BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil II ZR 159/10 Verkündet am: 4. Dezember 2012 Stoll Justiz hauptsekretärin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 304 Über den Anspruch auf Übert ragung des Eigentums an einem Grundstück durch He r- ausgabe und Bewilligung der Eintragung kann nicht durch Grundurteil entschieden werden. Dies gilt auch dann, wenn gegenüber dem vom Gericht als bestehend erac h- t e ten Klageanspruch ein Zurückbehaltungsrecht w egen eines der Höhe nach streitigen Gegenanspruchs geltend gemacht wird. BGB §§ 705, 713 Die Geschäftschancenlehre ist auf den geschäftsführenden Gesellschafter einer G e- s- gesel tätig ist. BGB §§ 730, 738 Die Durchsetzungssperre steht der isolierten Geltendmachung eines Anspruchs der Gesellschaft auf Schadensersatz im Wege der Naturalrestitution gegen einen ausg e- schiedenen Gesellschafter - Geschäftsführer wegen der Verletzung einer Geschäft s- chance der Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht entgegen. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2012 - II ZR 159/10 - OLG Koblenz LG Koblenz I - 2 - Der II. Zivilsenat des Bu ndesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Dezember 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und die Richterin Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher , Born und Sunder für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das U rteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 5. August 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen . Von Rechts wegen Tat bestand: Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, begehrt vom B e- klagten , ihrem ehemaligen geschäftsführenden Gesellschafter, Schadense r- satz , weil dies er eine der Klägerin zu geordnete Geschäftschance unter Verstoß gegen die ihm obliegende Treu epflicht für sich selbst genutzt habe. 1 - 3 - Der Beklagte gründete im Jahr 2000 gemeinsam mit seinen zwei G e- schwistern die Klägerin. Geschäftszweck ist nach dem Gesellschaftsvertrag der Klägerin der Erwerb, das Halten und das Verwalten von Wohn - und Geschäft s- gebäuden sowie unbebauter Grundstücke. Die drei Gesellschafter waren grundsätzlich gemeinschaftlich zur Geschäftsführung und Vertretung berufen. Der Bek l a gte war darüber hinaus einzeln geschäftsführungs - und vertretung s- befugt. Zum 31. Dezember 2006 schied der Beklagte aufgrund einer Eigenkü n- digung aus der Klägerin aus. Die Klägerin wurde unter den verbleibenden G e- sellschaftern fortgesetzt. Der Abfindungsanspruch des Beklagten ist Gege n- stand eines anderen Rechtsstreit s . Die Klägerin ist Eigentümerin von Ge schäftsgrundstücken in C . , auf denen sie Büro - und Geschäftsflächen sowie Parkflächen unterhält und vermietet. Ende 2004 erfuhr der Beklagte, dass die D. AG Grund - stücke in der Nähe zum Kauf anbot, worüber er seine Mitgesellschafte r info r- mierte. Ein ihm von der Verkäuferin mit dem Verbot der Weiterleitung an Dritte zur Verfügung gestelltes Bodengutachten überließ er seinen Mitgesellschaftern . Zudem besprach er einen möglichen Erwerb mit dem Architekten und dem Steuerberater der Kläg erin. Der Beklagte hielt den Erwerb durch die Klägerin für sinnvoll 24. Februar 2005 auf dem Briefbogen der Klägerin unterrichtete der Beklagte die Stadtverwaltung C . darüber, dass der Erwerb der Grundstücke ge - plant sei. Nach Schilderung der geplanten Baumaßnahmen und der zukünftigen Nutzung als Parkplatz bat er um Prüfung, inwieweit das von der D. AG übermittelte Bodengutachten sich auf diese Maßnahmen auswirk e . Im März 2005 besichtigte er m it einem Mitgesellschafter den zu erwerbenden Grundb e- sitz. Mit Schreiben vom 30. März 2005 stimmte die Struktur - und Genehm i- gungsbehörde Nord gegenüber der Kreisverwaltung C . - Z . dem Vorh a - ben der Klägerin zu. Aus abfall - und bode nschutzrechtlicher Sicht bestünden 2 3 - 4 - gegen eine Nutzung als Parkplatz keine Bedenken. Die Kreisverwaltung C . - Z . teilte der Klägerin unter dem 4. Mai 2005 die Zustimmung der Struktur - und Genehmigungsbehörde Nord mit. Weiter teilte sie mit, dass die Stadt C . unter der Voraussetzung ihr Einvernehmen erteile, dass die D . AG das Grundstück entwidme . Auf nach folgende schriftliche Anfragen der Kreisverwaltung vom 23. Juni 2005 und vom 9. Dezember 2005 an die Klägerin erfolgte keine Reaktion mehr. Am 29. November 2005 gründete der Beklagte gemeinsam mit seiner Ehefrau die B . - GmbH, an der beide Gesellschafter je zur Hälfte beteiligt sind. Die Gesellschaft erwarb n och im Jahre 2005 die Gr undstücke von der D . AG und betreibt seitdem dort einen ent - geltlichen Parkplatz. Die Mitgesellschafter des Beklagten erfuhren von diesem Erwerb noch im Dezember 2005. Mit der am 3. Juli 2008 zugestellten Klage hat die Klägerin zunäc hst m it der Behauptung, die B . - GmbH habe einen Jahre s - überschuss für das Geschäftsjahr 2006 in dieser Höhe erwirtschaftet, die Za h- lung eines Betrages von 10.438,74 begehrt und hat beantragt festzustellen, dass der Beklagte der Kl ägerin alle Schäden zu ersetzen habe, d ie ihr wegen der Vereitelung des Erwerbs de r Grundstücke ab dem Geschäftsjahr 2007 z u- künftig noch entstehen werden. Nach eine m Hinweis des Landg erichts vom 8. Januar 2009 hat die Klägerin in der ersten Instanz zuletz t beantragt , 1. den Beklagten zu verurteilen, an sie die [ näher bezeichneten ] Grundstücke Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrages i.H. v. . GbR als Eigentümerin zu bewilligen; 2. dem Beklagten hierfür eine vom Gericht zu bestimmende Frist zu setzen; 4 5 - 5 - 3. den Beklagten für den Fall des fruchtlosen Fristablaufes zu ve r- n- sen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 4. festzustellen, dass der Beklagte ihr alle Schäden zu ersetzen hat, die ihr wegen der Vereitelung des Erwerbs der [ näher b e- zeichneten ] Grundstücke darüber hinaus noch entstehen. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und mit einer Hilfswiderkl a- ge für den Fall, dass ein Schadensersatzanspruch nicht per se wegen seiner Gesellschafterstellung um ein Drittel zu kürzen sei , beantragt festzustellen, dass bei der Ermittlung seines Abfindungsanspruchs aus Anlass seines Au s- scheidens aus der Klägerin zum 31. Dezember 2006 ein Anteil in Höhe von e i- nem Drittel des der Klägerin zugesprochenen Schadensersatzes anspruchse r- höhend zugerechnet werde . Das Landge richt hat den Klageanträgen zu 1. b is 3. a ntragsgemäß stat t- gegeben und im Übrigen die Klage und die Hilfswiderklage ab gewiesen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht mit ein e r als Grundurteil bezeichnete n Entscheidung d ie Berufung des Bek l a gten gegen das Urteil des Landgerichts insowei t zurückgewiesen, wie dieser dem Grunde nach zum Schadensersatz veru r teilt w o rd e n war . Mit der vom Berufungsge richt zug e- lassenen Revision verfolgt der Beklagte seine zuletzt gestellten Anträge weiter . Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg und führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung . 6 7 8 9 - 6 - I. Das Berufungsgericht ( OLG Koblenz, ZIP 20 11, 85) hat im Wesentl i- chen ausgeführt: Die Berufung sei, soweit es de n Anspruch dem Grunde nach betreffe, unbegründet. Der Beklagte habe gegen seine Treuepflicht verstoßen, indem er die Grundstücke für die B . - GmbH und nicht für die Klägerin erworben habe. Die auf die BGB - Gesellschaft anwendbare Geschäft s- chancenlehre verbiete es dem Geschäftsführer, eine der Gesellschaft bereits zugeordnete Geschäftschance für sich selbst zu nutzen. Bei dem Erwerb der Grundstücke habe es sic h um eine Geschäftschance der Klägerin gehandelt. Der Beklagte könne nicht mit der Behauptung durchdringen, die Klägerin wäre zur Finanzierung des Objekts weder bereit oder in der Lage gewesen noch sei eine Zustimmung der Gesellschaftermehrheit zu erreiche n gewesen. Die Kläg e- rin habe die Geschäftschance nicht ausgeschlagen. Der Anspruch sei auch nicht verjährt. Hinsichtlich der Höhe des bezifferten Schadensersatzanspruchs und hi n- sicht lich des Betrags der Zug - um - Zug - Verurteilung sei der Rechtsstreit nich t entscheidungsreif , so dass ein Grundurteil zu erlassen sei . II. Das Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand . Das Berufungsgericht hat die Klage auf Übertragung des Eigentum s an den Grun d- stücken durch Herausgabe und Abgabe einer W illenserklärung dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und hierbei nicht beachtet, dass die Vorausse t- zungen nach § 304 ZPO für den Erlass einer solchen Entscheidung fehlen. 1. Das Berufungsgericht durfte kein Grundurteil erlassen, was das Rev i- sionsg ericht von Amts wegen zu prüfen hat (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 1993 III ZR 157/92 , NJW - RR 1994, 319 ; Urteil vom 27. Januar 2000 10 11 12 13 14 - 7 - IX ZR 45/98 , WM 2000, 966, 967 ; Urteil vom 30. April 2003 V ZR 100/02, NJW 2003, 2380, 2381 ). a) Ein Grundurtei l über einen Anspruch auf Herausgabe eines Gege n- stands - auch sofern er als Schadensersatzanspruch auf Naturalersatz gerichtet ist - ist wie ein solches auf Abgabe einer Willenserklärung unzulässig (BGH, Urteil vom 4. Dezember 1981 V ZR 37/81, WM 1982, 2 08, 209; Urteil vom 24. Februar 1984 V ZR 187/82, NJW 1984, 2213, 2214; Urteil vom 28. September 1984 V ZR 135/83, NJW 1985, 1464; Urteil vom 18. Januar 1991 V ZR 11/90, NJW 1991, 1048; Saenger in Saenger, ZPO, 4. Aufl., § 304 Rn. 3; Zöller/Vollkomme r, ZPO, 29. Aufl., § 304 Rn. 4; vgl. auch BGH, Urteil vom 12. Juni 1975 III ZR 34/73, NJW 1975, 1968, 1969). Nach § 304 Abs. 1 ZPO kann das Gericht über den Grund vorab entscheiden, wenn ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig und lediglich der Strei t über den Anspruchsgrund entsche i- dungsreif ist. Eine entsprechende Trennung in Grund - und Betragsverfahren setzt einen Anspruch voraus, der auf Zahlung von Geld oder die Leistung ve r- tretbarer, der Höhe nach summenmäßig bestimmter Sachen gerichtet ist (BGH , Urteil vom 30. Juni 1969 V ZR 47/66, NJW 1969, 2241; U rteil vom 30. N o- vember 1989 IX ZR 249/88, NJW 1990, 1366, 1367; Urteil vom 19. Februar 1991 X ZR 90/89, WM 1991, 1356, 1357; Urteil vom 14. Oktober 1993 III ZR 157/92, NJW - RR 1994, 319; Urteil vom 27. Januar 2000 IX ZR 45/98, WM 2000, 966, 967; MünchKommZPO/Musielak, 4. Aufl., § 304 Rn. 6). b ) Das Grundurteil des Berufungsgerichts erstreckt sich auf den primär geltend gemachten Antrag auf Übertragung des Eigentums durch Herausgabe der Gru ndstücke und Bewilligung der Eintragung der Klägerin in das Grun d- buch. Das Berufungsgericht ist in den Entscheidungsgründe n erkennbar davon ausgegangen, dass ein solcher Anspruch besteht, das von der Klägerin vorg e- legte Sachverständigengutachten zur Ermitt lung des Verkehrswerts nebst Ka l- 15 16 - 8 - kulation der Investitionskosten in des nicht geeignet sei, die Zug - um - Zug - Verurteilung des Landgerichts zu tragen. Es sei daher noch eine sachverstä n- dige Begutachtung unter anderem zu den Aufwandskosten im Hinblick auf den An trag auf Übertragung der Grundstücke notwendig. c ) Das Berufungsgericht hat offensichtlich angenommen, durch eine Vo r- abentscheidung über den Grund der aus der Verletzung der Treuepflicht durch den Beklagten folgenden Ansprüche den weiteren Streit der P arteien auf das die Herausgabe der Grundstücke betreffende Zurückbehalt ungsrecht beschrä n- ken zu können. Hierbei verkennt es, da ss ein Grundurteil immer nur unter der gesetzlichen Voraussetzung des § 304 ZPO und nicht auch nach anderen, vom Richter als zwec kdienlich angesehenen Maßstäben statthaft ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 1984 V ZR 187/82, NJW 1984, 2213, 2214) . De r Hinweis der Klägerin , es sei nach einhelliger Rechtsmeinung - um - Zug - orzubehalten und deshalb über den Hauptantrag nur dem Grunde nach zu entscheiden , betrifft nur die Geltendm a- chung von Zahlungsansprüche n . E in unzulässiges Grundurteil über einen He r- ausgabeanspruch wird nicht dadurch zulässig , dass gegenüber dem Klagea n- spru ch ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines der Höhe nach streitigen G e- genanspruchs geltend gemacht wird ( BGH, Urteil vom 18. Januar 1991 V ZR 11/90, NJW 1991, 1048 ; vgl. auch BGH, Urteil vom 24. Februar 1984 V ZR 187/82, NJW 1984, 2213, 2214 ) . 2. Eine Umdeutung des unzulässigen Grundurteils wie von der Klägerin angeregt in ein Teil - Leistungs - und Teil - Grundurteil dahin, dass der Beklagte verurteilt worden sei , an die Klägerin di e Grundstücke herauszugeben Zug um Zug gegen einen dem Grund e nach best ehenden Erstattungsanspruch des B e- klagten , kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil darin ein e verbotswidrige Änderung zum Nachteil des Beklagten als Rech tsmittelkläger läge (vgl. BGH, 17 18 - 9 - Urteil vom 24. Februar 1984 V ZR 187/82, NJW 1984, 2213, 2214; Urt eil vom 18. Januar 1991 V ZR 11/90, NJW 1991, 1048; Musielak/Musielak, ZPO, 9. Aufl., § 304 Rn. 3 zur Umdeutung in ein Teil - Feststellungs urteil ). III. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Ber u- fungsgericht zurü c kzuverweisen . Ein e abschließende Entscheidung in der S a- che (§ 563 Abs. 3 ZPO) ist dem erkennenden Senat verwehrt. D ie Klage ist nicht abweisungsreif. D as Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Beklagte unter Verstoß gegen die gesellschaft srechtliche T reuepflich t eine Geschäftschance der Klägerin ausgenutzt und sich hierdurch schadensersat z- pflichtig gemacht hat. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. 1 . a) D ie Geschäftschancenlehre ist auf den geschäftsführenden Gesel l- schafter ei ne r Gesellschaft bürgerlichen Rechts jedenfalls dann anwendbar, wenn diese eine eine e G e- sellschaft darstellt oder gewerblich tätig ist. Die Situation ist dann derjenigen bei der offene n Handelsgesellschaft v ergleichbar, für die der Bundesgerichtshof ( Urteil vom 23. September 1985 - II ZR 257/84, ZIP 1985, 1482 , 1483 ) die Grundsätze der Geschäftschancenlehre a uf den geschäftsführenden Gesel l- s chafter bereits zur Anwendung gebracht hat . Die Anwendbarkeit in dies em Umfang auf die Gesellschaft bürgerlichen Rechts wird auch im Schrifttum nicht in Zweifel gezogen (Palandt/Sprau, BGB, 71. Aufl., § 705 Rn. 27; Erman/ Westermann, BGB, 13. Aufl., § 709 Rn. 17, § 705 Rn. 33; MünchKomm BGB/Ulmer/Schäfer, 5. Aufl., § 708 Rn . 18 ; vgl. auch schon RGZ 89, 99, 103 f.) . Die Anwendung ist entgegen der Auffassung der Revision nicht davon a b- hängig, dass in der Gesellschaft ein Wettbewerbsverbot gilt . Die Geschäft s- chancenlehre steht als eigenständiges Rechtsinstitut , entwickelt a us der Treu e- pflicht , neben einem Wettbewerbsverbot ( vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 1989 19 20 - 10 - II ZR 229/88, ZIP 1989, 986, 987; zustimmend Kübler/Waltermann, ZGR 1991, 162, 173 f. ). b) Aus der Treuepflicht des Geschäftsführers wird hergeleitet, dass es ihm ohn e ausdrückliche Erlaubnis nicht gestattet ist, im Geschäftszweig der Gesellschaft Geschäfte für eigene Rechnung zu tätigen oder tätigen zu lassen oder den Vollzug bereits von der Gesellschaft abgeschlossener Verträge durch Abwicklung auf eigene Rechnung od er in sonstiger Weise zu beeinträchtigen oder zu vereiteln (BGH, Urt eil vom 26. Oktober 1964 II ZR 127/62, WM 1964, 1320, 1321 f. ; Urt eil vom 11. Oktober 1976 II ZR 104/75, WM 1977, 194; Urteil vom 24. November 1975 II ZR 104/73, WM 1976, 77 alle zur GmbH) . Der G e- schäftsführer darf Geschäftschancen nicht für sich, sondern nur für die Gesel l- schaft ausnutzen und hat ihr, wenn er hiergegen verstößt, einen dadurch en t- standenen Schaden zu ersetzen ( v gl. hierzu BGH, Urteil vom 21. Februar 1983 II ZR 183/8 2, ZIP 1983, 689, 690; Urteil vom 23. September 1985 II ZR 257/84, ZIP 1985, 1482 , 1483 ; Urteil vom 23. September 1985 II ZR 246/84, ZIP 1985, 1484 , 1485 ; Urteil vom 8. Mai 1989 II ZR 229/88, ZIP 1989, 986, 987 f. ). Ein Geschäftsführer darf keine Ges chäfte an sich ziehen, die in den Geschäftsbereich der Gesellschaft fallen und dieser aufgrund bestimmter konkreter Umstände bereits zugeordnet sind. Wann diese Voraussetzung im Einzelnen erfüllt ist, lässt sich nicht allgemein , sondern nur anhand des konk r e- ten Einzelfalls bestimmen (BGH, Urteil vom 8. Mai 1989 II ZR 229/88, ZIP 1989, 986, 987 f. zur KG ) . c ) Die Würdigung des Berufungsgerichts, dass der Beklagte als g e- schäftsführender Gesell s chafter eine Geschäftschance der Klägerin an sich gezogen hat , ist auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen rechtlich nicht zu beanstanden . Danach fiel der Erwerb der Grundstücke zum Betrieb eines Parkplatzes in den Geschäftsbereich der Klägerin und diese Geschäft s- 21 22 - 11 - chance war ihr aufgrund der vom Beklagten fü r die Klägerin entfalteten Aktivit ä- ten bereits eindeutig zugeordnet. aa) Der Erwerb der Grundstücke zum Betrieb eines Parkplatzes fällt, wie das Berufungsgericht in nicht zu beanstandender Weise festgestellt hat, unter den Gesellschaftszweck der Kläger in. Dieser wird in § r- ben, Halten und Verwalten von Wohn - und Geschäftsgebäuden sowie von u n- e- zeichnet. Das Berufungsgericht hat nicht, wie die Revision meint, verfahren s- fe h lerhaft ausschließlich auf den vereinbarten Gesellschaftszweck abgestellt. Es hat bei der Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls vielmehr ausdrücklich berücksichtigt, dass weder das tatsächliche Ges chäftsgebaren noch das tatsächliche Verhalten der Beteiligten außer Betracht bleiben kann. Hierbei hat es in verfahrensfehlerfreier Weise festgestellt, dass die Klägerin durchaus andere Akquiseobjekte für eine Erweiterung ihrer Tätigkeit in Betracht gezoge n hat. Der Beklagte hat in seiner Anhörung selbst bekundet, dass für die Klägerin immer wieder Akquiseobjekte geprüft w o rden seien . Dass es sich hie r- bei, wie die Revision meint, um Ausnahmen gehandelt haben soll, ändert an dem Umstand nichts , dass die Täti gkeit der Klägerin nicht auf die Verwaltung der bereits vorhandenen Grundstücke beschränkt war . Letztlich hat das Ber u- fungsgericht zu Recht als entscheidend berücksichtigt , dass der Beklagte ganz konkret zunächst versucht hat, die Geschäftschance für die K lägerin zu nutzen. bb) Die Geschäftschance war der Klägerin bereits zugeordnet. 23 24 25 - 12 - G rundsätzlich ist ein Geschäft dann der Gesellschaft zu geordnet , wenn die Gesellschaft als erste mit dem Geschäft in Berührung gekommen ist und der Geschäftsführer auf Seiten der Gesellschaft in Vertragsverhandlungen über ein bestimmtes Geschäft eingeschaltet wird ( vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 1967 II ZR 126/65, WM 1967, 679; Urteil vom 8. Mai 1989 II ZR 229/88, ZIP 1989, 986, 987). Der Beklagte hat nach den nicht zu beanstandenden tatrichterlichen Feststellungen konkret versucht, die Geschäftschance zunächst für die Klägerin wahrzunehmen. Nach seinen Bekundungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat er die Annonce über die Verkaufsabsicht in der Ze i- tung gesehen, sich darauf bei der Verkäuferin gemeldet und die Unterlagen e r- ihm am 16. Februar 2005 zugeleitete s Bodengutachten über den zu erwerbe n- den Grundbesitz hat er den weiteren Gesellschaftern der Klägerin zur Verf ü- gung gestellt, obwohl eine Weitergabe an Dritte nicht zulässig war. Sein als Bauvoranfrage bezeichnetes Schreiben hat er nicht im eigenen Namen ve r- fasst en Briefbogen . Weiter hat er nach seinem eigenen Vorbringen die Möglichkeit des Grundstückse r- werbs und die zukünftige Nutzung mit dem Architekten und dem Steuerberater der Klägerin erörtert. Mit einem Mitgesellschafter hat er d ie Grundstück e b e- sic h tigt. An gesichts dessen hat er der Klägerin so das Berufungsgericht zu Recht die ganz konkrete Geschäftschance auf den Erwerb der Grundstücke eröffnet. Es kann dahinstehen, ob, wie die Revision meint, die Kenntniserlangung aus der Zeitung, also aus allgemei n zugänglicher Quelle, als nicht in der Eige n- schaft als Geschäftsführer erlangt einzustufen wäre. Solange der Beklagte als Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt war , war seine Sorgfalts - und Treu e- pflicht gegenüber der Gesellschaft unteilbar ( vgl. BGH, Urteil vom 23. Septe m- ber 1985 II ZR 246/84, ZIP 1985, 1484, 1485). Ob er von der Geschäftscha n- 26 27 - 13 - ce privat Kenntnis erlangt hat , ist für die Beurteilung ohne Bedeutung ( vgl. BGH, Urteil vom 23. September 1985 II ZR 246/84, ZIP 1985, 1484, 1485 ; Erman/ Wes termann, BGB, 13. Aufl., § 709 Rn. 17 ) . d ) In revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ist das Ber u- fungsgericht auch davon ausge gangen, dass keine Freigabe der Geschäft s- chance durch die Klägerin erfolgt i st. Hierbei hat es zu Recht die Beweislas t für diesen Umstand beim Beklagten gesehen . Zwar ist die wegen der Verletzung einer Geschäftschance klagende Gesellschaft darlegungs - und beweisbelastet dafür, dass die Geschäftschance ihren Geschäftsbereich betrifft und ihr au f- grund bestimmter konkreter Umstände bereits zugeordnet war. Für die ihm günstige rechtsvernichtende Tatsache, dass die Gesellschaft eine in ihren G e- schäftsbereich fallende und ihr bereits zugeordnete Geschäftschance wieder freigegeben hat, ist demgegenüber nach allgemeinen Grundsätz en der die G e- schäftschance für sich nutzende Geschäftsführer darlegungs - und beweis bela s- tet (vgl. nur MünchKommZPO/Prütting, 4. Aufl., § 286 Rn. 111) . Das Berufungsgericht hat ausgeführt, d er Beklagte ha be nicht nachg e- wiesen, dass sich seine beiden Mitg esellschafter gegen das Projekt entschi e- den h ätten . Ebenso wie der Beklagte für sich in Anspruch n ehme , die Realisi e- rung wegen einer gewissen Skepsis zu den wirtschaftlichen Chancen nicht aktiv betrieben zu haben, h ätten sich die Klägerin und ihre übrigen Gesellschafter auf die Einschätzung des Beklagten verlassen und dessen Abwarten als geschäft s- führender Gesellschafter teilen dürfen. Schon nach seinem eigenen Vortrag h abe der Beklagte die Mitgesellschafter dann aber nicht über die - eigene - Wiederaufnahm e der Realisierung informiert, so dass ein Rücktritt der Gesel l- schaft von der Geschäftschance ausscheide. Auch ha be der Beklagte erken n- bar nicht für die Klägerin von dem Projekt Abstand genommen. Diese tatrichte r- liche Würdigung lässt einen Rechtsfehler nic ht erkennen. Die von der Revision 28 29 - 14 - in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet (§ 564 ZPO). e ) Schließlich ist auch entgeg en den Angriffen der Revision gegen d i e Annahme des Berufungsger ichts aus revisionsrechtlicher Sicht nichts einz u- wenden , der Beklagte könne nicht mit der Behauptung durchdringen, die Kläg e- rin sei zur Finanzierung des Objekts weder bereit noch in der Lage gewesen. Dabei ist davon auszugehen, dass von einem Geschäfts führer, dem sich eine Geschäftschance für die Gesellschaft bietet, grundsätzlich erwartet wird, alles Erdenkliche zu tun, um d iese für die Gesellschaft zu nutzen (BGH, Urteil vom 8. Mai 1967 II ZR 126/65, WM 1967, 679; Urteil vom 23 . September 1985 II ZR 257/84, ZIP 1985, 1482, 1483; Urteil vom 12. Juni 1989 II ZR 334/87, ZIP 1989, 1390, 1394). Hierzu gehört unter Umständen auch die Aufnahme e i- nes kapitalkräftigen Partners als stiller Gesellschafter (BGH, Urteil vom 23. Se p- tember 1985 II ZR 257/84, ZIP 1985, 1482, 1483 ). Vor diesem Hintergrund schließt bereits die Erwägung des Berufungsg e- richts, die Klägerin sei Ende des Jahres 2005 in der Lage gewesen, für eine andere Maßnahme ein Finanzierungsvolumen von 1.000.000 daher könn e davon ausgegangen werden, dass der Kauf der Grundstücke a l- ternativ oder durch weitere Kreditfinanzierung möglich gewesen wäre, den Ei n- wand des Beklagten aus. Entgegen der Auffassung der Revision ist nicht davon auszugehen, dass die Verpflichtung zur Durc hführung der anderen Bauma ß- nahme schon vor dem Bekanntwerden der hier fraglichen Geschäftschance eingegangen worden ist. Die Revisionserwiderung weist zu Recht darauf hin, dass nach dem von der Revision in Bezug genommenen Vortrag des Beklagten die Kredita ufnahme für die andere Baumaßnahme erst nach Abschluss eines Mietvertrags für das auszubauende Objekt am 17. Juni 2005 erfolgte. Die G e- 30 31 32 - 15 - schäftschance wurde aber seit Anfang 2005 für die Gesell schaft geprüft. Auf die weiteren Erwägungen des Berufungsgerichts in diesem Zusammenhang kommt es danach nicht mehr an. Letztlich ist die Annahme des Berufungsgerichts, es spreche eine hinreichende Wahrscheinlichkeit im Sinne des § 287 ZPO dafür, dass die Klägerin die sich ihr bietende Geschäftschance auch wahrgenommen hätte , aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. 2. Entgegen der Auffassung der Revision hat sich die Klägerin auch nicht mit ihren zuerst gestellten Klageanträgen bindend im Sinne des § 113 Abs. 1 HGB auf eine Gewinnabschöpfung festgelegt, so dass sie 2009 nicht mehr zum Schadensersatz nach Maßgabe der allgemeinen Vorschriften (§ 249 ff. BGB) habe wechseln können. Die Bestimmung des § 113 Abs. 1 HGB ist im Fall der Verletzung einer Geschäftschance bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts nic ht heranzuziehen. Der erkennende Senat stützt den Anspruch auf Sch a- densersatz wegen der Aneignung einer Geschäftschance der Gesellschaft nicht auf eine analoge Anwendung des in § 112 HGB normierten Wettbewerbsve r- bots, sondern auf eine Verletzung der Treuep flicht (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 1989 II ZR 229/88, ZIP 1989, 986, 987). Deshalb bestimmen sich die Recht s- folgen nicht nach § 113 Abs. 1 HGB, sondern nach den §§ 249 ff. BGB (vgl. auch Schäfer in Großko mm . HGB, 5. Aufl., § 114 Rn. 61) . 3 . Auch die Annahme des Berufungsgericht s , der Anspruch sei, ausg e- hend von einer Kenntnis der Klägerin im Dezember 2005, nicht verjährt, ist auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen revisionsrechtlich nicht zu bea n- standen. a) Ansprüche wegen der Ausnutzung einer Geschäftschance in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts verjähren entgegen der Auffassung der R e- vision nicht in der Frist des § 113 Abs. 3 HGB. Die für Ansprüche aus Wettb e- 33 34 35 - 16 - werbsverstößen geltende kurze Verjährungsfrist des § 113 Abs. 3 HGB komm t nach der Senatsrechtsprechung einem Gesellschafter nicht zugute, der zwar mit der Führung bestimmter Geschäfte zugleich auch gegen das Wettbewerb s- verbot des § 112 HGB verstößt, dessen gesellschaftswidriges Verhalten aber darüber hinausgeht und insbesonde re darin besteht, dass er für Rechnung der Gesellschaft abzuwickelnde Geschäfte unter Verletzung seiner Geschäftsfü h- rungs - und allgemeinen Gesellschafterpflichten auf sich übergeleitet hat (BGH, Urteil vom 11. Januar 1971 II ZR 143/68, WM 1971, 412, 414; Urteil vom 22. Juni 1972 II ZR 67/70, WM 1972, 1229, 1230; Goette in Ebenroth/Boujong/ Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 113 Rn. 41; Schäfer in Großkomm . HGB, 5. Aufl., § 114 Rn. 61, 66). Diese für Handelsgesellschaften entwickelte Rechtsprechung findet be i der Übertragung der Grundsätze der Geschäftschancenlehre auf die Gesellschaft bürgerlichen Rechts entsprechende Anwendung. b) Verjährung ist entgegen der Auffassung der Revision bei Ansatz der dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB nicht eingetr eten. Mit der im Juli 2008 zugestellten Klage, mit der die Klägerin neben bezi f- fertem entgangene m Gewinn auch die Feststellung der Ersatzpflicht für alle Schäden begehrt hat , die durch die Vereitelung des Grundstückserwerbs kün f- tig noch entstehen werden , wurde die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt. Revisionsrechtlich ist nach den Feststellungen des Berufungsg e- richts zugrunde zu legen, dass die Klägerin im Dezember 2005 Kenntnis erlangt hatte. Die dreijährige Verjährungsfrist war im Juli 2008 noch nicht abgelaufen. Die Verjährungshemmung wirkt auch für die zuletzt verfolgten Ansprüche auf umfassenden Schadensersatz, insbesondere auf Übereignung der Grun d- stücke, die erstmals i m Jahr 2009 geltend gemacht wurden. Es kann dahinst e- hen, ob es si ch hierbei um eine Änderung des Streitgegenstands handelt. 36 37 38 - 17 - Selbst dann wurde die Verjährung durch die Klage auch hinsichtlich der zuletzt gestellten Anträge gehemmt. Die verjährungshemmende Wirkung der Klage kann über den Streitgegenstand hinausgehe nde, mi t dem Klageanspruch mat e- riell wesensgleiche Ansprüche erfass en ( vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 1988, BGHZ 104, 268, 273 ff.; Urteil vom 27. März 1996 IV ZR 185/95, BGHZ 132, 240, 243). Entscheidend ist insoweit, ob der später geltend gemachte Anspruch demse lben Ziel wie der zunächst erhobene Anspruch dient und sich nach Grund und Rechtsnatur als Ausprägung des geltend gemachten Anspruchs darstellt. Verhält es sich so, muss der Schuldner damit rechnen, dass der Glä u- biger die gesetzlichen Möglichkeiten zur Dur chsetzung des mit der Klage ve r- folgten Interesses ausschöpft (vgl. BGH, Urteil vom 29. Mai 1974 IV ZR 163/72, NJW 1974, 1327 f.). Die Hemmung der Verjährung auch des später geltend gemachten Anspruchs ist in diesem Fall vom Zweck der He m- mung der Verjähru ng des zunächst geltend gemachten Anspruchs gedeckt und tritt mit der Hemmung der Verjährung des zunächst erhobenen Anspruchs ein (BGH, Urteil vom 17. Februar 2006 - V ZR 236/03, NJW - RR 2006, 736 Rn. 23). Allerdings kann sich die verjährungs hemmende Wi rkung nur dann auf e i- nen nicht streitgegenständlichen Anspruch erstrecken, wenn der zur Begrü n- dung dieses Anspruchs vorgetragene Lebenssachverhalt in seinem Kern b e- reits Gegenstand der Klage war (BGH, Urteil vom 27. März 1996 IV ZR 185/95, BGHZ 132, 240, 243 f.; Urteil vom 17. Februar 2006 V ZR 236/03, NJW - RR 2006, 736 Rn. 23). Diese Voraussetzung ist im Strei t- fall erfüllt. Der Lebenssachverhalt ist unverändert . Die Anträge dienen demse l- ben Ziel, den durch die Aneignung der Geschäftschance entstandenen Sch a- den zu beseitigen. 4 . Ein etwaiger Schadensersatzanspruch der Klägerin ist nicht entspr e- chend der Beteiligungsquote des Beklagten um 1/3 zu kürzen. Die Klägerin ist 39 40 - 18 - als Trägerin des Gesellschaftsvermögens Inhaberin de r geltend gemachten Forderung . D avon abgesehen , dass der Beklagte mit dem Ausscheiden seine gesamthänderische Mitberechtigung am Gesellschaftsvermögen verloren hat (§ 738 Abs. 1 Satz 1 BGB), verschafft d ie Beteiligung des Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen diesem keine unmittelbare Beteiligung an den einze l- nen Ansprüchen der Gesellschaft ( vgl. § 719 BGB ). 5. Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht im Sinne des § 275 Abs. 1 BGB auf eine unmögliche Leistung gerichtet, weil sich die zu übertragenden Grundstücke im Eigentum der B . - GmbH befinden. In Fällen, in denen die derzeitige Rechtslage die Bewirkung des geschuldeten E r- folgs nicht erlaubt, die dazu erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen aber noch hergestellt werden können, liegt ein Fall des § 275 Abs. 1 BGB nur dann vor, wenn feststeht, dass Dritte, die an der Herstellung der erforderlichen Recht s lage mitwirken müssten, sich dem aller Voraussicht nach verweigern würden (MünchKommBGB/Ernst, 6. Aufl., § 275 Rn. 42 , 51 ). Bereits das Lan d- geri cht hat sich mit dieser Frage befasst und von der Revision unangegriffen die Unmöglichkeit der Leistung verneint. 6 . Der isolierten Geltendmachung des Anspruchs auf Verschaffung des Eigentums an den Grundstücken steht die Durchsetzungssperre nicht entg e- gen. a) D as Ausscheiden eines Gesellschafters führt nach ständiger Rech t- sprechung des erkennenden Senats allerdings grundsätzlich dazu, dass A n- sprüche des Gesellschafters gegen die Gesellschaft und die Mitgesellschafter sowie Ansprüche der Gesells chaft gegen den ausgeschiedenen Gesellschafter nicht mehr selbständig im Wege der Leistungsklage durchgesetzt werden kö n- nen (sog. Durchsetzungssperre), sondern als unselbständige Rechnungsposten 41 42 43 - 19 - in die Auseinandersetzungsrechnung aufzunehmen sind, deren Sa ldo ergibt, wer von wem noch etwas zu fordern hat (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 2000 II ZR 6/99, ZIP 2000, 1208, 1209; Urteil vom 17. Mai 2011 II ZR 285/09 , ZIP 2011, 1359 Rn. 14 , 17). b) Von der Durchsetzungssperre werden indes zahlreiche Ausnahme n zugelassen, vor allem dann, wenn die Gefahr von Hin - und Herzahlungen wä h- rend des Auseinandersetzungsverfahrens, der durch die genannte Rechtspr e- chung des Senats begegnet werden soll, nicht besteht (BGH, Urteil vom 24. Oktober 1994 II ZR 231/93, ZIP 19 94, 1846). E s kann dahinstehen, ob e ine Ausnahme von der Durchsetzungssperre immer dann gerechtfertigt ist , w enn der geltend gemachte Anspruch nicht auf Zahlung gerichtet ist ( so Hadding/Kießling in Soergel, BGB, 13. Aufl., § 730 Rn. 9 f.; § 738 Rn. 24; Sc höne in Bamberger/Roth, BGB, 3. Aufl., § 730 Rn. 30). Eine Ausnahme von der Durchsetzungssperre ist im Streitfall jedenfalls aus Sinn und Zweck des Anspruchs auf Naturalrestitution und dem Umstand her zu leiten, dass sich die Klägerin nicht in Liquidation be findet, sondern ihre Geschäfte weiterbetreibt . Die Klägerin hat nach § 249 Abs. 1 BGB einen Anspruch darauf, dass der Beklagte den Zustand herstellt, der bestehen würde, wenn er nicht in einer die gesellschaftliche Treuepflicht missachtenden Weise eine der Klägerin zug e- ordnete Geschäftschance für eigene Zwecke genutzt hätte. Dieser Zustand lässt sich nur dadurch herstellen, dass der Beklagte der Klägerin d as Eigentum an den Grundstücke n verschafft , damit sie selbst die ihr entzogene Geschäft s- chance nutz en kann . Der mit dem Anspruch auf Naturalrestitution verfolgte Zweck würde vereitelt, wenn man die Forderung der Klägerin auf einen unsel b- ständigen Rechnungsposten in der Auseinandersetzungsbilanz reduziert . Die Ausnahme von der Durchsetzungssperre gilt au ch für den mit dem Herausg a- beanspruch über das Zurückbehaltungsrecht verknüpften Zahlungsanspruch 44 45 - 20 - auf Erstattung der auf die herauszugebende Sache getätigten Aufwendungen. Dieser wird ebenfalls nicht von der Durchsetzungssperre erfasst. c) Etwas andere s gilt für den von der Klägerin geltend gemachten We r- tersatzanspruch nach § 250 BGB. Dieser unterliegt als Zahlungsanspruch der Durchsetzungssperre. Eine Klage der Gesellschaft, die unter Verkennung der Durchsetzungssperre auf Zahlung gerichtet ist, enthäl t allerdings ohne weiteres das Feststellungsbegehren, dass die entsprechende Forderung in die Ause i- nandersetzungsrechnung eingestellt wird ( BGH, Urteil vom 9. März 1992 II ZR 195/90, NJW 1992, 2757, 2758 ; Urteil vom 10. Mai 1993 II ZR 111/92, ZIP 1993, 919, 92 0 ; Urteil vom 15. Mai 2000 II ZR 6/99, ZIP 2000, 1208, 1210; Urteil vom 18. März 2002 II ZR 103/01, NZG 2002, 519; Urteil vom 22. Mai 2012 II ZR 3/11, WM 2012, 1696 Rn. 36). Das gilt auch für Ansprüche der G e- sellschaft gegen den ausgeschieden en Gesellschafter (BGH, Urteil vom 9. März 1992 II ZR 195/90, NJW 1992, 2757, 2758; Urteil vom 15. Mai 2000 II ZR 6/99, ZIP 2000, 1208, 1210 ). Entgegen der Auffassung der Klägerin gilt keine generelle Ausnahme von der Durchsetzungssperre für Treuepf lichtverletzungen. Die hierzu herang e- zogene Rechtsprechung des erkennenden Senats hat soweit sie sich inhaltlich mit der Frage befasst eine Ausnahme nur dann zugelassen, wenn durch die geforderte Leistung das Ergebnis der Auseinandersetzung mit den and eren Gesellschaftern in zulässiger Weise vorweggenommen und dadurch ein weit e- res Auseinandersetzungsverfahren vermieden wurde (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 1953 II ZR 205/52, BGHZ 10, 91, 102 f.; Urteil vom 22. Februar 1971 II ZR 100/68, WM 1971, 723, 725). Dies ist vorliegend nicht der Fall. IV. In der wiedereröffneten Verhandlung wird das Berufungsgericht auch Gelegenheit erhalten, über die Berufung des Beklagten insofern zu entsche i- 46 47 48 - 21 - den, als sie die vom Landgericht als unzulässig zurückgewiesene Hilfswiderkl a- ge betraf. Dies hat es bisher vermutlich deshalb unterlassen, weil es die inne r- prozessuale Bedingung, die Kürzung des Anspruchs der Klägerin um 1/3, dem Betragsverfahren zugeordnet hat. Bergmann Reichart Drescher Born Sunder Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 25.02.2010 - 3 O 217/08 - OLG Koblenz, Entsche idung vom 05.08.2010 - 5 U 267/10 -
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