BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 16/07 Verk374ndet am: 2. April 2009 B374rk Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 2. April 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 6. Zivilsenat, vom 11. Januar 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur374ck-verwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerinnen sind zu gleichen Teilen (25%) Transportversicherer der P. El. T. GmbH in H. (im Weiteren: Versenderin). Sie nehmen die Beklagte, die einen Paketbef366rderungsdienst betreibt, wegen des Verlustes von Transportgut aus abgetretenem Recht der Warenempf344ngerin auf Schadensersatz in Anspruch. 1 Die Versenderin ver344u337erte im September 2001 an die in Br374ssel/Belgien, Rue Victor Hugo 51 ans344ssige E. S. P. R. L. (im Weiteren: Empf344n- gerin) Festplatten und Speichermodule zum Gesamtpreis von 269.744,54 200. Mit 2 - 3 - der Bef366rderung des nach der Behauptung der Kl344gerinnen in 48 Paketen ver-packten Gutes beauftragte die Versenderin die Beklagte. In den von der Ver-senderin im sogenannten EDI-Verfahren elektronisch hergestellten Frachtpapie-ren war in der Rubrik "Empf344nger" folgende Eintragung enthalten: "Kontakt: A. E. 340 disposition Tel.: + Woluwenlan, 156, 1831 D Belgien". Unter der eingetragenen Anschrift hat eine Schwestergesellschaft der Beklag-ten (United Parcel Service Belgium N.V.) ihren Sitz, die dort ein Zustellcenter betreibt. Die Gesch344ftsadresse der Empf344ngerin wurde in den Frachtpapieren nicht genannt und war der Beklagten auch nicht bekanntgegeben worden. Die Kl344gerinnen haben behauptet, die von der Beklagten am 14. Sep-tember 2001 374bernommenen 48 Pakete h344tten die bestimmungsgem344337e Emp-f344ngerin nicht erreicht. Es k366nne schon nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte das Gut bei ihrer Schwestergesellschaft in Diegem/Belgien abge-liefert habe. Sie, die Kl344gerinnen, h344tten an die Insolvenzverwalterin der Emp-f344ngerin jeweils 69.055,81 200 als Entsch344digung f374r den Verlust der Ware ge-zahlt. Daraufhin habe die Insolvenzverwalterin die Anspr374che der Empf344ngerin gegen die Beklagte an die f374r die Kl344gerinnen als Vertreterin handelnde Asse-kuradeurin abgetreten. 3 Die Kl344gerinnen sind der Ansicht, die Beklagte k366nne sich nicht auf ge-setzliche oder in ihren Bef366rderungsbedingungen vorgesehene Haftungsbe-schr344nkungen berufen, da sie zu den n344heren Umst344nden des Verlustes keinen Vortrag halten k366nne und selbst einr344ume, bei Standardsendungen keine Schnittstellenkontrollen vorzunehmen. Sie beanspruchen daher die Zahlung von jeweils 67.055,81 200 (insgesamt 268.223,24 200) nebst Zinsen. 4 Die Beklagte hat demgegen374ber geltend gemacht, sie habe aus dem mit der Versenderin geschlossenen Bef366rderungsvertrag die Ablieferung der 48 f374r die Empf344ngerin bestimmten Pakete bei ihrer Schwestergesellschaft in Diegem/ 5 - 4 - Belgien geschuldet. Dort sei das Gut am 17. und 18. September 2001 vollst344n-dig angeliefert und sp344ter auch von der Empf344ngerin abgeholt worden. Jeden-falls m374ssten sich die Kl344gerinnen ein Mitverschulden der Versenderin wegen Unterlassens einer Wertdeklaration und eines Hinweises auf die Gefahr eines ungew366hnlich hohen Schadens zurechnen lassen. 6 Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung der Klage im 334brigen verurteilt, an jede Kl344gerin 593,08 200 nebst Zinsen zu zahlen. Auf die Berufung der Kl344gerinnen hat das Berufungsgericht der Klage in vollem Umfang stattge-geben; die Anschlussberufung der Beklagten hat es zur374ckgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wie-derherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Kl344gerinnen beantragen, das Rechtsmittel zur374ckzuweisen. 7 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat eine unbeschr344nkte Haftung der Beklagten f374r den Verlust der streitgegenst344ndlichen 48 Pakete aus Art. 17 Abs. 1, Art. 29 CMR angenommen. Dazu hat es ausgef374hrt: 8 Aufgrund der zutreffenden Tatsachenfeststellung des Landgerichts sei davon auszugehen, dass die Beklagte 47 der aus 48 Paketen bestehenden Sendung bei ihrem Schwesterunternehmen in Diegem angeliefert habe. Dieser Umstand stelle aber keine die Haftung ausschlie337ende Ablieferung des Gutes dar. Der Hinweis in den Frachtpapieren, dass die Empf344ngerin telefonisch zu kontaktieren sei, habe sich allein an die Beklagte gerichtet. Damit habe die Ver-senderin deutlich gemacht, dass die blo337e Anlieferung im Zustellcenter in 9 - 5 - Diegem noch keine Ablieferung des Gutes habe darstellen sollen. Die Ware ha-be dort vielmehr bis zu ihrer Abholung durch die Empf344ngerin gelagert werden sollen. 10 Eine tats344chliche Aush344ndigung des Gutes an die Empf344ngerin habe die insoweit beweisbelastete Beklagte nicht hinreichend dargetan. Sie habe mit ihrer Klageerwiderung lediglich "ins Blaue hinein" vorgetragen, dass die Empf344ngerin die streitgegenst344ndlichen Pakete im Zustellcenter in Diegem ab-geholt habe. Dem Beweisantritt der Beklagten "Zeugnis des Gesch344ftsf374hrers der Empf344ngerin" habe daher nicht nachgegangen werden m374ssen. Der von der Beklagten erhobene Mitverschuldenseinwand wegen Unter-lassens einer Wertdeklaration greife nicht durch, da sich das in Rede stehende Unterlassen im Streitfall nicht schadensurs344chlich ausgewirkt habe. 11 II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie f374hren zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zur374ckverwei-sung der Sache an das Berufungsgericht. 12 1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Anlieferung von 47 der aus insgesamt 48 Paketen bestehenden Sendung bei der Schwestergesellschaft der Beklagten in Diegem/Belgien habe keine haftungsbefreiende Ablieferung des Gutes an die bestim-mungsgem344337e Empf344ngerin gem344337 Art. 17 Abs. 1 CMR dargestellt. 13 a) Die blo337e Ankunft des Gutes am Bestimmungsort f374hrt nicht ohne weiteres zu einer Ablieferung i.S. von Art. 17 Abs. 1 CMR. Daf374r ist vielmehr grunds344tzlich erforderlich, dass der Frachtf374hrer den Gewahrsam 374ber das be-f366rderte Gut aufgibt und den Empf344nger mit dessen Willen und Einverst344ndnis in die Lage versetzt, die tats344chliche Sachherrschaft 374ber das Gut auszu374ben 14 - 6 - (Koller, Transportrecht, 6. Aufl., Art. 17 CMR Rdn. 6; Thume/Thume, Kommen-tar zur CMR, 2. Aufl., Art. 17 Rdn. 21). Das Gut muss an den nach dem Fracht-vertrag verf374gungsberechtigten (Art. 12, 13 CMR) Empf344nger - das war hier die in den elektronisch hergestellten Frachtpapieren benannte "A. E. S.P.R.L." - abgeliefert werden (BGH, Urt. v. 13.7.1979 - I ZR 108/77, VersR 1979, 1154; Urt. v. 13.7.2000 - I ZR 49/98, TranspR 2000, 409, 411 = VersR 2001, 261). b) Von diesen Grunds344tzen ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es ist im Wege einer tatrichterlichen Auslegung der zwischen der Versenderin und der Beklagten getroffenen Vereinbarungen zu der Annahme gelangt, dass die Beklagte ihre Ablieferungsverpflichtung aus dem mit der Versenderin ge-schlossenen Frachtvertrag nicht schon durch die 334bergabe des Gutes an ihre belgische Schwestergesellschaft in Diegem erf374llt hat. Das Berufungsgericht hat ma337geblich darauf abgestellt, dass die Beklagte aufgrund des Hinweises in den Frachtpapieren, dass die Empf344ngerin telefonisch zu kontaktieren sei, ver-pflichtet war, die Empf344ngerin von der Ankunft des Gutes im Lager in Diegem in Kenntnis zu setzen. Dementsprechend konnte eine haftungsbefreiende Abliefe-rung der Ware fr374hestens mit einer Benachrichtigung der Empf344ngerin eintre-ten. Denn erst dadurch wurde diese in die Lage versetzt, von der Ankunft des Gutes in Belgien zu erfahren und es entgegenzunehmen. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass sie die Empf344ngerin von der Ankunft der Sendung im Lager ih-rer Schwestergesellschaft in Diegem in Kenntnis gesetzt hat. Des Weiteren hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Beklagte aufgrund des Um-stands, dass in den elektronisch hergestellten Frachtpapieren als Ablieferungs-stelle die Anschrift ihrer belgischen Schwestergesellschaft angegeben war, nicht davon ausgehen konnte, die Empf344ngerin sei bereit gewesen, das von ihr nicht steuerbare Risiko eines Warenverlusts im Lager von UPS Belgien vor Be-nachrichtigung vom Wareneingang zu tragen. Die Absenderin habe - so das Berufungsgericht - mit dem Benachrichtigungshinweis in den Frachtpapieren 15 - 7 - deutlich gemacht, dass die blo337e Anlieferung des Gutes in Diegem noch nicht zu einer haftungsbefreienden Ablieferung i.S. von Art. 17 Abs. 1 CMR f374hren w374rde, sondern dass die Ware dort bis zu ihrer Abholung habe gelagert werden sollen. 16 c) Diese Beurteilung h344lt der revisionsrechtlichen Nachpr374fung stand. Die Revision macht demgegen374ber vergeblich geltend, das Berufungsgericht habe bei seinen Feststellungen wesentlichen Vortrag der Beklagten unter Ver-sto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG unber374cksichtigt gelassen. aa) Die Revision r374gt, das Berufungsgericht habe bei seiner Auslegung der zwischen der Versenderin und der Beklagten getroffenen Vereinbarungen den Inhalt des Schreibens der Versenderin vom 1. Februar 2002 (Anl. K 9) an die Beklagte, in dem unter anderem darauf hingewiesen werde, dass die Ware im UPS-Center in Diegem zur Abholung durch den Kunden habe bereitgestellt werden sollen, au337er Acht gelassen. Des Weiteren habe die Beklagte vorgetra-gen, es treffe nicht zu, dass die Telefonnummer der Empf344ngerin in den Frachtpapieren angegeben worden sei, um die Ablieferung abzusprechen. In den Frachtpapieren sei auch in der Rubrik "Versender" eine Telefonnummer (der Versenderin) genannt. Die Parteiangaben seien offensichtlich bei der Er-stellung der im EDI-Verfahren elektronisch erzeugten Frachtpapiere automa-tisch um die jeweiligen Telefonnummern erg344nzt worden, um der Beklagten nicht nur schriftliche, sondern auch telefonische Kommunikation zu erm366gli-chen. Anhaltspunkte daf374r, dass die Beklagte (oder ihre belgische Schwester-gesellschaft) insoweit die Verpflichtung 374bernommen habe, die Empf344ngerin telefonisch 374ber den Eingang des Gutes zu informieren, k366nnten der Angabe der Telefonnummer ersichtlich nicht entnommen werden. Die Beklagte habe zudem geltend gemacht, dass die 334bernahme einer derartigen Nebenpflicht f374r sie zu keiner Zeit in Betracht gekommen w344re. 17 - 8 - bb) Dieses Vorbringen verhilft der Revision nicht zum Erfolg. Das Beru-fungsgericht hat sich insbesondere ausdr374cklich mit dem Umstand auseinan-dergesetzt, dass in den elektronisch hergestellten Frachtpapieren die Anschrift des Zustellcenters von UPS Belgien als Ablieferungsadresse genannt ist. Ebenso hat sich das Berufungsgericht mit der Angabe der Telefonnummer in den Frachtpapieren befasst und ist dabei im Wege tatrichterlicher W374rdigung zu seiner Annahme gelangt, dass die Versenderin mit dem Hinweis auf eine Kon-taktaufnahme zur Empf344ngerin verdeutlicht habe, dass die Anlieferung des Gu-tes bei dem belgischen Schwesterunternehmen der Beklagten noch keine haf-tungsbefreiende Ablieferung darstellen sollte. Das Berufungsgericht hat ma337-geblich darauf abgestellt, dass sich weder aus dem Vortrag der Beklagten noch aus den Umst344nden ihrer Beauftragung Anhaltspunkte f374r die Annahme erge-ben, die Empf344ngerin sei bereit gewesen, das von ihr nicht beherrschbare Risi-ko eines Warenverlustes im Lager der Schwestergesellschaft der Beklagten in Belgien zu 374bernehmen. Die Revision zeigt nicht auf, dass das Berufungsge-richt dabei entgegenstehenden Tatsachenvortrag der Beklagten unber374cksich-tigt gelassen hat. Es hat den von der Revision angef374hrten Umst344nden lediglich eine andere Bedeutung als die Revision beigemessen. Hierin liegt kein Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass dem Beru-fungsgericht bei seiner tatrichterlichen W374rdigung der Sachverhaltsumst344nde Rechtsfehler unterlaufen sind. 18 Entgegen der Auffassung der Revision kann auch nicht angenommen werden, dass die Empf344ngerin (zumindest stillschweigend) mit der Ablieferung des Gutes im Zustellcenter in Diegem/Belgien einverstanden war. Die von der Revision angef374hrten Umst344nde reichen daf374r nicht aus. 19 2. Mit Erfolg wendet sich die Revision aber dagegen, dass das Beru-fungsgericht den Vortrag der Beklagten, die Pakete seien von der rechtm344337igen Empf344ngerin bei ihrem Schwesterunternehmen in Diegem/Belgien abgeholt 20 - 9 - worden, mangels hinreichender Substantiierung bei seiner Entscheidung nicht ber374cksichtigt hat. 21 a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die darlegungs- und beweis-belastete Beklagte habe nicht hinreichend dargetan, dass die von ihr bef366rder-ten Pakete tats344chlich der Empf344ngerin ausgeh344ndigt oder jedenfalls zur 334ber-nahme angedient worden seien. Sie habe mit ihrer Klageerwiderung lediglich g344nzlich unsubstantiiert vorgetragen, dass die Pakete "im folgenden durch die Empf344ngerin dort abgeholt worden seien; die Empf344ngerin habe die Pakete er-halten". Dieser Vortrag sei offenkundig "ins Blaue hinein" erfolgt, da er keinerlei Angaben enthalte, wann und zwischen welchen Personen die 334bernahme stattgefunden habe. Die Beklagte habe auch keinerlei Empfangsbest344tigungen vorgelegt. Bei dieser Sachlage stelle der Beweisantritt "Zeugnis des Gesch344fts-f374hrers der Empf344ngerin" einen unzul344ssigen Ausforschungsbeweis dar, dem nicht nachzugehen sei. Hierauf sei die Beklagte in der m374ndlichen Verhandlung am 12. Oktober 2006 ausdr374cklich hingewiesen worden. b) Diese Beurteilung h344lt der revisionsrechtlichen Nachpr374fung nicht stand. Die Entscheidung des Berufungsgerichts, der in Rede stehende Beweis-antritt der Beklagten habe nicht ber374cksichtigt werden m374ssen, ist rechtsfehler-haft, weil sie die Beklagte in ihrem Verfahrensgrundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. 22 aa) Die Vorschrift des Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausf374hrungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erw344gung zu ziehen. Das Gebot des rechtlichen Geh366rs als Prozessgrundrecht soll si-cherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in der unterlassenen Kenntnisnahme und Nichtber374cksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grunds344tzen der Zivilprozessordnung die Ber374cksichti- 23 - 10 - gung erheblicher Beweisantr344ge (vgl. BVerfGE 50, 32, 35; 60, 247, 249). Die Nichtber374cksichtigung eines solchen Beweisangebots verst366337t daher dann ge-gen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine St374tze findet (vgl. BVerfGE 69, 141, 144; BVerfG, Kammerbeschl. v. 10.2.2009 - 1 BvR 1232/07, juris Tz. 21). 24 bb) Diese Grunds344tze hat das Berufungsgericht nicht hinreichend beach-tet. Die Nichterhebung des von der Beklagten angebotenen Zeugenbeweises durch das Berufungsgericht findet im Prozessrecht keine St374tze. (1) Einem Beweisantritt braucht nach der Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofs allerdings dann nicht nachgegangen zu werden, wenn die beweis-belastete Partei ohne greifbare Anhaltspunkte f374r das Vorliegen eines bestimm-ten Sachverhalts willk374rlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufgestellt hat. Bei der Annahme von Willk374r in diesem Sinne ist jedoch gro337e Zur374ckhaltung geboten. In der Regel wird sie nur das Fehlen jeglicher tats344chlicher Anhaltspunkte rechtfertigen k366nnen (BVerfG, Kammerbeschl. v. 10.2.2009 - 1 BvR 1232/07, juris Tz. 26; BGH, Urt. v. 25.4.1995 - VI ZR 178/94, NJW 1995, 2111, 2112). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts konn-te der Beweisantritt der Beklagten aus diesem Grund nicht unbeachtet bleiben. Die Revision macht mit Recht geltend, dass das Berufungsgericht zu hohe An-forderungen an die Substantiierungslast der darlegungspflichtigen Beklagten gestellt hat. 25 Eine Partei gen374gt ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vortr344gt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Unerheblich ist da-bei, wie wahrscheinlich die Darstellung ist und ob sie auf eigenem Wissen oder einer Schlussfolgerung aus Indizien beruht (BGH, Beschl. v. 9.2.2009 - II ZR 77/08, NJW 2009, 2137 Tz. 4 m.w.N.). Es ist dann Sache des Tatrich- 26 - 11 - ters, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei gegebenenfalls Zeugen nach weiteren Einzelheiten zu befragen (BGH, Beschl. v. 21.5.2007 - II ZR 266/04, NJW-RR 2007, 1409 Tz. 8). 27 Diesen Anforderungen an die Substantiierungslast gen374gt das Vorbrin-gen der Beklagten, die Empf344ngerin habe das Gut bei ihrer Schwestergesell-schaft in Diegem abgeholt. Die Beklagte hat in ihrer Klageerwiderung dargelegt, aus welchen Gr374nden die Zustellinformationen nicht die 334bergabe des Gutes an die Empf344ngerin, sondern die Ablieferung im UPS-Center in Diegem doku-mentieren. Sie hat dazu vorgetragen, die unterlassene Dokumentation der 334bergabe der Pakete an die Empf344ngerin sei auf die Vorgehensweise der Ver-senderin zur374ckzuf374hren. Diese habe es vorgezogen, die Anschrift des belgi-schen UPS-Centers als Lieferanschrift zu w344hlen. Dementsprechend sei die Zustellung dort vorgenommen und dokumentiert worden. Unter diesen Umst344n-den kann nicht angenommen werden, dass die Beklagte ihre Behauptung, die Empf344ngerin habe die Ware im UPS-Center in Diegem abgeholt, "offenkundig ins Blaue hinein" aufgestellt hat. Die Revision macht in diesem Zusammenhang auch mit Recht geltend, dass schon das Landgericht darauf hingewiesen hat, dass es unverst344ndlich erscheint, dass erst Monate nach der erwarteten Liefe-rung ein Verlust reklamiert wurde, obwohl es sich um eine Sendung von ganz erheblichem Wert gehandelt und die Empf344ngerin Vorkasse geleistet hatte. Un-ter diesen Umst344nden durfte das Berufungsgericht den Beweisantritt der Be-klagten nicht 374bergehen. (2) Von der Erhebung zul344ssiger und rechtzeitig angetretener Beweise darf der Richter nur dann absehen, wenn das Beweismittel v366llig ungeeignet oder die Richtigkeit der unter Beweis gestellten Tatsache bereits erwiesen ist. Bei der Zur374ckweisung eines Beweismittels als ungeeignet ist gr366337te Zur374ck-haltung geboten. Es muss jede M366glichkeit ausgeschlossen sein, dass der 374bergangene Beweisantrag Sachdienliches ergeben k366nnte (BVerfG NJW 28 - 12 - 1993, 254, 255; BGH, Urt. v. 26.11.2003 - IV ZR 438/02, NJW 2004, 767, 769; Z366ller/Greger, ZPO, 27. Aufl., Vor 247 284 Rdn. 10a). Das Berufungsgericht konn-te nicht davon ausgehen, dass der Gesch344ftsf374hrer der Empf344ngerin keinerlei sachdienliche Angaben zu der Frage machen kann, ob das Gut der Empf344nge-rin 374bergeben worden ist. 29 III. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten aufzu-heben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. F374r das wiederer366ffnete Berufungsverfahren weist der Senat auf Fol-gendes hin: 30 Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt ein Mitverschul-den der Versenderin wegen Unterlassens eines Hinweises auf die Gefahr eines ungew366hnlich hohen Schadens in Betracht, das sich die Kl344gerinnen zurechnen lassen m374ssen. Die Gefahr eines besonders hohen Schadens ist nach der Rechtsprechung des Senats bei massenhafter Versendung von Paketen im All-gemeinen anzunehmen, wenn der Wert des einzelnen Pakets (vgl. BGH, Urt. v. 3.5.2007 - I ZR 98/05, TranspR 2007, 412, 414) 5.000 200, das hei337t etwa den zehnfachen Betrag der Haftungsh366chstgrenze gem344337 Nr. 9.2 der Bef366rde-rungsbedingungen 374bersteigt, die die Beklagte ihren Bef366rderungsleistungen zugrunde legt (BGH, Urt. v. 15.12.2005 - I ZR 95/03, TranspR 2006, 210, 211; Urt. v. 3.5.2007 - I ZR 175/05, TranspR 2007, 414 Tz. 25). Ausweislich des Schreibens der Versenderin vom 1. Februar 2002 (Anl. K 9) befanden sich in drei Paketen Waren im Wert von 44.891,17 200, so dass von einem Warenwert in H366he von 14.963,72 200 pro Paket auszugehen ist. In zwei weiteren Paketen be-fanden sich Waren im Wert von 133.242,70 200, so dass von einem Warenwert in H366he von 66.621,85 200 pro Paket auszugehen ist. 31 - 13 - Die Kausalit344t des Mitverschuldenseinwands nach 247 254 Abs. 2 Satz 1 BGB kann nur verneint werden, wenn der Frachtf374hrer trotz eines Hinweises auf den ungew366hnlich hohen Wert des Gutes keine besonderen Ma337nahmen ergriffen h344tte (BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 265/03, TranspR 2006, 208, 209; Urt. v. 11.9.2008 - I ZR 118/06, TranspR 2008, 362, 364). Tr344gt der Anspruch-steller hierzu nichts vor, ist im Regelfall davon auszugehen, dass der Frachtf374h-rer bei einem Hinweis auf den ungew366hnlich hohen Wert des Transportgutes entweder besondere Sicherungsma337nahmen ergriffen oder den Transportauf-trag abgelehnt h344tte. Bei einem entsprechenden Sachvortrag des Anspruchstel-lers zur fehlenden Urs344chlichkeit der unterlassenen Wertangabe obliegt es nach den allgemeinen Grunds344tzen allerdings dem Frachtf374hrer, darzulegen 32 - 14 - und gegebenenfalls zu beweisen, dass der unterlassene Hinweis auf den un-gew366hnlich hohen Wert des Gutes f374r den entstandenen Schaden zumindest miturs344chlich war (BGH, Urt. v. 3.7.2008 - I ZR 205/06, TranspR 2008, 394 Tz. 20). Die Parteien haben im wiederer366ffneten Berufungsverfahren Gelegen-heit, hierzu erg344nzend vorzutragen. Bornkamm Pokrant B374scher Bergmann Kirchhoff Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 24.04.2006 - 415 O 137/04 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 11.01.2007 - 6 U 114/06 -
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