BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 16/08 Verk374ndet am: 18. M344rz 2010 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Versandkosten bei Froogle II UWG 247 8 Abs. 1 Satz 1; PreisangabenVO 247 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und Abs. 6 Satz 1, 2; UWG 2004 247 5 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 2; UWG 2008 247 5 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 2, 247 5a Abs. 2, 3 Nr. 3 Verst366337t die Werbung in einer Preissuchmaschine wegen unzureichender oder irre-f374hrender Preisangaben gegen die Preisangabenverordnung oder das Irref374h-rungsverbot, so ist der H344ndler daf374r wettbewerbsrechtlich als T344ter verantwortlich, wenn er die Preisangaben dem Betreiber der Suchmaschine mitgeteilt und der Betreiber der Suchmaschine die Preisangaben unver344ndert in die Suchmaschine eingestellt hat. BGH, Urteil vom 18. M344rz 2010 - I ZR 16/08 - OLG Stuttgart LG Stuttgart - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 18. M344rz 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Stuttgart vom 17. Januar 2008 wird auf Kosten der Kl344ge-rin zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien sind Wettbewerber beim Vertrieb von Elektronikprodukten. Sie streiten 374ber die wettbewerbsrechtliche Zul344ssigkeit einer Werbung. F374r die Revisionsinstanz ist nur noch die Widerklage der Beklagten von Interesse. 1 Die Kl344gerin unterh344lt im Internet einen Online-Shop, in dem sie unter anderem Fotoapparate im Wege des Versandhandels zum Kauf anbietet. Auf der Internetseite der Preissuchmaschine wurde am 28. Juli 2006 f374r eine von der Kl344gerin angebotene Digitalkamera zum Preis von 249,01 200 geworben, ohne dass dabei angegeben wurde, ob und gegebenenfalls in welcher H366he zus344tzlich Liefer- und Versandkosten anfallen. Bei dem Ange-bot befand sich eine elektronische Verkn374pfung (Link), die zur Internetseite der Kl344gerin f374hrte. Dort bot die Kl344gerin die Digitalkamera zum Preis von 259,00 200 mit dem Hinweis an 204Preis zzgl. Versandkosten und inkl. gesetzl. MwSt. in H366he 2 - 3 - von 16%223 hin. Einschlie337lich Versandkosten von 5,90 200 belief sich der Gesamt-preis der Digitalkamera auf 264,90 200. 3 Die Beklagte ist der Ansicht, diese Werbung sei wegen Versto337es gegen die Preisangabenverordnung und das Irref374hrungsverbot wettbewerbswidrig. 4 Sie hat, soweit f374r das Revisionsverfahren noch von Bedeutung, bean-tragt, der Kl344gerin unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbieten, im gesch344ftli-chen Verkehr zu Wettbewerbszwecken 1. in der Werbung f374r Fernabsatzvertr344ge unter der Angabe von Preisen zu werben, ohne in einer der Preisangabe unmittelbar r344umlich zugeordneten oder anderweitig hervorgehobenen Weise darauf hinzuweisen, ob und ge-gebenenfalls in welcher H366he zus344tzliche Liefer- und Versandkosten anfal-len, wie unter am 28. Juli 2006 geschehen und/oder 2. in Internet-Preissuchmaschinen Preise f374r Fotoger344te anzuk374ndigen und/ oder ank374ndigen zu lassen, wenn diese unterhalb der ausweislich der An-gaben im eigenen Online-Shop tats344chlich von den letzten Verbrauchern verlangten Preisen liegen, insbesondere wie unter 204 http://shop [...] 223 am 28. Juli 2006 geschehen. Das Landgericht hat dem Unterlassungsantrag stattgegeben. Die dage-gen gerichtete Berufung ist ohne Erfolg geblieben (OLG Stuttgart MMR 2008, 754). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zur374ckwei-sung die Beklagte beantragt, erstrebt die Kl344gerin weiterhin die Abweisung der Widerklage. 5 Entscheidungsgr374nde: A. Das Berufungsgericht hat die geltend gemachten Unterlassungsan-spr374che nach 247247 8, 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit 247 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 6 - 4 - Satz 2, Abs. 6 Satz 1 und 2 PAngV sowie nach 247247 8, 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG f374r begr374ndet erachtet. Hierzu hat es ausgef374hrt: 7 Es gen374ge nicht den Anforderungen der Preisangabenverordnung, dass die Liefer- und Versandkosten nicht bereits der Internetseite der Preissuchma-schine zu entnehmen seien, sondern erst auf der 374ber eine elektronische Ver-kn374pfung erreichbaren Internetseite des Werbenden genannt w374rden. Werde eine Preisangabe ohne Versandkosten in eine Preissuchmaschine eingestellt, sei die von der Preisangabenverordnung bezweckte Vergleichbarkeit im End-preis nicht gew344hrleistet. Zudem folge der Verbraucher der durch die blo337e Preisangabe vorgegebenen Weichenstellung, wenn er sich 374ber die elektroni-sche Verkn374pfung in das virtuelle Ladenlokal des Werbenden begebe. Die Kl344-gerin hafte f374r das Handeln des von ihr beauftragten oder unterst374tzten Such-maschinenbetreibers nach 247 8 Abs. 2 UWG. Das Fehlen der Angabe der Versandkosten stelle zugleich eine wettbe-werbsrechtlich relevante Irref374hrung dar. Die Angabe eines Verkaufspreises ohne Angabe von Versandkosten erwecke bei einem nicht unerheblichen Teil der Verbraucher den unzutreffenden Eindruck, die beworbene Kamera k366nne zu dem angegebenen Preis ohne weitere Kosten erworben werden. 8 Die Kl344gerin habe ferner dadurch, dass sie den der Suchmaschine ge-meldeten Preis der Digitalkamera nachtr344glich ge344ndert habe, so dass in der Suchmaschine bis zur folgenden Nacht ein vom tats344chlichen Verkaufspreis abweichender Preis erschienen sei, eine falsche Vorstellung 374ber den Preis ihrer Ware erregt. Ein nicht unerheblicher Teil der Verbraucher erwarte, dass die in einer Preissuchmaschine im Internet angegebenen Preise aktuell seien. 9 - 5 - B. Diese Beurteilung h344lt der revisionsrechtlichen Nachpr374fung stand. Dies gilt auch im Blick auf die Ende 2008 erfolgte, der Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG 374ber unlautere Gesch344ftspraktiken dienende Novellierung des Ge-setzes gegen den unlauteren Wettbewerb, die f374r die Beurteilung des in die Zu-kunft gerichteten Unterlassungsantrags zu ber374cksichtigen ist. 10 11 I. Das Berufungsgericht hat dem Unterlassungsantrag zu 1 mit Recht stattgegeben. 1. Der Unterlassungsantrag zu 1 ist hinreichend bestimmt (247 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). 12 Mit der Wendung 204wie unter am 28. Juli 2007 gesche-hen223 hat die Beklagte die konkrete Verletzungsform zum Gegenstand ihres Un-terlassungsantrags zu 1 gemacht. Sie hat als Anlage zur Widerklageschrift ei-nen Bildschirmausdruck der Internetseite vom 28. Juli 2007 vorgelegt, auf der sich die beanstandete Werbung befand. Die Bestimmtheit eines Unterlassungsantrags ist in der Regel unproblematisch, wenn der Kl344ger lediglich das Verbot der Handlung begehrt, so wie sie begangen wurde (BGH, Urt. v. 26.10.2000 - I ZR 180/98, GRUR 2001, 453, 454 = WRP 2001, 400 - TCM-Zentrum; Urt. v. 16.7.2009 - I ZR 56/07, GRUR 2009, 1075 Tz. 10 = WRP 2009, 1377 - Betriebsbeobachtung). 13 Es kann dahinstehen, ob die Formulierung 204in einer der Preisangabe unmittelbar r344umlich oder anderweitig hervorgehobenen Weise223 hinreichend bestimmt ist. Die Beklagte hat es in ihrem Vorbringen zur Widerklage, das zur Auslegung des Widerklageantrags heranzuziehen ist, als wettbewerbswidrig beanstandet, dass der beworbenen Digitalkamera auf der beanstandeten Suchmaschinenseite keinerlei Hinweis darauf zugeordnet ist, ob und wenn ja in 14 - 6 - welcher H366he Versandkosten anfallen. Die Beklagte erstrebt mit dem Unterlas-sungsantrag zu 1 demnach das Verbot einer Werbung unter Angabe von Prei-sen auf einer Suchmaschinenseite, wenn auf dieser Seite in keiner Weise auf zus344tzlich anfallende Versandkosten hingewiesen wird. Der Unterlassungsan-trag zu 1 zielt entgegen der Ansicht der Revision nicht darauf ab, der Kl344gerin vorzuschreiben, wie der Hinweis auf die Versandkosten zu gestalten ist, wenn sie mittels einer Suchmaschine unter Angabe von Preisen wirbt. Unter diesen Umst344nden handelt es sich bei der beanstandeten Formulierung lediglich um einen 374berfl374ssigen Zusatz zum Unterlassungsantrag zu 1, der dessen Be-stimmtheit nicht beeintr344chtigt. 2. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der Unterlas-sungsantrag zu 1 nach 247247 8, 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit 247 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 sowie Abs. 6 Satz 1 und 2 PAngV begr374ndet ist. 15 a) Die Kl344gerin haftet im Streitfall nach 247 8 Abs. 1 Satz 1 UWG f374r ihr ei-genes wettbewerbswidriges Verhalten (vgl. BGH, Urt. v. 11.3.2010 - I ZR 123/08 Tz. 20 - Espressomaschine). Sie hat selbst veranlasst, dass auf der Internetseite der Suchmaschine f374r die von ihr angebotene Digitalkamera unter Angabe von Preisen geworben wurde, ohne dass die Versandkosten be-nannt wurden. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Kl344gerin, wie das Beru-fungsgericht angenommen hat, f374r das Verhalten des Betreibers der Suchma-schine haftet, weil dieser als ihr Beauftragter im Sinne des 247 8 Abs. 2 UWG an-zusehen ist. 16 Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts enth344lt die Suchmaschi-ne Froogle die Produktinformationen, die von H344ndlern elektronisch eingereicht werden. Nur die Rangfolge der Angebote wird durch eine Rangermittlungssoft-ware von Google erstellt. Die Kl344gerin hat dem Betreiber der Suchmaschine 17 - 7 - den Kaufpreis der Digitalkamera ohne Hinweis auf zus344tzlich anfallende Ver-sandkosten zum Einstellen in die Suchmaschine mitgeteilt. Der Betreiber der Suchmaschine hat diese Angaben unver344ndert in seine Suchmaschine 374ber-nommen. Entgegen der Ansicht der Revision kommt es nicht darauf an, ob der Suchmaschinenbetreiber die Entscheidung getroffen hat, in seiner Suchma-schine nur Preise ohne Versandkosten zu listen. Das 344ndert nichts daran, dass es allein die Entscheidung des Werbenden ist, ob er sich einer solchen Such-maschine bedient. b) Die Werbung der Kl344gerin verst366337t gegen 247 4 Nr. 11 UWG in Verbin-dung mit 247 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 sowie Abs. 6 Satz 1 und 2 PAngV. 18 aa) Die f374r die Entscheidung des Streitfalls ma337geblichen Bestimmungen des 247 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 sowie Abs. 6 Satz 1 und 2 PAngV sind Vor-schriften, die im Sinne des 247 4 Nr. 11 UWG auch dazu bestimmt sind, im Inte-resse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln ( BGH, Urt. v. 4.10.2007 - I ZR 143/04, GRUR 2008, 84 Tz. 25 = WRP 2008, 98 - Versand-kosten). Die Anwendung dieser Vorschriften steht mit der Richtlinie 374ber unlau-tere Gesch344ftspraktiken in Einklang (BGH, Urt. v. 16.7.2009 - I ZR 140/07, GRUR 2010, 251 Tz. 16 f. = WRP 2010, 245 - Versandkosten bei Froogle I; Urt. v. 16.7.2009 - I ZR 50/07, GRUR 2010, 248 Tz. 16 = WRP 2010, 370 - Kamerakauf im Internet, m.w.N.). 19 bb) Da die Kl344gerin einen Online-Shop unterh344lt, in dem sie Letzt-verbrauchern Elektronikprodukte im Wege des Versandhandels zum Kauf an-bietet, hat sie nach 247 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 PAngV anzugeben, ob und gegebenenfalls in welcher H366he zus344tzliche Liefer- und Versandkosten anfal-len. Die Bestimmung des 247 1 Abs. 2 PAngV gilt zwar nach ihrem Wortlaut allein f374r Angebote; sie erfasst bei ihrer durch Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2000/31/EG 20 - 8 - 374ber den elektronischen Gesch344ftsverkehr im Binnenmarkt gebotenen richtli-nienkonformen Auslegung aber auch die Werbung unter Angabe von Preisen (BGH GRUR 2010, 251 Tz. 12 - Versandkosten bei Froogle I, m.w.N.). Das Be-rufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der beanstandete Auf-tritt in der Preissuchmaschine zumindest eine Werbung unter Angabe von Prei-sen darstellte. cc) Die Angaben nach der Preisangabenverordnung m374ssen gem344337 247 1 Abs. 6 PAngV der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grunds344tzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen (Satz 1) und dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein (Satz 2). Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass es diesen Anforderungen nicht gen374gt, wenn die Liefer- und Versandkosten - wie hier - nicht der Internetseite der Suchmaschine zu ent-nehmen sind, sondern erst auf der 374ber eine elektronische Verkn374pfung er-reichbaren Internetseite des Werbenden genannt werden. 21 (1) Ein Versto337 gegen die Preisangabenverordnung liegt im Allgemeinen allerdings nicht schon darin, dass auf einer Internetseite nur der Preis einer Wa-re ohne Hinweis darauf genannt wird, ob und gegebenenfalls in welcher H366he zus344tzlich Liefer- und Versandkosten anfallen. 22 Der Verbraucher rechnet im Versandhandel damit, dass zus344tzlich zum Warenpreis noch Versandkosten anfallen k366nnen. Daher gen374gt es in aller Re-gel den Anforderungen des 247 1 Abs. 6 PAngV, wenn die nach 247 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PAngV anzugebenden Liefer- und Versandkosten alsbald sowie leicht er-kennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Internetseite genannt werden, die noch vor Einleitung des Bestellvorgangs durch Einlegen der Ware in den virtuellen Warenkorb notwendig aufgerufen werden muss (vgl. BGH 23 - 9 - GRUR 2008, 84 Tz. 31 und 33 - Versandkosten; BGH GRUR 2010, 248 Tz. 24 ff. - Kamerakauf im Internet). 24 Die H366he der Liefer- und Versandkosten h344ngt zudem h344ufig vom Um-fang der Gesamtbestellung des Kunden ab. Deshalb reicht es auch im Hinblick auf 247 1 Abs. 2 Satz 2 PAngV aus, bei der Werbung f374r das einzelne Produkt den Hinweis 204zzgl. Versandkosten223 aufzunehmen, wenn sich bei Anklicken oder Ansteuern dieses Hinweises ein Fenster mit einer 374bersichtlichen und verst344nd-lichen Erl344uterung der allgemeinen Berechnungsmodalit344ten f374r die Versand-kosten 366ffnet und au337erdem die tats344chliche H366he der f374r den Einkauf anfallen-den Versandkosten jeweils bei Aufruf des virtuellen Warenkorbs in der Preis-aufstellung gesondert ausgewiesen wird (BGH GRUR 2010, 248 Tz. 27 - Kame-rakauf im Internet). (2) Eine Werbung f374r Waren in Preisvergleichslisten einer Preissuchma-schine ist jedoch - wie der Senat inzwischen entschieden hat (BGH GRUR 2010, 251 Tz. 13 ff. - Versandkosten bei Froogle I) - anders zu beurteilen. Hier d374rfen die zum Kaufpreis hinzukommenden Versandkosten nicht erst auf der eigenen Internetseite des Anbieters genannt werden, die 374ber eine - beispiels-weise bei der Warenabbildung oder dem Produktnamen angebrachte - elektro-nische Verkn374pfung erreicht werden kann. 25 Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die von der Preisangabenverordnung bezweckte leichte Vergleichbarkeit des aus dem Endpreis sowie den Liefer- und Versandkosten bestehenden Gesamtpreises einer Ware nicht gew344hrleistet ist, wenn in einer Preissuchmaschine nur der Kaufpreis ohne Versandkosten genannt wird. Preissuchmaschinen sollen dem Verbraucher vor allem einen schnellen 334berblick dar374ber verschaffen, welche Anbieter es f374r ein bestimmtes Produkt gibt und welchen Preis der jeweilige 26 - 10 - Anbieter f374r das fragliche Produkt letztlich fordert. Deshalb erwartet der Ver-braucher die Angabe des Endpreises sowie aller zus344tzlichen Kosten. Da die Versandkosten der verschiedenen Anbieter nicht unerheblich voneinander ab-weichen, ist der Verbraucher f374r einen Kostenvergleich darauf angewiesen, dass in der Liste nur Preise genannt werden, die diese Kosten einschlie337en oder bei denen jedenfalls darauf hingewiesen wird, in welcher H366he zus344tzliche Versandkosten anfallen. Umgekehrt rechnet der Verbraucher nicht damit, dass der in der Preisvergleichsliste angegebene Preis noch unvollst344ndig und der letztlich zu zahlende Betrag nur dadurch zu erfahren ist, dass die Internetseite des Anbieters aufgesucht wird (BGH GRUR 2010, 251 Tz. 14 - Versandkosten bei Froogle I). Das Berufungsgericht hat weiter mit Recht angenommen, dass die An-gabe eines Kaufpreises ohne Hinweis auf zus344tzlich anfallende Versandkosten in einer Preissuchmaschine dar374ber hinaus eine f374r die Kaufentscheidung we-sentliche Weichenstellung herbeif374hren kann. Es entspricht der Lebenserfah-rung, dass der Verbraucher, der sich mit Hilfe einer Preisvergleichsliste infor-miert, sich bevorzugt mit den preisg374nstigsten Angeboten befasst und 374ber die elektronische Verkn374pfung die Internetseite eines entsprechenden Anbieters aufsucht. Wird der Verbraucher erst nach dieser Entscheidung darauf hinge-wiesen, dass bei dem fraglichen Produkt zus344tzliche Versandkosten anfallen, ist eine f374r den Kaufentschluss wichtige Vorauswahl bereits getroffen. Auch wenn sich ein Teil der Interessenten der M374he unterziehen wird, nunmehr zu 374berpr374fen, ob bei den Preisen der anderen Anbieter ebenfalls die Versandkos-ten noch nicht eingeschlossen waren, wird ein anderer Teil aufgrund des Hin-weises auf die Versandkosten annehmen, dass wohl auch bei den anderen An-bietern noch zus344tzlich Versandkosten anfallen. Unabh344ngig davon bleibt der Anlockeffekt, der in jedem Fall damit verbunden ist, dass bei der Preisangabe in 27 - 11 - der Preisvergleichsliste ein Hinweis auf die noch zus344tzlich zu zahlenden Ver-sandkosten fehlt (BGH GRUR 2010, 251 Tz. 15 - Versandkosten bei Froogle I). 28 dd) Die beanstandete Werbung ist auch geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und der Verbraucher mehr als nur unerheblich zu be-eintr344chtigen ( 247 3 UWG 2004 ) bzw. die Interessen von Mitbewerbern und Ver-brauchern sp374rbar zu beeintr344chtigen (247 3 Abs. 1, 2 Satz 1 UWG 2008). Die Nichtber374cksichtigung der Versandkosten kann dazu f374hren, dass das Angebot der Kl344gerin in der G374nstigkeitshierarchie der Suchmaschine vor Angeboten von Mitbewerbern erscheint, die hinsichtlich des Gesamtpreises preisg374nstiger sind. Die Nutzer der Preisvergleichsliste k366nnen dadurch dazu verleitet werden, sich n344her mit dem Angebot der Kl344gerin statt mit dem Angebot der Mitbewer-ber zu befassen (vgl. BGH GRUR 2010, 251 Tz. 19 - Versandkosten bei Froogle I). 3. Der Unterlassungsantrag zu 1 ist auch deshalb begr374ndet, weil die beanstandete Werbung zur T344uschung geeignete Angaben 374ber den Preis der Digitalkamera enth344lt bzw. Informationen 374ber zus344tzliche Fracht-, Liefer- und Zustellkosten vorenth344lt und daher gegen 247247 8, 3 UWG in Verbindung mit 247 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 UWG 2004, 247 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2, 247 5a Abs. 2 und 3 Nr. 3 UWG 2008 verst366337t (vgl. BGH GRUR 2010, 251 Tz. 17 - Versand-kosten bei Froogle I). 29 Die Angabe des Verkaufspreises ohne Versandkosten auf der Preisver-gleichsseite einer Preissuchmaschine f374hrt, wie das Berufungsgericht zutref-fend angenommen hat, bei einem nicht unerheblichen Teil der Verbraucher zur Fehlvorstellung, die beworbene Ware k366nne zu dem angegebenen Preis ohne weitere Kosten erworben werden und hat dadurch zugleich einen wettbewerbs-rechtlich relevanten Anlockeffekt. 30 - 12 - II. Der Unterlassungsantrag zu 2 ist gleichfalls nach 247247 8, 3 UWG in Ver-bindung mit 247 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 UWG 2004, 247 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 UWG 2008 begr374ndet. 31 32 1. Die Kl344gerin ist als T344terin nach 247 8 Abs. 1 Satz 1 UWG wettbewerbs-rechtlich daf374r verantwortlich, dass in der Suchmaschine f374r die fragliche Digi-talkamera ein Preis angegeben ist, der niedriger ist als der Preis, den sie - aus-weislich der Angaben in ihrem eigenen Online-Shop - tats344chlich verlangt hat. Die Kl344gerin hat dem Betreiber der Suchmaschine den - von ihr zun344chst auch tats344chlich geforderten - Kaufpreis der Digitalkamera mitgeteilt. Dieser hat den mitgeteilten Kaufpreis unver344ndert in die Suchmaschine eingestellt. Zu einem sp344teren Zeitpunkt hat die Kl344gerin den Kaufpreis heraufgesetzt, obwohl in der Suchmaschine noch der niedrigere Kaufpreis angezeigt war. Dies hat dazu ge-f374hrt, dass der in der Suchmaschine angegebene Preis der Digitalkamera bis zur folgenden Nacht unterhalb des Preises gelegen hat, den die Kl344gerin tat-s344chlich verlangt hat. Da die Kl344gerin die Abweichung zwischen dem in der Suchmaschine beworbenen Preis und dem von ihr tats344chlich geforderten Preis durch die Er-h366hung des Kaufpreises selbst herbeigef374hrt hat, kommt es auch insoweit nicht darauf an, ob die Kl344gerin f374r das Verhalten des Betreibers der Suchmaschine nach 247 8 Abs. 2 UWG haftet. Die Kl344gerin macht deshalb ohne Erfolg geltend, sie sei nicht verantwortlich daf374r, dass der Betreiber der Suchmaschine die mit-geteilten Preis344nderungen nur einmal t344glich in das System 374bernehme (vgl. BGH, Urt. v. 11.3.2010 - I ZR 123/08 Tz. 20 - Espressomaschine). 33 Im 334brigen hat die Kl344gerin sich nach den Feststellungen des Beru-fungsgerichts der Suchmaschine in Kenntnis der technischen und zeitlichen Abl344ufe bedient. Sie wusste daher, dass der Betreiber der Suchmaschine die 34 - 13 - von den Werbenden mitgeteilten Preis344nderungen nur einmal t344glich, n344mlich um 2 Uhr nachts, in das System 374bernimmt. Sie h344tte eine Abweichung zwi-schen dem in der Suchmaschine ausgewiesenen und dem tats344chlich geforder-ten Preis daher beispielsweise dadurch vermeiden k366nnen, dass sie den Preis der Digitalkamera gleichfalls erst um 2 Uhr nachts erh366ht. Es ist weder vorge-tragen noch ersichtlich, dass eine fr374here Preiserh366hung, wie die Kl344gerin gel-tend macht, zwingend erforderlich war. Die Kl344gerin h344tte auch darauf hinwir-ken k366nnen, dass Preis344nderungen entweder unverz374glich in die Suchmaschi-ne eingestellt werden oder auf der Internetseite der Suchmaschine ausreichend deutlich auf die m366glicherweise fehlende Aktualit344t der Preisangaben hingewie-sen wird (vgl. dazu BGH, Urt. v. 11.3.2010 - I ZR 123/08 Tz. 12 ff. - Espresso-maschine). 2. Die von der Kl344gerin zu verantwortende Werbung mit einem geringe-ren als dem tats344chlich geforderten Preis ist nach 247 5 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 2 UWG 2004, 247 5 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 2 UWG 2008 irref374hrend. 35 a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Kl344gerin habe dadurch, dass sie den der Suchmaschine gemeldeten Preis der Digitalkamera nachtr344g-lich ge344ndert habe, so dass in der Suchmaschine bis zur folgenden Nacht ein vom tats344chlichen Verkaufspreis abweichender Preis erschienen sei, eine fal-sche Vorstellung 374ber den Preis ihrer Ware erregt. Ein nicht unerheblicher Teil der Verbraucher erwarte, dass die in einer Preissuchmaschine im Internet an-gegebenen Preise aktuell seien. 36 b) Die Revision r374gt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe der Kl344gerin unter Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG, 247 139 ZPO keine Gelegenheit gege-ben, sich zu der angeblichen Verbrauchererwartung zu 344u337ern, die es seiner Entscheidung zugrunde gelegt habe. H344tte es ihr rechtliches Geh366r gew344hrt, 37 - 14 - h344tte sie beispielhaft einige Testberichte von Nutzern der beiden f374hrenden Suchmaschinen vorgelegt und dazu vorgetragen, die Erwartungen der Verbrau-cher hinsichtlich der Aktualit344t einer Preissuchmaschine w374rden erf374llt, wenn die Suchmaschine ihre Internetseite im 24-Stunden-Takt jeweils um 2 Uhr nachts aktualisiere. 38 Entgegen der Darstellung der Revision hatte die Kl344gerin ausreichend Gelegenheit, zur Verbrauchererwartung hinsichtlich der Preisaktualit344t von Suchmaschinen vorzutragen, und hat dies auch getan. Der Revision ist es ver-wehrt, neuen Sachvortrag in den Rechtsstreit einzuf374hren (247 559 Abs. 1 ZPO). Mit ihrer anderen Beurteilung der Verbrauchererwartung versucht die Revision im 334brigen lediglich, die tatrichterliche Beurteilung durch ihre eigene zu erset-zen, ohne dabei einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts aufzuzeigen. Insbe-sondere widerspricht die Annahme des Berufungsgerichts, der durchschnittlich informierte Nutzer einer Preissuchmaschine erwarte, dass die dort angegebe-nen Preise aktuell seien, nicht der Lebenserfahrung (vgl. BGH, Urt. v. 11.3.2010 - I ZR 123/08 Tz. 10 - Espressomaschine). 3. Die Irref374hrung der Verbraucher 374ber den Preis der Ware ist auch wettbewerbsrechtlich relevant und geeignet, zu einer nicht nur unerheblichen Beeintr344chtigung des Wettbewerbs zum Nachteil der Mitbewerber und der Ver-braucher ( 247 3 UWG 2004 ) bzw. zu einer sp374rbaren Beeintr344chtigung der Inte-ressen von Mitbewerbern und Verbrauchern (247 3 Abs. 1 und 2 Satz 1 UWG 2008) zu f374hren. 39 - 15 - C. Die Revision der Beklagten ist danach mit der Kostenfolge aus 247 97 Abs. 1 ZPO zur374ckzuweisen. 40 Bornkamm Pokrant B374scher Kirchhoff Koch Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 08.02.2007 - 35 O 125/06 KfH - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 17.01.2008 - 2 U 12/07 -
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