BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 160/12 vom 11. April 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. April 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Koch und D r. Löffler beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. Juli 2012 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist. Im Umfa ng der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfa h- rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 35.550,83 festgesetzt. Gründe: I. Die Kläge rin ist führender Transportversicherer der T . E . GmbH (im Weiteren: Versicherungsnehmerin). Sie nimmt die Beklagte aus übergegangenem Recht wegen Beschädigung von Transportgut auf Schaden s- ersatz in Anspruch. Darüber hinaus verlangt die Klägerin d ie Erstattung von Gutachterkosten und der von der Versicherungsnehmerin für die Vernichtung der beschädigten Waren aufgewendeten Kosten. Zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten besteht ein L o- gistikrahmenvertrag, der die Beklagte verpflichtet , für die Versicherungsnehm e- rin Transport - , Lager - und sonstige logistische Dienstleistungen zu erbringen. 1 2 - 3 - Ferner wurde vereinbart, dass für die im Vertragsgebiet Naher Osten erbrac h- ten Transport - und Logistikleistungen deutsches Recht gilt. Der H aftung s- hö chstbetrag der Beklagten wurde abweichend von § 431 HGB auf zehn So n- derziehungsrechte je Kilogramm festgesetzt. Die Versicherungsnehmerin veräußerte im November 2009 an ein in Riad / Saudi - Arabien ansässiges Unternehmen 1.930 Notebooks. Mit dem Trans - port des Gutes, das in einem in Dubai/Vereinigte Arabische Emirate gelegenen Lager der Beklagten kommissioniert und in Verkaufskartons verpackt wurde, beauftragte die Versicherungsnehmeri n die Beklagte, die die Durchführung des Transports an die T . Ex . W . übertrug. Die Beförderung des 8.641,50 kg schweren Gutes von Dubai nach R iad erfolgte in der Zeit vom 7. bis zum 9. Dezember 2009. Die Empfängerin na hm bei der Anlieferung am 9. De zember 2009 Abschreibungen auf der Ablieferungsquittung vor, weil - so der Vortrag der Klägerin - 91 Notebooks durch Nässe beschädigt gewesen se i- en. Die Klägerin hat behauptet, der Nässeschaden an den Notebooks sei b e- reits vor Beginn des Transports im Lager der Beklagten in Dubai verursacht worden. Die Notebooks seien aufgrund der Nässeeinwirkung unverkäuflich g e- wesen. Dadurch habe die Versicherungsnehmerin einen Schaden in Höhe von 36.163,34 be die Ve r- sicherungsnehmerin 2.175,84 aufgewandt. Die Beklagte hafte für den eing e- tretenen Schaden, zu dem noch Gutachterkosten in Höhe von 1.275,84 n- zukämen, unbeschränkt, weil ihr ein qualifiziertes Verschulden hinsichtlich der Schadensverursachung anzulasten sei. Dies gelte auch dann, wenn man vom Vortrag der Beklagten aus gehe , dem zufolge der Schaden erst während des Transports durch sintflutartige Regenfälle entstanden sei. Dem von der Bekla g- ten eingesetzten Unterfrachtführer, dessen Verhalten si ch die Beklagte zurec h- 3 4 - 4 - nen lassen müsse, sei dann vorzuwerfen, dass er das Transportfahrzeug nicht mit der gebotenen Sorgfalt auf Wasserdichtigkeit untersucht habe. Die Klägerin hat daher beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 39.933,51 Die Beklagte hat gegenüber dem Schadensersatzverlangen insbesond e- re geltend gemacht, sie habe die Warensendung an den Unterfrachtführer in einwandfreiem Zustand zum Transp ort übergeben. Es könne allerdings wä h- rend des Transports zu einem Nässeschaden am Gut gekommen sein, weil das Transportfahrzeug, ein Kasten - Lkw, auf der rechten Seite eine leichte strukt u- re l le Veränderung oder ein Loch gehabt habe, was bei der Beladung de s Fah r- zeugs nicht zu erkennen gewesen sei. Durch die Undichtigkeit in der rechten Seite des Kastenaufbaus könne möglicherweise Regenwasser in den Lad e- raum des Lkw eingedrungen sein, da es im Dezember 2009 in Dubai ung e- wöhnlich heftig geregnet habe. Eine be wusst leichtfertige Schadensverurs a- chung könne weder ihr selbst noch dem von ihr eingesetzten Unterfrachtführer vorgeworfen werden. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das Ber u- fungsgericht hat die Klage nur in Höhe des zwischen der Versicherungsnehm e- rin und der Beklagten vereinbarten Haftungshöchstbetrags (zehn Sonderzi e- hungsrechte je Kilogramm = 4.382,68 r- über hinausgehende Schadensersatzverlangen der Klägerin abgewiesen. Es hat ein qualifiziertes Verschulden (§ 435 HGB) des von der Beklagten eing e- setzten Unterfrachtführers verneint. D ie Klägerin habe keine hinreichenden A n- haltspunkte für eine bewusst leichtfertige Schadensverursachung vorgetragen. Das im Streitfall gegebene Schadensbild - Durchnässung eines relativ kleinen Teils der Warensendung (91 von insgesamt 1.930 Notebooks) währe nd des Transports - rechtfertige einen solchen Rückschluss nicht. Entgegen der A n- 5 6 7 - 5 - nahme des Landgerichts könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich auf der rechten Seite des Transportfahrzeugs ein derart großes Loch befunden habe, dass es bei einer Kon trolle hätte erkannt werden müssen. Auf ihre B e- hauptung, der Nässeschaden sei bereits im Lager der Beklagten in Dubai ei n- getreten, könne die Klägerin ihre Schadensersatzforderung nicht stützen, weil es dafür keine Anhaltspunkte gebe. II. Die Nichtzulass ungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen z u- lässig (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 544 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO). Sie hat auch in der Sache Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des a n- gefochtenen Urteils, soweit zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist , und in diesem Umfang zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Das Berufungsgericht hat bei seiner Annahme, die Beklagte brauche für den streitgegenständlichen Nässeschaden nicht unbeschränkt zu haften, weil ihr kein qualifiziertes Verschulden im Sinne von § 435 HGB zur Last falle, das Verfahrensgrundrecht der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. a) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Nässeeinwi r- kung auf 91 Notebo oks während des dreitägigen Transports von Dubai nach Riad (7. bis 9. Dezember 2009) entstanden sein müsse. Für eine Schadensen t- stehung im Lager der Beklagten vor Beginn der Beförderung fehle es an hinre i- chenden Anhaltspunkten, zumal der den Transport ausf ührende Unterfrachtfü h- rer das Gut gegen reine Quittung übernommen habe, was bei einer vorherigen Durchfeuchtung eines Teils der Ware sicherlich nicht geschehen wäre. b) Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt mit Erfolg, dass das Berufung s- gericht bei seiner Beurteilung entscheidungserheblichen und auch unter Beweis gestellten Vortrag der Klägerin unberücksichtigt gelassen hat. 8 9 10 11 - 6 - aa) Die Klägerin hat ihr Schadensersatzverlangen in erster Linie darauf gestützt, dass die Beklagte ihre gegenüber der Versicherung snehmerin best e- hende Pflicht zur ordnungsgemäßen Lagerung der Notebooks in grober Weise verletzt habe, weil das Gut vor Beginn des Transports nach Riad im Lager Dubai Nässe ausgesetzt gewesen und dadurch teilweise beschädigt worden sei. Die Beklagte schuld e daher gemäß § 475 HGB Schadensersatz in voller Höhe. Lediglich hilfsweise hat die Klägerin geltend gemacht, die Beklagte mü s- se gemäß § 425 Abs. 1, § 435 HGB auch dann für den der Versicherungsne h- merin entstandenen Schaden unbeschränkt haften, wenn die Nä sseeinwirkung während des Transports von Dubai nach Riad entstanden sei. Ihr Hauptvorbringen hat die Klägerin damit begründet, dass es während des Transports vom 7. bis zum 9. Dezember 2009 keine starken Regenfälle auf dem Transportweg gegeben habe. Die entgegenstehende Behauptung der B e- klagten sei falsch. In der Zeit vom 7. bis zum 9. Dezember 2009 habe es in Dubai keinen Niederschlag gegeben. Die schweren Unwetter, auf die die B e- klagte Bezug genommen habe, hätten sich in der Zeit vom 12. bis zum 14. De - zember 2009 ereignet. Insbesondere sei am 14. Dezember 2009 eine Niede r- schlagsmenge von 30,73 mm/m ² verzeich net worden. Der Nässeschaden kö n- ne nur im Lager der Beklagten entstanden sein. Z um Beweis für diese n Vortrag hat sich die Klägerin auf die Einholun g eines Sachverständigengutachtens b e- r u fen. bb) Diesen Vortrag der Klägerin hat das Berufungsgericht bei seiner A n- nahme, für eine Schadensentstehung im Lager der Beklagten vor Beginn der Beförderung fehle es an hinreichenden Anhaltspunkten, nicht genüge nd b e- rücksichtigt. Wenn es während des gesamten Transports von Dubai nach Riad wie die Klägerin unter Beweisantritt behauptet hat - ganz überwiegend trocken war, können die bei der Ablieferung des Gutes festgestellten Nässeeinwirku n- gen nicht während der Beförderung entstanden sein. Sie müssen vielmehr 12 13 14 - 7 - schon vor Beginn des Transports vorhanden gewesen sein. Die Erwägung des Berufungsgerichts, der den Transport ausführende Unterfrachtführer habe die Warensendung gegen reine Quittung übernommen (Anlage K 5), was sicherlich nicht geschehen wäre, wenn schon zu diesem Zeitpunkt 91 Kartons feucht g e- wesen wären, steht dem Vortrag der Klägerin zum Schadensort nicht entgegen. Es ist nichts dazu festgestellt, ob der Fahrer des Unterfrachtführers die Mö g- lichkeit hatte , den Zustand der einzelnen Kartons in Augenschein zu nehmen. Denkbar ist, dass das Gut auf Paletten gepackt und mit Folie überzogen war. Unter solchen Umständen verbleibt einem Abholfahrer im Allgemeinen verbo r- gen, in welchem Zustand sich die einzelnen Ka rtons, in denen das Gut verpackt wa r , bei der Abholung bef un den haben. c) Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt auch mit Erfolg, das Berufung s- gericht hätte das von der Klägerin für ihre Behauptung, es habe vom 7. bis zum 9. Dezember 2009 auf dem Transportw eg von Dubai nach Riad keinen ne n- nenswerten Niederschlag gegeben, beantragte Sachverständigengutachten einholen müssen. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts lässt sich auch noch im Nachhinein anhand eines mete orologischen Gutachtens klären, welche We tterverhältnisse an einem konkreten Ort zu einem bestimmten Zei t- punkt geherrscht haben. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Bewei s- angebots, die - wie im Streitfall - im Prozessrecht keine Stütze hat, verstößt g e- gen Art. 103 Abs. 1 GG (BGH, Beschlus s vom 11. Mai 2010 - VIII ZR 212/07, NJWRR 2010, 1217 Rn. 10; Beschluss vom 19. Januar 2012 - V ZR 141/11, j u- ris Rn. 8 f. mwN). 2. Das Berufungsurteil beruht auch auf der Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Dies ist schon dann anzune h- men, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung des übergangenen Vorbringens anders entschieden hätte 15 16 - 8 - (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 2010 - II ZR 296/08, BGHZ 187, 69 Rn. 14 mwN; Beschluss vom 19. Januar 2012 - V ZR 141/11, juris Rn. 11). Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Nässeschaden während des Transports von Dubai nach Riad entstanden sein muss. Es hat angenommen, nac h dem Schadensbild habe es genügt, dass insgesamt etwa neun Liter Regenwasser in den Laderaum gelaufen seien. Diese Menge könne tropfenweise innerhalb von drei Tagen durch eine durchgerostete und damit perforierte Schweißnaht in den Laderaum gelangt sein, wenn es auf der Fahrt nahezu permanent geregnet habe. Es kann zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufung s- gericht anders entschieden hätte, wenn sich nach Einholung des von der Kläg e- rin beantragten Sachverständigengutachtens herausgestellt hätte, dass es wä h- rend des gesamten vom 7. bis zum 9. Dezember 2009 andauernden Transports auf der Transportstrecke keine nennenswerten Niederschläge gegeben hat. Bei einem solchen Beweisergebnis hätte die Annahme nahegelegen, dass der Nässeschaden bereit s vor Beginn des Transports nach Riad im Lager der B e- klagten entstanden war. Wäre das der Fall, käme eine Haftung der Beklagten nach § 475 Satz 1 HGB in Betracht, weil sie ihr Verschulden, das nach der g e- nannten Vorschrift vermutet wird (MünchKomm.HGB/ Fra ntzioch, 2. Aufl., § 475 Rn. 10), nicht widerlegt hat. 17 18 - 9 - 3. Gemäß § 544 Abs. 7 ZPO ist danach das Berufungsurteil teilweise aufzuheben und die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahr ens, an das Berufungsgericht zurückzuverw e i sen. Bornkamm Pokrant Büscher Koch Löffler Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.11.2011 - 33 O 192/10 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.07.2012 - I - 18 U 237/11 - 19
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