BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 16/06 vom 22. Februar 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dr. Kapsa und Dr. Herrmann beschlossen: Die Anh366rungsr374ge des Kl344gers gegen den Senatsbeschluss vom 30. November 2006 wird zur374ckgewiesen. Der Kl344ger hat die Kosten des R374geverfahrens zu tragen. Der Antrag des Kl344gers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r das R374geverfahren wird zur374ckgewiesen. Die Gegenvorstellung des Kl344gers gegen die Zur374ckweisung sei-nes erneuten Antrages vom 30. Oktober 2006 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r das Revisionsverfahren wird zur374ckgewie-sen. Der Streitwert f374r das Revisionsverfahren wird unter Ab344nde- rung des Senatsbeschlusses vom 30. November 2006 auf 1.022.583,76 200 (= 2.000.000 DM) festgesetzt. Die weiteren "Berichtigungs- und Aufnahmeantr344ge" des Kl344gers werden zur374ckgewiesen. - 3 - Gr374nde: I. Die Anh366rungsr374ge des Kl344gers ist zul344ssig, aber unbegr374ndet. Der Se-nat hat in der dem angegriffenen Beschluss zugrunde liegenden Beratung das Vorbringen des Kl344gers, insbesondere auch den Schriftsatz seines Prozessbe-vollm344chtigten vom 30. Oktober 2006, in vollem Umfang gepr374ft und nicht f374r durchgreifend erachtet. 1 Dies gilt namentlich in Bezug auf die Argumentation zur Frage, ob in der Vorinstanz 374ber ein Ablehnungsgesuch des Kl344gers entschieden worden ist. Der Senat hat sich mit den insoweit vom Kl344ger angef374hrten Gesichtspunkten eingehend befasst, jedoch die 334berzeugung gewonnen, dass keine Veranlas-sung zu einer 304nderung der in den vorangegangenen Senatsbeschl374ssen dar-gelegten Rechtsauffassung besteht. 2 Gleiches gilt f374r die Frage der Anwendbarkeit der sogenannten Kollegial-gerichtsrichtlinie unter besonderer Ber374cksichtigung der "Iranerlasse", auf die der Kl344ger seinen Anspruch auf Verbleib im Bundesgebiet unter Erteilung einer Arbeitserlaubnis hilfsweise gest374tzt hat. 3 Der Senat hat sich ferner auch damit befasst, ob dem Kl344ger ein An-spruch aus 247 839 Abs. 2 Satz 2 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG zustehen kann, obgleich dieser Gesichtspunkt in der Revisionsbegr374ndung nicht und im Schrift-satz vom 30. Oktober 2006 nur am Rande angesprochen wurde. Insoweit trifft die Feststellung des Berufungsgerichts zu, dass jedenfalls nicht ersichtlich ist, 4 - 4 - dass der Kl344ger durch etwaige vermeidbare Verz366gerungen einen abschicht-baren Schaden erlitten hat. Abschlie337end ist zu dem Vorbringen der Anh366rungsr374ge anzumerken, dass der Beschluss vom 30. November 2006 entgegen der Vermutung des Kl344-gers einstimmig ergangen ist, wie sich ohne weiteres aus der Bezugnahme auf 247 552a ZPO in Randnummer 1 des Beschlusses ergibt. 5 Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrages in den Gr374nden der Ent-scheidung ausdr374cklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). 6 II. Der konkludent gestellte Antrag des Kl344gers auf Bewilligung von Pro-zesskostenhilfe f374r die Anh366rungsr374ge sowie seine Gegenvorstellung gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe f374r das Revisionsverfahren sind aus den vorstehenden Gr374nden zur374ckzuweisen. 7 III. Der Streitwert wird gem344337 247 63 Abs. 3 Satz 1 GKG auf 1.022.583,76 200 (= 2.000.000 DM) festgesetzt (Abschlag von 20 v. H. wegen Feststellung). 8 - 5 - IV. Die weiteren vom Kl344ger im Schreiben vom 1. Januar 2007 pers366nlich gestellten Antr344ge sind - soweit 374berhaupt zul344ssig - unbegr374ndet und daher zur374ckzuweisen. Der Kl344ger kann nicht mehr damit rechnen, dass der Senat gleichartige Eingaben in dieser Sache bescheidet. 9 Schlick Wurm Streck Kapsa Herrmann Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 23.01.2002 - 9 O 20233/98 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 17.03.2005 - 1 U 2218/02 -
Full & Egal Universal Law Academy