BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 16/06 vom 12. April 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. April 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, D366rr und Dr. Herrmann beschlossen: Dem Kl344ger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Vers344umung der Frist zur Begr374ndung der Revision gew344hrt. Die Gegenvorstellung des Kl344gers gegen den Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2005 und sein Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt K. werden zur374ckgewiesen. Gr374nde: I. Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der vers344umten Revisionsbegr374ndungsfrist ist zu gew344hren, weil der Kl344ger ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert gewesen ist und die Be-gr374ndung innerhalb der Frist des 247 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO nachgeholt hat. 1 - 3 - II. Die Gegenvorstellung des Kl344gers gegen den Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2005, mit dem der Antrag auf Bewilligung von Prozesskosten-hilfe f374r das Revisionsverfahren zur374ckgewiesen wurde, gibt zu einer 304nde-rung der Entscheidung keine Veranlassung. 2 1. Entgegen der Ansicht des Kl344gers ist mit dem Beschluss vom 3. Juni 2004 ein auf 247 41 Nr. 1 ZPO gest374tztes Ablehnungsgesuch zur374ckgewiesen worden. Der Kl344ger hat mit seinem Schriftsatz vom 11. November 2003 zu er-kennen gegeben, dass er die Mitwirkung der betroffenen Richter im Hinblick auf 247 41 Nr. 1 ZPO ablehnt. Diesen Willen haben die Richter, die 374ber das Vorlie-gen des Ausschlie337ungsgrundes befunden haben, ausweislich lit. A Nr. 20 des Beschlusses vom 3. Juni 2004 bei ihrer - negativen - Entscheidung auch er-kannt. Der Beschluss vom 21. Juni 2004 steht der Annahme, durch die Ent-scheidung vom 3. Juni 2004 sei 374ber ein auf 247 41 Nr. 1 ZPO gest374tztes Ableh-nungsgesuch entschieden worden, nicht entgegen. Zwar mag dieser Beschluss darauf hindeuten, dass die 374ber den Ausschluss der gesch344ftsplanm344337igen Mitglieder des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen entscheidenden Richter der - 247 42 Abs. 1, 1. Alt. ZPO widersprechenden - Ansicht waren, ein Ablehnungsgesuch im rechtstechnischen Sinn k366nne nur zur Geltendmachung der Besorgnis der Befangenheit angebracht werden. Gleichwohl bleibt es dabei, dass sie den im Schriftsatz vom 11. November 2003 erkl344rten Ablehnungswillen des Kl344gers erkannt und mit dem Beschluss vom 3. Juni 2004 eine Sachent-scheidung 374ber das Vorliegen des Ausschlie337ungsgrundes nach 247 41 Nr. 1 ZPO getroffen haben, nicht anders als bei einem - nach ihrem Verst344ndnis - "echten" Ablehnungsgesuch. 3 - 4 - 2. In der Revisionsbegr374ndung beanstandet der Kl344ger weiter die Anwend-barkeit der sogenannten Kollegialgerichtsrichtlinie auf das dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. November 1988 vorangegangene Verwal-tungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren. Die bayerischen Verwaltungsgerichte h344tten wesentliche Gesichtspunkte unber374cksichtigt gelassen, sich von einer bereits im Ausgangspunkt rechtlich verfehlten Betrachtungsweise nicht freima-chen k366nnen und gesetzliche Bestimmungen handgreiflich falsch ausgelegt. Diese Sicht vermag der Senat in 334bereinstimmung mit dem Berufungsgericht nicht zu teilen. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht den von den Vorinstan-zen vertretenen Rechtsstandpunkt nicht gebilligt. Deren Rechtsanwendung 374berschritt jedoch aus den zutreffenden auf Seiten 6, 16 ff des Berufungsurteils ausgef374hrten Gr374nden nicht die Grenzen, die f374r die Anwendbarkeit der soge-nannten Kollegialgerichtsrichtlinie gelten. 4 3. Soweit der Kl344ger in der Gegenvorstellung geltend macht, er bean-spruche Schadensersatz auch f374r richterliches Fehlverhalten au337erhalb des Spruchrichterprivilegs, ist der Senat hierauf bereits in seinem Beschluss vom 21. Dezember 2005 eingegangen (Rn. 12). 5 4. Von einer weiteren Begr374ndung seiner Entscheidung 374ber die Gegenvor-stellung, die der Senat vollumf344nglich gepr374ft hat, wird abgesehen. 6 III. Der Antrag des Kl344gers, ihm Rechtsanwalt K. beizuordnen, ist eben-falls zur374ckzuweisen. Soweit der Kl344ger die Beiordnung nach 247 121 ZPO ver-langt, fehlt es aus den im Beschluss vom 21. Dezember 2005 und den oben 7 - 5 - unter Nummer II genannten Gr374nden an den hierf374r erforderlichen Vorausset-zungen f374r die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Soweit der Beiordnungsantrag hilfsweise auf 247 78b ZPO gest374tzt wird, ist er gleichfalls unbegr374ndet. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach dieser Bestimmung setzt voraus, dass die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen ei-nen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet (z.B.: Senats-beschluss vom 27. April 1995 - III ZB 4/95 - BGHR ZPO 247 78b Abs. 1, An-strengungen, zumutbare 1; BGH, Beschluss vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 219/99 - BGHR ZPO 247 78b Vertretungsbereitschaft 2; Beschluss vom 13. April 1994 - XII ZR 222/93 - BGHR ZPO 247 78b Vertretungsbereitschaft 1 m.w.N.). An dieser Voraussetzung fehlt es hier. Rechtsanwalt K. ist nach den Angaben des Kl344gers grunds344tzlich bereit, diesen zu vertreten. Die 334bernahme des Man-dats scheitert allerdings an der finanziellen Leistungsunf344higkeit des Kl344gers. In diesen F344llen scheidet die Bestellung eines Notanwalts aus (BGH, Beschl374sse vom 7. Dezember 1999 und 13. April 1994 jew. aaO). Vielmehr ist hierf374r allein 247 121 ZPO einschl344gig. 8 IV. Der vom Kl344ger weiter gestellte Antrag festzustellen, dass der Kl344ger unabh344ngig vom Ausgang des Prozesskostenhilfe- und des Hauptsacheverfah-rens einen Kostenerstattungsanspruch nach dem Veranlassungsprinzip habe, unterliegt dem Anwaltszwang (247 78 Abs. 1 ZPO) und kann deshalb von ihm nicht pers366nlich gestellt werden. Soweit das Petitum des Kl344gers als im Rah-men seiner Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2005 angebrachter Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r einen sol- 9 - 6 - chen Antrag im Revisionsverfahren aufzufassen sein sollte, ist es zur374ckzuwei-sen, weil Gegenstand der revisionsgerichtlichen 334berpr374fung grunds344tzlich nur die Anspr374che sein k366nnen, 374ber die das Berufungsgericht entschieden hat (vgl. 247 559 ZPO), so dass Klage344nderungen oder -erweiterungen, von hier nicht vorliegenden engen Ausnahmen abgesehen, ausgeschlossen sind (z.B.: BGH, Urteil vom 28. September 1989 - IX ZR 180/88 - WM 1989, 1873, 1875; Z366l-ler/Gummer, ZPO, 25. Aufl., 247 559 Rn. 10). Der nunmehr angek374ndigte Antrag war jedoch im Berufungsverfahren ausweislich des Tatbestands des Beru-fungsurteils und der Sitzungsprotokolle vom 4. November 2004 und 20. Januar 2005 in der Berufungsinstanz nicht gestellt. Schlick Wurm Streck D366rr Herrmann Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 23.01.2002 - 9 O 20233/98 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 17.03.2005 - 1 U 2218/02 -
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