ECLI:DE:BGH:2016:290916UIZR16 0.15.0 BUNDESGERICHTSHOF I M N AMEN DES V OLKES URTEIL I ZR 160/15 Verkündet am: 29. September 2016 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Servicepauschale Verordnung (EG) 100 8/2008 Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und 4; UWG § 3a a) Die Gestaltung eines Buchungsvorgangs für Flugdienste verstößt gegen das G e- bot der klaren, transparenten und eindeutigen Mitteilung von fakultativen Zusat z- kosten im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Satz 4 der Verordn ung (EG) 1008/2008, wenn der Verbraucher, der eine fakultative Leistung (hier: eine Reiserücktrittsversich e- rung) zuvor bereits abgewählt hat, im weiteren Verlauf über die erneute Notwe n- digkeit der Abwahl dieser Leistung getäuscht wird. b) Eine Servicepausc hale, die Kunden nur im Falle der Wahl eines von mehreren möglichen Zahlungsmitteln (hier: einer bestimmten Kreditkarte) erlassen wird und die bei Bezahlung mit anderen Zahlungsmitteln entrichtet werden muss, ist ein u n- vermeidbares und vorhersehbares Entge lt, das gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) 1008/2008 in den Endpreis einzurechnen ist. Entgelte sind nicht nur dann unvermeidbar im Sinne dieser Vorschrift, wenn jeder Kunde sie aufz u- wenden hat, sondern grundsätzlich bereits dann, wenn nicht j eder Kunde sie ve r- meiden kann. BGH, Urteil vom 29. September 2016 - I ZR 160/15 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 29. September 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler und Feddersen für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammerg e- richts vom 21. Juli 2015 wird auf Kosten der Beklagten zurückg e- wiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Der Kläger ist der Dachverband der 16 Verbraucherzentralen und weit e- rer Verbraucherorganisationen in Deutschland und in die Liste nach § 4 UKlaG eingetragen. Die in London ansässige Beklagte betreibt das Internetportal www. , über das Reiseleistungen ge bucht werden können. Der Buchungsablauf erfolgt derart, dass die Buchung eines Fluges nur fortgesetzt werden kann, wenn der Besucher des Portals in dem Block unter der Überschrift "Wir empfehlen den Abschluss einer Reiseversicherung" sich durch Anklicken für eine der drei Möglichkeiten entscheidet: "Reiserücktrittsversicherung", "Reiseschutz und Rücktrittsversicherung", "Ich verzichte ausdrücklich auf den angebotenen Reiseschutz und zahle im No t- fall alle Kosten selbst". 1 2 - 3 - Entscheidet sich der Nutzer d urch Anklicken für die letzte Möglichkeit, erscheint ein Fenster mit der Überschrift "Sie haben sich entschieden, ohne Versicherung zu verreisen". In dem Fenster wird der Buchungsinteressent dar - auf hingewiesen, dass bei einer Stornierung durchschnittlich Kosten in Höhe unterlegtes Feld rechts unten trägt die Aufschrift "Weiter Ich möchte abges i- che rt sein". Links befindet sich das nicht farblich unterlegte und in kleinerer Schrift gehaltene Feld "Weiter ohne Versicherung". Sucht der Nutzer nach günstigen Flügen zu einem bestimmten Zielort, weist die Trefferliste in einem ersten Buchungsschritt Pre ise aus, denen die a u- tomatische Voreinstellung "Gewählte Zahlungsart American Express" zugrunde liegt. Dies wird in einem sogenannten Zahlungsfilter auf der linken Seite des Bildschirms angezeigt. Unterhalb des jeweiligen Suchergebnisses befindet sich der Hinweis "Der günstigste Gesamtpreis wurde für Sie ausgewählt. Dieser gilt bei Zahlung mit der günstigsten Zahlungsart. Der 'Zahlungsfilter' zeigt Preise mit anderen Zahlungsarten." Zahlt der Kunde nicht mit der Kreditkarte American Express, fallen ein zu sätzliches Zahlungsentgelt und eine Servicegebühr an. Wählt der Nutzer eine andere Zahlungsart als American Express und wählt er das Feld "Neue Preisberechnung", werden die Suchergebnisse zu den Preisen einschließlich Zahlungsentgelt und Servicepauschale angezeigt. Mit dem Klageantrag zu 1 beanstandet der Kläger den Buchungsvorgang im Zusammenhang mit der Reiseversicherung. Mit dem Klageantrag zu 2 we n- det der Kläger sich dagegen, dass der Interessent im dritten Buchungsschritt 3 4 5 6 7 - 4 - zur Auswahl eines Zahlungs mittels aufgefordert wird und bei Wahl einer and e- ren Zahlungsart als der American Express - Karte sich der zuvor ausgewiesene Flugpreis um das Zahlungsentgelt und die Servicepauschale erhöht. Das Landgericht ( Landgericht Berlin, RRa 2015, 93) hat die Bekla gte a n- tragsgemäß verurteilt, es zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbra u- chern mit einem gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland in einem Buchungssystem für Flüge auf dem Telemediendienst mit der Interne t- adress e www. 1. zusätzliche Versicherungsleistungen derart anzubieten, dass der Verbra u- cher zur Fortsetzung des Buchungsvorgangs eine Auswahl unter den nachfolgend abgebildeten Möglichkeiten treffen muss und bei der Auswahl " Ich verzichte ausdrücklich auf den a n- gebotenen Reiseschutz und zahle im Notfall alle Kosten selbst " im Ra h- men eines Popup - Fensters zur erneuten Entscheidung wie nachfolgend abgebildet aufgefordert wird 8 - 5 - 2. ein dem ausgewiesenen Flugpreis hinzuzurechnendes Entgelt (Ticketen t- gelt/Se rvicepauschale) erst im dritten Buchungsschritt mit der Bezeichnung " Zusammenfassung und Zahlung " wie nachfolgend abgebildet anzugeben 3. dem 25. Februar 2014 zu zahlen. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (KG, Urteil vom 21. Juli 2 015 - 5 U 114/14, BeckRS 2015, 15733) . Mit der vom Senat zugela s- senen Revision , deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die B e- kla g te ihren auf A bweisung der Klage gerichteten Antrag weiter . Entscheidungsgründe : I. Das Berufungsgericht hat di e Klage für zulässig und begründet erac h- tet. Hierzu hat es ausgeführt: Die mit dem Klageantrag 1 angegriffene Gestaltung des Buchungsvo r- gangs verstoße gegen Art. 23 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/ 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Du rchführung von Luftverkehr s- 9 10 11 - 6 - diensten in der Gemeinschaft . Es handele sich nicht um ein Opt - in - Verfahren im Sinne dieser Vorschrift, sondern um eine Voreinstellung der Wahl für den Vers i- cherungsschutz. Die Gestaltung des o h- Fensters sei darauf angelegt, dass der Kunde den zum Abschluss eines Versicherungsvertrags führenden Link in der Erwa r- tung anklicke, lediglich seine Entscheidung gegen eine Versicherung zu best ä- tigen. Die mit dem Klageantr ag 2 angegriffene Gestaltung des Buchungsvo r- gangs verstoße gegen Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/ 2008. Für die Servicepauschale erhalte der Kunde in Gestalt des zu erbringe n- den Verwaltungs - und Organisationsaufwands nur Leistungen, die für seine B e- förderung obligatorisch und unerlässlich seien, so dass sie als Bestandteil des Endpreises stets auszuweisen sei. II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision ist unbegründet. 1. Die Klage ist zulässig. Die internationale Zustä ndigkeit deutscher Gerichte, die auch unter Ge l- tung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - I ZR 65/14 , GRUR 201 6 , 946 Rn. 1 4 = WRP 2016 , 958 - Freunde finden ), ergibt sich aus Art. 5 Nr. 3 der Brüssel - I - VO. Nach dieser Bestimmung kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsg e- biet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, ve rklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden. Gesellschaften haben gemäß Art. 60 Abs. 1 Buchst. a Brü ssel - I - VO für die Anwendung der Verordnung ihren Wohnsitz am Ort ihres satzungsmäßigen Sitzes. Die Beklagte 12 13 14 - 7 - ist in Großbritannien ansässig und hat somit ihren Sitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats. Zu den unerlaubten Handlungen gemäß Art. 5 Nr. 3 Brüssel - I - VO zählen auch unerlaubte Wettbewerbshandlungen, wie sie Gegenstand der Klage sind. Die Wendung " Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist " , bezeic h- net sowohl den Ort des ursächlichen Geschehens als auch den Ort der Verwir k- lichu ng des Schadenserfolgs (vgl. EuGH, Urteil vom 19. April 2012 - C - 523/10, GRUR 2012, 654 Rn. 19 - Wintersteiger/Products 4U; BGH, Urteil vom 24. Se p- tember 2014 - I ZR 35/11, GRUR 2015, 264 Rn . 15 = WRP 2015, 347 - Hi H o- tel II; Urteil vom 5. November 2015 - I ZR 91/11, GRUR 2016, 490 Rn. 17 = WRP 2016, 596 - Marcel - Breuer - Möbel II). Der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs liegt nach den für Wettbewerbshandlungen geltenden Grund - sätzen im Inland. Die mit der Klage angegriffene n Buchungsangebote richte n sich an inländische Adressaten . 2. Das Berufungsgericht hat den Klageantrag 1 im Ergebnis zu Recht für begründet erachtet. Der geltend gemachte Anspruch folgt aus § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 3, § 3a UWG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 Satz 4 der V e r- ordnung (EG) Nr. 1008/2008 . a) Anwendbar ist nach Art. 4 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 der Rom - II - Verordnung das deutsche Wettbewerbsrecht, weil nach Darlegung des Klägers die aus dem beanstandeten Verhalten folgende Beeinträchtigung der Verbraucherinteressen in Deutschland eintritt. b) Da der Kläger den geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr stützt, ist die Klage nur begründet, wenn das beanstand e- te Verhalten de r Beklagten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war als a uch zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Revisionsinstanz recht s- widrig ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 31. März 2016 - I ZR 88/15, GRUR 15 16 17 18 - 8 - 2016, 1189 Rn. 16 = WRP 2016, 1232 - Rechtsberatung durch Entwicklungsi n- genieur, mwN). Nach dem Zeitpunkt der der Beklagten zur Last gelegten Zuw i- derhandlungen ist der Rechtsbruchta tbestand mit Wirkung ab dem 10. De - zember 2015 durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb novelliert worden (BGBl. I, S. 2158). In der Sache hat s ich durch die Gesetzesänderung für den Tatbestand des Rechtsbruchs nichts geändert ( BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - I ZR 61/14, GRUR 2016, 516 Rn. 11 = WRP 2016, 581 - Wir helfen im Trauerfall ; BGH, G RUR 2016, 1189 Rn. 16 - Rechtsberatung durch Entwicklu ngsingenieur ). c) Nach Art. 23 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 mü s- sen beim Angebot von innergemeinschaftlichen Flugdiensten fakultative Z u- satzkosten zum einen auf klare, transparente und eindeutige Art und Weise am Beginn jedes Buchungsv organgs mitgeteilt werden. Außerdem darf die Anna h- me dieser fakultativen Zusatzkosten durch den Kunden nur auf Grundlage eines " Opt - in " - Verfahrens erfolgen. Diese Vorschrift stellt eine Marktverhaltensreg e- lung im Sinne von § 3a UWG (bis 9. Dezember 2015: § 4 Nr. 11 UWG aF ) dar (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2012 - I ZR 81/11, K&R 2013, 200 Rn. 9 " Opt - out " - Verfahren; vgl. ferner - zu Art. 23 Abs. 1 Satz 2 d ies er Verordnung - BGH, Urteil vom 30. Juli 2015 - I ZR 29/12, GRUR 2016, 392 Rn. 15 = WRP 2016 , 467 - Buchungssystem II, sowie - zu Art. 23 Abs. 1 Satz 3 d ies er Veror d- nung - BGH, Beschluss vom 21. April 2016 - I ZR 220/14 , GRUR 2016, 716 Rn. 16 = WRP 2016, 834 - Flugpreise). d) Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Ber u- f ungsgerichts, die mit dem Klageantrag 1 angegriffene Gestaltung des B u- chungsvorgangs verstoße gegen Art. 23 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008. 19 20 - 9 - aa) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erscheint nach dem Anklicken der Auswahlmögli chkeit mit dem Inhalt "Ich verzichte ausdrücklich auf den angebotenen Versicherungsschutz und zahle im Notfall alle Kosten selbst" das Fenster mit der Überschrift "Sie haben sich entschieden , ohne Versich e- rung zu verreisen". Das Berufungsgerich t hat angeno mmen, das in diesem Fenster vorgesehene Feld "Weiter - ich möchte abgesichert sein" sei aufgrund der grafischen und farblichen Gestaltung erheblich augenfälliger als die Schal t- fläche, die eine Fortsetzung des Buchungsvorgangs ohne Reiserücktrittsvers i- che ru ng ermögliche . Seine Gestaltung und Anordnung an der rechten unteren Seite des Fensters ver leiteten den Verbraucher dazu, es in der Annahme anz u- klicken, er setze die Buchung - wie von ihm bereits zuvor gewählt - ohne Vers i- cherung fort. Auf dieser Grundlage gelangt das Berufungsgericht zu dem E r- gebnis, es handele sich um eine Voreinstellung des Versicherungsschutzes und nicht um ein Verfahren auf "Opt - in" - Basis . bb ) Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung i m Ergebnis stand. Ob es sich allerding s - wie das Berufungsgericht angenommen hat - um - - Verfahrens handelt, kann offenbleiben. Jedenfalls steht die Mitteilung der Kosten der Reiserücktrittsvers i- cherung in der angegriffenen Gestaltung des Buchun gsvorgangs nicht im Ei n- klang mit dem ebenfalls in Art. 23 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 vorgesehenen Gebot der Klarheit, Transparenz und Eindeuti g- keit. (1) Bei den Kosten der auf der Internetseite der Beklagten zum Flug hi n- zubuchbaren Reiserücktrittsversicherung handelt es sich um fakultative Zusat z- kosten im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008. Hierzu zählen im Zusammenhang mit Flugreisen stehende Kosten von Leistu n- gen, die - wie eine Reiserücktrittsversich erung - den Luftverkehrsdienst ergä n- zen, aber für die Beförderung des Fluggastes weder obligatorisch noch une r- 21 22 23 - 10 - lässlich sind, auch wenn sie von einer anderen Person als dem Luftverkehrsu n- ternehmen erbracht und von dem Vermittler dieser Reise in einem Gesamt preis gemeinsam mit dem Flugpreis von dem Kunden erhoben werden ( vgl. EuGH, Urteil vom 19. Juli 2012 - C - 112/11, NJW 2012, 2867 Rn. 14, 17 und 20 - /Verbraucherzentrale ; BGH, K&R 2013, 200 Rn. 10 - " Opt - out " - Verfahren ). (2 ) Art. 23 Abs. 1 d er Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 soll im Hinblick auf die Preise von Luftverkehrsdiensten Information und Transparenz gewährlei s- ten und somit zum Schutz des Kunden, der diese Dienste in Anspruch nimmt, beitragen (vgl. EuGH, NJW 2012, 2867 Rn. 13 ebookers .com/Verbraucher - zentrale). Der Vorschrift des Art. 23 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 liegt der Zweck zugrunde zu verhindern , dass der Flugkunde im Rahmen des Buchungsvorgangs für einen Flug dazu verleitet wird, Zusatzlei s- tungen abzunehmen , die für den Flugtransport nicht unvermeidbar und une r- lässlich sind, sofern er sich nicht ausdrücklich dafür entscheidet, solche Zusat z- leistungen abzunehmen und die Zusatzkosten dafür zu zahlen (vgl. EuGH, NJW 2012, 2867 Rn. 15 - /Verbraucherz entrale). Um diesen Zweck zu erreichen, muss die Gestaltung des Buchungsvorgangs dem in Art. 23 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 geregelten Gebot der Klarheit, Transparenz und Eindeutigkeit genügen und dem Verbraucher eine bewusste und infor mierte Entscheidungsmöglichkeit eröffnen (vgl. OLG Frankfurt/Main, GRUR 2015, 400). Danach erfüllt die angegriffene Gestaltung des Buchungsvor gangs nicht die Voraussetzungen der klaren, transparenten und eindeutigen Mitteilung von fakultativen Zusatzkos ten im Sinn e des Art. 23 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008. Ist der Buchungsvorgang derart gestaltet, dass der Ve r- braucher , der eine fakultative Leistung zuvor bereits abgewählt hat, im weiteren Verlauf über die erneute Notwendigkeit der Abwa hl dieser Leistung getäuscht 24 25 - 11 - wird, so ist d er Verbraucher nicht in der Lage, eine bewusste und informierte Entscheidung zwischen mehreren Buchungs möglichkeiten zu treffen . Gegen die tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts wendet sich die Rev i- sion ohne Erfolg. Soweit sie die Gestaltung des Buchungsvorgangs für hinre i- chend klar hält, ersetzt sie lediglich in revisionsrechtlich unbehelflicher Weise die tatrichterliche Würdigung durch ihre eigene. e) Das Berufungsgericht hat weiterhin mit Recht angenommen, dass der Verstoß gegen Art. 23 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 g e- eignet war, die Interessen der Verbraucher spür bar zu beeinträchtigen (§ 4 Nr. 11 iVm § 3 Abs. 2 Satz 1 UWG aF; § 3a UWG nF). Werden unter Verstoß gegen § 4 Nr. 1 1 UWG aF unionsrechtliche Informationspflichten verletzt, ist das Erfordernis der Spürbarkeit grundsätzlich er füllt (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - I ZR 190/10, GRUR 2012, 842 Rn. 25 = WRP 2012, 1096 - Neue Personenkraftwagen I; BGH, GRUR 2015, 1240 Rn. 46 - Der Zauber des Nordens). Dass im Streitfall etwas anderes gilt, ist nicht ersichtlich. Diese Maßstäbe gelten für die Spürbarkeitsschwelle des § 3a Halbsatz 2 UWG en t- sprechend (BGH, GRUR 2016, 516 Rn. 40 - Wir helfen im Trauerfall). 3. Das Berufungsgericht hat auch den Klageantrag 2 zu Recht für b e- gründet erachtet. Der geltend gemachte Anspruch folgt aus § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 3, § 3a UWG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Ve r- ordnung (EG) Nr. 1008/2008. a) Nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 ist der zu zahlende Endpreis stets auszuweisen und muss den anwendbaren Flugpreis beziehungsweise die anwendbare Luftfrachtrate sowie alle anwendbaren Ste u- ern und Gebühren, Zuschläge und Entgelte, die unverme idbar und zum Zei t- punkt der Veröffentlichung vorhersehbar sind, einschließen. Diese Bestimmung s tellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG und § 4 Nr. 11 26 27 28 - 12 - UWG aF dar (vgl. BGH, GRUR 2016, 392 Rn. 15 - Buchungssystem II). Sie soll die Informati on und Transparenz in Bezug auf die Preise für Flugdienste g e- währleisten und damit zum Schutz des Kunden beitragen, der diese D ienste in Anspruch nimmt (vgl. EuGH, Urteil vom 15. Januar 2015 C 573/13, GRUR 2015, 281 Rn. 33 = WRP 2015, 326 - Air Berlin/Bu ndes verband; BGH, GRUR 2016, 392 Rn. 15 - Buchungssystem II). b) Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Ber u- fungsgerichts, bei der " Servicepauschale " handele es sich um ein in den En d- preis einzurechnendes unvermeidbares und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbares Entgelt im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008. (1) Eine bei der Buchung regelmäßig anfallende Bearbeitungsgebühr ( " Service Charge " , " Servicepauschale " ) stellt ein im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 unvermeidbares und im Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbares Entgelt dar, das in den bei jeder Preisa n- gabe anzugebenden Endpreis einzubeziehen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 18. September 2009 - I ZR 29/12, GRUR 2013, 1247 Rn. 9 = WRP 2013, 1593 - Buchungssystem I; BGH, GRUR 2016, 39 2 Rn. 20 - Buchungssystem II). Entgegen der Ansicht der Revision spricht gegen die Einordnung der Servicepauschale als unvermeidbares Entgelt nicht der Umstand, da ss mit der American Express - Kreditkarte zahlende Kunden diese Pauschale nicht entric h- ten müssen. Nach Erwägungsgrund 16 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 dient die Pflicht zur Ausweisung des Endpreises einschließlich aller Steuern, Gebühren und Entgelte de m Zweck, den Kunden in die Lage zu versetzen, die Preise verschiedener Luftfahrtunternehmen für Flugdienste effektiv zu vergle i- chen. Dieser Zweck, der bei der Auslegung der Richtlinie zu berücksichtigen ist (EuGH, GRUR 2015, 281 Rn. 34 - Air Berlin/Bundesv erband), würde verfehlt, 29 30 31 - 13 - wenn der Anbieter der Einbeziehung der Servicepauschale in den Endpreis gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 dadurch en t- gehen könnte, dass er einzelne Kundengruppen , die ein bestimmtes Zahlung s- mittel nutzen , durch den Erlass der Pauschale bevorzugt. Für Kunden, die das privilegierte Zahlungsmittel nicht nutzen, ist ein effektiver Preisvergleich nicht möglich, wenn der angezeigte Endpreis die von ihnen zu entrichtende Servic e- pauschale nicht enthält . Nach dem am Schutzzweck der Vorschrift orientierten Verständnis sind Entgelte nicht nur dann unvermeidbar im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 , wenn jeder Kunde sie au f- zuwenden hat, sondern grundsätzlich bereits dann, wenn nicht jede r Kunde sie vermeiden kann . (2) Die Revision macht weiter ohne Erfolg geltend, der von der Beklagten vorgesehene " Zahlungsfilter " ermögliche den gebotenen Preisvergleich, weil dem Kunden nach Eingabe des von ihm gewünschten Zahlungsmittels und B e- tätigen des Feldes " Neue Preisberechnung " der für sein Zahlungsmittel gelte n- de Endpreis angezeigt werde . Nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 ist der zu zahlende Endpreis im Rahmen eines elektronischen Buchungssystems bei j e- der Angabe v on Preisen für Flugdienste, einschließlich ihrer erstmaligen Ang a- be, auszuweisen , um einen effektiven Preisvergleich zu ermöglichen (EuGH, GRUR 2015, 281 Rn. 3 4 f. - Air Berlin/Bundesverband). Eine Gestaltung, bei der der Endpreis erstmals am Beginn des ei gentlichen Buchungsvorgangs au s- gewiesen wird , is t unzulässig (BGH, GRUR 2016, 39 2 Rn. 18 - Buchungssy s- tem II). Danach genügt der von der Beklagten vorgehaltene " Preisfilter " nicht den Anforderungen des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/ 2008. Die erstmalige Preisanzeige erfolgt hierbei mit der Voreinstellung des Za h- 32 33 34 - 14 - lungsmittels American Express, bei dessen Verwendung die Servicepauschale nicht anfällt. Ein Kunde, der dieses Zahlungsmittel nicht nutzt, vermag auf der Grundlage der angezeig ten Preise einen effektiven Preisvergleich nicht vorz u- nehmen. c) Dieser weitere Verstoß gegen Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 ist ebenfalls spürbar im Sinne des § 3 Abs. 2 UWG aF s o- wie des § 3a UWG nF (siehe Rn. 26 ). 4. Das Be rufungsgericht hat ferner die geltend gemachten Abmahnko s- ten zu Recht zugesprochen, weil die Abmahnung nach dem Vorstehenden g e- mäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG berechtigt war. 5. Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europä i- schen Union gemäß Art. 267 AEUV ist nicht veranlasst. I m Streitfall stellt sich zur Auslegung des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und 4 der Vero rdnung (EG) Nr. 1008/2008 keine entscheidungserhebliche Frage, die nicht durch die Rech t- sprechung des Gerichtshofs der Eur opäischen Union geklärt oder zweifelsfrei zu beantworten ist (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Ok tober 1982 C 283/81, Slg. 1982, 3415 = NJW 1983, 1257, 1258 - C.I.L.F.I.T.). 35 36 37 - 15 - III. Danach ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zu rückzuweisen. Büscher Kirchhoff Koch Löffler Feddersen Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 29.07.2014 - 15 O 413/13 - KG Berlin, Entscheidung vom 21.07.2015 - 5 U 114/14 - 38
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