BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 160/01 Verkündet am: 11. Juli 2002 F i t t e r e r Justizangestellte als Urkundsbea m tin der Geschäftsste l le in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BauGB §§ 95 Abs. 2 Nr. 7, 42 Abs. 3 Satz 1, 43 Abs. 3 Satz 2 Wird nach Ablauf der Sieben - Jahres - Frist des § 42 Abs. 2 BauGB unbebautes Bauland als Spielplatz ausgewiesen und enteignet, so kann für die Beurteilung, ob die Bemessung der Enteignungsentschädigung nach der ausgeübten Nu t- zung zu einer unzumutbaren Ungleichbehandlung des betroffenen Eigentümers führen würde (vgl. Senatsurteil BGHZ 141, 319), nicht außer Betracht bleiben, ob und in welchem Umfang der Eigentümer in demselben ör tlichen Bereich a n- derweit Bauvorhaben realisiert hat und diesen der g e plante Spielplatz dient. BGH, Urteil vom 11. Juli 2002 - III ZR 160/01 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Jul i 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr für Recht erkannt: Auf die Revision der Beteiligten zu 3 wird das Urteil des 9. Zivils e- nats (Baulandsenats) des Kammergerichts vom 16. Februar 2001 aufgeho ben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Ber u- fungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Beteiligten streiten um die Höhe der Enteignungsentschädigung f ür ein 1.713 m² großes Grundstück in Berlin - T. (Flurstück 3754), über de s- sen Übertragung auf das Land Berlin die Beteiligte zu 1, ein Wohnungsbauu n- ternehmen, sich im Laufe des Enteignungsverfahrens mit dem zu 4 beteiligten Bezirksamt - für eine E ntschädigung von mindestens 69.000 DM - geeinigt hat (Teile i nigung vom 12. August 1998). - 3 - Die Beteiligte zu 1 hatte im Mai 1980 zusammen mit dieser Fläche in s- gesamt 15.695 m² Bauland im L. - Viertel von der Bundesrepublik Deutsc h- land zum Zwecke des W ohnungsbaus gekauft; weitere 5.634 m² hatte sie in diesem Bereich vom Land Berlin erworben. Der übergeleitete Bebauungsplan für das mit im Krieg zerstörten mehrgeschossigen Mietshäusern bebaute G e- lände wies ein Kerngebiet der Baustufe V/3 (GFZ 1, 5) aus. I n der Folgezeit wandelte sich dieser Bereich jedoch - begleitet von den Flächennutzungspl ä- nen von Berlin vom 8. April 1984 bzw. vom 23. Juni 1994 sowie dem (einf a- chen) Bebauungsplan II - B3 vom 4. Juni 1996 für den Bereich T. S. zwischen dem L. - Kanal, der F. - Straße, der K. - Straße und dem L. - Platz - zu einem allgemeinen Wohngebiet um. Die Beteiligte zu 1 realisierte ihre Bauvorhaben. Ihr auf das Flurstück 3754 bezogener Bauantrag vom 31. Januar 1985 scheiter te jedoch daran, daß - nach Zurückstellung des Gesuchs und Anordnung einer Veränderungssperre - dieses Grundstück durch Bebauungsplan II - 130 vom 1. November 1988 als Grünfläche (Spielplatz) ausgewiesen wurde. Die auf Erteilung einer Baug e neh - migung gericht ete verwaltungsgerichtliche Klage der Beteiligten zu 1 blieb e r- folglos. Im Enteignungsverfahren hat die Enteignungsbehörde (Beteiligte zu 3) mit Beschluß vom 6. November 1998 die vom Land Berlin an die Beteiligte zu 1 zu leistende Enteignungsentschädigun g unter Zugrundelegung der Qualität von "Brachland/Nichtbauland" als ausgeübter Nutzung auf 69.000 DM festgesetzt. Der Auffassung der Beteiligten zu 1, für die Höhe der Enteignungsentschäd i- gung sei auf eine bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks vor der Nutz ungsänd e- rung durch den Bebauungsplan vom 1. November 1988 abzustellen, ist die B e- teiligte zu 3 unter Hinweis auf die über die Sieben - Jahres - Frist nach § 42 - 4 - Abs. 3 BauGB hinaus unterbliebene Bebauung des Grundstücks entgegeng e- treten. Hiergegen hat die Betei ligte zu 1 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Landgericht (Kammer für Baulandsachen) und Kammergericht (Senat für Baulandsachen) haben das Land Berlin (den Beteiligten zu 2) verurteilt, an die Beteiligte zu 1 weitere 2.315.000 DM nebst gesetzli cher Zinsen zu zahlen. Mit der Revision erstrebt die Beteiligte zu 3 die Wiederherstellung ihrer En t- scheidung zur Höhe des Enteignungsentschäd i gung. Entscheidungsgründe Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurüc k- verweisung der Sache an das Berufungsgericht. A. 1. Die Revision ist zulässig. a) Die Enteignungsbehörde, die hier die Revision eingelegt hat, ist im ge - richtlichen Verfahren in Baulandsachen als diejenige Stelle, die den Verwa l- tungsakt erlassen hat, Beteiligte (§ 222 Abs. 1 Satz 2 BauGB). Sie ist darüber hinaus - als zur allgemeinen Vertretung der öffentlichen Interessen berufen - ohne Beeinträchtigung eines eigenen Rechts oder ihrer materiellen Verwa l- tungsfunktion zur Einlegung eines Rechtsmittels befugt, auch wen n sie in den Vorinstanzen keine eigenen Anträge gestellt hatte (Senatsurteile vom 5. Mai 1975 - III ZR 17/73 - NJW 1975, 1638, 1640 und vom 22. Februar 1990 - III ZR 196/87 - WM 1990, 1173 f). - 5 - b) Die Revision ist auch fristgerecht, nämlich (am 21. Juni 2 001) binnen eines Monats seit der am 21. Mai 2001 mittels Empfangsbekenntnisses erfol g- ten Zustellung des Berufungsurteils an die Beteiligte zu 3 (§ 212 a ZPO a.F. i.V.m. § 221 Abs. 1 BauGB), eingelegt worden. Soweit die Senatsverwaltung für Stadtentwicklun g bereits mit Eingangsstempel vom 16. Mai 2001 die "persönl i- che Zustellung durch besonderen Wachtmeister" bestätigt hat, handelt es sich, wie der Beteiligte zu 3 im einzelnen dargelegt hat, nur um eine Empfangsbest ä- tigung des Leiters der Poststelle derjeni gen Senatsverwaltung, in die die En t- eignungsbehörde eingegliedert ist. Dieser Empfangsbestätigung konnte w e der nach dem Willen des zustellenden Gerichts, noch nach demjenigen der in Em p- fang nehmenden Behörde Zustellungswirkung zuko m men. 2. Die von der Bet eiligten zu 1 in ihrer Revisionserwiderung gegen die Z u- lässigkeit der Berufung der Beteiligten zu 2 gegen das Urteil der Kammer für Baulandsachen erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wir d gemäß § 565 a ZPO a.F. abgesehen. B. Die Revision ist begründet. - 6 - I. 1. Das Berufungsgericht legt in Übereinstimmung mit der Kammer für Ba u- landsachen als für die Enteignungsentschädigung maßgebliche "Qualität" di e- jenige von baureifem Land zugrunde , wobei es unter Einbeziehung der ane r- kannten Grundsätze der Vorwirkung der Enteignung (vgl. BGHZ 141, 319, 321) auf einen Stichtag vor Beginn der Planung, die zur Herabzonung zu einer Grü n- fläche führte, abstellt. Den Konflikt daraus, daß das Flurstück 3 754 vor der Umplanung über sieben Jahre ab Zulässigkeit - Fristablauf: 31. Dezember 1983 - nicht baulich genutzt worden war (vgl. §§ 42 Abs. 3, 43 Abs. 3 Satz 2, 95 Abs. 2 Nr. 7 BauGB), löst das Berufungsgericht in Anlehnung an das Senatsurteil vom 6. Mai 1999 (III ZR 174/98 - BGHZ 141, 319 = DVBl. 1999, 1285 m. Anm. Be r- kemann): Diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei auch auf einen Sachverhalt zu übertragen, bei dem sich das betroffene Grundstück innerhalb eines zusammenhängend bebauten Ortsteils i m Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB befinde und als einziges Grundstück von einem Bebauungsplan erfaßt werde. Die Eigenart der tatsächlichen Bebauung trete insoweit an die Stelle eines B e- bauungsplans. Sehe die Planungsbehörde davon ab, einen qualifizierten B e- bau ungsplan für einen zusammenhängend bebauten Ortsteil zu erlassen, und beschränke sich darauf, einen städtebaulichen Mißstand innerhalb des Ortsteils durch einen Bebauungsplan zu beseitigen, der nur ein Grundstück oder nur eine Teilfläche davon erfasse, dan n bestehe kein Unterschied zum Erlaß eines Bebauungsplans für den gesamten Ortsteil, der weitgehend Festsetzungen entsprechend der tatsächlichen Bebauung enthalte, aber für das betroffene Grundstück eine bauliche Nutzung ausschließe. Dies werde im Streitfa ll beso n- ders deutlich daran, daß der Spielplatz, der auf dem von der Enteignung b e- - 7 - troffenen Grundstück geplant ist, den Bewohnern der umliegenden Wohnb e- bauung dienen solle. Daß Planungsbedarf nicht nur für das Grundstück der B e- teiligten zu 1 bestanden habe , zeige auch der später beschlossene, ein größeres Plangebiet umfassende einfache Bebauungsplan II - B3. Der Grun d- stückseigentümer, der im unbeplanten zusammenhängend bebauten Innenb e- reich ein Bauvorhaben in zulässiger Weise hätte verwirklichen können, brin ge, wenn er von einer eigentumsverdrängenden Planung betroffen werde, die sich nur auf sein Grundstück beziehe, genauso ein Sonderopfer wie der Grun d- stückseigentümer, der innerhalb eines größeren Plangebiets als einziger von der eigentumsverdrängenden Plan ung betroffen werde. Nicht anders könne der hier vorliegende Sachverhalt beurteilt werden, der durch eine "Aufspaltung der Planung für einen zusammenhängend bebauten Ortsteil" durch einen Beba u- ungsplan im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB (mit eigentumsverdränge ndem I n- halt für ein Grundstück) und einen einfachen Bebauungsplan für ein größeres Plangebiet gekennzeichnet sei. Ergänzend führt das Berufungsgericht aus, eine Entschädigung nach Baulandqualität sei im Streitfall schon deswegen erforderlich, weil das La nd Berlin als Betreiber des Enteignungsverfahrens (Beteiligter zu 4) sonst aus e i- nem widersprüchlichen Verfahren Vorteile ziehen könnte, die nach dem Sinn und Zweck der Regelungen in den §§ 95 Abs. 2 Nr. 7 und 42 BauGB nicht g e- rechtfertigt wären. Ein Planu ngsbedarf hinsichtlich einer Grünfläche habe schon im zeitlichen Zusammenhang zu dem Erwerb der größeren Flächen durch die Beteiligte zu 1 bestanden. Gleichwohl sei der Beschluß zur Aufstellung eines Bebauungsplans erst gefaßt worden, als die Beteiligte zu 1 die Bauerlaubnis für ihr Bauvorhaben beantragt hatte, um eben dieses zu verhindern. Diese Vorg e- hensweise sei deswegen widersprüchlich, weil das Land Berlin als Betreiber des Enteignungsverfahrens für ein lange Zeit brachliegendes Areal keinen Pl a- - 8 - nungsbe darf gesehen, vielmehr die Regelung des § 34 BauGB in Verbindung mit dem geltenden Baunutzungsplan zur Schaffung einer städtebaulichen En t- wicklung als ausreichend angesehen habe, dann aber die Beteiligte zu 1, die auf diese Planungssituation erkennbar vert raut und das Areal nach und nach entsprechend bebaut habe, bei der Realisierung des letzten Bauvorhabens mit einer Planungsänderung überrascht habe, zumal auch in dem Flächennu t- zungsplan vom 8. April 1984 die betroffene Fläche noch als Wohnbaufläche ausgew iesen gewesen sei, obwohl die Situation, die aus Sicht der Planungsb e- hörden einen Bebauungsplan zur Änderung der bestehenden Situation erfo r- derlich machte, schon längere Zeit bestanden habe. 2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht i n allen Punkten stand. a) Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt der Beurteilung des Ber u- fungsgerichts: Wie der Senat in dem Urteil vom 6. Mai 1999 (aaO) entschi e den hat, sind die §§ 42 Abs. 3, 43 Abs. 3 Satz 2, 95 Abs. 2 Nr. 7 BauGB, aus deren Zusa mmenspiel sich ergeben könnte, daß die Qualität des der Betei ligten zu 1 genommenen Grundstücks sich nur nach der ausgeübten Nutzung (Brachland) richtet, verfassungskonform (einschränkend) auszulegen. Die (Wert - )Garantie des Eigentums und der in Art. 14 A bs. 1 und 3 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG vera n- kerte Grundsatz der Lastengleichheit verbieten es, einzelne Eigentümer, die in einem Plangebiet von eigentumsverdrängenden Festsetzu n gen betroffen sind, im Falle der Enteignung mit einem (weiteren) Sonderopfer und i m Verhältnis zu den übrigen Planbetroffenen ungleich und unzumutbar zu belasten. Das führt dann, wenn die die spätere Enteignung auslösende eige n tumsverdrängende Planung (§ 40 Abs. 1 BauGB) nicht von einer gleichzeitigen allgemeinen Nu t- zungsbeschränkung im Plangebiet begleitet wird - also bei "isolierter" eige n- - 9 - tumsverdrängender Planung - ungeachtet des Ablaufs der Si e ben - Jahres - Frist des § 42 Abs. 2 und 3 BauGB zu einer Enteignungsentschädigung nach derj e- nigen Grundstücksqualität (Nutzbarkeit), die das ente ignete Grundstück vor der es herabzonenden Ausweisung im Bebauungsplan besaß und die übrigen Grundstücke im Plangebiet weiter besitzen (Senatsurteil vom 6. Mai 1999 aaO). An dieser Rechtsprechung hält der Senat trotz der Kritik von Berkemann (DVBl. 1999, 1 285), auf die sich die Revision bezieht, im Grundsatz fest. Ein maßge b- licher Kritikpunkt ist der, der Bundesgerichtshof hätte bei durchgreifenden ve r- fassungsrechtlichen Bedenken gegen die gesetzliche Au s gleichsregelung das Bundesverfassungsgericht im Verfa hren nach Art. 100 Abs. 1 GG um Klärung ersuchen müssen. Indessen erübrigt sich eine Vorlage beim Bundesverfa s- sungsgericht, wenn und soweit auf dem Wege über eine verfassungskonforme Auslegung die Nichtigerklärung einer Norm vermieden werden kann (vgl. BVe r- fGE 76, 100, 105; 90, 145, 170). Das Gebot verfassungskonformer Gesetze s- auslegung verlangt, von mehreren möglichen Normdeutungen, die teils zu e i- nem verfassungswidrigen, teils zu einem verfa s sungsmäßigen Ergebnis führen, diejenige vorzuziehen, die mit dem Grundg e setz in Einklang steht (BVerfGE 32, 365, 384). Was den hier in Rede stehe n den Fragenkreis angeht, stand weder der Wortlaut der maßgeblichen gesetzl i chen Vorschriften noch der Zweck, den der Gesetzgeber mit seiner Regelung verfolgt hat (vgl. zu dies en Schranken der verfassungskonformen Auslegung Zippelius, Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen, Bundesverfassungsgericht und Grundgesetz, Festgabe aus A n- laß des 25jährigen Bestehens des Bundesverfassungsgerichts (1976) 2. Band S. 108, 115 f), einer einschränkenden Anwendung der Vorschriften in bestim m- ten besonderen - im Gesetz als solche nicht ausdrücklich geregelten - Einzelfä l- len entgegen. Entgegen der R e vision ist auch im Bereich der Junktim - Klausel (Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG) eine verfassungskonfo rme Auslegung nicht ausg e- schlossen (vgl. Papier, in: Maunz/ - 10 - Dürig GG Art. 14 Rn. 574). Auch die von der Revision hervorgehobene Warn - und Offenbarungsfunktion des Entschädigungs - Junktims und der hiermit ve r- bundene Schutz der öffentlichen Haushalte und der haushaltspolitischen Pa r- lamentsprärogative (vgl. Papier aaO Rn. 569, 570) schließen nicht die Möglic h- keit aus, daß gesetzliche Bestimmungen über die Höhe der Enteignungsen t- schädigung - die an sich hinreichend bestimmt sind - durch richterliche Ausl e- gung fü r einzelne Fallgruppen einen anderen Inhalt erhalten, als ihn der Gese t- zeswortlaut im allgemeinen auf den ersten Blick nahelegen mag. b) Es ist entgegen der Revision auch nicht zu beanstanden, daß das B e- rufungsgericht, was die nach dem Senatsurteil vom 6 . Mai 1999 (aaO) bedeu t- same Frage einer unzumutbaren Ungleichbehandlung der Grundstücke "im Plangebiet" angeht, im Streitfall einen vergleichbaren Sachverhalt angeno m- men hat. Es kommt hierbei nicht in einem technisch - formalen Sinne allein auf die von der G emeinde in dem die Enteignung begründenden Bebauungsplan vorgenommene Abgrenzung an (sonst hätte es die Gemeinde unter Umständen in der Hand, durch Begrenzungen des Plangebiets Einfluß auf die Höhe der Entschädigung zu nehmen, vgl. Berkemann aaO S. 1287), sondern darauf, ob aus städteplanerischer Sicht ein einheitlich einzustufendes und fortzuentw i- ckelndes Gebiet vorliegt. Das Berufungsgericht sieht insoweit in tatrichterlich einwandfreier Würdigung den auf das Flurstück 3754 begrenzten (qualifizierten) Beb auungsplan II - 130 vom 1. November 1988 eingebettet in einen größeren, überwiegend bereits zusammenhängend bebauten und später auch von dem (einfachen) Bebauungsplan II - B 3 vom 4. Juni 1996 (mit) erfaßten Ortsteil. Gleichzeitig stellt das Berufungsgericht f est, daß schon in einem näheren B e- reich, sowohl an der L. - Straße in unmittelbarer Nähe zu dem "enteigneten" Flurstück als auch am L. - Ufer, weiterhin noch nicht bebaute Grundstücke vorhanden sind, die bebaubar bleiben. - 11 - c) Die Würdigung des B erufungsgerichts, die Beteiligte zu 1 würde ohne eine Entschädigung nach der Qualität ihres Grundstücks vor Erlaß des Beba u- ungsplans II - 130 ein "Sonderopfer" gegenüber denjenigen Eigentümern erle i- den, die in dem zusammenhängend bebauten Ortsteil weiterhin ihr Grun d stück bebauen durften, leidet jedoch unter dem Mangel, daß hierbei die bauliche Nutzbarkeit des gesamten übrigen (umfangreichen) von der Beteiligten zu 1 in diesem Bereich zu Wohnbauzwecken erworbenen Grundbesitzes außer B e- tracht geblieben ist. Eine (ausnahmsweise das Absehen von der Anwendung der §§ 42 Abs. 3, 43 Abs. 3 Satz 2, 95 Nr. 7 BauGB rechtfertigende) unzumutbare U n- gleichbehandlung der Beteiligten zu 1 wird jedenfalls dann nicht ohne weiteres angenommen werden können, wenn - was nach dem Sachstand des Revis i- onsverfahrens nicht auszuschließen ist - das vom Berufungsgericht in Betracht gezogene "Plangebiet" (s.o. zu 2), soweit es bebaut bzw. bebaubar geblieben ist, sich ganz oder zu einem wesentlichen Teil (auch) aus dem von der Beteili g- ten zu 1 Anfang 1980 zum Zwecke des Wohnungsbaus erworbenen Grun d- stückskomplex zusammensetzen und der auf dem Flurstück 3754 geplante Spielplatz vornehmlich oder jedenfalls in gewichtigem Umfang den Bewohnern dieser von der Beteiligten zu 1 geschaffenen Wohnb ebauung dienen sollte. Es stünde noch nicht in einem unerträglichen Widerspruch zu dem Grundsatz der Laste n gleichheit, wenn die Beteiligte zu 1 - nachdem sie die Sieben - Jahres - Frist nach § 42 Abs. 2, 3 BauGB hatte verstreichen lassen, ohne daß eine s i- chere Vertrauensgrundlage hinsichtlich des Fortbestands der planerischen S i- tuation bestand - den auch und gerade durch die von ihr im übrigen ungehi n- dert geschaffene Wohnbebauung erforderlich gewordenen Spielplatz ohne vollwertigen Geldausgleich "aufzubringen" hätte. Wie beispielsweise im Z u sam - - 12 - menhang mit dem Grundsatz der Vorteilsausgleichung (§ 93 Abs. 3 Satz 1 BauGB; vgl. dazu Senat BGHZ 62, 305 und Urteil vom 9. Oktober 1997 - III ZR 148/96 - NJW 1998, 2215) deutlich wird, kommt es für die Höhe der Entei g- nu ngsentschädigung nicht allein auf das genommene Grundstück, sondern auf die Situation an, die sich gerade für den jeweils betroffenen Eigentümer (En t- schädigungsberechtigten) infolge der Enteignung ergeben hat (s. hierzu auch das zur Veröffentlichung bestim mte Senatsurteil vom 14. März 2002 - III ZR 320/00). Dies gilt insbesondere auch angesichts der Größenverhältnisse der in Rede stehenden Grundstücke; rechnet man die seitens der Beteiligten zu 1 von der Bundsrepublik Deutschland und vom Land Berlin erworbe nen Grundstücke zusammen (15.695 m² + 5.634 m²), so macht die in Anspruch genommene Spie l platzfläche mit 1.713 m² nur 8 % der Gesamtfläche aus. Das Berufungsgericht hat zu diesem - im baulandgerichtlichen Verfahren von Amts wegen zu berücksichtigenden - Gesichtspunkt keine Feststellungen getroffen. Es fehlt demzufolge auch an der erforderlichen umfassenden tatric h- terlichen Würdigung dazu, ob die Beteiligte zu 1 im Blick auf die Erwägu n gen in dem Senatsurteil vom 6. Mai 1999 (aaO) durch einen Entschädigung s ansatz auf der Grundlage der §§ 42 Abs. 3, 43 Abs. 3 Satz 2, 95 Abs. 2 Nr. 7 BauGB wirklich in unzumutbarer Weise ungleich b e troffen wäre. 3. Das vom Berufungsgericht gefundene Ergebnis wird nicht schon durch seine ergänzenden Ausführungen über ein wider sprüchliches städteplaner i- sches Verhalten der Gemeinde einerseits und ein Vertrauen der Beteiligten zu 1 auf ein Bestehenbleiben der bei Erwerb ihrer Grundstücke gegebenen Planungssituation andererseits getragen. Wie die Revision mit Recht rügt, gab es nac h Ablauf der Sieben - Jahres - Frist gem § 42 Abs. 2, 3 BauGB ein schü t- - 13 - zenswertes Vertrauen der Beteiligten zu 1 auf einen Fortbestand der vorhand e- nen Pl a nungslage nicht. II. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus and e- ren Gründen als richtig dar (§ 563 ZPO a.F.). Die Revisionserwiderung der B e- teiligten zu 1 stellt mit einer Gegenrüge zur Nachprüfung, ob angesichts der im übrigen umfassenden Bautätigkeit der Beteiligten zu 1 auf dem von ihr erwo r- benen Grundstückskomplex zum Zeitpun kt der Umplanung auf dem Flurstück 3754 eine auch schon auf diese Fläche bezogene "ausgeübte" (bauliche) Nu t- zung im Sinne des § 42 Abs. 3 und 4 BauGB vorlag. Sie meint, es sei insoweit auf die Bebauung des Gesamtareals abzustellen; demnach sei durch die Au s- weisung der Gemeinbedarfsfläche in Wahrheit in eine bereits ausgeübte Nu t- zung eingegriffen worden. Indessen kann es, jedenfalls wenn es um Flächen der hier in Rede stehenden Art und Größenordnung geht, dafür, welche Nu t- zungen "ausgeübt" wurden, grundsätzl ich nur auf das jeweils in den Blick g e- nommene einzelne Grundstück ankommen. Vorliegend war bis zum Ablauf der Sieben - Jahres - Frist des § 42 Abs. 2 BauGB für das Flurstück 3754 (31. De - zember 1983) nicht einmal ein Baugenehmigungsantrag gestellt worden Erst am 31. Januar 1985 erfolgte ein solcher Antrag. Die - nicht näher angeführte - Behauptung der Revisionserwiderung, die Entscheidung über diesen Antrag sei jedenfalls bis zum Beschluß über die Aufstellung des Bebauungsplans vom 16. April 1985 rechtswidrig zurückgestellt worden, hat in diesem Zusamme n- hang ebenfalls keine Bedeutung. - 14 - III. Da der Rechtsstreit in der Revisionsinstanz nicht entscheidungsreif ist, muß die Sache für die erforderliche weitere tatrichterliche Beurteilung an das Berufungsgericht z urückverwiesen werden (§ 565 Abs. 1 ZPO a.F. i.V.m. § 221 Abs. 1 BauGB). Für den Fall, daß das Berufungsgericht nach seiner ergänzenden Pr ü- fung erneut zu dem Ergebnis gelangen sollte, daß als Grundstücksqualität di e- jenige von Bauland zu entschädigen ist, bemerkt der Senat hinsichtlich des d a- für gegebenenfalls zu zahlenden Preises: Im grundsätzlichen Ansatz zutreffend hat das Landgericht, dessen B e- rechnung vom Berufungsgericht übernommen worden ist, im Hinblick auf den Zeitpunkt der Teileinigung vom 12. August 1998 im Enteignungsverfahren - an - stelle einer Entscheidung der Enteignungsbehörde über den Enteignungsantrag (vgl. § 95 Abs. 1 Satz 2 BauGB) - auf die Preisverhältnisse (für vergleichbares Bauland) im August 1998 abgestellt. Zu Unrecht meint demgeg enüber die R e- vision, im vorliegenden Zusammenhang könne, da das betroffene Grundstück seit dem Erlaß der Veränderungssperre im Jahre 1985 als Bauland nicht mehr zur Verfügung stehe, allenfalls der Verkehrswert zum Stichtag 18. Mai 1985 angesetzt werden. Ab gesehen von der - im Lichte von Art. 14 und Art. 3 GG zweifelhaften - Frage, welche Grundstücksqualität der Enteignungsentschäd i- gung zugrunde zu legen ist, gelten hier die allgemeinen Enteignungsentschäd i- gungsregeln (§§ 93 ff BauGB). Nach diesen kann es un terschiedliche Stichtage für die Qualitätsbestimmung einerseits und die Preisbemessung andererseits geben. Der Preisstichtag, der sich nach der sogenannten Steigerungsrech t- sprechung des Senats verschieben kann (vgl. etwa BGHZ 44, 52, 54; Urteil - 15 - vom 10. Apr il 1997 - III ZR 111/96 - NJW 1997, 2119), trägt dem Umstand Rechnung, daß aufgrund der Ausgleichsfunktion der Enteignungsentschäd i- gung der Zeitpunkt der Bewertung dem Zeitpunkt der Auszahlung der Entsch ä- digung möglichst nahekommen muß, um eine wertgleiche Entschädigung zu gewährleisten (BGHZ 44, 52, 54). Rinne Wurm Streck Schlick Dörr
Full & Egal Universal Law Academy