ECLI:DE:BGH:2017:060417UIZR159.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 159/16 Verkündet am: 6. April 2017 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Energieeffizienzklasse II UWG § 3a; VO (EU) Nr. 626/2011 Art. 4 Buchst. c Die Energieeffizienzklasse eines in einem Internetshop beworbenen Modells eines Luftkonditionierers muss nicht auf derselben Internetseite wie die prei s- bezogene Werbung angeben werden, sondern kann auch auf einer I nternetse i- te angeführt sein, die sich nach Anklicken eines Links öffnet, der in der Nähe der preisbezogenen Werbung angebracht und klar und deutlich als elektron i- scher Verweis auf die Angabe der Effizienzklasse zu erkennen ist. Dem en t- spricht ein nur allge mein mit "Mehr zum Artikel" bezeichneter Link nicht (Ergä n- zung zu BGH, Urteil vom 4. Februar 2016 I ZR 181/14, GRUR 2016, 954 Rn. 22 ff. = WRP 2016, 1100 Energieeffizienzklasse I). BGH, Urteil vom 6. April 2017 - I ZR 159/16 - OLG Zweibrücken LG Land au - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 6. April 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen für R echt erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 21. Juni 2016 aufgehoben. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 23. Juni 2015 abgeändert. Die Beklagte wird unter Androhung eines für jeden Fall der Zuw i- derhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnung s- haft bis zu sechs Monaten, diese zu vollst recken an den Mitgliedern ihres Vorstands, verurteilt, es zu unterlassen, im Rahmen geschäf t- licher Handlungen gegenüber Verbrauchern auf www. .de für das mobile Klimagerät "DeLonghi Wasser - Luft PAC WE 112 Öko", Preis 909,07 e der Energieeff i- zienzklasse zu werben oder werben zu lassen, wenn dies geschieht wie in der Anlage K 1 abgebildet. Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an den Kläger 214 Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Dezember 2014 zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Beklagte betreibt Baumärkte. Sie wirbt für ihre Produkte im Internet und unterhält auch einen Online - Shop. Am 1. September 2014 be warb sie dort auf einer Übersichtsseite wie aus de m nachstehend wiedergegebenen Au s- schnitt der Anlage K 1 ersichtlich ein mobiles Klimagerät "De L onghi Wasser - Luft PAC" (im Weiteren: Luftkonditionierer) zum Preis von 909,07 . Unter den Preisangaben für die einzelnen auf dieser Internetseite beworbenen Produkte befand sich jeweils ein Link "Mehr zum Artikel". Nach dessen Anklicken öffnete sich eine weitere Seite. Sie enthielt weitere Informationen zu dem betreffend en Artikel. Bei dem Luftkonditionierer befand sich auch ein Hinweis darauf, dass das Gerät die Energieeffizienzklasse "A +" er füll t . Nach Ansicht des Klägers, des in der Liste der qualifizierten Einrichtu n- gen nach § 4 UKlaG eingetragenen Bunde sverbands der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände, hätte die Information über die Energieeffizienzklasse schon auf der Übersichtsseite erscheinen müssen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Androhung näher bezeic h- neter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern auf www. .de für das mobile Klimagerät "DeLonghi Wasser - Luft PAC WE 112 Öko", Preis 9 09,07 der Energieeffizienzklasse zu werben bz w. werben zu lassen, wenn dies geschieht wie in der Anlage K 1 abgebildet . Darüber hinaus hat der Kläger von der Beklagten den Ersatz pauschaler Abmahnkosten in Höhe von 214 1 2 3 4 - 4 - Die im Unterlassungsantrag in Bezug genommene Anla ge K 1 war au s- schnittsweise wie folgt gestaltet: Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben ( OLG Zweibrücken, WRP 2016, 1174). Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurüc k- weisun g die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter. 5 6 7 - 5 - Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat die Klage als unbegründet angesehen. Dazu hat es ausgeführt: Die vom Kläger beanstandete Werbung der Beklagten sei wettbewerb s- rech tlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte habe den gebotenen Hinweis auf die Energieeffizienz in ausreichender Weise erteilt. Es genüge, wenn im Inte r- net auf eine Pflichtangabe durch einen ausreichend aussagekräftigen Link hi n- gewiesen werde, der direkt zu d er Stelle führe, an der sich die Pflichtangabe befinde. Der Link "Mehr zum Artikel" verdeutliche dem Interessenten, dass sich dort nähere Angaben zu dem Produkt befänden. Er verdeutliche nicht anders als Hinweise wie "Details", " Produktinformationen" oder auch nur "mehr" u n- missverständlich, dass der interessierte Kunde unter dem Link nähere Angaben auch zu den technischen Daten eines Produkts finden könne, zu denen die Energieeffizienzklasse zähle. II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision des Klägers ist b e- gründet und führt zur Stattgabe der Klage. 1. Der vom Kläger verfolgte Unterlassungsantrag ist zulässig und aus §§ 8, 3, 3a UWG (§ § 3, 4 Nr. 11 UWG aF) in Verbindung mit Art. 4 Buchst. c der Delegierten V erordnung (EU) Nr. 626/2011 zur Erg änzung der Richtlinie 2010/30/EU im Hinblick auf die Kennzeichnung von Luftkonditionierer n in Bezug auf den Energieverbrauch (im Weiteren: Delegierte V erordnung) begründet. a) Der Kläger ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG klagebefugt. b) Der Unterlassung santrag orientiert sich durch seine Bezugnahme auf die Anlage K 1 an der konkreten Verletzungshandlung und ist daher bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. 8 9 10 11 12 13 - 6 - c) Da der Kläger den geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr gestü tzt hat, ist seine Klage nur begründet, wenn das b e- anstandete Verhalten der Beklagten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Revision s- instanz rechtswidrig ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vo m 4. Februar 2016 I ZR 181/14, GRUR 2016, 954 Rn. 10 = WRP 2016, 1100 Energieeffizienz - klasse I; Urteil vom 10. November 2016 I ZR 29/15, GRUR 2017, 286 Rn. 8 = WRP 2017, 296 Hörgeräteausstellung, jeweils mwN). aa) In der Zeit zwischen der Veröf fentlichung der beanstandeten We r- bung am 1. September 2014 und der Verkündung des vorliegenden Revision s- urteils am 6. April 2017 ist das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettb e- wer b vom 2 . Dezember 2015 (BGBl. I , S. 2158) mit Wirkung vom 10. Dez ember 2015 novelliert worden. Eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Ä n- derung der Rechtslage im Hinblick auf den nunmehr in § 3a UWG geregelten Rechtsbruchtatbestand folgt darau s aber nicht ( st. Rspr.; vgl. nur BGH, GRUR 2016, 954 Rn. 11 Energieeffizienzklasse I; BGH, Urteil vom 23. Juni 2016 I ZR 71/15, GRUR 2017, 95 Rn. 14 = WRP 2017, 69 Arbeitnehmer überlas - sung, jeweils mwN). bb) Die gemäß Art. 10 Abs. 2 der Delegiert en V erordnung seit dem 1. Ja - nuar 2013 geltende Bestimmung des Art. 4 Buchst. c dieser Verordnung ist nicht geändert worden. Nach dieser Vorschrift hat der Händler sicherzustellen, dass bei jeglicher Werbung für ein bestimmtes Luftkonditionierermodell mit energie - oder preisbezogenen Informationen auch dessen Energieeffizienzkla s- se angegeben wird (Satz 1), und , wenn mehrere Effizienzklassen möglich sind, mindestens die der Klimazo ne "m ittel" entsprechende Energieeffizienzklasse genannt wird (Satz 2) . 14 15 16 - 7 - d) Die Bestimmung des Art. 4 Buchst. c der Delegierten V erordnung stellt eine dem Schutz der Verbraucher dienende Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG und § 4 Nr. 11 UWG aF dar ( zu Art. 4 Buchst. c der Delegierten V erordnung (EU) Nr. 1062/2010 zur Er gänzung der Richtlinie 2010/30/EU im Hinblick auf die Kennzeichnung von Fernsehgeräten in Bezug auf den Energi e- verbrauch vgl. BGH, GRUR 2016, 954 Rn. 13 Energieeffizienzklasse I, mwN). e) Das Berufungsgericht hat den vom Kläger geltend gemachten Unte r- lassungsanspruch zu Unrecht mit der Begründung verneint, die beanstandete Werbung der Beklagten habe den Erfordernissen entsprochen, die die Beklagte als Händlerin nach Art. 4 Buchst. c der Delegierten V erordnung zu beachten gehabt habe. Die Beklagte musst e die Energieeffizienzklasse des beworbenen Luftkonditionierermodells zwar nicht auf derselben Internetseite wie die prei s- bezogene Werbung angeben ( dazu unter II 1 e aa). Der von der Beklagten u n- terhalb der beanstandeten Werbung angebrachte Link mit der Be zeichnung "Mehr zum Artikel" entsprach aber nicht den Anforderungen, die an einen so l- chen elektronischen Verweis nach Art. 4 Buchst. c der Delegierten V erordnung zu stellen sind (dazu unter II 1 e bb). aa) Die Beklagte hat nicht schon deshalb gegen Art. 4 Buchst. c der D e- legierten V erordnung verstoßen, weil sie die Angaben zur Energieeffizienzkla s- se des von ihr beworbenen Luftkonditionierermodells nicht auf derselben, so n- dern auf einer über einen elektronischen Verweis erreichbaren anderen Inte r- netseite gemacht hat. (1) Der Senat hat zu Art. 4 Buchst. c der Delegierten V erordnung (EU) Nr. 1062/2010 nach dieser Vorschrift haben die Händler sicher zu stellen, dass bei jeglicher Werbung für ein bestimmtes Fernsehgerätemodell mit energie - oder preisbezogen en Informationen auch dessen Energieeffizienzklasse ang e- geben wird entschieden, dass die Energieeffizienzklasse eines im Internet beworbenen Fernsehgerätemodells nicht auf derselben Internetseite wie die 17 18 19 20 - 8 - preisbezogene Werbung angegeben werden muss ( BGH, GRUR 2016, 954 Rn. 15 bis 23 Energieeffizienzklasse I). Die dort angestellten Erwägungen la s- sen sich ohne Einschränkungen auf die damit übereinstimmende Rechts - und Interessenlage bei der im Streitfall anzuwendenden Vorschrift des Art. 4 Buchst. c der De legierten V erordnung übertragen. (2) Dieses Ergebnis steht in Einklang mit der Rechtsprechung des G e- richtshofs der Europäischen Union zu Art. 7 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken sowie der Rechtsprechung des Sen ats , nach der bei einer Internetwerbung wegen vom Gesetz geforderter und für den Verbraucher wesentliche r Angaben grundsätzlich auf eine andere Inte r- netseite verwiesen werden kann (EuGH, Urteil vom 12. Mai 2011 C122/10, Slg. 2011, I3903 = GRUR 2011, 93 0 Rn. 59 Ving Sverige; BGH, GRUR 2016, 954 Rn. 24 Energieeffizienzklasse I). bb) Der in der beanstandeten Werbung angebrachte Link mit der B e- zeichnung "Mehr zum Artikel" entsprach jedoch nicht den Anforderungen, die an einen solchen elektronischen V erweis zu stellen sind. (1) Nach Art. 4 Buchst. c Satz 1 der Delegierten V erordnung muss der Händler bei jeglicher Werbung für ein bestimmtes Luftkonditionierermodell mit energie - oder preisbezogenen Informationen die Angabe der Energieeffizien z- klasse s icherstellen. Diese Verpflichtung soll, wie sich aus dem Erwägung s- grund 9 der Delegierten V erordnung ergibt, gewährleisten, dass die Verbra u- cher genauere Vergleichsangaben über die Leistung von Luftkonditionierern erhalten. Im Hinblick darauf muss ein Link , mit dem auf die Angabe der Ene r- gieeffizienzklasse auf einer anderen Internetseite verwiesen w i rd, nicht nur räumlich in der Nähe der preisbezogenen Werbung angebracht, sondern auch inhaltlich als elektronischer Verweis auf die Angabe der Effizienzklasse zu e r- kennen sein (vgl. BGH, GRUR 2016, 954 Rn. 22 Energieeffizienzklasse I). 21 22 23 - 9 - (2) Dem zuletzt genannten Erfordernis entspricht der von der Beklagten gesetzte Link nicht. Seine nur allgemeine Bezeichnung "Mehr zum Artikel" führt dem Verbraucher nicht vo r Augen, dass er an der betreffenden Stelle Informat i- onen zur Energieeffizienzklasse findet, die für die Bewertung des Geräts in wir t- schaftlicher und umweltmäßiger Hinsicht von erheblicher Bedeutung sind. (3) Die Revisionserwiderung hat darauf hingewie sen, dass der Kunde in dem beanstandeten Internetauftritt der Beklagten nach den in den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen einen Artikel erst in seinen virtuellen Warenkorb l e- gen konnte, nachdem er die Seite mit den Produktdetails einschließlich der A n- gaben zur Energieeffizienzklasse aufgerufen hatte . Damit war aber lediglich gewährleistet, dass der Verbraucher vor dem Kauf des auf der Übersichtsseite beworbenen mobilen Klimageräts von dessen Energieeffizienzklasse Kenntnis erlangte. Nach Art. 4 Buchst . c Satz 1 der Delegierten Verordnung hat der Händler jedoch sicherzustellen, dass schon bei jeglicher Werbung für ein b e- stimmtes Luftkonditionierermodell mit energie - oder preisbezogenen Informati o- nen dessen Energieeffizienzklasse angegeben wird. Insoweit sind allein die auf der Übersichtsseite enthaltenen Angaben zu berücksichtigen, nicht dagegen auch die Angaben auf der Seite mit den Produktdetails, zu de r der Link mit der Bezeichnung "Mehr zum Artikel" führte (vgl. oben unter II 1 e bb (2)). (4) Angesichts des Gewichts der durch die beanstandete Verhaltenswe i- se der Beklagten beeinträchtigten Interessen der Verbraucher ist der Verstoß auch geeignet, die Interessen der Verbraucher gemäß § 3a UWG (§ 3 Abs. 1 UWG aF) spürbar zu beeinträchtigen. 2. Nach de n Ausführungen zu vorstehend II 1 war die vom Kläger g e- genüber der Beklagten ausgesprochene Abmahnung berechtigt. Danach kann der Kläger von der Beklagten die ihm entstandenen Abmahnkosten ersetzt ve r- langen ( § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG). 24 25 26 27 - 10 - 3. Da keine v ernünftigen Zweifel an der vorstehend vorgenommenen Auslegung des Unionsrechts bestehen, ist kein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 283/81, Slg. 1982 , 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 C.I.L.F.I.T.; Urteil vom 18. Oktober 2011 C128/09 bis C131/09, C134/09 und C135/09, Slg. 2011, I 9711 = N Vw Z 2011, 1506 Rn. 31 B oxus). III. Nach allem ist das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und, da die S ache zur Endentscheidung reif ist, der Klage unter Abänderung des lan d- gerichtlichen Urteils stattzugeben ( § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 3 ZPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Büscher Schaffert Kirchhoff Schwonke Feddersen Vorinstanzen: L G Landau, Entscheidung vom 23.06.2015 - 4 O 380/14 - OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 21.06.2016 - 4 U 111/15 - 28 29 30
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