ECLI:DE:BGH:2016:210116UIIIZR159.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 159/15 Verkündet am: 21. Januar 2016 P e l l o w s k i Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BNotO § 14 Abs. 1 Satz 2, § 19; BeurkG § 17 Abs.1 Satz 1; BGB § 308 Nr. 1 a) Ist bei einer sukzessiv erfolgenden Beurkundung von Vertragsangebot und Vertragsa n- nahme das Angebot des Käufers einer Eigentumswohnung zum Zeitpunkt der Beu rku n- dung der Annahmeerklärung des Verkäufers nach Ablauf der vertraglichen Bindungsfrist erloschen, obliegt es dem die Annahmeerklärung beurkundenden Notar, in dessen Pe r- son nach dem von ihm entworfenen Angebot des Käufers mehrere für den Abschluss und die Durchführung des Vertrags wesentliche Funktionen gebündelt sind, nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BeurkG, § 14 Abs. 1 Satz 2 BNotO ("betreuende Belehrung"), den Käufer über die veränderte Sach - und Rechtslage zu informieren, um die weitere Vorgehen s- weise zu klären . b) Lässt sich die rechtliche Wirksamkeit einer Vertragsklausel nicht zweifelsfrei klären, darf der Notar das Rechtsgeschäft erst dann beurkunden, wenn die Vertragsparteien auf der Beurkundung bestehen, obwohl er sie über die offene Rechtsfrage und das m it ihr ve r- bundene Risiko belehrt hat (Bestätigung BGH, Urteil vom 27. September 1990 - VII ZR 324/89, DNotZ 1991, 750). Eine solche Situation bestand im Dezember 2006 in Bezug auf eine mögliche Unwir k- samkeit von unbefristeten Fortgeltungsklauseln, nach d enen das Angebot des Käufers nach Ablauf einer Bindungsfrist (unbefristet) bis zum Widerruf des Angebots durch den Käufer fortgilt. BGH, Urteil vom 21. Januar 2016 - III ZR 159/15 - OLG Naumburg LG Magd eburg - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Wöstmann, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlande sgerichts Naumburg vom 29. April 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger nimmt aus eigene m und abgetretenem Recht den beklagten Notar aus Amtshaftung auf Schadensersatz in Anspruch. Die I . mbH und die I . KG planten, eine n größeren Altbaukomplex in M . sanieren und die sanierte n Wohnungen als Eigentumswohnu n- gen zu verkaufen. In diesem Zusammenhang entwickelte der Beklagte den Entwurf eines notariellen Angebots zum Abschluss eines Wohnungskaufve r- trags. D arin bietet der Käufer den vorgenannten Gesellschaften an, mit ihm e i- nen in dem Entwurf wiedergegebenen Kaufvertrag abzuschließen. Weiter heißt es in dem Ange botsentwurf : 1 2 - 3 - " danach soll das Angebot weiter gelten, bis es von dem Käufer g e- genüber dem - Notar S . in M . [= Beklagter] nachstehend Vollzugsnotar genannt, widerrufen wird. Der Widerruf muss durch eingeschriebenen Brief erfolgen. Der Vollzugsnotar ist vom Verkäufer zur Entgegennahme des Widerrufs bevollmächtigt worden. Der Kaufvertrag kommt bereits dadurch zustande, dass der Ve r- käufer vor dem Vollzugsnotar eine Annahmeerklärung beurkunden lässt. Der Zugang der Annahmeerklärung ist nicht erforderlich. E s genügt, wenn diese " demnächst " dem Käufer zugeht. " Am 21. August 2006 beurkundete der Notar H . in N . das Ange - bot des Klägers und von S . zum Abschluss eines Wohnungskauf - vertrags entsprechend dem vorgenannten Entwurf. In die L eerstelle wurde ein - getragen, dass die Käufer an das Angebot bis zum 3. September 2006 gebu n- den der Beklagte die Annahme des Angebots durc h die Verkäufer. Die Käufer en t- richteten den vorgenannten Preis und wurden Eigentümer der Wohnung. Mit Vereinbarung vom 18. Dezember 2013 tr at die Ehefrau des Klägers, die ihr im Zusammenhang mit dem Erwerb der Eigentums - wohnung anteilig zustehenden Ansprüche gegen den Beklagten an den Kläger ab und ermächtigte ihn zu r entsprechenden Prozessführung . Der Kläger begehrt die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von stenfreie Übertragung der Eige n- tumswohnung. Der Kläger vertrit t die Auffassung, der Beklagte hätte ihn und seine Ehefrau vor Beurkundung der Annahmeerklärung darauf hi nweisen mü s- 3 4 5 - 4 - sen, dass das Kaufangebot bereits erloschen sei und die Annahme der Verkä u- fer ein neues Angebot darstelle, das er und seine Ehefrau ihrerseits hätten an - nehmen müssen, damit ein wirksamer Kaufvertrag zustande komme. Bei einem entsprechenden Hinw eis hätten er und sei ne Ehefrau von einem Vertragsa b- schluss Abstand genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Hier gegen richtet sich die vom Ber u- fungsgericht zugelassene Revis ion des Klägers. Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers hat Erfolg. S ie führt zur Aufhebung des ang e- fochtenen Urteils und zur Zurückverweisu ng der Sache an das Berufungsg e- richt. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Beklagte habe nic ht gegen sei - ne aus § 4, § 17 Abs. 2 BeurkG, § 14 Ab s. 2 BNotO folgenden Belehrung s- pflichten verstoßen, indem er die Annahme des Antrags des Klägers beurku n- det sowie den Vertrag vollzogen und den Kläger nicht darauf hingewiesen habe, dass dessen Kaufvertra g sangebot unwirksam gewesen sei. Zwar habe der Bundesgerichtshof mit Versäumnisurteil vom 7. Juni 2013 (V ZR 10/12, NJW 2013, 3434) entschieden, dass Klauseln in Allgemeinen G e- schäftsbedingungen, wonach das Angebot des Käufers unbefristet fortbestehe u nd vom Verkäufer jederzeit angenommen werden könne, auch dann mit § 308 6 7 8 9 - 5 - Nr. 1 B GB unvereinbar seien, wenn das Angeb ot nicht bindend, sondern wide r- ruflich sei. Dies sei für den Beklagten jedoch im Jahr der Beurkundung nicht erkennbar gewesen. Mit der Proble matik der Annahmefähigkeit eines widerru f- lich fortbestehenden Angebots habe sich bis dahin nur eine Literaturstimme befasst. Gegen die vertragliche Vereinbarung einer kurzen Bindungsfrist mit einer sich anschließenden fortbestehenden Ann ahmefähigkeit bei f reier Wide r- ruflichkeit seien seinerzeit keine Bedenken erhoben worden. Solche Bedenken hätten sich nicht ansatzweise in den Gestaltu ngsempfehlungen der Notarliter a- tur widergespiegelt. Vor diesem Hintergrund sei es eine Überspannung der an einen Notar zu stellenden Sorgfaltspflichten, wenn man ih m abverlange, von einer entspr e- chenden Beurkundung abzusehen beziehungsweise den Käufer darauf hinzu - weisen, dass sein Angebot möglicherweise unwirksam geworden sei. Insoweit vermöge sich der Senat nicht der Auf fassung des Oberlandesgerichts Celle (Ur - teil vom 5. Oktober 2012 - 3 U 42/12, juris Rn. 64) anzuschließen, wonach es auf der Hand gelegen habe, dass eine Rege lung, nach der die Annahmefähi g- keit eines nach Ablauf der Antragsfrist erlosc henen Angebots bis z u einem au s- drücklichen Widerruf habe bestehen bleiben sollen, mit den Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar sei un d die Wirksamkeit einer entspr e- chenden Vertragsklausel höchst zweifelhaft gewesen sei. II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Zu Recht beanstandet die Revision, dass das Berufungsgericht eine schuldhafte Amt s- pflichtverletzung des Beklagten im Zusammenhang mit der am 19. De zember 2006 erfolgten Beurkundung der Anna hmeerklärung der Verkäufer ve rneint hat. 10 11 - 6 - 1. Der Beklagte verletzte bei dem vorgenannten Amtsgeschäft eine ihm gegenüber dem Kläger und S . (im Folgenden zusammenfassend nur noch: Kläger) obliegende Hinweis - und Belehrungspflicht (§ 17 Abs. 1 Be u rkG, § 14 Abs. 1 Satz 2 BNotO). a) Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BeurkG hat der Notar den Willen der Beteili g- ten zu erforschen, den Sachverhalt zu klären und über die rechtliche Tragweite des Geschäfts zu belehren. Damit soll gewährleistet werden, dass die zu erric h- tende U rkunde den Willen der Parteien vollständig sowie inhaltlich richtig und eindeutig wiedergibt. Demzufolge hat der Notar die Beteiligten über die rechtl i- che Bedeutung ihrer Erklärungen sowie die Voraussetzungen für den Eintritt der bezweckten Rechtsfolge in dem Umfang zu belehren, wie es zur Errichtung e i- ner dem wahren Willen entsprechenden rechtsgültigen Urkunde erforderlich ist (Senat, Urteil vom 4. März 2004 - III ZR 72/03, BGHZ 158, 188, 193 mwN). B e- stehen Zweifel, ob das Geschäft dem Gesetz oder dem wahr en Willen der B e- teiligten entspricht, sollen die Bedenken mit den Beteiligten erörtert werden (§ 17 Abs. 2 Satz 1 BeurkG). Der Notar hat in allen Phasen seiner Tätigkeit den sichersten Weg zu gehen, d as heißt den Beteiligten zur sichersten Gestaltung zu raten und dafür zu sorgen, dass ihr Wille diejenige Rechtsform erhält, die für die Zukunft Zweifel ausschließt (Senat, Urteil vom 9. Dezember 2010 - III ZR 272/09, WM 2011, 571 Rn. 20; BGH, Urteil vom 9. Juli 1992 - IX ZR 209/91, NJW 1992, 3237, 3239, j eweils mwN; Armbrüster in Armbrüster/Preuß/Renner, BeurkG, DNotO, 7. Aufl., § 17 BeurkG Rn. 34 mwN; Ganter in Ganter/Hertel/Wöstmann, Han d- buch der Not arhaftung, 3. Aufl., Rn. 2166). 12 13 14 - 7 - b) Die vorgenannten Pflichten beschränken sich allerdings, wenn allei n die Annahme eines vorgegebenen Vertragsangebots beurkundet werden soll, grundsätzlich auf die rechtliche Bedeutung der Annahme; der Inhalt des Ve r- tragsangebots gehört nicht zur rechtlichen Tragweite dieses Urkundsgeschäft s (Senat, Urteil vom 4. März 2004 aaO mwN). Die aus § 17 Abs. 1 Satz 1 BeurkG erwachsende Pflicht zur Rechtsbelehrung obliegt dem Notar gegenüber den formell an der Beurkundung Beteiligten (unmittelbar Beteiligten; Senat aaO S. 194 mwN). Das sind gemäß § 6 Abs. 2 BeurkG die Erschienenen, deren im eigenen oder fremden Namen abgegebene Erklärungen beurkundet werden sollen. Ausnahmsweise können jedoch auch gegenüber anderen Personen, die nicht formell (unmittelbar), wohl aber mittelbar Beteiligte sind, Belehrungspflic h- ten nach § 17 Abs. 1 Sat z 1 BeurkG, § 14 Abs. 1 Satz 2 BNotO bestehen ( " b e- treuende Belehrung " : Senat aaO mwN; BGH, Urteil vom 2. Mai 1972 - VI ZR 193/70, BGHZ 58, 343, 353). Mittelbar Beteiligter in diesem Sinne ist auch, wer sich aus Anlass der Beurkundung an den Notar gewandt u nd ihm eigene B e- lange anvertrau t hat (Senat aaO; BGH aaO mwN). Der Kläger ist aufgrund der beson deren Ausgestaltung des Beurku n- dungsverfahrens der zuletzt genannten Fallgruppe zuzurechnen. In dem vom Beklagten entworfenen Angebot des Klägers wurde der Beklagte als Empfänger einer etwaigen Widerrufserklärung des Klägers, als die Annahmeerklärung der Verkäufer beurkundender Notar und als Vollzugsnotar bestimmt. In seiner Pe r- son waren damit aus Sicht des Klägers im Hinblick auf dessen Angebot mehr e- re für den Abschluss und die Durchführung des Vertrags wesentliche Funkti o- nen gebündelt. Zudem barg das von dem Beklagten mitgestaltete Beurku n- dungsverfahren wegen der sukzessiv erfolgenden Beurkundung von Ve r- tragsangebot und - annahme von vorneherein die Gefahr, dass zwischenzeit - lichen Änderungen der Sachlage nicht Rechnung getragen wurde (vgl. Senat 15 16 - 8 - aaO mwN). Nach dem von ihm entwickelten Entwurf des Kaufangebots des Klägers sollte dieses auch nach Ablauf der bis zum 3. September 2006 wä h- renden Bindungsfrist unb egrenzt fortgelten. Diese Fortgeltungsklausel war i n- des wegen des nicht limitierten Zeitraums, in dem die Verkäufer das Angebot noch annehmen konnten, ungeachtet der Widerrufsmöglichkeit für den Kläger, nach § 308 Nr. 1 BGB unwirksam (vgl. BGH, Versäumnisu rteil vom 7. Juni 2013 - V ZR 10/12, NJW 2013, 3434 Rn. 21 ff). Infolgedessen war das Angebot des Klägers nach Ablauf der Bindungsfrist erloschen und stellte die am 19. Deze m- ber 2006 beurkundete - verspätete - Annahm eerklärung der Verkäufer nach § 150 Abs. 1 BGB ein neues Angebot dar (vgl. BGH, Versäumnisurtei l vom 7. Juni 2013 aaO Rn. 27). Dem Beklagten oblag es, den Kläger über diese veränderte Sachlage zu informieren, um die weitere Vorgehensweise - etwa die Beurkundung eines e r- neuten Angebots des K lägers oder eine Abstandnahme vom Vertrag sschluss - zu klären (vgl. OLG Celle, Urteil vom 5. Oktober 2012 - 3 U 42/12, juris Rn. 61). Unstreitig hat der Beklagte eine solche Belehrung unterlassen. 2. Diese Amtspflichtverletzung war fahrlässig. a) Der pflichtbewusste und gewissenhafte durchschnittliche Notar muss über die für die Ausübung seines Berufs erforderlichen Rechtskenntnisse verf ü- gen. Er hat sich über die Rechtsprechung der obersten Gerichte, die in den am t lichen Sammlungen und den für sein e Amtstä tigkeit wesentlichen Zeitschri f- ten veröffentlicht ist, unverzüglich zu unterric hten sowie die üblichen Erläut e- rungsbücher auszuwerten (BGH, Urteil vom 9. Juli 1992 - IX ZR 209/91 - NJW 1992, 3237, 3239 und Beschluss vom 17. Mai 1994 - IX ZR 56/93, NJW - RR 1994, 1021; Ganter aaO Rn. 2154 ff; Grziwotz in Grziwotz/Heinemann, BeurkG, 17 18 19 - 9 - 2012, § 17 Rn. 26 f). Dagegen würde es die Anforderungen an die Sorgfalt s- pflichten eines Notars überspannen, wollte man von ihm verlangen, dass er vereinzelte Stimmen der Li teratur zu einem Thema, das mehr am Rande notar i- eller Amtstätigkeit liegt und nicht Gegenstand breiterer Erörterungen war, bei künftigen einschlägigen Beurkundungen gegenwärtig haben und berücksicht i- gen muss (BGH, Urteil vom 17. Mai 1994 aaO; Ganter aaO Rn . 2155; Grziwotz aaO Rn. 26). Der Notar hat auch nicht die Pflicht, die künftige Entwicklung der höchst - richterlichen Rechtsprechung vorauszuahnen. Erkennbare Tendenzen der Rechtsprechung darf er allerdings nicht übersehen (Armbrüster in Armbrüster/ P reuß/Renner, BeurkG, DNotO, 7. Aufl., § 17 BeurkG Rn. 37; Schramm in Schippel/Bracker, Bundesnotarordnung, 9. Aufl., § 19 Rn. 59; Haug/Zimmer - mann, Die Amtshaftung des Notars, 3. Aufl., Rn. 85, 94; Schlick, ZNotP 2014, 322, 326). Dies gilt auch im Hinblick auf künftige Entscheidungen im Bereich der richterlichen Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedin gungen (Schramm aaO). In diesem Zusamme nhang darf zwar die objektiv unr ichtige Verwendung neu entwickelter Allge meiner Geschäftsbedingungen, de ren Inha lt zweifelhaft sein kann und durch eine höchstrichterliche Rechtsprechung noch nicht klargestellt ist, einem Notar nicht als Verschulden angelastet werden, wenn er nach sorgfältiger Prüfung zu einer aus seiner Sicht keinen Zweifeln unterliegenden Rechtsauf fassung gelangt und dies für rechtlich vertretbar g e- halten werden kann (vgl. zu neu entwickelten Vertragstypen: BGH, Urteil vom 28. September 2000 - IX ZR 279/99, BGH Z 145, 265, 276; Ganter aaO Rn. 2157). Lässt sich indes die Rechtslage nicht klären, darf der Notar das Rechtsgeschäft erst dann beurkunden, wenn di e Vertragsparteien auf der Beu r- kundung bestehen, obwohl er sie über die offene Rechtsfrage und das mit ihr verbundene Risiko belehrt hat (BGH, Urteil vom 27. September 1990 - VII ZR 20 - 10 - 324/89, DNotZ 19 91, 750, 752; Haug/Zimmermann aaO Rn. 86; Knops, NJW 2015, 3121, 3122; Herrler, DNotZ 2013, 887, 921). Der Notar hat in solchen Fällen selbst ohne jegliche Vorgaben seine Belehrungspflichten zu erkennen und kann sich nicht darauf berufen, Rechtsprechung un d Literatur sei en zu e i- nem Problemkreis nicht vorhanden (vgl. Senat, Urteil vom 2. Juni 2005 - III ZR 306/04, NJ W 2005, 3495, 3497; Knops aaO). b) Danach stellt es einen sorgfaltswidrigen Pflichtverstoß dar, dass der Beklagte die Annahmeerklärung der Verk äufer am 19. Dezember 2006 beu r- kundete, ohne den Kläger zuvor oder wenig stens bei Übersendung der Erkl ä- rung über die Zweifel zu belehren, die im Hinblick auf die Wirksamkeit der in dem Kaufangebot des Klägers vom 21. August 2006 enthaltenen unbefristet en Fortgeltungsklausel bestanden. Aufgrund einer sorgfältigen rechtlichen Prüfung hätte der Beklagte erkennen müssen, dass das Kaufangebot des Klägers - nach Ablauf der zweiwöchigen Bindungsfrist - möglicherweise zwischenzeitlich erloschen war und der Kau fvertrag mithin ni cht mehr durch die Annahmeerkl ä- rung der Verkäufer zustande kommen konnte. Infolge dessen oblag es dem Beklagten - wie er ebenfalls erkennen musste - , den Kläger über die veränderte Sach - und Rechtslage nach § 17 Abs. 1 BeurkG, § 14 Abs. 1 Satz 2 BNotO zu belehren und die weitere Vorgehen sweise zu klären (s.o. zu 1 b). aa) Zwar weist das Berufungsgericht zutreffend darauf hin, dass es im Zeitpunkt der Beurkundung noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung gab, nach der eine unbefrist ete Fortgeltungsklaus el gemäß § 308 Nr. 1 BGB unwir k- sam war (so auch Herrler aaO S. 893, 922). In der Literatur hatte bis dahin al - lein Thode entsprechende, im Schrifttum vorgeschlagene Vertragsklauseln für nicht vereinbar mit der in § 147 Abs. 2 BGB gereg elten Rechts folge einer ve r- 21 22 - 11 - späteten Annahme und im Hinblick auf § 308 A bs. 1 BGB für zweifelhaft erac h- tet (ZNotP 2005, 162, 164 f). bb) Die rechtliche Problematik unbefriste ter Fortgeltungsklauseln und ih re Erkennbarkeit dürfen jedoch nicht isoliert b etrachtet werden. Ausgang s- punkt für die Prüfung der Angemessenheit unbefristeter Fortgeltungsklauseln nach § 308 Nr. 1 BGB ist der in § 147 Abs. 2, § 146 BGB bestimmte Zeitraum, in dem ein Antragender üblicherweise die Entscheidung des Angebotsempfä n- gers e rwarten darf (BGH, Versäumnisurteil vom 7. Juni 2013 - V ZR 10/12, NJW 2013, 3434 Rn. 22). Dass Klauseln in Kaufverträgen, die für die Annahme des Angebots des Käufers eine unangemessen lange Annahmefrist des Ve r- käufers vorsehen, nach § 308 Nr. 1 BGB bezie hungsweise § 10 Nr. 1 AGBG unwirksam sein konnten, war im Zeitpunkt der Beurkundung höchstrichterlich seit langem geklärt (Senat, Urteile vom 6. März 1986 - III ZR 234/84, NJW 1986, 1807, 1808 [Darlehen] und vom 24. März 1988 - III ZR 21/87, NJW 1988, 2106 , 2107 [Darlehen]; BGH, Urteil vom 13. September 2000 - VIII ZR 34/00, BGHZ 145, 139, 142 ff [Möbelkauf]). Gründe, weshalb diese Rechtsprechung nicht auch für den Wohnungskauf gelten sollte, waren nicht ersichtlich. De m- entsprechend wurde in der obergericht lichen Rechtsprechung darauf erkannt, dass die in einem formularmäßigen notariellen Angebot zum Kauf einer Eige n- tumswohnung bestimmte Bindungsfrist von zehn Wochen gegen § 10 Nr. 1 AGBG verstößt und an die Stelle der unwirksamen Annahmefristklausel die g e- s etzliche Regelung des § 147 BGB tritt (OLG Dresden, MittBayNot 2005, 300, 301 f). In den seinerzeitigen Erläuterungsbüchern wurde hierauf hingewiesen (vgl. nur Krauß, Immobilienkaufverträge in der Praxis, 3. Aufl., Teil C Rn. 1291; Hertel in Würzburger Not arhandbuch, 2005, Teil 2 Kap. 2 Rn. 797). 23 - 12 - Die vorgenannte Rechtsprechung betraf unmittelbar nicht Fortgeltungs - klauseln, son dern Bindungsfristklauseln, das heißt K lauseln, die die anbietende Ver tragspartei für einen bestimmten Zeitraum an ihren Antra g binden und dem Vertragspartner eine entsprechend lange Annahmefrist einräumen. Alternativ wurde in der Literatur vorgeschlagen, statt einer langen eine kurze Bindungsfrist und für den Zeitraum nach ihrem Ablauf die Fortgeltung des Angebots bis zu dessen Widerruf durch den Käufe r vorzusehen (Brambring in Beck' sches Notar - Handbuch, 4.Aufl., Kap. A I Rn. 382, 386, 389; Brambring/Hertel in H a- gen/Brambring/Krüger/Hertel, Der Grundstückskauf, 8. Aufl., Rn. 912; Hertel aaO Rn. 797 f; Krauß aaO Rn. 1292 unter Hin weis auf die abweichende Me i- nung von Thode in Fußnote 1751; Basty in Formularbuch und Praxis der Fre i- willigen Gerichtsbarkeit, 21. Aufl., § 36 Rn. 239 M ff; Cremer/Wagner, NotBZ 2004, 331, 336 f), wie es auch in dem vom Beklagten entworfenen Kaufangebot vo rgesehen war. Von Teilen der Literatur wurde aber empfohlen, auch hierfür ei nen Endtermin zu setzen, das heißt vertraglich vorzusehen, dass das nach Ablauf der Bindungsfrist fortgeltende Angebot zu einem bestimmten Zeitpunkt ohne Widerruf erlischt (Brambri ng/Hertel aaO; Hertel aaO Rn. 798). Teilweise wurde auch vertreten, Fortgeltungsklauseln verstießen gegen § 308 Nr. 1 BGB (bejahend: Thode, ZNotP 2005, 162, 165; v erneinend: Cremer/Wagner aaO S. 335). In einer solchen Situation, in der die Rechtslage in Bezug auf die Wir k- samkeit eines bestimmten Typs von Allgemeinen Geschäftsbedingungen - hier: von Fortgeltungsklauseln - durch höchstrichterliche Rechtsprechung noch nicht geklärt ist und in der Literatur mit einem breiten Meinungsspektrum - von der Unwi rksamkeit der Klausel über die Empfehlung einer befristeten Fortgeltungs - klausel bis hin zum Vorschlag einer unbefristeten Fortgeltungsklausel - erörtert wird, obliegt dem Notar die eigenständige sorgfältige Prüfung der Wirksamkeit 24 25 - 13 - der betreffenden Klausel . Lässt sich auch danach die Rechtslage nicht klären, darf der Notar das Rechtsgeschäft nach den vorstehend (unter a) wiedergeg e- benen Grundsätzen erst beurkunden, wenn di e Vertragsparteien auf der Beu r- kundung bestehen, obwohl er sie über die offene Rechtsf rage und das mit ihr verbundene Risiko belehrt hat. cc) So lag der Fall hier. Bei sorgfältiger Prüfung der Rechtslage war für den Beklagten erkennbar, dass hinsichtlich der Fortgeltungsklausel eine Pr ü- fung ihrer Wirksamkeit anhand des Maßstabes des § 308 Nr. 1 BGB in Betracht kam. Zwar wird die Fortgeltungsklausel von dem Wortlaut der Vorschrift nicht unmittelbar erfasst, weil sie keine Frist für die Annahme des Angebots nach § 148 BGB bestimmt, sondern dem Verwender eine zeitlich unbegrenzte Mö g- lichke it zur Annahme des Angebots eröffne t (BGH, Versäumnisurteil vom 7. Juni 2013 - V ZR 10/12, NJW 2013, 3434 Rn. 20). Angesichts des Zwecks der Vorschrift, den Anbieter in seiner Dispositionsfreiheit und vor Nachteilen übermäßig lang andauernder Schwebezustän de zu schützen (vgl. Regierung s- entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäft s- be dingungen, BT - Drucks. 7/3919, S. 24 [zu § 8 Nr. 1 AGBG]; MüKoBGB/Wurm - nest, 7. Aufl., § 308 Nr. 1 Rn. 1; BeckOKBGB/Becker, § 308 Nr. 1 [01.08.2015] Rn. 2), lag es indes nahe, dass § 308 Nr. 1 BGB auch auf Fortgeltungsklauseln anzuwenden ist, die keine Frist für die Annahme durch den Verwender besti m- men, sondern diesem eine zeitlich unbeschränkte An nahme auch noch Monate oder Jahre nach der Abgabe der Ang ebotserklärung ermöglichen. Denn auch durch eine solche K lausel wird der Antragende - un geachtet der Möglichkeit des Widerrufs des Angebots - für eine unter Umständen sehr lange Zeit nach Abg a- be seines Ang ebots in der Ungewissheit gehal ten, ob der von ihm gewünschte Vertrag zu S tande kommt (BGH aaO Rn. 23 f). 26 - 14 - Im Rahmen der von ihm am Maßsta b des § 308 Nr. 1 BGB auszuric h- tenden sorgfältigen Prüfung der Rechtslage hätte der Beklagte erkennen mü s- sen, dass die Wirksamkeit der in den Angeb otsentwurf einbezo genen Fortge l- tungsklausel jedenfalls angesichts ihrer mangelnden Befristung zweifelhaft war . (1) Ausgangspunkt einer solchen Prüfung hatte ersichtlich der in § 147 Abs. 2 BGB bezeichnete Zeitraum zu sein, in welchem der Antragende regel - mäßig die Ents cheidung des Angebotsempfängers über sein Angebot erwarten darf. Der inhaltliche Bezug der Fortgeltungsklausel zu § 147 Abs. 2 BGB war unverkennbar. Dies gilt erst recht angesichts des Umstands, dass mi t der Ko m- bination aus kurzer Bindungsfrist und anschli eßend fortgeltendem, widerruf - li chem Angebot den AGB - rechtlichen, in Rechtsprechung und Literatur erörte r- ten Problemen langer Bindungsfristen begegnet werden sollte. Bereits in di e- sem Zusammenhang wurde § 147 Abs. 2 BGB als Ausgangspunkt der rechtl i- chen Pr üfung hervorgehoben (vgl. nur Senat, Urteil vom 6. März 1986 - III ZR 234/84, NJW 1986, 1807, 1808; BGH, Urteil vom 13. September 2000 - VIII ZR 34/00, BGHZ 145, 139, 142; Brambring/Hertel aaO Rn. 911; Krauß aaO Rn. 1291; Thode aaO Seite 163; Walchshöfer, WM 1986, 1041, 1043). Die ve r- traglich vereinbarte unbefristete Fortgeltung eines Kaufangebots wich erken n- bar von § 147 Abs. 2 BGB ab. Sie überschritt den dort bestimmten Zeitraum erheblich und unbegrenzt. (2) Nach der höchstrichterlichen Re chtsprechun g war, wenn eine Bi n- dungsfristklausel den in § 147 Abs. 2 BGB bestimmten Zeitraum erheblich überschritt, in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob der Verwender daran ein schutzwürdiges Interesse hat, hinter dem da s Interesse des Kunden am bald i- gen Wegfall se iner Bindung zurückstehen muss (Senat, Urteil vom 6. März 1986 aaO; BGH, Urteil vom 13. September 2000 aaO; Krauß aaO; Walchshöfer 27 28 29 - 15 - aaO). Zwar konnte vorliegend der Kläger nach Ablauf der kurzen Bindungsfrist sein Kaufangebot jederzeit widerrufen. Eine Eins chränkung seiner Disposition s- freiheit war daher nicht in gleichem Maße gegeben wie im Fall einer noch la u- fenden Bindungsfrist. Dennoch waren auch mit einer unbefristeten Fortge l- tungsklausel für den Käufer - erkennbar - Nachteile verbunden. Für ihn entstand ein - möglicherweise über Monate oder sogar Jahre andauernder - Schwebez u- stand, in dem er nicht wusste, ob der von ihm angebotene Vertrag zu Stande kommen würde. Zudem konnte nach Ablauf längerer Zeiträume das von ihm unterbreitete Angebot mangels Reaktio n des Verkäufers in Vergessenheit ger a- ten mit der Folge, dass er von einer schließlich dann doch noch erfolgenden Annahme durch den Verkäufer und einem hierdurch zustande kommenden, von ihm möglicherweise nicht mehr gewünschten Vertrag überrascht werden ko nnte (vgl. Thode aaO S. 165 sowie nunmehr BGH, Versäumnisurtei l vom 7. Juni 2013 aaO Rn. 24). Diese Zusammenhänge und die daraus folgenden erheblichen Nachteile für den Käufer ergeben sich - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht erst i m Rahmen einer im Nachhinein angestellten (ex post - ) Betrachtung, sondern mussten sich dem Beklagten bei einer sorgfältigen rechtlichen Prüfung auch seinerzeit schon erschließen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die Stimmen in der kautelarjuristis chen Literatur, die eine unbefristete Fortgeltungs - klausel, wie sie hier verwendet wurde, befürworteten, letztlich objektiv in die Richtung gingen, die von der Rechtsprechung missbilligten Ergebnisse, wenn auch in abgemilderter Form, wieder herbeizuführen. Die hiergegen bereits von Thode (aaO) und später vom V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 7. Juni 2013 (aaO) vorgebrachten Bedenken lagen so nahe, dass bereits 2006 ernsthafte Zweifel an der rechtlich en Tragfähigkeit der unbefrist e- ten Fortge ltungsklausel angebracht waren. 30 - 16 - Die vorgenannten, mit der Fortgeltungsklausel verbundenen Nachteile des Klägers werden ersichtlich nicht durch ein schutzwürdiges Interesse der Verkäufer gerechtfertigt. Dies gilt jedenfalls für e ine - wie vorlie gend - unbefri s- tete Fortgeltungsklausel, bei der das nach Ablauf der Bindungsfrist zunächst fortgeltende Angebot des Käufers nicht nach Ablauf einer bestimmten (weit e- ren) Frist ohne sein Zutun erlischt, sondern unbegrenzt und möglicherweise über Jahre hinw eg fortbesteht. Ein schu tzwürdiges Interesse der Verkäu fer an einer solchen unbefristeten Fortgeltun g des Kaufangebots ist nicht er kennbar und wird von dem Beklag ten auch nicht geltend gemacht. dd) Selbst wenn der Beklagte - entg egen den vorstehenden Ausführu n- gen - eine Anwendbarkeit von § 308 Nr. 1 B GB auf die unbefristete Fortge l- tungsklausel nicht hätte erkennen müssen, begegnete die Klausel im Hinblick auf die in §§ 146 bis 149 BGB zum Ausdruck gekommenen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung erns tlichen Wirksamkeitsbedenken (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB; zur Prüfung nach Maßgabe des § 307 BGB, wenn die betreffende Klausel nicht vom Tatbestand des § 308 BGB umfasst wird, vgl. MüKoBGB/Wurmnest, 7. Aufl., § 308 Rn. 3). § 146 BGB bestimmt, dass ein Angebot auf Abschluss eines Vertrages erlischt, wenn es abgelehnt oder nicht nach Maßgabe der §§ 147 bis 149 BGB angenommen wird. Die Fortgeltung eines Angebots nach dem Ende der Bindung des Erklärenden (§ 145 BGB) sieht das Gesetz hing e- gen nicht vor. Der Gesetzge ber hat sich vielmehr ausdrücklich dagegen en t- schieden, dass mit Ablauf der Annahmefrist nur die Bindung des Erklärenden entfällt, der Antrag aber bis zu einem Widerruf fortbesteht und noch annahm e- fähig bleibt (Motive I S. 168; BGH, Urteil vom 1. Juni 1994 - XII ZR 227/92, NJW - RR 1994, 1163, 1164; MüKoBGB/Busche, 7. Aufl., § 146 Rn. 4). Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass dies weder der Verkehrsanschauung noch der 31 32 - 17 - Absicht des Antragenden entspräche (Motive aaO). Vertragsangebote würden mit Rücksicht auf d ie jeweilige, dem Wechsel der Verhältnisse unterworfene Lage nicht für potenziell unbegrenzte Dauer gemacht (Motive; BGH; jeweils aaO). Zudem würde eine ersichtlich nicht gewollte Unsicherheit über die künft i- gen rechtlichen Ver hältnisse provoziert . Au ch wenn einem Notar nicht angesonnen werden kann, sich mit den Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch zu befassen, mussten sich die vor - stehenden, sich auch aus der zitierten Rechtsprechung ergebenden Bedenken inhaltlich jedoch ebenso aufdrängen wie die d araus folgende Erkenntnis, dass eine unbefristete Fortgeltungsklausel im System des Allgemeinen Teils des Bürgerlichen Gesetzbuchs einen Fremdkörper darstellt . Dementsprechend war die Unverein barkeit der Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzl i- c hen Rege lung und ihre - angesichts der mit ihr verbundenen, nicht durch ein schutzwürdiges Interesse der Verkäufer gerechtfertigten Nachteile des Klägers (siehe vorstehend zu cc) - Unangemessenheit (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) au ch bereits 2006 erkennbar ernst lich in Betracht zu ziehen waren. ee) Nach alledem mussten sich für den Beklagten nach einer sorgfältigen rechtlichen Prüfung erhebliche Zweifel an der Wirksamkeit der unbefristeten Fortgeltungsklausel ergeben. Über diese Zwei fel hätte er den Kläger gemäß § 17 Abs. 1 BeurkG, § 14 Abs. 1 Satz 2 BNot O belehren müssen, um die weit e- re Vorgehensweise - etwa die Beurkundung eines erneuten Angebots des Kl ä- g ers oder die Abstandnahme vom Vertrag sschluss - zu klären. Die Unterla s- sung ein er solchen Belehrung war sorgfaltswidrig. 33 34 - 18 - III. Das angefochtene Urteil ist aufzuhebe n (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die S a- che zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurüc k- zuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO), das die weiteren Feststellun gen zu den Vo r - aussetzungen des geltend gemachten Schadensersatz anspruchs nachzuholen haben wird. Herrmann Wöstmann Tombrink Remmert Reiter Vorinstanzen: LG Magdeburg, Entscheidung vom 10.12.2014 - 10 O 2328/13 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 29.0 4.2015 - 5 U 11/15 - 35
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