BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERS304UMNISURTEIL II ZR 16/04 Verk374ndet am: 14. November 2005 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 520 Abs. 3 Zu den Anforderungen an eine ordnungsgem344337e Berufungsbegr374ndung. BGH, Vers344umnisurteil vom 14. November 2005 - II ZR 16/04 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 14. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Caliebe f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Teilurteil des 2. Zivilsenats des Kammergerichts vom 18. Dezember 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger macht in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter 374ber das Verm366gen der S. GmbH (k374nftig: Gemeinschuldnerin) gegen die Beklagten zu 1 und 2 Erstattungs- bzw. Schadensersatzanspr374che geltend, weil sich die Be-klagte zu 1 als Gesellschafterin der Gemeinschuldnerin ein in funktionales Eigenkapital umqualifiziertes Darlehen hat zur374ckzahlen lassen. Den Beklagten zu 3 h344lt er aus dem Gesichtspunkt der Ausfallhaftung nach 247 31 Abs. 3 GmbHG f374r ersatzpflichtig. 1 - 3 - Das Landgericht hat die Klagen s344mtlich abgewiesen und hinsichtlich der Beklagten zu 1 und 2 das Vorliegen einer Krise verneint. Hinsichtlich des Be-klagten zu 3 finden sich die ma337geblichen Ausf374hrungen unter einem mit "C" 374berschriebenen Teil der Urteilsgr374nde, die mit den Worten eingeleitet werden: "205 da f374r den hier als gedacht zu unterstellenden Fall, dass die Beklagten zu 1 und 2 haften 205" eine Ausfallhaftung des Beklagten zu 3 nicht greift, weil er zum Auszahlungszeitpunkt noch nicht Gesellschafter war. Der Kl344ger hat gegen alle drei Beklagten Berufung eingelegt. Die gegen den Beklagten zu 3 gerichtete Berufung hat das Berufungsgericht durch Teilurteil als unzul344ssig verworfen. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des Kl344gers. 2 Entscheidungsgr374nde: I. 334ber die Revision des Kl344gers ist, da der Beklagte trotz ordnungsge-m344337er Ladung im Revisionsverhandlungstermin nicht vertreten war, durch Ver-s344umnisurteil zu entscheiden, das aber inhaltlich nicht auf der S344umnis, son-dern einer sachlichen Pr374fung des Antrags beruht (BGHZ 37, 79, 81). 3 II. Die Revision ist begr374ndet und f374hrt zur Aufhebung des angefochte-nen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 4 1. Das Berufungsgericht hat die gegen den Beklagten zu 3 gerichtete Be-rufung des Kl344gers mangels ausreichender Berufungsbegr374ndung nach 247 520 Abs. 3 Nr. 2 und 3 ZPO f374r unzul344ssig gehalten. Die Abweisung der Klage ge-gen diesen Beklagten sei im landgerichtlichen Urteil auf zwei Gr374nde gest374tzt: die fehlende Gesellschafterstellung und das Fehlen einer Krise im Sinne der Eigenkapitalersatzregeln. Zu dem zweiten Gesichtspunkt fehle es an Angriffen in der Berufungsbegr374ndung. 5 - 4 - 2. Diese Begr374ndung begegnet durchgreifenden Bedenken und n366tigt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zur374ckverweisung an das Berufungs-gericht. Das Berufungsgericht hat die Anforderungen an eine ordnungsgem344337e Berufungsbegr374ndung in unzul344ssiger Weise 374berspannt. 6 7 Die Auffassung des Berufungsgerichts, das Landgericht habe die Abwei-sung der gegen den Beklagten zu 3 gerichteten Klage auch auf das Fehlen einer Krise gest374tzt, findet in den Urteilsgr374nden keine hinreichende Grundlage. Das Landgericht hat sich zur Begr374ndung der Klageabweisung gegen diesen Beklagten auf die Feststellung beschr344nkt, dieser sei nicht Ausfallhaftender nach 247 31 Abs. 3 GmbHG. Die Frage der Prim344rhaftung der Beklagten zu 1 und 2 hat es im Rahmen der Zul344ssigkeitspr374fung der Feststellungsklage aus-dr374cklich lediglich "unterstellt". Die auf die nicht bestehende Ausfallhaftung gest374tzte Klageabweisung hat der Kl344ger nach den insoweit zutreffenden Ausf374hrungen des Berufungsge-richts ausreichend i.S. des 247 520 Abs. 3 ZPO angegriffen. Zu einer dar374ber hinausgehenden Begr374ndung der Berufung war er mangels Vorliegens einer weiteren Urteilsbegr374ndung nicht verpflichtet. 8 247 520 Abs. 3 ZPO erfordert nur, dass der Berufungskl344ger mit seiner Be-rufungsbegr374ndung erkennen l344sst, aus welchen tats344chlichen und/oder rechtli-chen Gr374nden er das angefochtene Urteil f374r unrichtig h344lt. In der Berufungsbe-gr374ndung sind daher diejenigen Punkte rechtlicher oder tats344chlicher Art darzu-legen, die der Berufungskl344ger als unzutreffend ansieht, und dazu sind die Gr374nde anzugeben, aus denen die Fehlerhaftigkeit jener Punkte und deren Er-heblichkeit f374r die angefochtene Entscheidung vom Berufungskl344ger hergeleitet werden. Zur Darlegung der Fehlerhaftigkeit ist somit lediglich die Mitteilung der Umst344nde erforderlich, die das Urteil aus der Sicht des Berufungskl344gers in 9 - 5 - Frage stellen (BGH, Beschl. v. 21. Mai 2003 - VIII ZB 133/02, BGHReport 2003, 971, 972). Hieraus folgt - selbstverst344ndlich -, dass der Berufungskl344ger weder ihm g374nstige Teile des Urteils noch weitere, die abweisende Entscheidung m366glicherweise auch st374tzende, zur Begr374ndung der angefochtenen Entschei-dung aber nicht angef374hrte Umst344nde angreifen muss. 10 III. Da der Rechtsstreit in der Revisionsinstanz nicht endentscheidungs-reif ist (247 563 Abs. 3 ZPO), ist die Sache an das Berufungsgericht zur374ckzuver-weisen, damit es sich nunmehr mit der Begr374ndetheit der Berufung - auch - im Verh344ltnis zum Beklagten zu 3 befassen kann. Goette Kraemer Gehrlein Strohn Caliebe Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 13.05.2002 - 90 O 117/01 - KG Berlin, Entscheidung vom 18.12.2003 - 2 U 135/02 -
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