieller Art - abhängig machen. Macht er deren Inhalt jedoch Dritten - und sei es gegen Entgelt - z u- gän g lich, dann erlau bt sein Schutzrecht ihm nicht, sich den Abfragen dieser Date n bank durch Dritte zu Informationszwecken entgegenzustellen. Erst wenn für die Darstellung des Inhalts der Datenbank auf dem Bildschirm die ständige oder vorübergehende Übertragung der Gesamtheit oder eines wesen t lichen Teils dieses Inhalts auf einen anderen Datenträger erforderlich ist, kann die b e- treffende Abfrage von der Genehmigung des Inhabers des Schutzrechts a b- hängig gemacht werden ( vgl. EuGH, GRUR 2005 , 244 Rn. 5 4 f. - BHB - Pferdewetten; GRUR 2008, 1077 Rn. 5 1 - 53 - Directmedia Publishing; vgl. auch Erwägungsgrund 44 der Datenbankrich t linie). Die Klägerin hat den Inhalt ihrer Datenbank im Internet für jederma nn frei zugänglich gemacht. Sie hat diesen Zugang nicht durch technische Maßna h- men ausgeschlossen oder eingeschränkt und auch nicht vom Abschluss eines 62 63 64 - 26 - Vertrages über die Nutzung der Datenbank oder einer Annahme ihrer Allgeme i- nen Geschäftsbedingungen abhän gig gemacht. Sie kann sich daher einer zur Abfrage der Datenbank und Darstellung des Inhalts der Datenbank erforderl i- chen Speicherung eines unwesentlichen Teils ihrer Datenbank im Arbeitsspe i- cher von Computern nicht unter Berufung auf ihr Recht als Datenba nkherstell e- rin wi dersetzen . II. Das Verhalten der Beklagten ist auch nicht als eine nach § 4 Nr. 10 UWG wettbewerbswidrige Behinderung der Klägerin anzusehen . Nach dieser Vorschrift handelt unlauter, wer Mitbewerber gezielt behindert. Eine unlautere Be hinderung von Mitbewerbern nach § 4 Nr. 10 UWG setzt eine Beeinträcht i- gung der wettbewerbl i chen Entfa l tungsmöglichkeiten der Mitbewerber voraus, die über die mit jedem Wettbewerb verbundene Beeinträchtigung hinaus geht und bestimmte Unlaute r keitsmerkmale aufweist . Unlauter ist die Beeinträcht i- gung im Allgemeinen dann, wenn gezielt der Zweck ve r folgt wird, Mitbewerber an ihrer Entfaltung zu hi n dern und sie dadurch zu verdrängen, oder wenn die Behind e rung dazu führt, dass die beeinträchtigten Mitbewerber ihr e Leistung am Markt durch eig e ne Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen kö n nen. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, lässt sich nur aufgrund einer Gesam t würdigung der Umstände des Einzelfalls unter Berüc k- sichtigung der Interesse n der Mitbewerber, Verbraucher und sonstigen Mark t- teilnehmer sowie der Allg e meinheit beurteilen ( vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009 - I ZR 150/07, GRUR 2010, 346 Rn. 12 = WRP 2010, 644 - Rufumleitung ; Urteil vom 12. N o vember 2009 - I ZR 183/07, GRUR 2010 , 642 Rn. 53 = WRP 2010, 764 - WM - Marken , jeweils mwN). D iese Voraussetzungen sind im Strei t- fall nicht erfüllt. 65 - 27 - 1 . Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, die Beklagten ve r- folgten nicht gezielt den Zweck, die Klägerin an ihrer Entfaltung zu hin dern und sie dadurch zu verdrängen . D ie Software A . diene eine m schne l- leren Auffind en und einer besseren Nutzung der bei der Klägerin eingestellten Ve r kaufsangebote. Sie ziel e damit nicht auf eine Störung der wettbewerblichen Entfalt ung der Klägerin ab, sondern bau e gerade auf dem Angebot der Klägerin und dessen Funktion s fähigkeit auf. a) Die Revision rügt ohne Erfolg , d as Berufungsgericht ha be außer Acht gelassen, dass der Einsatz der Software A . auf lang e Sicht d a- rauf ab ziele , das werbefinan zierte Geschäftsmodell der Klägerin zu unterlaufen und dadurch in seiner Funktion zu stören. D ieses Geschäftsmodell sei auf eine manuelle Eingabe der Suchanfragen und damit auf einen Aufruf ihrer Interne t- seite n durch die Nutzer ausgerichtet, damit die dort - gegen Entgelt - eingestel l- te Wer bung ihre Wirkung entfalte n könne . Damit solle der Werbewert ihrer I n- ternetseiten für Anzeigenkunden erhöht werden. Dies komme darin deutlich zum Ausdruck , dass n ach § 9 Abs. 2 und 3 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedi n- gungen die automatisierte Abfrage und die gewerbliche Verwertung ihrer D a- tenbank untersagt seien . Das Berufungsgericht hat - im Zusammenhang mit der Erörterung der Frage, ob die Voraussetzungen des § 87b Abs. 1 Satz 2 UrhG vorliegen - z u- treffend angenommen , berechtigte Interessen der Klägerin seien nicht schon deshalb unzumutbar beeinträchtigt, weil ihr Werbeeinahmen entg i n gen , wenn die Nutzer nicht ihre Internetseite n aufsuchten . Zwar kann der Betreiber den Zugang zu seiner Internetseite und de ren Inhalten bestimmten Personen vorbehalten oder von besonderen Vorausse t- 66 67 68 69 - 28 - zungen abhängig machen. Macht er seine Internetseite und deren Inhalte j e- doch ohne Einschränkungen öffentlich zugänglich, kann er - wie das Ber u- fungsger icht mit Recht angenommen hat - nicht verlangen, dass Nu t zer seine Inter net seite aufsuchen, wenn sie auf deren Inhalte zugreifen wollen. Insbeso n- dere kann er es Nutzern nicht untersa gen, die Inhalte seiner Interne t seite durch Suchmaschinen abzu rufen. Demen tsprechend ist auch die Tätigkeit von Suc h- maschinen wettbewerbsrechtlich grundsätzlich hinzunehmen, wenn diese ledi g- lich den Abruf vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemachter I n halte ohne Umgehung technischer Schutzmaßnahmen für Nutzer erleichter t (vg l. BGH, Urteil vom 17. Juli 2003 - I Z R 259/00, BGHZ 156, 1 , 18 f. - Paperboy; vgl. auch Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 39/08, GRUR 2011, 56 Rn. 27 = WRP 2011, 88 - Session - ID) . Danach stellt das Anbieten, Bewerben und Inverkehrbringen der Sof t- ware A . grundsätzlich keine nach § 4 Nr. 10 UWG wettbewerb s- widrige Behinderung der Klägerin dar. Die Klägerin hat ihre Automobilbörse frei zugänglich ins Internet gestellt. Zwar ist nach § 9 Ab s. 2 Satz 2 ihrer Allgeme i- nen Geschäftsbeding ungen eine automatisierte Abfrage der Datenbank nicht gesta t tet und nach § 9 Abs. 3 Satz 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Verknüpfung der Datenbank oder einzelner Elemente der Daten bank mit and e ren Datenbanken oder Meta - Datenban ken unzulässig. Die Klägerin hat die Nutzung ihrer Datenbank jedoch nicht von der vorherigen Annahme ihrer Al l- gemeinen Geschäftsbedingungen abhängig gemacht. Sie hat auch keine tec h- nischen Maßnahmen ergriffen, um eine automatisierte Abfrage ihrer Datenbank oder eine Verk nüpfung ihrer Datenbank mit anderen Datenbanken zu verhi n- de r n. 70 - 29 - b) Die Revision macht weiter ohne Erfolg geltend, die Funktionsweise der Software A . erschöpfe sich nicht - wie die einer Suchmaschine - e- nen Webseite nur andeuteten und so zu deren Nutzung anregten, oder in der Zurverfügungstellung eines Deep - Link zu diesen Webseiten. Stattdessen en t- nehme die Software der Beklagten der Datenbank der Kläger in sämtliche für die Kaufentscheidung relevanten Informationen und sei damit ohne weiteres geei g- net, diese zu erse t zen. Mit ihre r Software, die e ine Vielzahl von Automobil - Onlinebörsen auswe r- tet, bieten die Beklagten eine eigene Leistung an. Diese bau t zwar auf der Lei s- tung der Automobil - Onlinebörsen auf , eröffnet der Allgemeinheit jedoch durch die E r schließung der Onlinebörsen und Aufbereitung der Verkaufsangebote einen erheblichen zusätzlichen Nutzen (vgl. BGHZ 156, 1, 18 - Paperboy). Die Herkunft de r Verkaufsangebote wird nicht verschleiert , vielmehr wird die jeweil i- ge Automobil - Onlinebörse s o wohl in der Auflistung der Verkaufsa ngebote als auch bei den Zusatzanga ben g e nannt. Zudem wird dem Nutzer die Möglichkeit geboten, durch Anklicken eines elektro nischen Verweises (Links) zur entspr e- chenden Internetseite der Automobilbörse zu gelangen. E in Besuch der Inte r- netseite der Klägerin wird durch die Nutzung der Software der Beklagten auch nicht vol l ständig erübrigt. Das Berufungsgericht hat angenommen, j ed enfalls ein Teil der Nutzer , die bei Auswertung de s Suchergebnisses auf ein Angebot in der Datenbank der Klägerin auf merk sam w ürden , folge dem elektronischen Verweis zur Internetseite der Klägerin, um dort weitere Fotos des angebotenen Fah r zeugs anzusehen oder die E - Mail - Adresse des Verkäufers herauszufinden . Die Software A . könne der Klägerin sogar Kunden zuführen, i n- dem sie Nutzer auf das Angebot der Klägerin aufmerksam mache. Dies ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beansta nden. Entgegen der Ansicht der R e- 71 72 - 30 - vision widerspr echen diese Annahme n nicht der Lebenserfahrung. Unter diesen Umständen stellt das Angebot der Software A . keine unlautere Störung der wettbewerblichen Entfaltung der Kläg e rin dar. 2 . Das Anbieten, Bewerben und Inverkehrbringen der Software A . verstößt auch nicht deshalb gegen § 4 Nr. 10 UWG , weil die Nu t- zung der Sof t ware eine Störung von Betriebsa b läufen zur Folge hätte. Zwar kann in der Ve r ursachung einer Betriebsstörung oder in dem Herbeiführen der Gefahr von Betriebsstörungen eine gezielte B e hinderung von Mi t bewerbern i m Sinne vo n § 4 Nr. 10 UWG liegen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 2009 - I ZR 56/07, GRUR 2009, 1075 Rn. 22 = WRP 2009, 1999 - Betriebsbe obac h- tung, mwN). Das B e rufungsgericht hat jedoch - unter Bezugnahme auf die en t- sprechenden Festste l lungen des Landgerichts - angenommen, die Klägerin h a- be nicht dargelegt, dass der Einsatz der Software zu einer unzumutbaren tec h- nischen Beeinträc h tigung g e f ührt hat. Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe sich nicht mit dem Vorbringen der Klägerin auseinandergesetzt, der von der Software A . ermöglichte automatisierte Abruf von Daten führe zu Überlastungen und Ausf ällen beim Inter netauftritt der Klägerin; die Klägerin habe zur Aufrech t- erhaltung des Datenbankbetriebs mehr Arbeit und Personal aufwenden mü s- sen. Die Klägerin hat dies in erster Instanz vorgetragen. Das Landgericht hat angeno m men , die Klägerin habe nicht hinreichend dargelegt, dass der Einsatz der Software zu erhöhten Zugriffszahlen und diese zu unzumutbaren techn i- schen B e einträchtigungen oder Folgekosten geführt hätten. Die Klägerin hat diese Feststellung des Landgerichts in der Berufungsinstanz nicht an gegri f fen. Sie hat mit ihrem von der Revision als übergangen gerügten Vorbringen ledi g- lich geltend gemacht , es erfolge eine gezielte Behinderung der Klägerin durch 73 74 - 31 - die B e klagte, da diese - wie das Landgericht zu Recht festgestellt habe - gezielt ei n Produk t geschaffen habe, das den einzi gen Zweck habe, die Datenbank der Klä g erin auszubeuten und zwar darüber hinaus noch in einer Art u nd Weise, die geei g net sei, diese Datenbank bzw. deren Funktionsfähigkeit zu stören bzw. zu schädigen. D as Berufungsgericht ko nnte sich daher ohne Rechtsfehler darauf beschränken, auf die abweichenden Feststellungen des Landgerichts zu ve r- weisen . III. Die Beklag t en haften der Klägerin auch nicht nach § 823 Abs.1 BGB wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten G e werbebe trieb. Eine solche Haftung setzt voraus, dass der Eingriff gegen den Betrieb als so l- chen gerichtet, also betriebsbezogen ist und nicht vom Gewerb e betrieb ohne weiteres ablösbare Rechte oder Rechtsgüter betrifft (BGH, Beschluss vom 10. Dezember 200 2 - VI ZR 171/02, NJW 2003, 1040, 1041 ; B e schluss vom 20. April 2009 - I ZR 218/07, GRUR 2009, 980 Rn. 12 = WRP 2009, 1246 - E - Mail - Werbung II, j e weils mwN). Das Berufungsgericht hat angenommen, der Vertrieb der Software A . ste lle ke inen solchen betriebsbezogenen Eingriff dar . Die Revis i- on mach t ohne Erfolg geltend, der Bezug zum Betrieb der Klägerin sei dadurch hinre i chend hergestellt, dass die Beklagten die Daten bank der Kläger in als eine von zahlreichen möglichen Online - Bör sen in den Zugriffsbereich ihrer Software aufgenommen habe. D a d ieses Verhalten der Beklagten nach den rechtsfehle r- freien Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gegen den Betrieb der Kläg e- rin als solchen gerichtet ist , sondern das besonders geregelte R echt der Kläg e- rin als Datenbankherstellerin betrifft (vgl. Rn. 66 ff. ) , liegt darin kein betriebsb e- zogener Ei n griff . 75 76 - 32 - IV. Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europä i- schen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht geboten. Die entschei dung s- erheblichen Rechtsfragen zur Auslegung des Uni o nsrechts sind durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt . Die G e- samtwürdigung und Gewi chtung der relevanten Umstände im konkreten Einze l- fall sind Sache der nationalen Gericht e (vgl. EuGH, Urteil vom 23. März 2010 - C - 236/08 bis 238/08, GRUR 2010, 445 Rn. 88 und 119 - Google France/Louis Vuitton). C . Danach ist die Revision gegen das Berufungsurteil auf Kosten der Klägerin ( § 97 Abs. 1 ZPO) z u rückzuweisen. Büscher Pokrant Kirchhof f Koch Löffler Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 09.04.2009 - 310 O 39/08 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 18.08.2010 - 5 U 62/09 - 77 78
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