BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 160/07 vom 15. Juli 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch beschlossen: Die Anh366rungsr374ge vom 26. November 2009 gegen das Urteil vom 12. November 2009 wird auf Kosten der Kl344gerin als unzul344ssig verworfen. Die weitere Anh366rungsr374ge vom 12. Mai 2010 gegen das Urteil vom 12. November 2009 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckge-wiesen. Gr374nde: I. Die Anh366rungsr374ge der Kl344gerin vom 26. November 2009 gegen das Urteil vom 12. November 2009 ist unzul344ssig, weil sie nicht in der gesetzlichen Form erhoben ist (247 321a Abs. 4 ZPO). 1 Eine Anh366rungsr374ge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist nur dann in der gesetzlichen Form erhoben, wenn die Partei darlegt, inwiefern das Gericht ihren Anspruch auf rechtliches Geh366r in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Die Partei kann dies nur darlegen, wenn sie die Gr374nde der beanstandeten Entscheidung kennt. Einer Anh366rungsr374ge, die vor Bekanntgabe der mit Gr374nden versehenen Entscheidung erhoben ist, fehlt zwangsl344ufig der ordnungsgem344337e Vortrag einer Geh366rsverletzung und deren Entscheidungser-heblichkeit. 2 - 3 - Die Kl344gerin hat ihre erste Anh366rungsr374ge am 26. November 2009 erho-ben. Zu diesem Zeitpunkt war ihr lediglich der Tenor des Urteils vom 12. No-vember 2009 bekannt. Das in vollst344ndiger Form abgefasste Urteil ist ihr am 28. April 2010 zugestellt worden. Da die Gr374nde des Urteils zum Zeitpunkt der An-h366rungsr374ge f374r die Kl344gerin - wie sie zutreffend bemerkt hat - 204im Dunkeln la-gen223, konnte die Kl344gerin in ihrer Anh366rungsr374ge auch nur Mutma337ungen 374ber eine entscheidungserhebliche Verletzung ihres rechtlichen Geh366rs anstellen. Eine solche Anh366rungsr374ge ist nicht in der gesetzlichen Form erhoben und deshalb als unzul344ssig zu verwerfen. 3 II. Die weitere Anh366rungsr374ge der Kl344gerin vom 12. Mai 2010 gegen das Urteil vom 12. November 2009 ist zwar zul344ssig, aber nicht begr374ndet. 4 1. Dass der Senat das Urteil in vollst344ndiger Form abgefasst und zuge-stellt hat, ohne zuvor 374ber die erste Anh366rungsr374ge der Kl344gerin vom 26. No-vember 2009 entschieden zu haben, verletzt das rechtliche Geh366r der Kl344gerin schon deshalb nicht in entscheidungserheblicher Weise, weil diese Anh366rungs-r374ge als unzul344ssig zu verwerfen war (vgl. unter I). 5 2. Die Kl344gerin r374gt ohne Erfolg, eine entscheidungserhebliche Verlet-zung ihres Anspruchs auf rechtliches Geh366r ergebe sich daraus, dass der Se-nat in Tz. 27 seines Urteils ausgef374hrt hat: 6 Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Laufzeit des Regio-Vertrags - wie die Kl344gerin in der Revisionsinstanz geltend gemacht hat - nicht 374ber den 31. De-zember 2008 hinaus verl344ngert worden ist. Denn es ist bereits weder von der Kl344gerin vorgetragen noch vom Berufungsgericht festgestellt, dass Tele Colum-bus auch in der Zeit nach dem 31. Dezember 2008 Funksendungen 374ber eine Verteileranlage in die Hotelzimmer der Beklagten weitergesendet hat. a) Die Kl344gerin macht vergeblich geltend, der Senat habe 374bersehen, dass das Berufungsgericht im Tatbestand seines Urteils die Beendigung des 7 - 4 - Regio-Vertrags zum 31. Dezember 2008 als unstreitig festgestellt habe. Selbst wenn dem so w344re, l344ge darin keine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Geh366rs der Kl344gerin, weil es nach der Entscheidung des Senats auf die Laufzeit des Regio-Vertrags nicht ankommt. Davon abgesehen kann der von der Kl344gerin herangezogenen Feststellung im Berufungsurteil auch nicht entnommen werden, dass die Laufzeit des Regio-Vertrags zum 31. Dezember 2008 endg374ltig endete. Die Feststellung des Berufungsgerichts lautet: Die Laufzeit des Regio-Vertrages ist immer wieder verl344ngert worden, zuletzt bis zum 31. Dezember 2008. Diese Feststellung l344sst die M366glichkeit offen, dass die zuletzt (nicht: 204zum letzten Mal223) bis zum 31. Dezember 2008 verl344ngerte Laufzeit des Ver-trags - so wie auch zuvor immer wieder - 374ber diesen Zeitpunkt hinaus verl344n-gert worden ist. 8 9 b) Der Senat hat entgegen der Vermutung der Kl344gerin nicht 374bersehen, dass die m374ndliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 4. September 2007 und damit lange vor dem 31. Dezember 2008 geschlossen worden ist. Der Senat hat mit seiner Bemerkung, es sei weder von der Kl344gerin vorgetragen noch vom Berufungsgericht festgestellt, dass Tele Columbus auch in der Zeit nach dem 31. Dezember 2008 Funksendungen 374ber eine Verteileranlage in die Hotelzimmer der Beklagten weitergesendet habe, lediglich darauf hingewiesen, dass in der Revisionsinstanz mangels - zwangsl344ufig - fehlenden Sachvortrags und fehlender Feststellungen in den Tatsacheninstanzen nicht davon ausge-gangen werden kann, Tele Columbus habe das von der Kl344gerin beanstandete Verhalten nach dem 31. Dezember 2008 fortgesetzt. c) Es kann dahinstehen, ob ein unstreitiger Vortrag der Parteien in der Revisionsinstanz, Tele Columbus habe 374ber den 31. Dezember 2008 hinaus 10 - 5 - weitergesendet, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in der Re-visionsinstanz zu ber374cksichtigen gewesen w344re. Entgegen der Ansicht der Kl344-gerin folgt allein daraus, dass die Beklagte die technischen Abl344ufe und die ur-heberrechtliche Bewertung auch in der Revisionsinstanz im Pr344sens dargestellt hat, nicht, dass es zwischen den Parteien in der Revisionsinstanz unstreitig ge-wesen ist, dass Tele Columbus 374ber den 31. Dezember 2008 hinaus weiterge-sendet hat. 3. Die Kl344gerin r374gt des Weiteren ohne Erfolg, die Ausf374hrungen des Se-nats unter Tz. 28 zur uneingeschr344nkten Nachpr374fbarkeit der Auslegung des Regio-Vertrags durch das Berufungsgericht setzten sich 374ber die unstreitige Tatsache hinweg, dass der Regio-Vertrag am 31. Dezember 2008 ausgelaufen sei; aus dem Auslaufen des Regio-Vertrags folge, dass kein Bed374rfnis f374r eine Auslegung durch den Senat bestehe. Diese R374ge hat schon deshalb keinen Erfolg, weil sie - wie oben unter II 1 a ausgef374hrt - auf der unzutreffenden An-nahme beruht, der Senat habe 374bersehen, dass der Regio-Vertrag am 31. De-zember 2008 ausgelaufen sei. Im 334brigen kann ein Bed374rfnis an einer einheitli-chen Auslegung eines ausgelaufenen Vertragswerkes auch dann bestehen, wenn dieses - wie im Streitfall - noch f374r zahlreiche Rechtsbeziehungen von Bedeutung ist. 11 4. Entgegen der Ansicht der Kl344gerin stellt das Ergebnis der vom Senat vorgenommenen Auslegung des Regio-Vertrags keine 334berraschungsentschei-dung dar. Der gesamte Rechtsstreit drehte sich von Anfang an um die Frage der Auslegung dieses Vertrags. Die Kl344gerin musste daher damit rechnen, dass der Senat den Vertrag nicht in ihrem Sinne auslegt. Der Senat war deshalb nicht verpflichtet, die Kl344gerin hierauf noch vor der m374ndlichen Verhandlung hinzuweisen. In der m374ndlichen Verhandlung ist dieser Punkt im 334brigen auch ausf374hrlich er366rtert worden. 12 - 6 - 5. Die Kl344gerin macht ferner ohne Erfolg geltend, die Ausf374hrungen des Senats in Tz. 22 ff. des Urteils zur Frage, wer Sendender bzw. Weitersenden-der ist, seien 374berraschend. Die f374r diese Ausf374hrungen ma337geblichen Fest-stellungen des Berufungsgerichts, die der Senat unter Tz. 3 und 24 seines Ur-teils wiedergegeben hat, sind weder missverst344ndlich noch auslegungsbed374rf-tig, sondern klar und eindeutig. Dies gilt insbesondere f374r die Feststellung des Berufungsgerichts, dass Tele Columbus die Programme an der Grundst374cks-grenze 374bernimmt und zu den Empfangsstellen in den Hotelzimmern weiterlei-tet. Es bestand f374r den Senat daher keine Veranlassung und erst recht keine Verpflichtung, die Kl344gerin vor der m374ndlichen Verhandlung darauf hinzuwei-sen, dass er diese Feststellungen seiner Entscheidung zugrunde zu legen ge-dachte. Auch dies ist in der m374ndlichen Verhandlung er366rtert worden. 13 Die Kl344gerin beanstandet auch vergeblich, der Senat sei unter Tz. 3 und 32 seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass zwischen Tele Columbus und der ish GmbH ein Signallieferungsvertrag bestehe. Die Beklagte hat in der Revisionsbegr374ndung (S. 11 Abs. 2) zutreffend darauf hingewiesen, dass sich aus dem - in erster Instanz vorgelegten - Best344tigungsschreiben vom 13. Sep-tember 2006 (Anlage B 1 = GA 115) ergibt, dass Tele Columbus die von der ish GmbH gelieferten Programme aufgrund eines Signallieferungsvertrages emp-f344ngt. Die Kl344gerin ist dem in der Revisionserwiderung - anders als sie nunmehr behauptet - nicht entgegengetreten. Insbesondere hat sie nicht geltend ge-macht, das Vorliegen eines solchen Vertrages in erster Instanz mit Nichtwissen bestritten zu haben. 14 Soweit die Kl344gerin sich mit ihrer Anh366rungsr374ge im 334brigen gegen die Auffassung des Senats wendet, im Streitfall sei allein Tele Columbus als Sen-dende anzusehen, wiederholt sie lediglich ihre abweichende Ansicht, ohne eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Geh366r darzulegen. 15 - 7 - III. Die Kl344gerin hat nach Ablauf der zweiw366chigen R374gefrist des 247 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO, die hier mit der Zustellung des in vollst344ndiger Form abge-fassten Urteils am 28. April 2010 begonnen und am 12. Mai 2010 geendet hat, am 24. Juni 2010 eine 204Erg344nzung der R374geschriften223 vom 26. November 2009 und vom 12. Mai 2010 vorgelegt. Darin r374gt sie, der Senat habe seiner Ent-scheidung mit der Feststellung einer Programmauswahl durch Tele Columbus (Tz. 24 und 26 des Senatsurteils) eine Tatsache zugrunde gelegt, die nicht Ge-genstand in den Instanzen gewesen sei. 16 Dieses Vorbringen ist versp344tet und kann daher nicht ber374cksichtigt wer-den. Eine Erg344nzung der R374gebegr374ndung ist zwar auch nach Fristablauf m366g-lich. Neues Vorbringen zur R374gebegr374ndung ist jedoch ausgeschlossen (Z366ller-Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., 247 321a Rdn. 13). Die Kl344gerin hat entgegen ihrer 17 - 8 - Darstellung in keiner der beiden fr374heren R374geschriften geltend gemacht, die Anwendung des Kriteriums der Programmauswahl h344tte eines vorherigen Hin-weises des Senats bedurft. Bornkamm Pokrant Schaffert Bergmann Koch Vorinstanzen: LG Bochum, Entscheidung vom 25.01.2007 - 8 O 355/06 - OLG Hamm, Entscheidung vom 04.09.2007 - 4 U 38/07 -
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