BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 160/07 Verk374ndet am: 12. November 2009 F374hringer, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Regio-Vertrag UrhG 247 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1, 247 20 a) Sendender i.S. von 247 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1, 247 20 UrhG ist im Falle einer Kabelwei-tersendung allein derjenige, der dar374ber entscheidet, welche Funksendungen in das Kabel eingespeist und an eine 326ffentlichkeit weitergeleitet werden, nicht dagegen derjenige, der lediglich die hierf374r erforderlichen technischen Vorrichtungen bereit-stellt und betreibt. 334bertr344gt der Betreiber eines Kabelnetzes Funksendungen durch Einspeisung in eine Kabelanlage aufgrund einer eigenen Entscheidung - und nicht lediglich als Dienstleister beim Signaltransport - weiter, sendet er selbst und ist daf374r selbst urheberrechtlich verantwortlich. b) Der zwischen der Gesellschaft zur Verwertung der Urheber- und Leistungsschutz-rechte von Medienunternehmen mbH (VG Media) und Kabelnetzbetreibern im Jahr 2003 geschlossene "Vertrag 374ber die Verg374tung der Nutzung der terrestrisch und satellit344r herangef374hrten Programme der H366rfunk- und Fernsehunternehmen in den Breitbandkabeln der Kabelnetzbetreiber" (Regio-Vertrag) regelt auch das Recht, Sendesignale 374ber Verteileranlagen in G344stezimmer von Beherbergungsbetrieben weiterzuleiten. BGH, Urteil vom 12. November 2009 - I ZR 160/07 - OLG Hamm LG Bochum - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 12. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 4. September 2007 aufgeho-ben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 25. Januar 2007 abge344ndert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kl344gerin tr344gt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Kl344gerin ist die Gesellschaft zur Verwertung der Urheber- und Leis-tungsschutzrechte von Medienunternehmen mbH (VG Media). Zahlreiche priva-te H366rfunk- und Fernsehsender, darunter die Fernsehsender RTL und Sat.1, haben der Kl344gerin die Wahrnehmung des Rechts zur Weitersendung ihrer Funksendungen durch Kabelsysteme (Kabelweitersenderecht) 374bertragen. Die Beklagte betreibt ein Hotel in Essen. Mindestens 47 der 84 Gast-zimmer des Hotels sind mit Fernsehger344ten ausgestattet, mit denen die Pro-gramme privater Fernsehsender, auch solche von RTL und Sat.1, 374ber Kabel empfangen werden k366nnen. 2 Die Beklagte hat mit dem Kabelnetzbetreiber Tele Columbus West GmbH & Co. KG (im Folgenden: Tele Columbus) einen Kabelanschlussvertrag geschlossen, nach dem Tele Columbus dem Hotel die Programme der Fern-sehsender zuleitet. Tele Columbus 374bernimmt die Programmsignale an der Grundst374cksgrenze von dem 374berregionalen Kabelnetzbetreiber ish NRW GmbH (im Folgenden: ish GmbH) und f374hrt sie 374ber eine hausinterne Verteiler-anlage in die einzelnen Hotelzimmer. Zwischen Tele Columbus und der ish GmbH besteht ein entsprechender Signallieferungsvertrag. 3 Die ish GmbH hat - ebenso wie andere Kabelnetzbetreiber - mit der Kl344-gerin im Jahr 2003 einen 204Vertrag 374ber die Verg374tung der Nutzung der terrest-risch und satellit344r herangef374hrten Programme der H366rfunk- und Fernsehunter-nehmen in den Breitbandkabeln der Kabelnetzbetreiber223 (nachfolgend: Regio-Vertrag) geschlossen. Dessen Laufzeit ist immer wieder verl344ngert worden, zu-letzt bis zum 31. Dezember 2008. In 247 2 Abs. 1 des Regio-Vertrags r344umt die 4 - 4 - Kl344gerin den Kabelnetzbetreibern das Recht ein, die von ihr 204innegehaltenen223 Rechte in Kabelnetzen zu nutzen und die Programme der Sendeunternehmen in das Kabel einzuspeisen und weiterzusenden. Nach 247 2 Abs. 3 Satz 5 des Regio-Vertrags ist eine 334bertragung der Nutzungsrechte durch die Kabelnetz-betreiber an Dritte nur dann zul344ssig, wenn die Kabelnetzbetreiber das Programm der Sendeun-ternehmen anderen Kabelnetzbetreibern der Netzebene 4 (nachfolgend 204andere Betreiber223) zuliefern und 374ber die Signalzulieferung ein Vertrag zwischen den Kabelnetzbetreibern und den betreffenden anderen Betreibern besteht oder ge-schlossen wird. 5 Die Kl344gerin ist der Ansicht, die Beklagte verletze das von ihr wahrge-nommene Kabelweitersenderecht der in Anlage K 1 zur Klageschrift aufgeliste-ten 32 Fernsehsender, weil sie deren Fernsehprogramme mittels einer Kabel-verteileranlage an die Empfangsger344te in ihren Gastzimmern weiterleite, ohne hierzu nach dem Regio-Vertrag berechtigt zu sein. Die Kl344gerin hat beantragt, 6 die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, die in Anlage K 1 zur Klageschrift aufgef374hrten terrestrisch oder satellit344r ausgestrahlten Fernsehprogramme, deren Rechte von der Kl344ge-rin wahrgenommen werden, nach Empfang aufzubereiten und 374ber eigene oder fremde Kabel- bzw. Verteilungsanlagen in ihre Gastzimmer weiterzuleiten. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgem344337 verurteilt (LG Bochum ZUM 2007, 403). Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Hamm GRUR-RR 2007, 379 = ZUM 2007, 918). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zur374ckweisung die Kl344gerin beantragt, erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage. 7 - 5 - Entscheidungsgr374nde: 8 I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kl344gerin stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch wegen einer Verletzung von Kabelweiterlei-tungsrechten nach 247 97 Abs.1, 247 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1, 247 20 UrhG zu. Die Berechtigung der Kl344gerin, den erhobenen Unterlassungsanspruch geltend zu machen, sei festzustellen, auch wenn sie nicht s344mtliche Wahrneh-mungsvertr344ge mit den in Anlage K 1 zur Klageschrift aufgelisteten 32 Fernseh-sendern vorgelegt habe. Da alles daf374r spreche, dass die Kl344gerin die Kabel-weitersenderechte dieser Sendeunternehmen vollst344ndig wahrnehme, streite f374r die Berechtigung der Kl344gerin eine tats344chliche Vermutung. 9 Die Beklagte habe das Weitersenderecht der Sendeunternehmen ver-letzt, deren Rechte die Kl344gerin wahrnehme. Die Beklagte habe die Fernseh-programme dieser Sendeunternehmen im Sinne der 247 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1, 247 20 UrhG weitergesendet, indem sie jedenfalls einem erheblichen Anteil ihrer st344ndig wechselnden Hotelg344ste in 47 Zimmern Fernsehger344te zur Verf374gung gestellt und ihnen damit erm366glicht habe, die 374bertragenen Sendungen nach eigener Entscheidung f374r sich wahrnehmbar zu machen. Es sei unerheblich, ob die Beklagte 374ber eine eigene Kabelverteileranlage verf374ge oder Tele Colum-bus ihr die technischen Mittel zur Verf374gung stelle, um die Sendungen 374ber ei-ne Kabelverteileranlage in die Zimmer weiterzuleiten. Verwerter der Sendung und damit Werknutzer sei immer derjenige, der sich nach einer wertenden Be-trachtung der vorhandenen technischen Mittel bediene, um das Werk in seinem eigenen Interesse einer 326ffentlichkeit mitzuteilen. Das sei hier die Beklagte. Ihr sei die Werkwiedergabe daher auch dann zuzurechnen, wenn diese unmittelbar durch Tele Columbus erfolge. 10 - 6 - 11 Die Beklagte sei zur Weitersendung der Fernsehprogramme nicht be-rechtigt. Sie k366nne ein entsprechendes Nutzungsrecht nicht aus dem Regio-Vertrag ableiten. Die Weiterleitung der Programme innerhalb eines Hotels durch eine eigene Verteileranlage sei nicht Gegenstand dieses Vertrags. Dieser er-fasse allein das Recht zur unmittelbaren Weitersendung der Programme an verkabelte Haushalte und Gemeinschaftsantennenanlagen, also an Besitzer von Empfangsger344ten, die die Sendungen im privaten Kreis empfingen. Das mache schon die Pr344ambel zum Regio-Vertrag deutlich und folge auch aus 247 2 Abs. 4 des Regio-Vertrags. Die Kl344gerin habe der ish GmbH in 247 2 Abs. 3 Satz 5 des Regio-Vertrags zwar gestattet, das Recht der Kabelweitersendung zum Zwecke der Versorgung der entsprechenden Haushalte oder privaten Be-reiche einem Kabelnetzbetreiber der Netzebene 4 einzur344umen, mit dem sie in vertraglicher Beziehung stehe. Das umfasse jedoch nicht die Weiterleitung 374ber Verteileranlagen in Gastzimmer von Beherbergungsbetrieben, bei der es sich um eine zus344tzliche 366ffentliche Wiedergabe der Sendungen gegen374ber einem neuen Publikum handele. In 247 2 Abs. 3 Satz 3 des Regio-Vertrages sei eindeu-tig geregelt, dass Rechte zur Aufzeichnung der weiter374bertragenen Sendungen oder zur 366ffentlichen Wiedergabe 374ber Lautsprecher oder 344hnliche Vorrichtun-gen sowie zur multimedialen Verbreitung nicht einger344umt w374rden. II. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie f374hrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Abweisung der Klage. Der Kl344gerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus 247 97 Abs. 1, 247 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1, 247 20 UrhG wegen Verletzung des Weitersenderechts der in Anlage K 1 zur Kla-geschrift aufgelisteten Sendeunternehmen nicht zu. 12 - 7 - 13 1. Wer ein nach dem Urheberrechtsgesetz gesch374tztes Recht wider-rechtlich verletzt, kann vom Verletzten nach 247 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG bei Wie-derholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Zu den nach dem Urheberrechtsgesetz gesch374tzten Rechten z344hlt das ausschlie337liche Recht des Sendeunternehmens nach 247 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 UrhG, seine Funksendung weiterzusenden. 2. Es kann offenbleiben, ob die Kl344gerin berechtigt ist, den erhobenen Unterlassungsanspruch wegen einer Verletzung des Weitersenderechts der in Anlage K 1 zur Klageschrift aufgelisteten Sendeunternehmen geltend zu ma-chen. Selbst wenn davon auszugehen w344re, dass s344mtliche dort aufgef374hrten Fernsehsender der Kl344gerin ihr Kabelweitersenderecht zur Wahrnehmung 374ber-tragen h344tten, w344re der Unterlassungsanspruch nicht begr374ndet, weil die Be-klagte das Weitersenderecht dieser Sendeunternehmen nicht verletzt hat. Ent-gegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat nicht die Beklagte, sondern allein Tele Columbus die Funksendungen der Sendeunternehmen 374ber eine Vertei-leranlage in die Hotelzimmer im Sinne des 247 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 UrhG weiter-gesendet (dazu a). Hierzu war Tele Columbus berechtigt, da die ish GmbH ihr die erforderlichen Rechte aufgrund von 247 2 Abs. 3 Satz 5 des zwischen der Kl344gerin und der ish GmbH geschlossenen Regio-Vertrags wirksam einger344umt hat (dazu b). Die Beklagte haftet daher weder als T344ter f374r eine eigene Verlet-zung des Weitersenderechts noch als Teilnehmer oder St366rer f374r eine Verlet-zung des Weitersenderechts durch die Tele Columbus. 14 a) Die Beklagte hat das Kabelweitersenderecht der in Anlage K 1 zur Klageschrift aufgef374hrten Sendeunternehmen nicht selbst verletzt. 15 - 8 - 16 aa) Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend von einem Eingriff in das Kabelweitersenderecht der Fernsehsender ausgegangen, die in Anlage K 1 zur Klageschrift aufgelistet sind. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen sind jedenfalls Funksendungen der Fernsehsender RTL und SAT.1 von der Grundst374cksgrenze des Hotels 374ber eine Verteileranlage an die Empfangsstellen in den Hotelzimmern im Sinne des 247 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 UrhG weitergesendet worden. (1) Der Begriff der Weitersendung (247 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 UrhG) kn374pft an den Begriff der Sendung (247 20 UrhG) an (vgl. BGH, Urt. v. 22.4.2009 - I ZR 216/06, GRUR 2009, 845 Tz. 31 = WRP 2009, 1001 - Internet-Videorecorder; Schricker/v. Ungern-Sternberg, Urheberrecht, 3. Aufl., 247 87 UrhG Rdn. 32). Eine Weitersendung setzt daher voraus, dass der Inhalt einer Sendung durch funk-technische Mittel einer 326ffentlichkeit zug344nglich gemacht wird (vgl. 247 20 UrhG), wobei unter einer 326ffentlichkeit eine Mehrzahl von Mitgliedern der 326ffentlichkeit zu verstehen ist ( 247 15 Abs. 3 UrhG ). 17 Diese Voraussetzung ist hier erf374llt. Die Sendesignale der Funksendun-gen werden an der Grundst374cksgrenze des Hotels 374bernommen und 374ber eine Verteileranlage an die Empfangsstellen in den Hotelzimmern weitergeleitet, wo die Fernsehprogramme der Sendeunternehmen mittels bereitgestellter Fern-sehger344te von einer Vielzahl von Hotelg344sten empfangen werden k366nnen. 18 (2) Allerdings unterliegt nicht jede 334bermittlung eines gesch374tzten Wer-kes oder einer gesch374tzten Leistung, die 374ber ein Verteilernetz erfolgt, dem Ur-heberrecht. Andernfalls w344re selbst der Rundfunkempfang mit kleineren Ge-meinschaftsantennenanlagen von der Genehmigung der Rechteinhaber abh344n-gig. Ein Eingriff in die Rechte aus 247 20 UrhG oder 247 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 UrhG 19 - 9 - liegt daher nur vor, wenn die mit funktechnischen Mitteln bewirkte 334bermittlung des Werkes oder der Leistung als 366ffentliche Wiedergabe bezeichnet werden kann. Ob dies der Fall ist, kann nicht nach technischen Kriterien beurteilt wer-den, sondern nur aufgrund einer wertenden Betrachtung (vgl. BGHZ 123, 149 , 153 f. - Verteileranlagen). Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die hier zu beur-teilende Weiterleitung von Sendesignalen an Empfangsstellen in Hotelzimmern, die es den Hotelg344sten erm366glicht, die Funksendungen mittels bereitgestellter Fernsehapparate anzuh366ren und anzuschauen, bei der danach gebotenen wer-tenden Betrachtung in ihrer Bedeutung f374r die Nutzung der betroffenen Rechte einer 366ffentlichen Wiedergabe gleichzustellen ist. F374r diese Beurteilung ist ma337geblich, dass die Weiterleitung der Sendesignale nicht nur ein blo337es tech-nisches Mittel zur Gew344hrleistung oder Verbesserung des Empfangs der ur-spr374nglichen Sendung in ihrem Sendebereich darstellt, sondern den Hotelg344s-ten den Zugang zu den gesch374tzten Sendungen verschafft, die sie ansonsten nicht wahrnehmen k366nnten, obwohl sie sich im Sendegebiet aufhalten. Damit wird der Inhalt der Sendung durch eine eigenst344ndige Handlung f374r ein neues Publikum wiedergegeben (vgl. EuGH, Urt. v. 7.12.2006 - C-306/05 , Slg. 2006, I-11519 = GRUR 2007, 225 Tz. 40 ff. - SGAE/Rafael). 20 (3) Eine Weitersendung im Sinne des 247 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 UrhG setzt ferner voraus, dass die Sendesignale - wie hier - gleichzeitig weitergeleitet wer-den (BGH GRUR 2009, 845 Tz. 29 - Internet-Videorecorder; Schricker/v. Un-gern-Sternberg aaO 247 87 UrhG Rdn. 31 m.w.N.). Da die Sendungen der 326ffent-lichkeit zeitgleich, unver344ndert und vollst344ndig durch Kabelsysteme zug344nglich gemacht werden, liegt eine Kabelweitersendung vor (vgl. 247 20b Abs. 1 UrhG). 21 - 10 - 22 bb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat jedoch nicht die Be-klagte, sondern allein Tele Columbus die Funksendungen der Sendeunterneh-men im Sinne des 247 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 UrhG weitergesendet. Die Beklagte haftet f374r den Eingriff in das Senderecht daher nicht als T344ter, Mitt344ter oder mit-telbarer T344ter. Sendender ist im Falle einer Kabelweitersendung allein derjenige, der dar374ber entscheidet, welche Funksendungen in das Kabel eingespeist und an eine 326ffentlichkeit weitergeleitet werden, nicht dagegen derjenige, der lediglich die hierf374r erforderlichen technischen Vorrichtungen bereitstellt und betreibt. 334bertr344gt der Betreiber eines Kabelnetzes Funksendungen durch Einspeisung in eine Kabelanlage aufgrund einer eigenen Entscheidung - und nicht lediglich als Dienstleister beim Signaltransport - weiter, sendet er selbst und ist daf374r selbst urheberrechtlich verantwortlich (vgl. Schricker/v. Ungern-Sternberg aaO 247 20 UrhG Rdn. 16 m.w.N.; Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., 247 20 Rdn. 11). 23 Im Streitfall ist danach allein Tele Columbus als Sendende anzusehen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts 374bernimmt Tele Columbus die Programme an der Grundst374cksgrenze und leitet sie zu den Empfangsstellen in den Hotelzimmern weiter. Tele Columbus entscheidet, welche Programme in das Verteilernetz eingespeist und an die Empfangsstellen weitergeleitet wer-den. 24 Die Beklagte stellt zwar die Fernsehger344te in den Hotelzimmern bereit, mit denen die Fernsehprogramme von den Hotelg344sten empfangen werden k366nnen. Dies reicht jedoch f374r sich genommen nicht aus, um ihre urheberechtli-che Verantwortlichkeit f374r die Weitersendung zu begr374nden (vgl. EuGH GRUR 25 - 11 - 2007, 225 Tz. 46 f. - SGAE/Rafael). Wer nur empf344ngt, sendet nicht (Dreier in Dreier/Schulze aaO 247 20 Rdn. 12). Das Aufstellen von Empfangsger344ten ist urheberrechtlich allenfalls dann bedeutsam, wenn es zu einer Sendet344tigkeit im technischen Sinne hinzutritt. Es kann beispielsweise dazu f374hren, dass die an sich genehmigungsfreie Rundfunk374bermittlung mit kleineren Gemeinschaftsan-tennenanlagen als Eingriff in die Rechte aus 247 20 UrhG oder 247 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 UrhG zu werten ist (vgl. BGHZ 123, 149, 154 - Verteileranlagen; BGH GRUR 2009, 845 Tz. 22 - Internet-Videorecorder). Im vorliegenden Fall ist die Beklagte jedoch schon nicht an der technischen 334bermittlung der Sendesignale an die Empfangsstellen in den Hotelzimmern beteiligt. Die Beklagte ist f374r den Eingriff in das Weitersenderecht der Sendeun-ternehmen auch nicht deshalb verantwortlich, weil sie Tele Columbus mit der Weiterleitung der Sendesignale beauftragt hat. Allerdings k366nnen einem Auf-traggeber die urheberrechtlichen Verwertungshandlungen seines Auftragneh-mers zuzurechnen sein, wenn der Auftragnehmer sich darauf beschr344nkt, gleichsam als 204notwendiges Werkzeug223 des Auftraggebers t344tig zu werden (vgl. BGH GRUR 2009, 845 Tz. 17 - Internet-Videorecorder, m.w.N.). Diese Voraus-setzung ist hier aber nicht erf374llt. Tele Columbus ist bei der Weitersendung nicht lediglich als 204verl344ngerter Arm223 der Beklagten t344tig geworden, sondern hat ei-genst344ndig entschieden, welche Programme in das Verteilernetz eingespeist und an die Empfangsstellen weitergeleitet werden. Die Beklagte hatte auf die Programmauswahl keinen Einfluss. 26 b) Die Beklagte ist auch nicht als Teilnehmer oder St366rer f374r eine Verlet-zung des Weitersenderechts durch Tele Columbus verantwortlich. Tele Colum-bus war zur Weitersendung der Funksendungen 374ber eine Verteileranlage in die Hotelzimmer berechtigt. Die ish GmbH hat Tele Columbus die erforderlichen 27 - 12 - Rechte einger344umt. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts war die ish GmbH hierzu aufgrund des mit der Kl344gerin geschlossenen Regio-Vertrags be-fugt. Es fehlt damit an einer rechtswidrigen Haupttat von Tele Columbus, an der die Beklagte beteiligt sein k366nnte. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Lauf-zeit des Regio-Vertrags - wie die Kl344gerin in der Revisionsinstanz geltend ge-macht hat - nicht 374ber den 31. Dezember 2008 hinaus verl344ngert worden ist. Denn es ist bereits weder von der Kl344gerin vorgetragen noch vom Berufungsge-richt festgestellt, dass Tele Columbus auch in der Zeit nach dem 31. Dezember 2008 Funksendungen 374ber eine Verteileranlage in die Hotelzimmer der Beklag-ten weitergesendet hat. aa) Der Senat kann die Auslegung des Regio-Vertrags durch das Beru-fungsgericht uneingeschr344nkt nachpr374fen. Bei dem Regio-Vertrag handelt es sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts um ein Vertragswerk, das in verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken Anwendung findet. Die Frage, ob der Regio-Vertrag das Kabelweitersenderecht an Hotels und in Hotelzimmer erfasst, kann daher von verschiedenen Berufungsgerichten unterschiedlich be-antwortet werden (vgl. die von der Auslegung durch das Berufungsgericht ab-weichende Auslegung des Regio-Vertrags durch das OLG K366ln GRUR-RR 2007, 305, 306 f. = ZUM 2007, 749). Die Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegt daher im Interesse einer einheitlichen Handhabung der f374r zahlreiche Rechtsbeziehungen relevanten Regelung der uneingeschr344nkten 334berpr374fung durch das Revisionsgericht (vgl. BGH, Urt. v. 12.6.1989 - II ZR 230/88, NJW-RR 1990, 35, 36; BGHZ 144, 245, 248 f.; 163, 321, 323 f.). 28 bb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der Regio-Vertrag dahin auszulegen, dass er sich auch auf eine Weiterleitung von Sendesignalen 374ber Verteileranlagen in Gastzimmer von Beherbergungsbetrieben erstreckt. 29 - 13 - 30 (1) Zahlreiche private H366rfunk- und Fernsehsender, darunter die Fern-sehsender RTL und Sat.1, haben der Kl344gerin die Wahrnehmung des Rechts zur Weitersendung ihrer Funksendungen durch Kabelsysteme (Kabelweiter-senderecht) 374bertragen. Die Musterwahrnehmungsvertr344ge der Kl344gerin nen-nen insoweit ausdr374cklich das Recht, die Funksendungen durch 204344hnliche technische Mittel223 gem344337 247 20 UrhG z.B. im Zusammenhang mit Verteileranlagen in Hotels und Krankenh344usern zug344nglich zu machen. Die Kl344gerin hat der ish GmbH und anderen Kabelnetzbetreibern in 247 2 Abs. 1 des Regio-Vertrags das Recht einger344umt, die von ihr 204innegehaltenen223 Rechte in Kabelnetzen zu nutzen und die Programme der Sendeunternehmen in das Kabel einzuspeisen und weiterzusenden. In 247 2 Abs. 3 Satz 5 des Regio-Vertrags hat die Kl344gerin den Kabelnetzbetreibern gestattet, dieses Nutzungs-recht unter der Voraussetzung auf Dritte zu 374bertragen, dass 31 die Kabelnetzbetreiber das Programm der Sendeunternehmen anderen Kabel-netzbetreibern der Netzebene 4 (nachfolgend 204andere Betreiber223) zuliefern und 374ber die Signalzulieferung ein Vertrag zwischen den Kabelnetzbetreibern und den betreffenden anderen Kabelnetzbetreibern besteht oder geschlossen wird. (2) Danach konnte die ish GmbH das zur Kabelweitersendung berechti-gende Nutzungsrecht, das ihr die Kl344gerin in Wahrnehmung der Rechte der Sendeunternehmen einger344umt hatte, auf Tele Columbus 374bertragen. Bei Tele Columbus handelt es sich um einen 204anderen Kabelnetzbetreiber der Netzebe-ne 4223. Zwischen Tele Columbus und der ish GmbH besteht auch ein entspre-chender Signallieferungsvertrag. Der Wortlaut des 247 2 Abs. 3 Satz 5 des Regio-Vertrags macht die Befugnis der Kabelnetzbetreiber, das zur Kabelweitersen-dung berechtigende Nutzungsrecht auf andere Kabelnetzbetreiber, von keinen weiteren Voraussetzungen abh344ngig. Der Wortlaut des 247 2 Abs. 1 des Regio-Vertrags besagt ebenfalls nicht, dass sich das der Kl344gerin zur Wahrnehmung 32 - 14 - einger344umte Kabelweitersenderecht auf das Recht zur Weiterleitung der Sen-designale an private Haushalte beschr344nken und nicht auf Beherbergungsbe-triebe erstrecken soll. (3) Eine solche Einschr344nkung ergibt sich entgegen der Ansicht des Be-rufungsgerichts auch nicht daraus, dass sowohl in der Pr344ambel als auch in 247 2 Abs. 4 des Regio-Vertrags von 204Haushalten223 die Rede ist. 33 In der Pr344ambel hei337t es: 34 Die Nutzung der Rechte der Sendeunternehmen durch die Kabelnetzbetreiber erfolgt auf der Grundlage dieses Vergleichsvertrages - unbeschadet der Tatsa-che, dass der Signaltransport in den Kabelnetzen teilweise auch digital erfolgen mag - ausschlie337lich durch die analoge Weiterleitung von terrestrisch und satel-lit344r eingespeisten H366rfunk- und Fernsehprogrammen in Haushalte in den Ka-belnetzen und Gemeinschaftsantennenanlagen der Kabelnetzbetreiber (Kabel-weitersendung). In 247 2 Abs. 4 des Regio-Vertrags ist vereinbart: 35 Die Kabelnetzbetreiber werden der VG Media Auskunft 374ber die Anzahl der von ihnen unter Signalzulieferung mittelbar versorgten Haushalte, die von anderen Kabelnetzbetreibern der Netzebene 4 direkt versorgt werden, erteilen. [...] Die Ausk374nfte betreffen nur solche anderen Kabelnetzbetreiber der Netzebene 4, die eine Mindestanzahl von ungef344hr 75 Haushalten und mehr mit Programmen der Sendeunternehmen versorgen und nur soweit diese Auskunftserteilung rechtlich zul344ssig ist, es sei denn der Kabelnetzbetreiber weist nach, dass die verf374gbaren Informationen nicht mit angemessenem Aufwand erstellt werden k366nnen. 36 Auch wenn nach dem allgemeinen Sprachverst344ndnis unter einem 204Haushalt223 eine zusammen wohnende und wirtschaftende Personengruppe zu verstehen ist (vgl. Meyers Enzyklop344disches Lexikon, 9. Aufl., Stichwort 204Haus-halt223), besagt dies nicht, dass der Regio-Vertrag nach dem ma337geblichen Be-griffsverst344ndnis und Regelungswillen der Vertragsparteien eine Kabelweiter-sendung an Hotels und in Hotelzimmer nicht erfasst. - 15 - 37 Die Revision r374gt mit Recht, dass das Berufungsgericht bei der Ermitt-lung des Willens der Vertragsparteien (247247 133, 157 BGB) das Vorbringen der Beklagten zur engen Verkn374pfung des Regio-Vertrags mit dem zuvor geltenden 204Vertrag 374ber die Weiter374bertragung von Fernsehprogrammen in Breitbandver-teilnetzen der Deutschen Bundespost Telekom223 (nachfolgend: Kabelglobalver-trag) nicht ber374cksichtigt hat. Der im Jahr 2003 geschlossene Regio-Vertrag nimmt in seiner Pr344ambel ausdr374cklich auf den bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Kabelglobalvertrag Bezug. In diesem Vertrag hatten verschiedene Sendeunternehmen und Verwertungsgesellschaften der Deutschen Bundespost Telekom das Recht zur Weiter374bertragung von Fernsehprogrammen in ihren Breitbandverteilnetzen einger344umt, ohne dabei Einschr344nkungen hinsichtlich der Empf344nger der Sendungen zu machen. Nach dem insoweit unbestrittenen Vorbringen der Beklagten umfassten diese Breitbandverteilnetze zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kabelglobalvertrags im Jahr 1991 auch die von Koopera-tionspartnern betriebenen Netze wie die Hausverteilnetze der Netzebene 4, und zwar auch dann, wenn diese sich - wie im Streitfall - in einem Hotel befanden. Die Revision macht zutreffend geltend, dass der Regio-Vertrag an keiner Stelle erkennen l344sst, dass er - anders als der vormals geltende Kabelglobal-vertrag - nur die Weiterleitung der Sendungen an bestimmte Empf344nger erfas-sen soll. Die Formulierung in der Pr344ambel des Regio-Vertrags, der Vertrag regele 204abschlie337end223 die H366he etwaiger Anspr374che der Sendeunternehmen wegen der Nutzung ihrer 204s344mtlichen223 Urheber- und Leistungsschutzrechte, spricht vielmehr daf374r, dass die Vertragsparteien das Kabelweitersenderecht umfassend regeln wollten. Der Regio-Vertrag ist deshalb dahin auszulegen, dass er - ebenso wie der fr374her geltende Kabelglobalvertrag - die Kabelweiter-sendung nicht nur in private Haushalte, sondern auch in sonstige R344umlichkei-ten - wie die Gastzimmer von Hotels - erfasst. 38 - 16 - 39 (4) Auch aus 247 2 Abs. 3 Satz 3 des Regio-Vertrags ergibt sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht, dass der Regio-Vertrag sich nicht auf das Recht erstreckt, Funksendungen 374ber Kabel in Hotelzimmer weiterzusen-den. 247 2 Abs. 3 Satz 3 des Regio-Vertrags lautet: 40 Rechte zur Aufzeichnung der weiter374bertragenen Sendung [...] oder ein Recht zur 366ffentlichen Wiedergabe, d.h. zur 366ffentlichen Wahrnehmbarmachung der weiter374bertragenen Sendungen durch Bildschirmlautsprecher oder 344hnliche technische Einrichtungen, sowie jede sonstige multimediale Aufzeichnung und Verbreitung werden durch diesen Vergleichsvertrag nicht einger344umt. 41 Soweit diese Regelung zun344chst die Rechte zur Aufzeichnung der weiter-374bertragenen Sendungen von der Rechtseinr344umung ausnimmt, betrifft dies allein das Vervielf344ltigungsrecht des 247 87 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1, 247 15 Abs. 1 Nr. 1, 247 16 UrhG, nicht aber das Weitersenderecht des 247 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1, 247 20 UrhG. Mit dem in dieser Bestimmung sodann angesprochenen Recht zur 366ffent-lichen Wiedergabe, das hei337t zur 366ffentlichen Wahrnehmbarmachung der wei-ter374bertragenen Sendungen durch 204Bildschirmlautsprecher223 oder 344hnliche tech-nische Einrichtungen, ist ersichtlich das - 374ber das Weitersenderecht nach 247 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1, 247 20 UrhG hinausgehende - Recht aus 247 87 Abs. 1 Nr. 3, 247 22 UrhG gemeint, Funksendungen durch Bildschirm, Lautsprecher oder 344hnli-che technische Einrichtungen 366ffentlich wahrnehmbar zu machen. Dieses Recht zur 366ffentlichen Wahrnehmbarmachung ist nicht betroffen, wenn Fernsehsen-dungen - wie hier - mittels einer Verteileranlage in den einzelnen Zimmern eines Hotels insgesamt einer Vielzahl von G344sten zug344nglich gemacht werden. Da die Empf344nger der Funksendungen in einem solchen Fall nicht an einem Ort versammelt sind, fehlt es an der Voraussetzung, dass die Funksendungen f374r eine Mehrzahl von Personen gemeinsam wahrnehmbar sind (vgl. BGH, Urt. v. - 17 - 11.7.1996 - I ZR 22/94, GRUR 1996, 875, 876 - Zweibettzimmer im Kranken-haus). III. Danach ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Da die Sache zur Ent-scheidung reif ist, ist die Klage mit der Kostenfolge aus 247 91 Abs. 1 ZPO abzu-weisen (247 563 Abs. 3 ZPO). 42 Bornkamm B374scher Schaffert Kirchhoff Koch Vorinstanzen: LG Bochum, Entscheidung vom 25.01.2007 - 8 O 355/06 - OLG Hamm, Entscheidung vom 04.09.2007 - 4 U 38/07 -
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