BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 16/09 vom 9. November 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: nein BGHZ: nein BGHR: nein BGB 247 280 Wird im Anlageprospekt einer Publikums-KG darauf hingewiesen, dass nach 247 172 Abs. 4 HGB die Kommanditistenhaftung wieder aufleben kann, besteht zu einer abs-trakten Erl344uterung dieser Rechtsvorschrift keine Verpflichtung. Es reicht aus, wenn die erteilten Hinweise dem Anleger das sich - jedenfalls f374r die Startphase, aber auch bei Ausbleiben des erwarteten wirtschaftlichen Erfolgs des Projekts - aufdr344ngende Wiederaufleben der Haftung des Kommanditisten vor Augen f374hren. BGH, Beschluss vom 9. November 2009 - II ZR 16/09 - OLG Hamm LG Dortmund - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Strohn, Dr. Reichart, Dr. Drescher und Bender beschlossen: Die Beschwerde des Kl344gers gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. November 2008 wird zur374ckgewiesen, weil keiner der im Gesetz (247 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gr374nde vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grunds344tzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Verfahrensr374gen hat der Senat gepr374ft und f374r nicht durchgrei-fend erachtet. Soweit die Klage darauf gest374tzt wird, dass der Prospekt 374ber das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung unzutreffend belehre, ist das angefochtene Urteil zwar nicht hinsichtlich der Beurteilung der Verj344hrungsfrage, jedoch im Ergebnis richtig, weil insoweit kein haftungsbegr374ndender Prospektfehler vorliegt. Die erteilten Hinweise im Prospekt reichten aus, dem Anleger das sich - jedenfalls f374r die Startphase, aber auch bei Ausbleiben des er-warteten wirtschaftlichen Erfolgs des Projekts - aufdr344ngende Wiederaufleben der Haftung des Kommanditisten vor Augen zu f374hren, wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang (BU 14), aber in Widerspruch zu seinem Ausgangspunkt (BU 12/13) selbst richtig gesehen hat. - 3 - Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Der Kl344ger tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 ZPO). Streitwert: 54.685,65 200 Goette Strohn Reichart Drescher Bender Vorinstanzen: LG Dortmund, Entscheidung vom 18.10.2007 - 4 O 226/06 - OLG Hamm, Entscheidung vom 26.11.2008 - I-8 U 8/08 -
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