BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERS304UMNISURTEIL III ZR 16/05 Verk374ndet am: 17. November 2005 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 17. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, D366rr, Galke und Dr. Herrmann f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten zu 1 wird das Urteil des 15. Zivil-senats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 30. Dezember 2004 im Kostenpunkt - mit Ausnahme der Entscheidung 374ber die Erstattung der au337ergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 - und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zu 1 zur Zahlung von mehr als 18.443,27 200 nebst Zinsen verurteilt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Hinsichtlich des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu 1 die Gerichtskosten nach einem Wert von 18.443,27 200 und 38 % der au337ergerichtlichen Kosten des Kl344gers nach einem Wert von 48.317,08 200 zu tragen. Das Urteil ist vorl344ufig vollstreckbar. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand Der Kl344ger zeichnete durch Beitrittserkl344rung vom 30. September 1997 unter Vermittlung der Beklagten zu 1 eine Beteiligung in H366he von 90.000 DM zuz374glich 5 % Agio an der D.D.C. C. -C. -C. Grundst374cks-Ent-wicklungs-GmbH & Co. W. -G. 2 KG. 1 Er hat - soweit f374r die Revisionsinstanz noch von Interesse - die Beklagte zu 1 wegen Verletzung (vor-)vertraglicher Pflichten auf Schadensersatz in An-spruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Ober-landesgericht hat die Beklagte zu 1 verurteilt, an den Kl344ger 48.317,08 200 (= 94.500 DM) nebst Zinsen, Zug um Zug gegen 334bertragung des von dem Kl344-ger gehaltenen Kommanditanteils, zu zahlen, und festgestellt, dass sich die Beklagte diesbez374glich in Annahmeverzug befinde. Auf die hiergegen von der Beklagten zu 1 eingelegte Beschwerde hat der erkennende Senat die Revision hinsichtlich der Anspruchsh366he zugelassen, soweit die Beklagte zu 1 zur Zah-lung von mehr als 18.443,27 200 nebst Zinsen verurteilt worden ist. 2 Entscheidungsgr374nde Da der Kl344ger in der Revisionsverhandlung nicht vertreten war, ist 374ber die Revision antragsgem344337 durch Vers344umnisurteil zu entscheiden. Das Urteil beruht aber inhaltlich nicht auf der S344umnis, sondern auf der Ber374cksichtigung des gesamten Sach- und Streitstands, soweit er in der Revision angefallen ist (vgl. BGHZ 37, 79, 81 f). 3 - 4 - Die Revision f374hrt in dem Umfang, in dem sie zugelassen worden ist, zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 4 I. Es geht in diesem Revisionsverfahren - da die Schadensersatzverpflich-tung der Beklagten zu 1 gegen374ber dem Kl344ger dem Grunde nach und jeden-falls in H366he des vom Berufungsgericht ausgeurteilten Betrages, soweit er von der Revisionszulassung unber374hrt geblieben ist (36.071,90 DM = 18.443,27 200 nebst Zinsen), feststeht - nur noch um die Frage, ob der Kl344ger sich auf seinen Schaden in H366he des f374r die Beteiligung an dem Immobilienfonds aufgebrach-ten Betrages (94.500 DM) - abgesehen von einer vom Berufungsgericht unbe-r374cksichtigt gelassenen Aussch374ttung von 3.600 DM (Schriftsatz der Beklagten zu 1 vom 6. Juli 2004) - die von ihm nach der Behauptung der Beklagten zu 1 erzielten steuerlichen Vorteile der Verm366gensanlage anrechnen lassen muss. 5 Das Berufungsgericht hat den Standpunkt vertreten, eine dahingehende Vorteilsausgleichung scheide aus. Im Ergebnis nicht anders als in dem Fall BGHZ 74, 103 fehle es an einer anrechenbaren Steuerersparnis, weil der Er-sparnis als Nachteil gegen374ber stehe, dass auch die Schadensersatzleistung zu versteuern sei. Vorliegend habe sich der Kl344ger zwar bei dem in Rede stehen-den Immobilienfonds nicht an einer gewerblich t344tigen Kommanditgesellschaft beteiligt. Unbeschadet dessen, dass die Gesellschaft lediglich verm366gensver-waltende T344tigkeiten aus374be, sei hier die Schadensersatzleistung aber gleich-falls zu versteuern. Entscheidend sei, dass die Schadensersatzleistung im wirt-schaftlichen Zusammenhang mit den Eink374nften aus Vermietung und Verpach- 6 - 5 - tung stehe, weil sie dadurch ausgel366st worden sei, dass der Fonds insolvent geworden sei, so dass positive Eink374nfte aus Vermietung und Verpachtung nicht (mehr) oder kaum noch erzielt werden k366nnten. II. Dies h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 7 1. Ob eine sp344tere Minderung oder Beseitigung des eingetretenen Verm366-gensschadens den Schadensersatzanspruch beeinflusst, ist nach den Grund-s344tzen der Vorteilsausgleichung zu beurteilen. Danach sind Wegfall oder Min-derung des Schadens nur insoweit zu ber374cksichtigen, als sie in einem ad344quat-urs344chlichen Zusammenhang zu dem sch344digenden Ereignis stehen. Au337erdem muss die Anrechnung dem Zweck des Schadensersatzes entspre-chen und darf weder den Gesch344digten unzumutbar belasten noch den Sch344di-ger unbillig entlasten (vgl. BGHZ 74, 103, 113 f; Senatsurteil BGHZ 109, 380, 392). Zu solchen auf den Schadensersatzanspruch eines Gesch344digten anzu-rechnenden Vorteilen geh366ren grunds344tzlich auch Steuern, die der Gesch344digte infolge der Sch344digung erspart hat (vgl. BGHZ 53, 132, 134; 74, 103, 114). 8 2. Allerdings ist bei der Betrachtung m366glicher Steuervorteile auch in den Blick zu nehmen, ob dem Gesch344digten aus der Zuerkennung des Schadens-ersatzanspruchs und dessen Gestaltung steuerliche Nachteile erwachsen, sei es durch eine Nachforderung des Finanzamts (vgl. BGHZ 53, 132, 134 ff), sei es durch eine Besteuerung der Schadensersatzleistung (vgl. BGHZ 74, 103, 114 ff) oder etwa der gegebenenfalls - so auch im Streitfall - Zug um Zug gegen die Schadensersatzleistung vorgesehenen 334bertragung der Kapitalanlage (vgl. 9 - 6 - BGH, Urteil vom 6. November 1989 - II ZR 235/88 - VersR 1990, 95, 96; Lo-ritz/Wagner ZfIR 2003, 753, 761). So hat der Bundesgerichtshof mehrfach zum Kommanditisten, der steuerrechtlich Mitunternehmer des Betriebs der KG ist, entschieden, f374r ihn seien alle Zahlungen, die er im wirtschaftlichen Zusam-menhang mit seiner Beteiligung an der KG erhalte, Betriebseinnahmen gem344337 247 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Stehe auch die Schadensersatzleistung in ei-nem solchen wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Kommanditbeteiligung, m374sse sie dem gewerblichen Bereich zugeordnet und als Betriebseinnahme nach 247 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG versteuert werden (vgl. BGHZ 74, 103, 114 f unter Bezugnahme auf BFH BStBl. 1977 II S. 220; BGH, Urteile vom 27. Juni 1984 - IVa ZR 231/82 - NJW 1984, 2524; vom 14. Januar 2002 - II ZR 40/00 - NJW 2002, 1711, 1712). Diese Rechtsprechung ist im Zusammenhang mit der Vorschrift des 247 287 ZPO zum Teil durch den Gedanken erg344nzt wor-den, eine exakte Errechnung von Steuervorteilen unter Gegen374berstellung der tats344chlichen mit einer hypothetischen Verm366genslage w374rde angesichts der vielf344ltigen Besonderheiten und M366glichkeiten der konkreten Besteuerung und ihrer unterschiedlichen Entwicklung in verschiedenen Besteuerungszeitr344umen h344ufig unverh344ltnism344337igen Aufwand erfordern. Daher sei eine n344here Be-rechnung nur dann erforderlich, wenn Anhaltspunkte daf374r best374nden, dass der Gesch344digte au337ergew366hnliche Steuervorteile erzielt habe (vgl. BGH, Urteile vom 27. Juni 1984 aaO; vom 12. Februar 1986 - IVa ZR 76/84 - NJW-RR 1986, 1102, 1103; vom 9. Oktober 1989 - II ZR 257/88 - NJW-RR 1990, 229, 230). Soweit vereinzelt in der juristischen Fachliteratur anklingt, Steuervorteile, die der Gesch344digte bei einer Abschreibungsgesellschaft durch Verlustzuweisun-gen erhalten habe, seien generell nicht anrechenbar, weil im Regelfall der Ge-sch344digte ohne die fehlerhafte Information eine andere, nicht mit dem Verlust des eingezahlten Kapitals verbundene steuerbeg374nstigte Anlage get344tigt h344tte (M374nchKomm-BGB/Oetker 4. Aufl. 247 249 Rn. 239 im Anschluss an Knobbe- - 7 - Keuk, 25 Jahre Karlsruher Forum [1983], S. 134, 135), vermag der Senat dem in dieser Verallgemeinerung nicht zu folgen. Es gibt keinen Erfahrungssatz in dieser Richtung. Das schlie337t selbstverst344ndlich nicht aus, dass sich ein sol-cher Ansatz im Einzelfall je nach dem konkreten Parteivorbringen im Rahmen der hypothetischen Pr374fung, wie sich die Verm366genslage des Gesch344digten bei Abstandnahme von der Verm366gensanlage entwickelt h344tte, auf die Schadens-berechnung auswirken kann. Die Darlegungs- und Beweislast liegt insoweit beim Gesch344digten, wobei ihm die Erleichterungen des 247 287 zugute kommen. 3. Wie das Berufungsgericht im Ansatz nicht verkannt hat, unterscheidet sich jedoch der vorliegende Fall von den Kommanditbeteiligungen, die Gegen-stand der Beurteilung in den oben angef374hrten Entscheidungen gewesen sind, in einem ma337geblichen Punkt, mit der Folge dass - jedenfalls nach dem Stand des vorliegenden Revisionsverfahrens - keine dem steuerlichen Vorteil des Kl344-gers gegenzurechnende weitere Versteuerung zugrunde zu legen ist (siehe auch das zur Ver366ffentlichung bestimmte Senatsurteil vom heutigen Tage in III ZR 350/04). 10 a) Eine Versteuerung der Schadensersatzleistung unter dem Gesichts-punkt einer betrieblichen Einnahme (247247 15-17 EStG) entf344llt hier, weil die Fondsgesellschaft, an der der Kl344ger sich beteiligt hat, als blo337e Verm366gens-verwaltungsgesellschaft nicht gewerblich t344tig ist. Die Beteiligung an einer ver-m366gensverwaltenden KG ist steuerliches Privatverm366gen und die Eink374nfte er-sch366pfen sich in solchen aus Vermietung und Verpachtung (vgl. 247 21 EStG). Ist eine Personengesellschaft nur in dieser Weise verm366gensverwaltend t344tig, f344llt sie nicht unter 247 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, hat also keine Eink374nfte aus Ge-werbebetrieb (vgl. Schmidt/Wacker EStG 24. Aufl. 247 15 Rn. 200), sondern er-zielt Eink374nfte aus Vermietung und Verpachtung (vgl. Schmidt/Drenseck aaO 11 - 8 - 247 21 Rn. 107, 108; zu F344llen solcher Art vgl. etwa BFHE 169, 418 = BStBl. 1993 II S. 281; BFHE 181, 462 = BStBl. 1997 II S. 250). Handelt es sich aber um eine Verm366gensverwaltung im privaten Bereich, kommt eine Versteuerung der Schadensersatzleistung nach 247 15 oder 247 16 EStG von vornherein nicht in Be-tracht. b) Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Steuerbarkeit des Scha-densersatzanspruchs als einer der Einkommensteuer unterliegenden Einnahme ergebe sich daraus, dass es sich um eine Leistung "im wirtschaftlichen Zusam-menhang" mit den Eink374nften aus Vermietung und Verpachtung (247 21 EStG) handele, hat nach dem bisherigen Parteivortrag keine rechtliche Grundlage. Voraussetzung einer solchen Verkn374pfung der Schadensersatzleistung mit den Eink374nften aus Vermietung und Verpachtung w344re, dass die Ersatzleistung sich ihrem wirtschaftlichen Gehalt nach als Gegenleistung f374r die 334berlassung des Gebrauchs oder der Nutzung des 374berlassenen Gegenstands darstellen w374rde oder jedenfalls als Entgelt, welches in einem objektiven wirtschaftlichen oder tats344chlichen Zusammenhang mit der Einkunftsart steht und damit durch sie veranlasst w344re (vgl. BFH BB 2002, 1742, 1743). Der Klageantrag zielt jedoch ma337geblich darauf ab, dass mit der Schadensersatzzahlung Zug um Zug gegen 334bertragung des Verm366gensgegenstands (der Kommanditbeteiligung) der Sub-stanzwert abgegolten wird (vgl. zur Abgrenzung zwischen zeitlichen Nutzungs-374berlassungen und nicht steuerbaren verm366gensumschichtenden Vorg344ngen Schmidt/Drenseck aaO 247 21 Rn. 2, 4). 12 Da es sich bei der Schadensersatzleistung nicht unmittelbar um Ein-kommen aus Vermietung und Verpachtung handelt, k366nnte eine einkommens-teuerrechtliche Zuordnung zu dieser Einkommensart allenfalls dadurch erfol-gen, dass die Schadensersatzleistung als R374ckerstattung von Werbungskosten 13 - 9 - (247 9 EStG) zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung solcher Einnahmen zu qualifizieren w344re. F374r einen solchen Tatbestand gibt es hier jedoch bisher kei-ne Anhaltspunkte. Zwar sind nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs Betr344ge, die Werbungskosten ersetzen, im Jahre des Zuflusses steuerpflichtige Einnahmen bei der Einkunftsart, bei der die Aufwendungen vorher als Wer-bungskosten abgezogen worden waren (vgl. BFH NV 1995, 499, 500 unter Be-zugnahme auf BFHE 170, 111 und BFHE 171, 183). Dies hat der Bundesfi-nanzhof gerade auch f374r Schadensersatzleistungen angenommen, mit denen Finanzierungsaufwendungen ersetzt werden sollen, die als Werbungskosten bei den Eink374nften aus Vermietung und Verpachtung ber374cksichtigt wurden, wobei es f374r die steuerrechtliche Beurteilung ohne Bedeutung ist, ob der urspr374ngliche Darlehensgl344ubiger oder - wie es hier in Rede steht - ein Dritter die Werbungs-kosten erstattet (vgl. BFH NV 1995, 499, 500). Um den Ersatz solcher Aufwen-dungen geht es hier jedoch - auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts - nicht. Nach allgemeinen steuerrechtlichen Grunds344tzen w344re das zur Eink374nfteerzielung dienende Verm366gen nicht in die Ermittlung der 334berschusseink374nfte einzubeziehen, so dass die Gegenleistungen zum Erwerb einer Kapitalanlage grunds344tzlich nicht absetzbar w344ren (vgl. BFH BStBl. II 1986, 747, 748; Bl374mich/Th374rmer EStG 247 9 [Stand Januar 2002] Rn. 135; La-demann/S366ffing/Brockhoff EStG 247 9 [Stand Juli 2001] Rn. 9; Schmidt/Drenseck aaO 247 9 Rn. 24; W374llenkemper, R374ckfluss von Aufwendungen im Einkommens-teuerrecht S. 17 f). Danach h344tte die hier vom Kl344ger geltend gemachte Zah-lung als Anleger f374r die Beteiligung an dem Fonds keine Werbungskosten dar-gestellt, und umgekehrt w344re die Erstattung dieser Betr344ge nicht als Eink374nfte aus Vermietung und Verpachtung zu versteuern. c) Auch ein sonstiger Steuertatbestand, der an die vom Kl344ger verlangte Schadensersatzleistung ankn374pfte, ist - bisher - nicht ersichtlich. 14 - 10 - aa) Der zu gew344hrende Schadensatzanspruch geh366rt nicht gem344337 247 24 Nr. 1 Buchst. a EStG ("205 Entsch344digungen, die gew344hrt worden sind 205 als Ersatz f374r entgangene oder entgehende Einnahmen 205") zu den zu versteuern-den Eink374nften im Sinne von 247 2 Abs. 1 EStG. Unter der betreffenden Entsch344-digung wird eine Ersatzleistung verstanden, die der Steuerpflichtige als Aus-gleich erh344lt f374r einen Schaden in Gestalt eines Einnahmeverlustes oder des Verlustes einer Einnahmem366glichkeit, den er erlitten hat oder erlitten haben w374rde, wenn er die Ersatzleistung nicht erhalten h344tte (vgl. BFH DB 1986, 2415; Boelsen DB 1988, 2187, 2189; Schmidt/Seeger aaO 247 24 Rn. 5). Der Kl344ger verlangt jedoch im Streitfall gerade nicht Ersatz f374r entgangene Einnah-men, auch nicht f374r eine entgangene Einnahmem366glichkeit, sondern Ersatz f374r die von ihm gezeichnete Kommanditeinlage (vgl. BGHZ 74, 103, 115 f mit Hin-weis auf BFH BStBl. II 1973, 121, 123). Diesen Fall erfasst 247 24 Nr. 1 Buchst. a EStG nicht. 15 bb) Nach dem bisherigen Sachstand sprechen die 374berwiegenden Ge-sichtspunkte daf374r, dass auch die mit der Klage im Erfolgsfall verbundene 334bertragung des KG-Anteils des Kl344gers auf die Beklagte, Zug um Zug gegen die Schadensersatzleistung, f374r sich keinen Steuertatbestand erf374llt, und zwar auch nicht als privates Ver344u337erungsgesch344ft nach 247 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 4 EStG. Es handelt sich bei dieser 334bertragung nur um eine not-wendige Voraussetzung - als Ausdruck des schadensrechtlichen Bereiche-rungsverbots - f374r die Durchsetzung des Schadensersatzbegehrens des Kl344-gers, das dahin geht, so gestellt zu werden, als h344tte er die ihm durch die Be-klagte vermittelte Verm366gensanlage nicht gezeichnet (vgl. 247 249 Abs. 1 BGB). Sie stellt danach nur einen Teilakt im Rahmen der schadensersatzrechtlichen R374ckabwicklung der Anschaffung des Kl344gers dar, keine steuerrechtliche "Ver- 16 - 11 - 344u337erung" im Sinne des 247 23 EStG (Loritz/Wagner aaO S. 761). Nach der Rechtsprechung der Finanzgerichte und der 374berwiegenden Meinung im steu-errechtlichen Schrifttum erf374llt die blo337e R374ckgew344hr eines Wirtschaftsgutes im Zusammenhang mit der R374ckg344ngigmachung des urspr374nglichen Ankaufsver-trages durch R374cktritt, Wandlung oder Anfechtung nicht den Tatbestand des 247 23 EStG (Spekulationsgewinn) (FG RhPf DStRE 2005, 156 f unter Hinweis auf BFH BStBl. II 1993, 897 zu 247 16 Abs. 1 und 2 EStG und BFH BStBl. II 1983, 315 zu 247 7b EStG; Fischer FR 2000, 393, 394; Kube in Kirchhof EStG 5. Aufl. 247 23 Rn. 17; Jansen in Herrmann/Heuer/Raupach EStG 247 23 [Stand November 2002] Rn. 57; Schmidt/Weber-Grellet aaO 247 23 Rn. 48). Es gibt eigentlich kei-nen Grund, die R374ckg344ngigmachung des Anschaffungsgesch344fts aufgrund ei-nes Schadensersatzanspruchs des Erwerbers, die ebenfalls zu einem R374ckab-wicklungsverh344ltnis f374hrt, steuerrechtlich anders zu behandeln, und zwar auch dann nicht, wenn, wie hier, die "R374ckgew344hr" des Wirtschaftsguts nicht unmit-telbar an den urspr374nglichen Anbieter erfolgt, sondern - im Hinblick auf das er-w344hnte schadensersatzrechtliche Bereicherungsverbot - an den auf der Anbie-terseite t344tig gewordenen, schadensersatzpflichtigen Anlagevermittler. Im Hinblick darauf, dass das zitierte Urteil des rheinland-pf344lzischen Fi-nanzgerichts (aaO) noch nicht rechtskr344ftig ist und die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main f374r den Fall der R374ckabwicklung eines Grundst374ckskaufs durch Wandlung - nach Androhung einer Klage durch den K344ufer wegen b366swil-lig verschwiegener M344ngel - einen anderen Standpunkt vertritt (Rdvfg. v. 12. Juli 2001 - DStR 2001, 1753), l344sst sich allerdings revisionsrechtlich nicht ausschlie337en, dass der Kl344ger nach der von der f374r ihn zust344ndigen Finanzbe-h366rde tats344chlich ge374bten Praxis doch mit einer Besteuerung eines "Ver344u337e-rungs"-Gewinns rechnen muss. Eine solche (nachhaltige) Verwaltungspraxis w344re gegebenenfalls bei der Schadensberechnung im Schadensersatzprozess 17 - 12 - zu beachten. Bisher fehlt es allerdings an jedem Vortrag des Kl344gers in dieser Richtung. d) Schlie337lich gibt es nach dem derzeitigen Sachstand auch keinen An-halt daf374r, dass die vom Kl344ger in Anspruch genommenen Steuervorteile nach-tr344glich entfallen k366nnten. 18 III. Da nach allem die Begr374ndung des angefochtenen Urteils die Verurtei-lung der Beklagten zu 1 zur Zahlung von mehr als 18.443,27 200 (94.500 DM Ka-pitaleinsatz ./. 3.600 DM behauptete Aussch374ttung ./. 54.828,10 DM behauptete Steuervorteile = 36.071,90 DM Verlust) nebst Zinsen nicht tr344gt und das Urteil insoweit auch nicht mit anderer Begr374ndung aufrechterhalten werden kann, ist es in diesem Umfang aufzuheben. Die Sache ist zur weiteren Pr374fung des noch offenen Teils des Klageanspruchs an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. Nach den Grunds344tzen 374ber die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast in Bezug auf Vorteile, die den Schaden mindern (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2003 - V ZR 84/02 - NJW-RR 2004, 79, 81) wird es in der neuen Berufungsver-handlung in erster Linie Sache des Kl344gers sein, auf die Berechnung der Be-klagten zu 1 bez374glich der behaupteten Steuervorteile des Kl344gers im Einzelnen zu erwidern und gegebenenfalls darzulegen, dass er - anders als nach der vor-stehend dargestellten Sicht der steuerrechtlichen Lage - doch mit einer be-stimmten Besteuerung im Zusammenhang mit der Abtretung seines KG-Anteils Zug um Zug gegen Zahlung des Schadensersatzbetrages zu rechnen hat. 19 IV. - 13 - Bei der Entscheidung 374ber die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerde-verfahrens - soweit dies nicht schon im Senatsbeschluss vom 28. Juli 2005 ge-schehen ist - hat sich der Senat nach den vom V. Zivilsenat mit Beschluss vom 17. Dezember 2004 (V ZR 343/02 - NJW 2004, 1048) entwickelten Grunds344t-zen ausgerichtet. 20 Schlick Streck D366rr Galke Herrmann Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 28.11.2000 - 8 O 100/00 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 30.12.2004 - I-15 U 14/01 -
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