BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I Z R 160/11 vom 10. Mai 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Koch un d Dr. Löffler beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 5. April 2011 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Gründe: I. Der Kläger ist Drehbuchautor. Er nimmt die Beklagte, eine öffentlich - rechtliche Fernsehanstalt, im Wege der Stufenklage auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Zahlung einer weiteren angemessenen Beteiligung nach § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG in Anspruch. Das Landgericht hat die Klag e a b- gewiesen. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Der Kläger hat Nichtzulassungsbeschwerde eing e- legt. Mit der Revision möchte er seinen in der Berufungsinstanz zuletzt gestel l- ten Antrag weiterverf olgen. Die Beklagte hat beantragt, die Nichtzulassungsb e- schwerde zurückzuweisen. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 26 Nr. 8 EGZPO). 1 2 - 3 - Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung des U r- teils. Der Kläger will sich mit der Revision gegen die Abweisung seiner Klage wenden. Der Wert der Beschwer richtet sich dah er nach dem Interesse des Klägers an einer Verurteilung der Beklagten und entspricht damit dem Strei t- wert. Landgericht und Berufungsgericht haben den Streitwert der Klage en t- sprechend den Angaben des Klägers in der Klageschrift und der Berufung s- schrift auf 10.000 der Beschwerde nicht dargelegt, dass der Kläger diese Wertfestsetzung bea n- standet hat. Er kann deshalb auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwe r- de grundsätzlich nicht mehr mit Einw änden gegen die Wertfestsetzung gehört werden (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2011 I ZR 83/11, juris Rn. 1). Insbesondere ist es ihm verwehrt, die für die Bewertung des erhobenen Anspruchs in den Vorinstanzen gemachten Angaben im Verfahren der Nich tz u- lassungsbeschwerde zu berichtigen, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 2009 III ZR 116/09, NJW 2010, 681 Rn. 5). 3 4 - 4 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Bornkamm Pokrant Büscher Koch Löffler Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 10.12.2010 - 5 O 4559/09 - OLG Dresden, Entscheidung vom 05.04.2011 - 14 U 61/11 - 5
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