BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILI ZR 160/00Verkündet am: 19. Dezember 2002FühringerJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ : neinBGHR : ja Begrenzte PreissenkungUWG § 7 Abs. 1a)Einem in einem Hauptsacheverfahren ergangenen rechtskräftigen Unterlas-sungsurteil kommt grundsätzlich die Eignung zu, die nach einem begange-nen Wettbewerbsverstoß zu vermutende Begehungsgefahr auch im Verhält-nis zu einem Dritten entfallen zu lassen.b)Wenn sich der Verurteilte wegen derselben Wettbewerbshandlung mit einemanderen Unterlassungsgläubiger in einer laufenden wettbewerbsrechtlichenAuseinandersetzung befindet, muß er sich allerdings auf seine Verurteilungberufen und dadurch zu erkennen geben, daß das Urteil auch diesen Streitregelt.BGH, Urt. v. 19. Dezember 2002 - I ZR 160/00 - Kammergericht LG Berlin - 2 -Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-handlung vom 19. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof.Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher undDr. Schaffertfür Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammerge-richts vom 21. März 2000 wird auf Kosten der Beklagten zurückge-wiesen.Von Rechts wegen - 3 -Tatbestand: Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigenAufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder und ins-besondere die Achtung darauf gehört, daß die Regeln des lauteren Wettbe-werbs eingehalten werden. Zu seinen Mitgliedern zählen sechs Möbelhandels-unternehmen in Berlin/Brandenburg, der Fachverband der Branche Möbel- undEinrichtungsgegenstände für Berlin und Brandenburg sowie acht Versandhan-delsunternehmen, die Handel mit Waren aller Art betreiben, wozu insbesondereauch Möbel gehören.Die Beklagte betreibt im Raum Berlin ein bekanntes Möbelgeschäft. Siegibt regelmäßig Werbeprospekte heraus, deren erste Seite auch als Anzeige inTageszeitungen veröffentlicht wird.Am 30. August 1997 warb die Beklagte im "B. Kurier" mit der nach-stehend verkleinert wiedergegebenen Anzeige unter der hervorgehobenenÜberschrift "Zeitlich begrenzte PREISSenkung vom 1.9. bis 13.9.97" und mitdem Aufhänger "seit über 30 Jahren" für drei preislich herabgesetzte Produkte. - 4 - - 5 -Der Kläger hat hierin die Ankündigung einer unzulässigen Sonderveran-staltung erblickt und die Beklagte deshalb abgemahnt. Diese hat hierauf mitAnwaltsschreiben vom 3. September 1997 eine strafbewehrte Unterlassungser-klärung abgegeben, in der sie sich verpflichtete, es zu unterlassen, "gemäß derBeilage im 'B. Kurier' vom 30.08.1997 für Möbel mit der Ankündigung 'zeit-lich begrenzte Preissenkung vom 01.09. bis 13.09.1997' und/oder 'zeitlich be-grenzte Preissenkung Nur 2 Wochen' zu werben". In direktem Anschluß an die-se Erklärung enthielt das Schreiben einen weiteren Absatz mit folgendem Text:"Die abgegebene Unterlassungserklärung bezieht sich auf die kon-krete Werbegestaltung gemäß der Beilage im 'B. Kurier'. Einallgemeiner Hinweis auf die zeitliche Befristung von Sonderange-boten bleibt generell zulässig. Sofern dies nicht in der vom Verbandsozialer Wettbewerb beanstandeten konkreten grafischen Hervor-hebung geschieht. Die vorgenannte Unterlassungserklärung wirdmit Wirkung ab 24.00 Uhr abgegeben, da unsere Mandantin nochdie Änderung der Werbung veranlassen muß. Ich bitte um Ihr Ver-ständnis."Am 5. März 1998 ließ die Beklagte im "B. Kurier", in der " Z." und inder "B. M. " die nachstehend verkleinert wiedergegebene Werbeanzei-ge veröffentlichen: - 6 - - 7 -Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. (im weiteren:Wettbewerbszentrale) hat wegen dieser Werbung gegen die Beklagte im Laufdes anhängigen Rechtsstreits ein Urteil erwirkt, das mittlerweile rechtskräftiggeworden ist. Mit ihm ist der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmittelnuntersagt worden, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbseine Verkaufsveranstaltung wie folgt anzukündigen:"'Begrenzte Preissenkung, % gültig vom 28.2. bis 14.3.98' (wie inden Anzeigen der Z und B. M. vom 5.3.1998) und/oder ei-ne solche Verkaufsveranstaltung ankündigungsgemäß durchzufüh-ren."Der Kläger hat wegen der Werbung vom 5. März 1998 gegen die Be-klagte am 10. März 1998 eine einstweilige Verfügung erwirkt und betreibt imvorliegenden Verfahren die Hauptsache. Er ist der Auffassung, die Beklagtebewerbe mit der Anzeige vom 5. März 1998 in unzulässiger Weise eine Son-derveranstaltung. Außerdem stehe ihm aufgrund der Unterlassungserklärungder Beklagten vom 3. September 1997 ein vertraglicher Unterlassungsanspruchzu.Der Kläger hat vor dem Landgericht beantragt, der Beklagten unter An-drohung von Ordnungsmitteln zu untersagen,im geschäftlichen Verkehr für Möbel und/oder Einrichtungsgegen-stände zu werben:"Begrenzte PreissenkungGültig vom ... bis ... (es folgt die Nennung kon-kreter Daten, beispielsweise: Gültig vom 28.2.- 14.3.98)", - 8 -(lt. Prospekt als Beilage zu Berliner Tageszeitungen am Wochen-ende 28. Februar/1. März 1998 sowie Anzeige im B. Kurier vom5. März 1998 auf Seite 13).Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, dieAnzeige vom 5. März 1998 enthalte eine zulässige Sonderangebotswerbung.Ein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung liege nicht vor, da sich diese nurauf die konkrete Anzeigengestaltung bezogen habe, die aber bei der streitge-genständlichen Werbung nicht mehr verwendet worden sei.Das Landgericht hat die Beklagte gemäß dem Antrag des Klägers ver-urteilt, allerdings ohne den dortigen in Klammern gesetzten und mit den Worten"lt. Prospekt" beginnenden Zusatz. Das Kammergericht hat die Berufung derBeklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß es den Verbotstenor um dieWorte "wenn dies geschieht wie in der Anzeige im B. Kurier vom 5. März1998" ergänzt hat.Mit der Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt dieBeklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat das vom Landgericht unter dem Gesichts-punkt der Werbung für eine unzulässige Sonderveranstaltung ausgesprocheneVerbot bezogen auf die konkrete Verletzungsform aufrechterhalten. Nach seinerAnsicht läßt sich der Klageanspruch ungeachtet dessen, daß die streitgegen- - 9 -ständliche Werbung als Verstoß gegen § 7 Abs. 1 UWG zu werten sei, nicht aufdiese Bestimmung stützen. Denn im Hinblick auf das von der Wettbewerbszen-trale wegen dieser Werbung am 14. Dezember 1999 gegen die Beklagte er-wirkte und inzwischen rechtskräftige Urteil fehle es nunmehr an der erforderli-chen Wiederholungsgefahr. Der Klageanspruch folge aus dem zwischen denParteien im September 1997 zustande gekommenen Unterlassungsvertrag.II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision habenim Ergebnis keinen Erfolg. Das Berufungsgericht ist zwar zu Unrecht davonausgegangen, daß die Beklagte mit ihrer Werbung vom 5. März 1998 gegenihre Verpflichtung aus dem Unterlassungsvertrag verstoßen hat. Seine Ent-scheidung stellt sich aber gleichwohl als zutreffend dar, weil mit der Anzeigevom 5. März 1998 eine unzulässige Sonderveranstaltung beworben worden unddie dadurch begründete Gefahr der Wiederholung eines entsprechenden Wett-bewerbsverstoßes nicht durch die von der Wettbewerbszentrale erwirkte undrechtskräftig gewordene Verurteilung der Beklagten nachträglich entfallen ist.1. Das Berufungsgericht hat seine Auffassung, der Klageanspruch folgeaus der Unterlassungserklärung, damit begründet, daß deren durch Auslegungzu ermittelnder Schutzbereich nicht nur der konkreten Verletzungsform entspre-che, die der Anlaß für den Abschluß des Unterlassungsvertrages gewesen sei.Eine Unterlassungserklärung betreffe regelmäßig nicht nur die genau identischeVerletzungsform, sondern solle, um die Wiederholungsgefahr ausräumen zukönnen, auch im Kern gleichartige Verletzungsformen erfassen. Die Auslegungdes Unterlassungsvertrages könne zwar auch ergeben, daß dieser im Einzelfallbewußt eng auf die bezeichnete konkrete Verletzungsform bezogen sei. Ausdem Wortlaut der Unterlassungserklärung vom 3. September 1997 und dem ihr - 10 -vorangegangenen Abmahnschreiben ergebe sich aber keine Bindung an diekonkrete Verletzungshandlung, sondern seien danach auch kernidentischeHandlungsweisen erfaßt. Die dortige Unterlassungsverpflichtung hätte, würdeman sie nur auf die graphische Gestaltung wie in der Anzeige vom 30. August1997 beziehen, überhaupt keinen Sinn gehabt; denn beim Abschluß des Un-terlassungsvertrages sei schon wegen der datumsmäßigen Begrenzung vom1. bis zum 13. September 1997 schlechterdings nicht zu erwarten gewesen,daß die Beklagte jemals noch eine identisch gestaltete Anzeige schalten würde.Der Umstand, daß in der Werbung vom 5. März 1998 allein mit den Worten"begrenzte Preissenkung" geworben worden sei und auch andere Daten ge-nannt worden seien sowie nunmehr auf die bevorstehende Mehrwertsteuerer-höhung hingewiesen worden sei, sei unerheblich. Entscheidend sei vielmehr,daß die Anzeige vom 5. März 1998 dem Betrachter nach dem Inhalt des gra-phisch hervorgehobenen Balkens am unteren rechten Rand die mit dem Inhaltder Anzeige vom 30. August 1997 identische Werbebotschaft überbringe, daßin einem begrenzten Zeitraum eine Preissenkung stattfinde. Diese Beurteilunghält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.Die Revision rügt mit Erfolg, daß das Berufungsgericht Umstände unbe-achtet gelassen hat, deren Berücksichtigung zu einer anderen Auslegung derUnterlassungsvereinbarung geführt hätte (§ 286 ZPO). Die Revision weist indiesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, daß im Zeitpunkt der Abgabe derUnterlassungserklärung durch die Beklagte am 3. September 1997 erst drei der13 Tage vorüber waren, für die die zeitlich begrenzte Preissenkung beworbenwurde, und es daher nach der Lebenserfahrung keineswegs fernlag, daß dieWerbung noch einige Tage lang fortgesetzt wurde. Dies galt hier zumal des-halb, weil die Beklagte nach dem Inhalt des Anwaltsschreibens vom - 11 -3. September 1997 die Fortsetzung ihrer Werbung während der noch verblei-benden Zeit der Preisnachlaßaktion tatsächlich vorgesehen und auch bereitsveranlaßt hatte und die Unterlassungserklärung deshalb erst mit Wirkung ab24.00 Uhr abgegeben hat. Danach stellte sich die Unterlassungserklärung fürden Kläger entgegen der Beurteilung durch das Berufungsgericht auch bei ei-nem wörtlichen Verständnis keineswegs als sinnlos dar. Außerdem erhielte sie,wie die Revision ferner mit Recht rügt, mit der vom Berufungsgericht vorge-nommenen Auslegung einen Inhalt, den sie nach dem in dem Schreiben vom3. September 1997 mit der Formulierung "Die abgegebene Unterlassungserklä-rung bezieht sich auf die konkrete Werbegestaltung gemäß der Beilage im'B. Kurier'" unmißverständlich zum Ausdruck gebrachten Willen der Be-klagten gerade nicht aufweisen sollte. Daran ändert auch der Umstand nichts,daß sich an die dortige Erklärung unmittelbar die Aussage anschloß, ein allge-meiner Hinweis auf die zeitliche Befristung von Sonderangeboten bleibe gene-rell zulässig, sofern dies nicht in der vom Kläger beanstandeten konkreten gra-phischen Hervorhebung geschehe. Damit nämlich sollte lediglich deutlich ge-macht werden, daß die in diesem Schreiben enthaltene Unterlassungserklärungkeineswegs so weit reichte wie diejenige, deren Abgabe der Kläger geforderthatte. Die von der Revisionserwiderung insoweit vertretene gegenteilige Auffas-sung läuft demgegenüber darauf hinaus, daß die Beklagte mit dem Nachsatzihren zuvor unmißverständlich erklärten Vorbehalt gegen die Abgabe einer Un-terlassungserklärung mit dem vom Kläger vorgestellten Inhalt zumindest teil-weise sogleich wieder zurückgenommen hätte und sich zudem entgegen demeindeutigen Wortlaut ihrer Unterlassungserklärung letztlich doch einer abstrak-ten Unterlassungspflicht unterworfen hätte. - 12 -2. Das angefochtene Urteil hat aber gleichwohl Bestand, weil sich dieKlage unter dem vom Kläger ferner geltend gemachten Gesichtspunkt einernach § 7 Abs. 1 UWG unzulässigen Ankündigung einer Sonderveranstaltungals begründet darstellt (§ 563 ZPO a.F.).a) Das Berufungsgericht hat die streitgegenständliche Werbung als Ver-stoß gegen § 7 Abs. 1 UWG gewertet und hierzu ausgeführt:Die beworbene Verkaufsveranstaltung finde außerhalb des regelmäßigenGeschäftsverkehrs statt, weil sie auf die angesprochenen Verkehrskreise desallgemeinen Publikums wie eine Unterbrechung des normalen, gewöhnlichenGeschäftsbetriebs wirke, d.h. den Eindruck des Einmaligen, Unwiederholbarenentstehen lasse. Der Kaufinteressent, der noch den Winterschlußverkauf vom26. Januar bis zum 8. Februar 1998 in Erinnerung habe, verstehe bei Lektüreder Anzeige die Antwort der Beklagten - auf die in absehbarer Zeit nicht erneutzu erwartende Erhöhung der Mehrwertsteuer - als einmalige, zeitlich begrenzteAktion einer allgemeinen Preisreduzierung, wie er sie sonst nur von denSchlußverkäufen als branchenüblich kenne. Die Ankündigung sei geeignet ge-wesen, den Kaufanreiz über das normale Maß zu verstärken. Diese Beurteilunghält der rechtlichen Nachprüfung stand.Insoweit ist zu berücksichtigen, daß die Beurteilung, ob eine Werbungden Eindruck einer Sonderveranstaltung erweckt, im wesentlichen auf tatsächli-chem Gebiet liegt. Sie ist daher in der Revisionsinstanz nur daraufhin zu über-prüfen, ob das Berufungsgericht bei seiner Würdigung gegen Denkgesetze oderErfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Umstände unberücksichtigt gelas-sen hat (BGH, Urt. v. 15.4.1999 - I ZR 83/97, GRUR 1999, 1097, 1099 = WRP - 13 -1999, 1133 - Preissturz ohne Ende). Das ist hier nicht der Fall. Die Ansicht derRevision, es handele sich um die Werbung für einzelne Sonderangebote i.S.des § 7 Abs. 2 UWG, wird von den Feststellungen des Berufungsgerichts nichtgetragen. Sie liegt auch nach der Lebenserfahrung fern.b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts fehlt es im Streitfallauch nicht deshalb, weil bereits die Wettbewerbszentrale gegen die Beklagtewegen der streitgegenständlichen Werbung das rechtskräftig gewordene Urteilvom 14. Dezember 1999 erwirkt hat, an der für den klagegegenständlichenUnterlassungsanspruch erforderlichen Begehungsgefahr.In der Rechtsprechung wie auch in der Literatur ist es anerkannt, daß einin einem Hauptsacheverfahren ergangenes rechtskräftiges Unterlassungsurteilgrundsätzlich geeignet sein kann, die nach einem begangenen Wettbewerbs-verstoß regelmäßig unter dem Gesichtspunkt drohender Wiederholung zu ver-mutende Begehungsgefahr auch im Verhältnis zu Dritten entfallen zu lassen.Streit besteht darüber, ob einem solchen Urteil diese Eignung grundsätzlichzukommt oder grundsätzlich fehlt (vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche An-sprüche und Verfahren, 8. Aufl., Kap. 7 Rdn. 15-18 m.w.N.).Dem Berufungsgericht ist darin beizutreten, daß ein die streitgegen-ständliche Werbung betreffendes rechtskräftiges Urteil die Wiederholungsge-fahr auch im Verhältnis zu einem Dritten in der Regel entfallen läßt. Es liegtnämlich nahe anzunehmen, daß der Schuldner das Urteil ebenso ernst nehmenund für sein künftiges Verhalten bestimmend erachten wird wie eine eigenevertragliche strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung. - 14 -Eine andere Beurteilung kann ausnahmsweise im Einzelfall angebrachtsein, wenn der Vollstreckungsgläubiger an der Durchsetzung des Titels nichtinteressiert ist - hierfür bestehen im Streitfall keine Anhaltspunkte - oder wenndas Verhalten des Schuldners Zweifel aufkommen läßt, daß er dem ergange-nen Urteil eine den Streit regelnde Wirkung beimißt. Um solche Zweifel nichtaufkommen zu lassen, bedarf es weder einer eigenständigen verpflichtendenoder anerkennenden Erklärung noch einer Abschlußerklärung wie bei im Ver-fahren der einstweiligen Verfügung erstrittenen Titeln. Genügend, aber aucherforderlich ist ein Verhalten des Schuldners, wonach er das ergangene Urteilals eine den Streit betreffende Regelung versteht. An einem solchen Verhaltenfehlt es und begründete Zweifel sind angebracht, der Schuldner verstehe dieergangene Entscheidung als eine den Streit des Abmahnenden betreffendeRegelung, wenn der Schuldner im Rahmen einer anstehenden wettbewerbs-rechtlichen Auseinandersetzung sich nicht auf den gegen ihn ergangenenrechtskräftig gewordenen Titel beruft. Befindet sich der Verurteilte wegen der-selben Wettbewerbshandlung mit einem Dritten in einer wettbewerbsrechtlichenAuseinandersetzung, beseitigt das rechtskräftige Urteil die Wiederholungsge-fahr gegenüber dem Dritten nur, wenn er sich darauf beruft und dadurch zu er-kennen gibt, daß das Urteil auch diesen Streit regelt. Diese Voraussetzung istim Streitfall weder nach den Feststellungen im Berufungsurteil noch nach demsonstigen Akteninhalt gegeben. Das Berufungsgericht hat von sich aus das zu-gunsten der Wettbewerbszentrale erlassene Urteil angeführt. - 15 -III. Danach war die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.UllmannBornkammPokrant Büscher Schaffert
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