BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 16/06 vom 30. November 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, D366rr und Dr. Herrmann beschlossen: Die Revision des Kl344gers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 17. M344rz 2005 wird zur374ckge-wiesen. Die Kosten des Revisionsrechtszugs hat der Kl344ger zu tragen. Der erneute Antrag des Kl344gers vom 30. Oktober 2006 auf Bewil-ligung von Prozesskostenhilfe f374r den Revisionsrechtszug wird zu-r374ckgewiesen. Streitwert: 1.278.229,70 200 (= 2.500.000,00 DM). Gr374nde I. Die Revision des Kl344gers ist gem344337 247 552a ZPO durch Beschluss zu-r374ckzuweisen. Zur Begr374ndung nimmt der Senat auf seinen Hinweisbeschluss vom 1. Juni 2006 in Verbindung mit den Senatsbeschl374ssen vom 21. Dezem-ber 2005 und 12. April 2006 Bezug. 1 - 3 - Die Stellungnahme des Kl344gers vom 30. Oktober 2006 gibt zu einer ab-weichenden Beurteilung der Rechtslage keine Veranlassung. 2 1. Zur Frage, ob der Beschluss der Vertreterbesetzung des Berufungsge-richts vom 3. Juni 2004 als eine Entscheidung aufzufassen ist, durch die ein auf 247 41 Nr. 1 ZPO gest374tztes Ablehnungsgesuch zur374ckgewiesen worden ist, ob-gleich die seinerzeit entscheidenden Richter nicht vom Vorliegen eines solchen Gesuchs im rechtstechnischen Sinn ausgingen, hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 12. April 2006 unter Randnummer drei Stellung genommen. 3 2. Die im Zusammenhang mit der Verj344hrung er366rterten Rechtsfragen sind jedenfalls nicht entscheidungserheblich, da die Klage unabh344ngig von der Ver-j344hrung abzuweisen war. 4 3. Entgegen der Auffassung des Kl344gers steht der Anwendung der soge-nannten Kollegialgerichtsrichtlinie nicht entgegen, dass die Verwaltungsbeh366r-den ihr Ermessen nicht ausge374bt und die bayerischen Verwaltungsgerichte die notwendigen Erw344gungen an deren Stelle nachgeholt h344tten. Vielmehr haben, wie sich auch aus dem Tatbestand des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. November 1988 ergibt, die Verwaltungsbeh366rden ihr Ermessen ausge-374bt. 5 Es trifft auch nicht zu, dass die bayerischen Verwaltungsgerichte den angefochtenen Bescheid aufgrund anderer Gesichtspunkte als die Beh366rden f374r im Ergebnis rechtm344337ig gehalten haben, was zur Nichtanwendbarkeit der Kol-legialgerichtsrichtlinie f374hren k366nnte (vgl. z.B. Senatsurteil vom 11. Juni 1981 - III ZR 34/80 - NJW 1982, 36, 37). Der Verwaltungsgerichtshof hat vielmehr die einwanderungspolitischen Erw344gungen, die die Beh366rden - wenn auch die Re- 6 - 4 - gierung von O. nur in zweiter Linie - bei der Aus374bung ihres Ermes-sens angestellt haben, f374r allein schon die Entscheidung tragend erachtet und offen gelassen, ob die weiteren entwicklungspolitischen Betrachtungen durch-greifend waren. Er hat deshalb die von der Beh366rde herausgearbeiteten Ge-sichtspunkte gerade verst344rkend gebilligt. Nur dies hat das Bundesverwal-tungsgericht als unzul344ssige Ersetzung des beh366rdlichen Ermessens durch das gerichtliche beanstandet. 4. Aus dem so genannten Iran-Erlass vom 27. Oktober 1980 konnte der Kl344ger keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis herleiten, da das ministerielle Schreiben allein die Duldung iranischer Staatsangeh366riger re-gelte. Sofern der Kl344ger unabh344ngig von diesen Erlassen einen Anspruch auf Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis hatte, greift in Bezug auf Amtshaftungsan-spr374che die Kollegialgerichtsrichtlinie ein (s. oben). 7 5. Insoweit der Kl344ger weiterhin geltend macht, er habe aufgrund des Iran-Erlasses vom 27. Oktober 1980 und des Folgeerlasses vom 22. Januar 1982 einen Anspruch auf Duldung unter Erteilung einer Arbeitserlaubnis gehabt, hat der Senat hierzu bereits mit Beschluss vom 21. Dezember 2005 unter Rand-nummer neun Stellung genommen. Zur Verdeutlichung ist Folgendes hervorzu-heben: Die Duldung ist lediglich auf einen vor374bergehenden Aufenthalt gerich-tet. Die f374r die Zeit der Duldung erteilte Arbeitserlaubnis kann deshalb ihrem Zweck nach nicht der Begr374ndung einer dauerhaften Erwerbsstellung im Inland dienen. Der geltend gemachte Erwerbsschaden f344llt aus diesem Grund nicht in den Schutzbereich der - m366glicherweise - verletzten Norm. 8 - 5 - II. Aus den vorstehenden Gr374nden ist der erneute Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r das Revisionsverfahren mangels hinreichender Er-folgsaussicht ebenfalls zur374ckzuweisen. 9 Schlick Wurm Streck D366rr Herrmann Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 23.01.2002 - 9 O 20233/98 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 17.03.2005 - 1 U 2218/02 -
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