BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I Z R 160 /1 1 vom 8 . März 201 2 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8 . März 20 1 2 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert un d Dr. Koch beschlossen: 1. Der Gegenstandswert für das Verfahren über die Nichtzula s- sungsbeschwerde wird auf 1 2. Der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu m a- chenden Beschwer b e trägt 1 0.000 Gründe: I. Der Kläger ist Drehbuchautor. Er nimmt die Beklagte, eine öffen t lich - rechtliche Fernsehanstalt , im Wege der Stufenklage au f Auskunftserte i lung und Rechnungslegung sowie Zahlung einer weiteren angemessenen Beteil i gung nach § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG in Anspruch. Das Lan d gericht hat d en auf der ersten Stufe der Klage verfolgten Anspruch auf Auskunftserteilung und Rec h- nungslegung abgewiesen. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Das Ber u- fungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Der Kläger hat Nichtzula s- sungsbeschwerde ein gelegt. Mit der Revision möchte er seinen Antrag auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung we iterverfol gen. Die Beklagte bea n- tragt, den Gegenstandswert für das Verfahren über die Nichtzulassungsb e- schwerde festz u setzen. 1 - 3 - II. Die Beklagte hat zwar beantragt, den Gegenstandswert für das Ve r- fahren über die Nichtzulassungsbeschwerde festzusetzen. Aus der Begrün dung ihres A n trags ergibt sich jedoch, dass sie in erster Linie eine Entscheidung über den Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer begehrt. Denn sie möchte Klarheit darüber gewinnen, ob der Wert der mit der Revision ge l tend zu machenden Bes chwer 20.000 Nichtzulassungsb e- schwerde daher im Blick auf § 26 Nr. 8 EGZPO statthaft ist. Der Gegenstand s- wert des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde entspricht hier alle r- dings dem Wert der mit der Revision geltend zu machend en Beschwer. Beide Werte ric h ten sich nach dem Interesse de s Kläger s an einer Verurteilung der Beklagten. III. Landgericht und Berufungsgericht ha ben den Streitwert für die erste Stufe der Klage entsprechend den Angaben des Klägers in der Klageschrift u nd der Ber u fungsschrift auf 1 insbesondere von der Beschwerde nicht dargelegt, dass d er Kläger die se Wer t- festsetzung beanstandet hat. Er kann deshalb auch im Verfahren der Nichtz u- lassungsbeschwerde grundsätzlich nicht mehr mit Ein wänden gegen die Wer t - 2 3 - 4 - festsetzung gehört werden (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2011 I Z R 83/11, juris Rn. 1). Insbesondere ist es ihm verwehrt, die für die Bewe r- tung des erhobenen Anspruchs in den Vorinstanzen gemachten Angaben im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde zu berichtigen, um die Wertgre n ze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Nove m- ber 2009 - III ZR 116/09, NJW 2010, 681 Rn. 5 ). Bornkamm Pokrant Büscher Schaffert Koch Vorinstanzen: LG Leipzig, Entsc heidung vom 10.12.2010 - 5 O 4559/09 - OLG Dresden, Entscheidung vom 05.04.2011 - 14 U 61/11 -
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