BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 160/04 vom 28. Oktober 2004 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann beschlossen: Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revisi-on in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stutt-gart vom 20. Januar 2004 - 12 U 147/03 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfor-dert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat der angefochtenen Entscheidung in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelte Grundsätze zu-grunde gelegt (zur Anwendung der Grundsätze über ein unter-nehmensbezogenes Geschäft in Anlagevermittlungsfällen vgl. et-wa Senatsurteile vom 6. April 1995 - III ZR 52/94 - NJW-RR 1995, 991 und vom 7. Mai 1998 - III ZR 268/96 - NJW-RR 1998, 1342) und diese in tatrichterlicher Würdigung ohne zulassungsbegrün-dende Rechtsfehler auf den ihm vorliegenden Fall angewendet. Daß ein anderer Zivilsenat dieses Gerichts in einer ähnlich lie-genden Sache in der Frage der Vertragsbeziehung zu einem an-deren Ergebnis gelangt ist, weil er - im maßgebenden Punkt - von einem anderen Sachverhalt ausgegangen ist, beruht nicht auf ei- - 3 - ner Heranziehung anderer rechtlicher Grundsätze, sondern auf seiner tatrichterlichen Würdigung. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Kläger zu 1 77 v.H. und die Klägerin zu 2 23 v.H. zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 22.701,36 Schlick Wurm Streck Dörr Herrmann
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