BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILI ZR 160/01Verkündet am: 15. Januar 2004FühringerJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem Rechtsstreit - 2 -Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-lung vom 15. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann unddie Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmannfür Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenatsdes Kammergerichts vom 27. März 2001 aufgehoben.Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 16 desLandgerichts Berlin vom 16. November 1999 wird zurückgewiesen.Die Kosten der Rechtsmittel werden dem Kläger auferlegt.Von Rechts wegenTatbestand: Die Beklagte, eine Fluggesellschaft, warb am 6. März 1999 in der Zei-tung "R. " mit der - nachfolgend wiedergegebenen - Anzeige fürFlüge ab D. . Die Preise für die Flüge selbst waren als Mindestpreise(z.B. "ab DM 449,-") angegeben. In unmittelbarem Zusammenhang mit derPreisangabe stand in kleinerer Schrift: "+ 19,-*". Das Sternchen wies auf dieAngabe "Luftsicherheitskosten/Auslandssteuern" hin. - 3 - - 4 -Der klagende Verbraucherschutzverein ist der Ansicht, daß die Beklagtedurch diese Art der Flugpreisangabe gegen die Preisangabenverordnung ver-stoßen habe. Darin liege auch ein Wettbewerbsverstoß, der geeignet sei, we-sentliche Belange der Verbraucher zu berühren.Der Kläger hat beantragt,die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen,es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken desWettbewerbs für Flugreisen, die bestimmte Reiseziele betreffen,gegenüber privaten Endverbrauchern Flugpreise zu nennen, ohnedie zusätzlich zu entrichtenden Luftsicherheitskosten/Auslandssteu-ern in den genannten Preis einzubeziehen.Die Beklagte hat einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung inAbrede gestellt.Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht die Beklagtenach dem Klageantrag verurteilt (KG GewArch 2001, 301).Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision,deren Zurückweisung der Kläger beantragt. - 5 -Entscheidungsgründe: Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Wiederherstellungdes landgerichtlichen Urteils, das die Klage abgewiesen hat.I. Das Berufungsurteil ist nicht schon deshalb aufzuheben, weil es keinenvollständigen Tatbestand enthält.1. Auf das Verfahren des Berufungsgerichts ist noch die Vorschrift des§ 543 Abs. 2 ZPO a.F. anzuwenden, weil die mündliche Verhandlung in ersterInstanz vor dem 31. Dezember 2001 geschlossen wurde (§ 26 Nr. 5 EGZPO).Danach müssen Urteile, gegen die die Revision stattfindet, einen Tatbestandaufweisen. Dies gilt auch dann, wenn das Berufungsgericht sein Urteil nicht fürrevisibel gehalten hat (BGH, Urt. v. 16.10.2003 - IX ZR 55/02, NJW 2004, 217m.w.N., für BGHZ vorgesehen).Das angefochtene Berufungsurteil hat zwar nur einen unvollständigenTatbestand. Dies ist jedoch unschädlich, weil es insgesamt eine ausreichendeGrundlage für die revisionsrechtliche Überprüfung bietet (vgl. dazu BGH NJW2004, 217 m.w.N.). Der dem Verfahren zugrundeliegende Sachverhalt ist ein-fach gelagert. Das Berufungsurteil enthält die wesentlichen Angaben über dieParteien und gibt die angegriffene Anzeige und in hinreichendem Umfang denGrund der wettbewerbsrechtlichen Beanstandung wieder.II. Der Beurteilung des Berufungsgerichts, daß dem Kläger der geltendgemachte wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG zusteht,kann nicht zugestimmt werden. - 6 -1. Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht angenommen, daß dieVerbandsklagebefugnis des Klägers, soweit sie Prozeßvoraussetzung ist, nach§ 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG gegeben ist.Diese Frage muß in jeder Lage des Verfahrens, also auch vom Revisi-onsgericht, von Amts wegen geprüft werden (vgl. BGH, Urt. v. 14.12.2000- I ZR 181/99, GRUR 2001, 846, 847 = WRP 2001, 926 - Metro V; Köhler/Piper,UWG, 3. Aufl., § 13 Rdn. 4, 37).Bei Erscheinen der beanstandeten Anzeige am 6. März 1999 war derKläger als Verbraucherschutzverein gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG in der Fas-sung des Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Änderung wirtschafts-, verbraucher-,arbeits- und sozialrechtlicher Vorschriften vom 25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1169)klagebefugt.Durch Art. 4 Nr. 1 des Gesetzes über Fernabsatzverträge und andereFragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Eurovom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897) ist § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG mit Wirkung vom30. Juni 2000 geändert worden und erneut durch Art. 5 Abs. 24 Nr. 1 Buchst. ades Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001(SchuldRModG, BGBl. I S. 3138) mit Wirkung vom 1. Januar 2002. Seit derletzten Änderung ist ein Verbraucherschutzverein nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWGprozeßführungsbefugt, wenn er seine Eintragung in eine Liste qualifizierter Ein-richtungen nach § 4 UKlaG nachweist. Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger,da er nach § 22a AGBG in eine Liste qualifizierter Einrichtungen eingetragenworden ist (§ 16 Abs. 4 UKlaG). - 7 -2. Dem Kläger steht jedoch der geltend gemachte Unterlassungsan-spruch aus § 13 Abs. 2 Nr. 3, § 1 UWG i.V. mit § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV nichtzu.a) Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die beanstandete Wer-bung gegen die Preisangabenverordnung verstoße, weil die bei den Flugreisenanfallenden Flughafenabgaben (Flughafengebühren und Auslandssteuern)nicht als Bestandteil der Endpreise angegeben seien. Dieser Gesetzesverstoßsei wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG. Die beanstandete Werbung ha-be zu einem greifbaren Wettbewerbsvorteil der Beklagten geführt. Bei der Hin-zurechnung der Flughafenabgaben zu den Preisen für die Flüge selbst könntenFehler unterlaufen. Eine solche Werbung mit Preisen, aus denen einzelnePreisbestandteile herausgefiltert seien, habe zur Folge, daß auch die Flugprei-se von Wettbewerbern, die sich an die Vorschriften der Preisangabenverord-nung hielten, von einer relevanten Anzahl von Interessenten als Preise angese-hen würden, zu denen noch Abgaben kämen, auf die nicht hingewiesen werde.Der Wettbewerbsverstoß berühre wesentliche Belange der Verbraucher.Der Kläger sei als Verbraucherverband befugt, Verstöße gegen die Preisanga-benverordnung zu verfolgen. Es gehe hier um Flüge zu beliebten Urlaubszielen,für die sich viele Verbraucher interessierten.b) Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nichtstand, weil die beanstandete Handlung keine wesentlichen Belange der Ver-braucher im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG berührt.aa) Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht - und von der Revisionnicht angegriffen - entschieden, daß die Beklagte durch die beanstandete An- - 8 -zeige gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV verstoßen hat. Die Beklagte hat mitPreisbestandteilen geworben, ohne die Endpreise anzugeben (vgl. dazu näherBGH, Urt. v. 5.7.2001 - I ZR 104/99, GRUR 2001, 1166, 1168 = WRP 2001,1301 - Fernflugpreise; vgl. auch BGH, Urt. v. 3.4.2003 - I ZR 222/00, GRUR2003, 889, 890 = WRP 2003, 1222 - Internet-Reservierungssystem).bb) Verstöße gegen die Preisangabenverordnung sind grundsätzlichauch wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG, weil deren Vorschriften dasMarktverhalten regeln und damit auch Wettbewerbsbezug aufweisen (vgl. BGHGRUR 2001, 1166, 1168 - Fernflugpreise; BGH, Urt. v. 3.7.2003 - I ZR 211/01,GRUR 2003, 971, 972 = WRP 2003, 1347 - Telefonischer Auskunftsdienst, fürBGHZ vorgesehen). Nach dem Zweck der Preisangabenverordnung soll demVerbraucher Klarheit über die Preise und deren Gestaltung verschafft werdenund zugleich verhindert werden, daß er seine Preisvorstellungen anhand unter-einander nicht vergleichbarer Preise gewinnen muß (vgl. BGH GRUR 2003,1166, 1168 - Fernflugpreise, m.w.N.).cc) Durch § 13 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 UWG (sowohl in der zur Zeit derWettbewerbshandlung als auch in der nunmehr geltenden Fassung) werden dieVoraussetzungen, unter denen ein Verbraucherschutzverband nach § 1 UWGUnterlassungsansprüche gegen wettbewerbswidriges Handeln geltend machenkann, nicht verringert, sondern verschärft. Den nach dieser Vorschrift klagebe-fugten Verbänden steht ein Unterlassungsanspruch nur zu, wenn der Ansprucheine Handlung betrifft, durch die wesentliche Belange der Verbraucher berührtwerden.Bei der Beurteilung, ob diese materiell-rechtliche Voraussetzung vorliegt,ist schon nach dem Wortlaut der Vorschrift auf die beanstandete Handlung als - 9 -solche abzustellen (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 8.6.1989 - I ZR 178/87, GRUR1989, 753 f. = WRP 1990, 169 - Telefonwerbung II; Urt. v. 8.11.1989- I ZR 55/88, GRUR 1990, 280, 281 = WRP 1990, 288 - Telefonwerbung III; Urt.v. 4.7.2002 - I ZR 55/00, GRUR 2002, 1085, 1088 = WRP 2002, 1263 - Be-lehrungszusatz). Es genügt - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts -nicht, daß die Handlung ein Gesetz verletzt, das eine verbraucherschützendeZielrichtung hat. Die Formulierung des § 13 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 UWG, der Un-terlassungsanspruch müsse eine Handlung betreffen, durch die wesentlicheBelange der Verbraucher "berührt" werden, bedeutet nicht, daß Verbraucher-verbände - anders als Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen (§ 13Abs. 2 Nr. 2 UWG) - auch gegen Bagatellhandlungen vorgehen dürften (vgl.Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., § 13 Rdn. 43; Teplitzky,Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., Kap. 13 Rdn. 31b).Die gesetzliche Fassung bringt vielmehr nur zum Ausdruck, daß es auf denNachweis eines Schadenseintritts nicht ankommt (vgl. BGH GRUR 1989, 753 f.- Telefonwerbung II; Köhler/Piper aaO § 13 Rdn. 35).dd) Durch die Art und Weise der Preisangabe in der beanstandeten An-zeige werden keine wesentlichen Belange der Verbraucher im Sinne des § 13Abs. 2 Nr. 3 UWG berührt. Ein verständiger Durchschnittsverbraucher, der einAngebot einer Flugreise sorgfältiger prüfen wird, wird durch diese Anzeige nichtirregeführt. Ein solcher an den angebotenen Flügen interessierter Verbraucherkann die genannten Einzelpreise, die als "ab"-Preise genannten Flugpreise unddie jeweils hinzukommenden Luftsicherheitskosten und Auslandssteuern, alsBestandteile der Endpreise ohne weiteres einander zuordnen und die Endprei-se ohne Schwierigkeiten berechnen. - 10 -Die Art und Weise der Preisangabe kann allerdings das Preisniveau aufden ersten Blick etwas günstiger erscheinen lassen, als dies bei korrektenPreisangaben zu erwarten wäre. Ein möglicher unrichtiger Eindruck wird aberjedenfalls durch den Text der übersichtlich gestalteten Anzeige sogleich korri-giert. Ein verständiger Verbraucher kann den Hinweis, daß zu den Mindestprei-sen jeweils 19 DM hinzukommen, nicht übersehen. Ein Sternchenhinweis führtzu der Erläuterung, daß dieser Betrag für Luftsicherheitskosten und Auslands-steuern zu bezahlen ist. Diese Erläuterung steht unmittelbar neben der wichti-gen Angabe, daß die Preise für Hin- und Rückflug gelten. Wer sich für die be-worbenen Flüge interessiert, wird keine nennenswerten Schwierigkeiten haben,die letztlich für die Flüge zu zahlenden Mindestpreise zu berechnen. Durch diebeanstandete Art und Weise der Preisangaben wird deshalb ein verständigerDurchschnittsverbraucher allenfalls ein wenig geneigter gemacht, sich näher mitder Anzeige zu befassen. Dies genügt nicht, um zu begründen, daß die bean-standete Handlung wesentliche Belange der Verbraucher berührt, auch wennzusätzlich berücksichtigt wird, daß die Art und Weise der Preisangabe denPreisvergleich geringfügig erschwert.III. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht ausanderen Gründen als richtig dar.Der Kläger kann den geltend gemachten Unterlassungsanspruch nichtauf § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG i.V. mit § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV stützen.Er ist zwar in eine Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 22a AGBG und § 4UKlaG eingetragen, die Vorschriften des Unterlassungsklagengesetzes tratenaber als Anspruchsgrundlagen erst am 1. Januar 2002 und damit erst nach demZeitpunkt, in dem die beanstandete Wettbewerbshandlung begangen wurde(6.3.1999), in Kraft (Art. 3, 9 Abs. 1 Satz 3 SchuldRModG). - 11 -Aus § 22 AGBG, der Vorgängervorschrift des § 2 UKlaG, kann der Klä-ger seine Klagebefugnis ebenfalls nicht herleiten, weil auch diese Vorschrift erstam 30. Juni 2000 in Kraft getreten ist (Art. 3 Nr. 7, Art. 12 des Gesetzes überFernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Um-stellung von Vorschriften auf Euro vom 27.6.2000, BGBl. I S. 897). Der Klägerkann auch nicht geltend machen, daß die Beklagte nach dem Inkrafttreten des§ 22 AGBG vergleichbare Verstöße begangen habe. Mit ihrem gegenteiligenVorbringen kann die Revisionserwiderung schon deshalb nicht gehört werden,weil sie damit neue Streitgegenstände in das Verfahren einführen will, was inder Revisionsinstanz unzulässig ist (vgl. BGH, Urt. v. 27.6.2002 - I ZR 103/00,GRUR 2003, 436, 439 = WRP 2003, 384 - Feldenkrais, m.w.N.).IV. Auf die Revision der Beklagten war danach das Berufungsurteil auf-zuheben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts war zu-rückzuweisen. - 12 -Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.Ullmannv. Ungern-SternbergPokrantBüscherBergmann
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