BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 160/05 Verk374ndet am: 17. Juli 2008 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Sammelaktion f374r Schoko-Riegel UWG a.F. 247 1; UWG 247 4 Nr. 2 Eine an Minderj344hrige gerichtete Sammelaktion konnte nach 247 1 UWG a.F. und jedenfalls bis zum 12. Dezember 2007 auch nach 247 4 Nr. 2 UWG nur wettbe-werbswidrig sein, wenn sie in ihrer konkreten Ausgestaltung geeignet war, die Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen auszunutzen. Daran fehlte es, wenn die Minderj344hrigen in der Lage waren, die Sammelaktion hinsichtlich wirt-schaftlicher Bedeutung, Preisw374rdigkeit und finanzieller Belastung hinreichend zu 374berblicken. BGH, Urt. v. 17. Juli 2008 - I ZR 160/05 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 17. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Frankfurt am Main vom 4. August 2005 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Ver-braucherverb344nde. 1 Die Beklagte vertreibt unter anderem Schoko-Riegel. Von Mai bis De-zember 2003 f374hrte sie f374r Schoko-Riegel der Marken "Lion", "Lion Peanut", "Kit Kat", "Kit Kat Chunky" und "Nuts" eine Sammelaktion durch. Daf374r druckte sie 2 - 3 - auf den Verpackungen der Schoko-Riegel rechteckige Sammelpunkte zum Aus-schneiden auf, die sie "N-Screens" nannte. Die Verpackung war wie nachfol-gend abgebildet gestaltet: Auf den Verpackungen war auf der Oberseite der Satz angebracht: 3 25 N-Screens sammeln und bei 5 200 abkassieren - 4 - Au337erdem fand sich an der Seite der Hinweis: 4 Noch mehr 'N-Screens' findest Du auf: 225 KIT KAT 225 KIT KAT CHUNKY 225 LION Peanut und NUTS Neben dem auf der Unterseite angebrachten Sammelpunkt befand sich unter der 334berschrift "Sammeln und abkassieren" folgender Text: 5 1. Einfach 25 N-Screens sammeln, die sich auf vielen N. Schoko- Riegeln befinden. 2. Diese dann bis zum 31.12.2003 unter Angabe Deiner aktuellen Emailadresse an N-Screens, 60213 Frankfurt schicken. 3. Umgehend wird Dir von N. Dein 5 200-Gutschein mit Codenummer zugesandt, mit dem Du ab Versandzeitpunkt innerhalb der n344chsten 2 Monate unter www. im Internet einkaufen kannst. Wei-tere Info und Teilnahmebedingungen gibt's auf einen Klick: . 6 Die Sammelaktion erstreckte sich 374ber einen Zeitraum von acht Monaten und endete am 31. Dezember 2003. Der Kl344ger beanstandet die Aktion als wettbewerbswidrig, weil die Beklagte mit ihr die Sammelbegeisterung von Kin-dern ausnutze. Er hat beantragt, die Beklagte unter Androhung von Ordnungs-mitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im gesch344ftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs auf der Ver-packung des Produkts "Lion" f374r eine Sammelaktion - hier 25 N-Screens - wie nachfolgend abgebildet zu werben: (es folgt die Abbildung der oben wiedergegebenen Verpackung) Das Landgericht hat die Beklagte antragsgem344337 verurteilt. Das Beru-fungsgericht hat die Klage abgewiesen (OLG Frankfurt a.M. GRUR 2005, 1064). Dagegen wendet sich der Kl344ger mit der vom Berufungsgericht zugelas-senen Revision, mit der er die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Verurtei-lung begehrt. Die Beklagte tritt der Revision entgegen. 7 - 5 - Entscheidungsgr374nde: 8 I. Das Berufungsgericht hat zugunsten des Kl344gers unterstellt, dass sich die beanstandete Werbung - zumindest auch - gezielt an Kinder und Jugendli-che wendet. Es hat die Klage aber abgewiesen, weil die Werbung nicht geeig-net sei, die gesch344ftliche Unerfahrenheit von Kindern oder Jugendlichen i.S. des 247 4 Nr. 2 UWG auszunutzen. Sammelaktionen, bei denen die Gew344hrung von Zugaben von der (suk-zessiven) Abnahme bestimmter Warenmengen abh344nge, z344hlten im allgemei-nen Gesch344ftsverkehr zu den g344ngigen Werbeformen und seien auch gegen-374ber Kindern nicht generell wettbewerbswidrig. Ein Kind, das mit seinem Ta-schengeld in begrenztem Rahmen selbst wirtschafte, sei mit einer solchen Sammelaktion regelm344337ig nicht 374berfordert. Die Schoko-Riegel seien w344hrend der Werbeaktion zu ihrem 374blichen Preis verkauft worden. Die minderj344hrigen Werbeadressaten w374rden auch nicht zu einem Kauf 374ber Bedarf verf374hrt, weil sich die Werbeaktion 374ber einen Zeitraum von acht Monaten erstreckt habe. Ein Verzehr von 25 Schoko-Riegeln in diesem Zeitraum entspreche dem normalen Konsumverhalten eines Kindes. 9 II. Diese Beurteilung h344lt revisionsgerichtlicher Nachpr374fung stand. Dabei kann dahinstehen, wie der Sachverhalt nach dem zum Zeitpunkt der Entschei-dung geltenden Recht unter Ber374cksichtigung von Art. 5 i.V. mit Anhang I Nr. 28 der Richtlinie 2005/29/EG 374ber unlautere Gesch344ftspraktiken zu bewerten ist. 10 - 6 - Soweit sich der Unterlassungsanspruch des Kl344gers auf Wiederholungs-gefahr st374tzt, besteht er nur, wenn das beanstandete Verhalten auch schon zur Zeit seiner Begehung wettbewerbswidrig war (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urt. v. 13.7.2006 - I ZR 234/03, GRUR 2006, 953 Tz. 14 = WRP 2006, 1505 - Warn-hinweis II). Nichts anderes gilt f374r den Fall der Erstbegehungsgefahr, wenn sie - wie im Streitfall - auf Handlungen beruht, die noch unter Geltung des fr374heren Rechts begangen worden sind (vgl. BGHZ 173, 188 Tz. 18 - Jugendgef344hrden-de Medien bei eBay). Die beanstandete Sammelaktion war zum Zeitpunkt ihrer Begehung nicht nach 247 1 UWG a.F. wettbewerbswidrig, so dass es an der f374r den Unterlassungsanspruch erforderlichen Begehungsgefahr fehlt. Dabei ent-sprach die Rechtslage nach 247 1 UWG a.F. jedenfalls bis zum 12. Dezember 2007, dem Ende der Frist f374r das Inkrafttreten der mitgliedstaatlichen Umset-zungsma337nahmen nach Art. 19 der Richtlinie 2005/29/EG, derjenigen gem344337 247 4 Nr. 2 UWG (vgl. BGH, Urt. v. 22.9.2005 - I ZR 28/03, GRUR 2006, 161, 162 = WRP 2006, 69 - Zeitschrift mit Sonnenbrille; Urt. v. 6.4.2006 - I ZR 125/03, GRUR 2006, 776 Tz. 17 = WRP 2006, 885 - Werbung f374r Klingelt366ne). 11 1. Das Berufungsgericht hat allerdings zugunsten des Kl344gers unterstellt, dass sich die Sammelaktion - zumindest auch - gezielt an Kinder und Jugendli-che wandte. Davon ist auch f374r das Revisionsverfahren auszugehen. Wie die Revision zutreffend ausf374hrt, spricht f374r eine gezielte Ausrichtung der Sammel-aktion insbesondere auf Kinder und Jugendliche das f374r diese Zielgruppe an-sprechend gestaltete "Computer-M344nnchen" auf der Oberseite der Verpackung sowie die durchg344ngige Anrede der Adressaten mit "Du" in den Erl344uterungen zu der Aktion. Demgegen374ber hat der Umstand, dass die in die Werbeaktion einbezogenen Schoko-Riegel 374berwiegend von Erwachsenen gekauft werden, keine ausschlaggebende Bedeutung, da es der Beklagten mit der Werbeaktion durchaus darauf ankommen konnte, ihren Absatz gerade in der Gruppe der Kinder und Jugendlichen zu steigern. 12 - 7 - 13 2. Die beanstandete Sammelaktion war jedoch zum Zeitpunkt ihrer Durchf374hrung - wie auch nach Inkrafttreten des 247 4 Nr. 2 UWG - nicht wettbe-werbswidrig. 14 a) Schon nach 247 1 UWG a.F. war nicht jede gezielte Beeinflussung von Minderj344hrigen unlauter. Die konkrete Wettbewerbshandlung musste vielmehr geeignet sein, die Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen auszunutzen. Ma337geblich war, ob sich der Umstand, dass Minderj344hrige typischerweise noch nicht in ausreichendem Ma337e in der Lage sind, Waren oder Dienstleistungsan-gebote kritisch zu beurteilen, auf die Kaufentscheidung auswirken konnte. Da-bei kam es auf das Verhalten eines durchschnittlich informierten, situationsad344-quat aufmerksamen und verst344ndigen Minderj344hrigen an (vgl. BGH, Urt. v. 20.10.1999 - I ZR 167/97, GRUR 2000, 619, 621 = WRP 2000, 517 - Orient-Teppichmuster; BGHZ 151, 84, 92 - Kopplungsangebot I; BGH, Urt. v. 13.3.2003 - I ZR 212/00, GRUR 2003, 626, 627 = WRP 2003, 742 - Umgekehr-te Versteigerung II; BGHZ 156, 250, 252 - Marktf374hrerschaft). Ebenso wenig wie die Werbung mit Zugaben gegen374ber Minderj344hrigen generell unzul344ssig war, war es von vornherein wettbewerbswidrig, eine Zuga-be Minderj344hrigen gegen374ber vom Erwerb einer bestimmten Warenmenge ab-h344ngig zu machen, die auf mehrere oder viele K344ufe verteilt werden konnte. Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgef374hrt, dass es sich bei derartigen Sammelaktionen um im allgemeinen Gesch344ftsverkehr etablierte und g344ngige, im Grundsatz unbedenkliche Werbeformen handelt. Das war zum Zeitpunkt der Sammelaktion nicht anders. Keinen rechtlichen Bedenken begegnet auch die Auffassung des Berufungsgerichts, dass an Minderj344hrige gerichtete Sammel- und Treueaktionen schon wegen der Notwendigkeit, Kinder und Jugendliche auf das allt344gliche Marktgeschehen in der Welt der Erwachsenen vorzubereiten, 15 - 8 - nicht generell als unzul344ssig angesehen werden konnten (anders noch OLG D374sseldorf GRUR 1975, 267 und OLG M374nchen GRUR 1983, 678 f.). Die Sammelaktion entsprach in ihrer Anreizwirkung grunds344tzlich einer 374ber mehre-re Kaufvorg344nge gestreckten Zugabe und war daher im Ausgangspunkt nicht anders als diese zu beurteilen. b) Eine Sammelaktion konnte deshalb nach 247 1 UWG a.F. - wie auch nach Inkrafttreten des 247 4 Nr. 2 UWG - nur wettbewerbswidrig sein, wenn sie in ihrer konkreten Ausgestaltung geeignet war, die Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen auszunutzen. Das hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfeh-ler verneint. Auch Minderj344hrige waren in der Lage, den Verkauf der Schoko-Riegel mit N-Screen-Sammelpunkten hinsichtlich wirtschaftlicher Bedeutung, Preisw374rdigkeit und finanzieller Belastung hinreichend zu 374berblicken. 16 aa) Schoko-Riegel sind Produkte, die regelm344337ig von Jugendlichen ge-kauft werden. Bei derartigen Produkten konnte das Berufungsgericht eine aus-reichende Kenntnis des Markts und der Werthaltigkeit der Angebote auch bei Minderj344hrigen voraussetzen (vgl. BGH GRUR 2006, 161 Tz. 19 - Zeitschrift mit Sonnenbrille). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wurden die Rie-gel w344hrend der Werbeaktion zu ihrem 374blichen Preis von ca. 40 Cent, also nicht etwa 374berteuert, verkauft. 17 Anders als in dem der Senatsentscheidung "Werbung f374r Klingelt366ne" (BGH GRUR 2006, 776 Tz. 24) zugrunde liegenden Fall wird Kindern und Ju-gendlichen unter den hier gegebenen Umst344nden ausreichend klar, welche fi-nanziellen Belastungen sie tragen m374ssen, um in den Genuss eines -Gutscheins zu gelangen. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht angenommen, dass ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und ver-st344ndiger Minderj344hriger, der 374ber Taschengeld verf374gt und ohne Begleitung 18 - 9 - eines Erwachsenen Verkaufsst344tten f374r Schoko-Riegel aufsucht, zu der einfa-chen, hier ausreichenden Berechnung in der Lage ist, um den Aufwand f374r ei-nen Gutschein zu ermitteln. Im Rahmen der beanstandeten Verkaufsaktion war es bei einem durchschnittlichen Riegelpreis von 40 Cent erforderlich, 25 Scho-ko-Riegel f374r insgesamt rund 10 200 zu erwerben, um einen -Gutschein im Wert von 5 200 zu erhalten. Die Teilnahme an der Sammelaktion h344lt sich damit innerhalb des Minderj344hrigen durch ihr Taschengeld regelm344337ig verf374gbaren finanziellen Bewegungsspielraums. Wie das Berufungsgericht ebenfalls rechtsfehlerfrei angenommen hat, wurden die Minderj344hrigen durch die beanstandete Aktion weder in wettbe-werbswidriger Weise unter Zeitdruck gesetzt, entsprechende Schoko-Riegel zu erwerben (vgl. BGH, Urt. v. 11.12.2003 - I ZR 74/01, GRUR 2004, 344, 345 = WRP 2004, 350 - Treue-Punkte), noch zu einem Kauf 374ber Bedarf veranlasst. 19 bb) Die Sammelaktion war auch nicht im Hinblick auf eine mangelnde Transparenz der Bedingungen f374r die Einl366sung des Einkaufsgutscheins wett-bewerbswidrig. Zwar waren auch nach fr374herem Recht bei Werbung, die sich an Minderj344hrige richtete, h366here Anforderungen an die Transparenz zu stellen als bei einer an Erwachsene gerichteten Werbung. Diese Anforderungen wer-den aber im Streitfall erf374llt. 20 Das Berufungsgericht hat 226 ohne dass dies revisionsrechtlich zu bean-standen w344re 226 angenommen, dass diejenigen Kinder und Jugendlichen, denen ein Begriff ist, im Falle einer Sammelaktion wie der hier in Rede stehenden in der Lage sind zu erkennen, dass der in Aussicht gestellte Betrag von 5 200 nur f374r einen Einkauf bei eingel366st werden kann und dort nur eine begrenzte Anzahl von Artikeln zum Preis von 5 200 erh344ltlich ist, so dass in der Regel etwas hinzugezahlt werden muss, um den Gutschein zu nutzen. Im 21 - 10 - Rahmen einer solchen Verkaufsaktion verliert der Gutschein dadurch nicht sei-nen Wert. Der Minderj344hrige kann sich mit ihm insbesondere einen Wunsch bei schneller erf374llen, den er sonst vollst344ndig mit seinem Taschengeld h344tte finanzieren m374ssen. Bei dieser Sachlage ist die Sammelaktion auch unter Zugrundelegung der zu 247247 1, 3 UWG a.F. geltenden Grunds344tze nicht aufgrund mangelnder Transparenz unlauter. Im 334brigen geht das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler davon aus, dass der in Aussicht gestellte Einkaufsgutschein auf diejenigen Kinder und Ju-gendlichen, die den Internet-Anbieter nicht kennen, keine oder nur geringe Anreizwirkung aus374bt. F374r die Kaufentscheidung dieser Minderj344hrigen sind die Sammelaktion und die Transparenz ihrer Bedingungen von vornherein unerheblich. 22 cc) Unter diesen Umst344nden ist die Annahme des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, dass Minderj344hrige die wirtschaftlichen Folgen der Betei-ligung an einer Sammelaktion wie der hier in Rede stehenden hinreichend 374ber-blicken k366nnen. 23 - 11 - III. Danach ist die Revision zur374ckzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 97 Abs. 1 ZPO. 24 Bornkamm Pokrant B374scher Bergmann Kirchhoff Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 14.10.2004 - 2/3 O 35/04 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 04.08.2005 - 6 U 224/04 -
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