BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 160/06 Verk374ndet am: 19. Februar 2009 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 19. Februar 2009 durch die Richter Dr. Bergmann, Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts D374sseldorf vom 22. August 2006 wird zur374ckgewiesen. Die Kl344ger tragen die Kosten der Revision jeweils zur H344lfte. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist die unter anderem f374r die Stadt E. am Rhein zu- st344ndige K. Kl. . Sie hat den Mitgliedern der in ihr zu- sammengeschlossenen Handwerksinnungen, f374r die sie Forderungen erfolglos au337ergerichtlich geltend gemacht hat, geraten, ihr f374r deren Beitreibung im We-ge eines gerichtlichen Mahnverfahrens und gegebenenfalls der Zwangsvollstre-ckung Vollmacht zu erteilen. 1 - 3 - Die Kl344ger, zwei in E. ans344ssige Rechtsanw344lte, haben in die- sem Verhalten der Beklagten einen Versto337 gegen das Rechtsberatungsgesetz und zugleich ein wettbewerbswidriges Handeln gesehen. Die Bestimmung des Art. 1 247 3 Nr. 1 RBerG berechtige die Beklagte nicht zur Vertretung der ihr als Mitglieder angeh366rigen Handwerker vor Gericht. 2 Die Kl344ger haben zuletzt beantragt, 3 es der Beklagten unter Androhung n344her bezeichneter Ordnungsmittel zu untersagen, ihre Mitglieder in gerichtlichen Mahnverfahren und/oder Zwangsvollstreckungsverfahren zu vertreten. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. 4 5 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG Kleve GewArch 2006, 167). Die von den Kl344gern dagegen eingelegte Berufung ist ohne Erfolg geblie-ben. 6 Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision haben die Kl344ger ihr Klagebegehren zun344chst weiterverfolgt. Die Beklagte hat beantragt, das Rechtsmittel zur374ckzuweisen. Sie hat sodann Unterlagen vorgelegt, nach de-nen sie seit 28. Juli 2008 im Rechtsdienstleistungsregister f374r den Bereich der Inkassodienstleistungen als Rechtsdienstleister eingetragen ist. Die Kl344ger ha-ben hierauf mit Schriftsatz vom 30. September 2008 die Hauptsache f374r erledigt erkl344rt. Die Beklagte hat der Erledigungserkl344rung mit der Begr374ndung wider-sprochen, die Klage sei von Anfang an unbegr374ndet gewesen. - 4 - Entscheidungsgr374nde: I. Die Erledigung der Hauptsache kann von der Klagepartei im Revisi-onsverfahren einseitig erkl344rt werden, wenn - wie hier die Registrierung der Be-klagten im Rechtsdienstleistungsregister - das Ereignis, das die Hauptsache erledigt haben soll, als solches au337er Streit steht. In diesem Fall ist zu pr374fen, ob die Klage bis zu dem von der Klagepartei behaupteten erledigenden Ereignis zul344ssig und begr374ndet war und ob sie sich durch dieses Ereignis erledigt hat. Sind diese Voraussetzungen erf374llt, ist die Erledigung der Hauptsache festzu-stellen; anderenfalls ist die Klage abzuweisen oder, soweit sie bereits in der Vorinstanz abgewiesen wurde, die Revision zur374ckzuweisen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 18.12.2003 - I ZR 84/01, GRUR 2004, 349 = WRP 2004, 496 - Einkaufsgutschein II; Urt. v. 22.4.2004 - I ZR 21/02, GRUR 2004, 701, 702 = WRP 2004, 1029 - Klinikpackung II; Urt. v. 14.7.2008 - II ZR 132/07, NJW-RR 2008, 1512 Tz. 7). 7 II. Nach diesen Grunds344tzen ist die Revision der Kl344ger zur374ckzuweisen. Die Hauptsache hat sich nicht erledigt, weil die Klage, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, bereits vor der Registrierung der Beklagten im Rechtsdienstleistungsregister unbegr374ndet war. 8 1. Das Berufungsgericht hat das von den Kl344gern beanstandete Verhal-ten der Beklagten als rechtm344337ig angesehen und hierzu ausgef374hrt: 9 Die Beklagte bet344tige sich, soweit sie die Mitglieder der in ihr zusam-mengeschlossenen Innungen bei der Einziehung von Forderungen in gerichtli-chen Mahn- und Vollstreckungsverfahren vertrete, in zul344ssiger Weise im Rah- 10 - 5 - men ihrer Zust344ndigkeit. Sie versto337e daher nicht gegen das Rechtsberatungs-gesetz. Auch ein Versto337 gegen 247 79 ZPO (a.F.) sei nicht gegeben. Sofern die-se Bestimmung 374berhaupt eine Marktverhaltensregelung darstelle, stehe sie zumindest seit dem Zeitpunkt, seit dem Kapitalgesellschaften und Partner-schaftsgesellschaften kraft ausdr374cklicher gesetzlicher Anordnung als Prozess-bevollm344chtigte t344tig sein d374rften, nicht mehr der Eignung juristischer Personen zur Vertretung in gerichtlichen Verfahren entgegen. 2. Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen Nachpr374fung stand. 11 a) K366rperschaften des 366ffentlichen Rechts wie die beklagte Kreishand-werkerschaft (vgl. 247 89 Abs. 1 Nr. 1, 247 53 Satz 1 HwO) waren nach Art. 1 247 3 RBerG zur Rechtsberatung und Rechtsbetreuung im Rahmen ihrer Zust344ndig-keit befugt. Art. 1 247 3 Nr. 1 RBerG setzte sowohl nach seinem Wortlaut als auch nach seinem Sinn und Zweck keine eigenen Zust344ndigkeitsma337st344be, sondern ging von der durch das 366ffentliche Recht begr374ndeten Zust344ndigkeitsordnung aus (BGHZ 144, 68, 73 - Rechtsbetreuende Verwaltungshilfe). Im Streitfall er-gibt sich aus der Aufgabenbestimmung des 247 87 Nr. 3 HwO, dass die Beklagte sich mit ihrer von den Kl344gern beanstandeten Verhaltensweise im Rahmen ihrer Zust344ndigkeit zu eigenem Verwaltungshandeln hielt. Nach dieser Bestimmung hat die Kreishandwerkerschaft die Aufgabe, Einrichtungen zur F366rderung und Vertretung der gewerblichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der Mit-glieder der Handwerksinnungen zu schaffen oder zu unterst374tzen. Die Inkasso-t344tigkeit von Kreishandwerkerschaften f374r die Mitglieder der in ihnen zusam-mengeschlossenen Handwerksinnungen f344llt in diesen Aufgabenbereich (BGH, Urt. v. 12.7.1990 - I ZR 62/89, GRUR 1991, 53, 54 = WRP 1991, 102 - Kreis-handwerkerschaft I). Die nach Art. 1 247 3 Nr. 1 RBerG erlaubnisfreie Rechts-betreuung durch eine hierf374r zust344ndige K366rperschaft des 366ffentlichen Rechts 12 - 6 - schloss - anders als die nach Art. 1 247 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 RBerG erlaubte T344-tigkeit eines Inkassob374ros (vgl. BGH, Beschl. v. 9.9.2008 - AnwSt (R) 5/05, DStR 2008, 2510 Tz. 10 = AnwBl 2008, 880) - eine etwaige Prozessvertretung ein (BGHZ 144, 68, 77 - Rechtsbetreuende Verwaltungshilfe). Die Frage der gerichtlichen Vertretung der Mitglieder der der Beklagten angeschlossenen Handwerksinnungen musste daher entgegen der Auffassung der Revision nicht notwendig in der gem344337 247 89 Abs. 1 Nr. 1, 247 55 HwO aufzustellenden Satzung geregelt sein. b) Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass (schon) nach 247 79 ZPO a.F. eine Vertretung in gerichtlichen Verfahren durch juristische Personen zul344ssig war, wie insbesondere aus 247 59l Satz 3 BRAO, 247 7 Abs. 4 Satz 2 PartGG folgt. Die am 1. Juli 2008 in Kraft getretene Vorschrift des 247 79 Abs. 2 Satz 3 ZPO n.F. hat in dieser Hinsicht keine Neuregelung, sondern ledig-lich eine Klarstellung gebracht (vgl. Z366ller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., 247 79 Rdn. 10). Auf die Frage, ob das Gericht nach 247 157 ZPO a.F. dem Vertreter der Beklagten den m374ndlichen Vortrag f374r das vertretene Innungsmitglied im jewei-ligen Einzelfall gestattete oder versagte, kommt es insoweit nicht an (vgl. dazu BGHZ 144, 68, 77 - Rechtsbetreuende Verwaltungshilfe). 13 - 7 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. 14 Bergmann B374scher Schaffert Kirchhoff Koch Vorinstanzen: LG Kleve, Entscheidung vom 23.09.2005 - 8 O 11/05 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 22.08.2006 - I-20 U 214/05 -
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