BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I Z R 159/13 vom 9. Oktober 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Dr. Kirchhoff, Dr. Koch, Dr. Löffler un d die Richterin Dr. Schwonke beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 10. Juli 2014 wird auf Kosten der Klägerinnen und der Drittwiderbeklagten z u- rückgewiesen. Gründe: Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässi ge Anh ö- rungsrüge ist nicht begründet. Der Anspruch der Klägerinnen und der Drittw i- derbeklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) ist durch die Zurückweisung ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch Beschluss des Sena ts vom 10. Juli 2014 nicht verletzt. I. Die Bestimmung des Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten e i- nes gerichtlichen Verfahrens, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlass der En t- scheidung zu äußern, und dass das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht (BVerfGE 86, 133, 144; BVerfG, NJW - RR 2004, 1710, 1712). Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpun k- te des Parteivortr ags ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Die 1 2 - 3 - Partei hat auch keinen Anspruch darauf, dass das Gericht sich in dem von ihr für richtig erachteten Sinn mit ihrem Vorbrin gen befasst (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 2011 - I ZB 68/10, GRUR 2012, 314 Rn. 12 - Medicus.log). II. Der Senat hat bei seiner Entscheidung vom 10. Juli 2014 die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerinnen und der Drittwiderbeklagten in v ollem Umfang geprüft, jedoch sämtlich für nicht durchgreifend erachtet. 1. Soweit d ie Kläger innen und die Drittwiderbeklagten ihr en Vortrag aus der Nichtzulassungsbeschwerde zusammengefasst wiederholen , kann die A n- hörungsrüge damit nicht begründet werde n. Nach der vom Bundesverfa s- sungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. BVerfG, Kammerb e- schluss vom 5. Mai 2008 - 1 BvR 562/08, NJW 2008, 2635 f.; BGH, Beschluss vom 19. Juli 2012 - I ZR 92/09, MMR 2012, 766 Rn. 2). Eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auch nicht mit dem Ziel eingelegt werden, eine Ergänzun g der Begründung herbeizuführen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. April 2014 - I ZR 237/12, MarkenR 2014, 343 Rn. 4). 2. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist im Übrigen geklärt, dass eine mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbar e letzti n- stanzliche gerichtliche Entscheidung von Verfassungs wegen regelmäßig keiner Begründung bedarf (BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Dezember 2010 - 1 BvR 1382/10, NJW 2011, 1497 Rn. 12). Dies gilt auch für Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, mit de nen - wie hier - eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 544 Abs. 4 ZPO zurückgewiesen worden ist (BVerfG, NJW 2011, 1497 Rn. 12). Eine Begründung ist nur dann au s- 3 4 5 - 4 - nahmsweise geboten, wenn vom eindeutigen Wortlaut einer Norm abgewichen wird und der Grund hierfür nicht ohne weiteres erkennbar ist oder wenn ein im Zeitpunkt der Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde bestehender Zula s- sungsgrund vor der Entscheidung über diese wegfällt und deswegen eine Pr ü- fung der Erfolgsaussichten auf der Grundlage anderer als der von der Vor - instanz als tragend angesehenen Gründe erforderlich ist (BVerfG, NJW 2011, 1497 Rn. 3). Eine solche Ausnahme ist jedoch weder von den Klägerinnen und den Drittwiderbeklagten dargetan noch sonst ersichtlich. Büscher K irchhoff Koch Löffler Schwonke Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 25.09.2012 - 103 O 130/11 - KG Berlin, Entscheidung vom 12.07.2013 - 5 U 123/12 -
Full & Egal Universal Law Academy