BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 16/07 Verk374ndet am: 2. Oktober 2007 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HeimG 247247 6, 7 a) Im Fall einer Leistungsanpassung nach 247 6 Abs. 1 HeimG ist die Bestim-mung des 247 7 Abs. 3 HeimG nicht anwendbar. b) Erbringt der Heimtr344ger im Hinblick auf den erh366hten Betreuungsbedarfs des Bewohners nach 247 6 Abs. 1 HeimG weitergehende Pflegeleistungen, als sie bislang vertraglich vereinbart waren, setzt die Verg374tungspflicht ab dem Zeitpunkt der bewirkten Leistungsanpassung voraus, dass der Heim-tr344ger die 304nderung des Vertrags sp344testens gleichzeitig mit der Leistungs-anpassung anbietet oder zum Ausdruck bringt, dass er von seinem im Heimvertrag vorgesehenen Recht Gebrauch machen wird, das Entgelt - bei Versicherten der sozialen Pflegeversicherung f374r den Fall der Bewilligung einer h366heren Pflegestufe durch die Pflegekasse - einseitig zu erh366hen. Dabei muss das Angebot zur Vertrags344nderung oder das einseitige Er-h366hungsverlangen den Anforderungen des 247 6 Abs. 2 HeimG entsprechen. BGH, Urteil vom 2. Oktober 2007 - III ZR 16/07 - LG Stade AG Langen - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren auf-grund der bis zum 13. September 2007 eingereichten Schrifts344tze durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, D366rr, W366stmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt f374r Recht erkannt: Die Revision des Kl344gers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 21. Dezember 2006 wird zur374ckgewie-sen. Auf die Anschlussrevision der Beklagten wird das genannte Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil entschieden worden ist. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Langen vom 13. Juli 2006 weiter abge344ndert und die Klage insge-samt abgewiesen. Der Kl344ger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand Der Kl344ger ist Tr344ger einer vollstation344ren Pflegeeinrichtung im Sinn des 247 71 Abs. 2 SGB XI, in der die Beklagte auf der Grundlage eines am 4. Januar 2003 abgeschlossenen Heimvertrags lebt. Der Heimvertrag enth344lt in 247 12 eine Regelung 374ber das t344gliche Entgelt f374r Unterkunft, Verpflegung und Investiti-onsaufwendungen sowie f374r Pflegeleistungen und Betreuung. F374r die zuletzt genannte Leistung weist der Heimvertrag das Entgelt in der Pflegestufe 0 und in den Pflegeklassen I bis III auf. F374r die Beklagte, eine Versicherte der sozialen Pflegeversicherung, ist die Einstufung in die Pflegestufe/-klasse II bestimmt und im Anschluss hieran das t344gliche und monatliche Gesamtentgelt aufgef374hrt. 1 Der Kl344ger erbringt seit dem 1. Juni 2005 Pflegeleistungen nach der Pflegeklasse III. Auf der Grundlage von 247 8 Abs. 4 des Heimvertrags beantragte er am 23. Juni 2005 bei der Pflegekasse im Namen der Beklagten die H366her-stufung. Die Pflegekasse leitete dem Betreuer der Beklagten einen auf diesen Antrag bezogenen Vordruck zu, den dieser am 5. Juli 2005 unterzeichnete und an die Pflegekasse zur374cksandte. Mit Bescheid vom 26. August 2005 bewilligte die Pflegekasse mit Wirkung ab 1. Juni 2005 (vgl. 247 33 Abs. 1 SGB XI) Leistun-gen der Pflegestufe III; sie zahlt ab diesem Zeitpunkt den pauschalen H366chst-betrag von 1.432 200 monatlich (vgl. 247 43 Abs. 5 SGB XI) unmittelbar an das Heim. Der Kl344ger stellte seine seit dem 1. Juni 2005 nach der Pflegeklasse III erbrachten Leistungen unter Gegen374berstellung aller Entgeltbestandteile am 31. August 2005 in Rechnung, die dem Betreuer der Beklagten am 13. Sep-tember 2005 zuging. Die Beklagte, die wegen der Entgelterh366hung 247 7 Abs. 3 HeimG f374r anwendbar h344lt, zahlt die Verg374tung f374r die an ihren Betreuungsbe-darf angepassten Leistungen seit dem 11. Oktober 2005. Die Verg374tung f374r den 2 - 4 - h366heren Leistungsumfang in der Zeit vom 1. Juni bis 10. Oktober 2005 in H366he von 1.093 200 ist Gegenstand der Klage. Das Amtsgericht hat der Klage entsprochen. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte schulde die h366here Verg374tung erst ab dem 13. September 2005, und hat dem Kl344ger dementsprechend nur 209,25 200 zu-gesprochen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kl344ger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils, w344hrend die Beklag-te mit ihrer Anschlussrevision die vollst344ndige Abweisung der Klage weiterver-folgt. 3 Entscheidungsgr374nde Die Revision des Kl344gers ist unbegr374ndet, w344hrend die Anschlussrevisi-on der Beklagten zur vollst344ndigen Abweisung der Klage f374hrt. 4 1. Grundlage f374r den erhobenen Anspruch ist 247 6 HeimG. 5 a) Nach 247 6 Abs. 1 Satz 1 HeimG hat der Heimtr344ger seine Leistungen, soweit ihm dies m366glich ist, einem erh366hten (oder verringerten) Betreuungsbe-darf des Bewohners anzupassen und die hierzu erforderlichen 304nderungen des Heimvertrags anzubieten. Liegt - wie hier in 247 8 Abs. 3 des Heimvertrags - eine entsprechende Regelung im Heimvertrag vor, darf der Heimtr344ger im Fall einer Erh366hung der Leistungen das Entgelt auch durch eine einseitige Erkl344rung in angemessenem Umfang erh366hen (vgl. 247 6 Abs. 1 Satz 3 HeimG). 6 - 5 - Mit diesem Inhalt entspricht die Bestimmung der Regelung in 247 4a HeimG in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung vom 23. April 1990 (BGBl. I S. 763). Die Pflicht zur Anpassung der Leistungen an die jeweili-ge Bedarfslage des Bewohners folgt aus der mit der Aufnahme in das Heim begr374ndeten besonderen Obhutspflicht des Heimtr344gers, zu der es - wie bereits im Gesetzgebungsverfahren erwogen worden ist (vgl. Entwurf eines Ersten Ge-setzes zur 304nderung des Heimgesetzes, BT-Drucks. 11/5120 S. 12) - insbe-sondere geh366rt, dem Bewohner diejenige Pflege und Betreuung zu gew344hren, die er in Ansehung seiner jeweiligen k366rperlichen und geistigen Verfassung braucht. Mag die Pflicht zur Anpassung daher auch durch 247 6 Abs. 1 Satz 1 HeimG als gesetzliche Pflicht ausgestaltet sein (in diesem Sinn Igl, in: Dahlem/ Giese/Igl/Klie, HeimG, Stand Dezember 2004, 247 6 Rn. 4), geht sie doch auf den besonderen Charakter einer Obhutspflichten begr374ndenden vertraglichen Dau-errechtsbeziehung zur374ck, die von ihrem Zweck her darauf angelegt ist, dem Bewohner in der gew344hlten Einrichtung ein Wohnen auf Lebenszeit zu erm366g-lichen. Damit aus der Pflicht, weitere dem Betreuungsbedarf des Bewohners geschuldete Leistungen zu erbringen, eine Vertragspflicht wird, hat der Tr344ger eine 304nderung des Heimvertrags anzubieten. Die durch das Dritte Gesetz zur 304nderung des Heimgesetzes vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2960; vgl. auch die Neufassung S. 2970) eingef374gte Bestimmung des 247 6 Abs. 1 Satz 2, nach der Tr344ger und Bewohner die erforderlichen 304nderungen des Heimver-trags verlangen k366nnen, also einen Rechtsanspruch hierauf haben (vgl. BT-Drucks. 14/5399 S. 23; Kunz/Butz/Wiedemann, HeimG, 10. Aufl. 2004, 247 6 Rn. 4; Igl, aaO Rn. 6; Richter, in: LPK-HeimG, 2. Aufl. 2006, 247 6 Rn. 6), verdeut-licht den vertraglichen Hintergrund und das Bem374hen des Gesetzgebers, not-wendige 304nderungen im Leistungsangebot in den Heimvertrag einzubeziehen. 7 - 6 - b) Wird der Heimtr344ger bei einem erh366hten Betreuungsbedarf einer Vor-leistungspflicht unterworfen, bis es zu den notwendigen 304nderungen des Ver-trags gekommen ist, bleibt es im Grundsatz doch dabei, dass es sich nur um eine "Vor"-Leistung handelt, er also f374r diese Leistung, sofern sie mit Recht er-bracht wurde, auch eine Gegenleistung in der Form eines ge344nderten Entgelts erwarten darf. Insofern unterscheidet sich die hier zu beurteilende Fallgestal-tung einer Ver344nderung des Leistungsumfangs grundlegend von den in 247 7 HeimG geregelten F344llen einer Ver344nderung der Berechnungsgrundlage. Sieht man von dem in beiden Fallgestaltungen bestehenden vordergr374ndigen Inte-resse des Bewohners ab, nicht ohne Not und Pr374fung ein h366heres Heimentgelt zahlen zu m374ssen, kann es in den F344llen des 247 6 HeimG nur darum gehen, ob der einzelne Bewohner einen erh366hten Betreuungsbedarf ben366tigt, der dann auch - selbstverst344ndlich - zu bezahlen ist, w344hrend es in den F344llen des 247 7 HeimG, in denen die Leistungen unver344ndert bleiben, in einer ganz qualifizier-ten Form, die auch den Heimbeirat einbezieht, im Wesentlichen um die Pr374fung kalkulatorischer Unterlagen geht, die im Prinzip jeden Heimbewohner betrifft und eine Zeit ben366tigt, die der Gesetzgeber in 247 7 Abs. 3 HeimG mit vier Wo-chen ab der Begr374ndung des Erh366hungsverlangens bemessen hat (vgl. die 304n-derung des Regierungsentwurfs, der noch eine Zwei-Wochen-Frist vorgesehen hatte, durch den Ausschuss f374r Familie, Senioren, Frauen und Jugend, BT-Drucks. 14/6366 S. 31). So ist die Zielrichtung des in 247 6 Abs. 1 Satz 3 HeimG unter dem Vorbehalt einer entsprechenden heimvertraglichen Regelung ste-henden einseitigen Erh366hungsverlangens auch eine andere. Die bereits in 247 4a Satz 2 HeimG a.F. enthaltene, auf Anregung des Bundesrats eingef374gte Rege-lung sollte im Interesse des Tr344gers dessen Vorleistungspflicht bis zum Ab-schluss des 304nderungsvertrags abk374rzen, ihm also m366glichst bald die Gegen- 8 - 7 - leistung f374r den ver344nderten Leistungsumfang zukommen lassen (vgl. BT-Drucks. 11/6622 S. 5 und BT-Drucks. 11/6693 S. 3 i.V.m. BT-Drucks. 11/5120 S. 21, 24). Eine 344hnliche Zielrichtung hat auch die durch das Pflege-Qualit344ts-sicherungsgesetz vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2320) in das Pflegeversi-cherungsrecht eingef374gte Bestimmung des 247 87a Abs. 2 SGB XI, die dem Heimtr344ger unter bestimmten Voraussetzungen sogar einen Verg374tungsan-spruch gibt, noch ehe - anders als nach 247 6 Abs. 3 HeimG erforderlich - 374ber die Zuordnung zu einer h366heren Pflegestufe entschieden ist. Diese auf eine be-stimmte Fallgestaltung zugeschnittene Bestimmung hat zwar auf die Auslegung und Anwendung des 247 6 HeimG keinen Einfluss. Sie zeigt aber, dass im Rah-men der nach 247 6 HeimG vorgesehenen Anpassung Leistung und Gegenleis-tung eng aneinander gebunden bleiben m374ssen. Eine Regelung, die dem Heim-tr344ger von Gesetzes wegen zur Pflicht machte, eine Vorleistung zu erbringen, aber ihm f374r einen Teil dieser Leistung eine Verg374tung vorenthielte, w344re mit Art. 2 Abs. 1 GG nur schwerlich zu vereinbaren. Auch aus diesem Grund kommt die von der Anschlussrevision bef374rwortete analoge Anwendung des 247 7 Abs. 3 HeimG, die die Verg374tungspflicht um vier Wochen nach dem begr374nde-ten Erh366hungsverlangen hinausschieben w374rde, nicht in Betracht. 2. Die Voraussetzungen f374r eine Verg374tung der erbrachten zus344tzlichen Pflegeleistungen ab 1. Juni 2005 hat der Kl344ger indes nach 247 6 Abs. 2 HeimG nicht erf374llt. 9 a) Diese Bestimmung sieht - sowohl f374r das einseitige Erh366hungsverlan-gen als auch f374r das Angebot zu einer Vertrags344nderung - vor, dass der Tr344ger die 304nderungen der Art, des Inhalts und des Umfangs der Leistungen sowie 10 - 8 - gegebenenfalls der Verg374tung darzustellen hat. Damit mutet das Gesetz dem Heimtr344ger nichts Unerf374llbares zu, sondern tr344gt nur dem Umstand Rechnung, dass sich der Tr344ger und der Bewohner in vertraglichen Beziehungen befinden und es daher ihre Sache ist, die notwendigen 304nderungen des Vertragsinhalts rechtzeitig zu besprechen und alsdann vorzunehmen. Da sich der Bewohner im Allgemeinen in einer Lage befindet, in der er des Schutzes bedarf, ist es nur konsequent, dass der Gesetzgeber in 247 6 Abs. 2 Satz 2 HeimG die entspre-chende Anwendung der Bestimmungen in 247 5 Abs. 3 Satz 3 und 4 HeimG an-geordnet hat, um auch in diesem Stadium die Vertragsbeziehung m366glichst transparent zu gestalten (vgl. hierzu Senatsurteil vom 3. Februar 2005 - III ZR 411/04 - NJW-RR 2005, 777 f). Der Kl344ger hat nicht vorgetragen, bereits vor oder mit der Aufnahme der ver344nderten Leistungen auf diesen Umstand auf-merksam gemacht zu haben. Er hat auch nicht dargestellt, welche Leistungen nach Pflegeklasse III erbracht werden und dass sie das im Heimvertrag bereits aufgef374hrte h366here Entgelt (68,22 200 t344glich statt 54,89 200) - oder das nach der im Jahr 2005 geltenden Pflegesatzvereinbarung offenbar etwas niedrigere Entgelt (66,86 200 t344glich) - ausl366sen w374rden. Der Kl344ger hat nicht einmal den von der Beklagten bestrittenen Vortrag, im Vorfeld habe es Gespr344che 374ber die Erfor-derlichkeit einer H366herstufung gegeben, unter Beweis gestellt. Dass der Kl344ger in 247 8 Abs. 4 des Heimvertrags widerruflich bevollm344chtigt worden ist, f374r die Beklagte eine Ver344nderung der Pflegestufe zu beantragen, berechtigt ihn nicht, im Wege des Insichgesch344fts den Heimvertrag nach seinen eigenen Vorstel-lungen anzupassen und von einer Darstellung der Ver344nderungen nach Ma337-gabe des 247 6 Abs. 2 HeimG abzusehen. - 9 - b) Die Annahme des Berufungsgerichts, der dem Betreuer der Beklagten am 13. September 2005 zugegangenen Rechnung vom 31. August 2005 sei ein den Anforderungen des 247 6 Abs. 2 HeimG gen374gendes Erh366hungsverlangen zu entnehmen, h344lt den R374gen der Anschlussrevision nicht stand. Zwar ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, in einer Rechnung, die als Zahlungsaufforde-rung zu werten ist, ein einseitiges Erh366hungsverlangen zu sehen. Sie l344sst auch, wie das Berufungsgericht zutreffend ausf374hrt, hinreichend erkennen, dass sich wegen der Ver344nderung der Pflegeklasse allein das auf diesen Leistungs-bestandteil bezogene Entgelt ver344ndert hat. Die Anschlussrevision r374gt jedoch mit Recht, dass in der Rechnung die der Beklagten zus344tzlich zu erbringenden Leistungen der Pflege und Betreuung nach der Pflegeklasse III im Unterschied zu den bisher erbrachten Leistungen der Pflegeklasse II nicht angegeben sind. Sie lassen sich auch nicht aus dem Heimvertrag, insbesondere dessen 247 8, wie der Kl344ger vertreten hat, entnehmen. 11 c) Soweit in der Literatur vertreten wird, der Tr344ger, der bis zum Ab-schluss des zu 344ndernden Heimvertrags vorzuleisten habe, k366nne zum Inhalt seines 304nderungsangebots machen, dass die Gegenleistung bereits seit Beginn der Leistungsanpassung nachtr344glich zu entrichten sei (vgl. Kunz/Butz/ Wiedemann, 247 6 Rn. 3), bedarf dies der Pr344zisierung. 247 6 Abs. 2 HeimG stellt auch an das 304nderungsangebot Anforderungen der Transparenz, die den Be-wohner in die Lage versetzen sollen, eine verantwortliche Entscheidung 374ber die Fortf374hrung des Vertragsverh344ltnisses zu treffen. Die vorgesehene Entgelt-erh366hung verleiht ihm zudem ein Sonderk374ndigungsrecht nach 247 8 Abs. 2 Satz 2 HeimG. Daraus folgt, dass sich das 304nderungsangebot, soweit sich der Tr344ger auf den Rechtsanspruch zur Anpassung nach 247 6 Abs. 1 Satz 2 HeimG beziehen will, nur einen in der Zukunft liegenden Zeitraum erfassen kann. Will also ein Heimtr344ger mit Beginn seiner Vorleistungspflicht nach 247 6 Abs. 1 12 - 10 - Satz 1 HeimG die Verg374tung seiner zus344tzlichen Leistungen sicherstellen, muss er die Vertrags344nderung mindestens gleichzeitig, im Hinblick auf das Sonderk374ndigungsrecht des Bewohners, das auf den Zeitpunkt bezogen ist, zu dem die Erh366hung wirksam werden soll (vgl. 247 8 Abs. 2 Satz 2 HeimG), zweck-m344337igerweise in dem der Leistungsanpassung vorangehenden Monat geltend machen. Gleiches gilt f374r ein einseitiges Erh366hungsverlangen. Dass bei Versi-cherten der sozialen Pflegeversicherung die Begr374ndetheit der Leistungsanpas-sung erst - wie hier - zu einem sp344teren Zeitpunkt mit der neuen Einstufung durch die Pflegekasse festgestellt wird (vgl. 247 6 Abs. 3 i.V.m. 247 5 Abs. 5 HeimG; BT-Drucks. 14/5399 S. 23), steht einer auf den Zeitpunkt der tats344chlichen Leis-tungsanpassung bezogenen Verg374tungspflicht nicht entgegen, wenn die 304nde-rung des Vertrags rechtzeitig angeboten oder das einseitige Erh366hungsverlan-gen rechtzeitig ausgesprochen worden ist. Da es hieran f374r den gesamten hier streitigen Zeitraum fehlt, ist die Klage insgesamt unbegr374ndet. d) Die Klage l344sst sich auch nicht, wie das Berufungsgericht zu Recht ausgef374hrt hat, auf den Gesichtspunkt st374tzen, die Beklagte sei ungerechtfertigt bereichert. Denn sie hat die Betreuungsleistungen nicht ohne Rechtsgrund er-langt, sondern weil der Kl344ger als Heimtr344ger hierzu nach 247 6 Abs. 1 Satz 1 HeimG verpflichtet war. Dass der Kl344ger in dem streitigen Zeitraum nicht das Entstehen eines vertraglichen Verg374tungsanspruchs herbeigef374hrt hat, weil er kein den Anforderungen des 247 6 Abs. 2 HeimG gen374gendes 304nderungsverlan-gen ausgesprochen hat, verlangt nicht aus Billigkeitsgr374nden, ihn nach berei-cherungsrechtlichen Grunds344tzen zu honorieren. Dem stehen die in 247 6 Abs. 2 HeimG zum Ausdruck gekommenen Schutz374berlegungen des Gesetzgebers 13 - 11 - zugunsten der betroffenen Heimbewohner entgegen (vgl. hierzu auch Senatsur-teil vom 13. Oktober 2005 - III ZR 400/04 - NJW 2005, 3633, 3635). Schlick Wurm D366rr W366stmann Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: AG Langen, Entscheidung vom 13.07.2006 - 3 C 141/06 - LG Stade, Entscheidung vom 21.12.2006 - 4 S 51/06 -
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