BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 16/10 Verk374ndet am: 1. M344rz 2011 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 133 C; HGB 247 161 Wird die Beitrittserkl344rung eines Kommanditisten zu einer Publikumskommanditge-sellschaft von der pers366nlich haftenden Gesellschafterin zwar im Namen der Gesell-schaft angenommen, ist die pers366nlich haftende Gesellschafterin in dem im Prospekt abgedruckten Gesellschaftsvertrag aber nur bevollm344chtigt worden, Aufnahmever-tr344ge im Namen der Mitgesellschafter abzuschlie337en, spricht das f374r eine Auslegung der Annahmeerkl344rung dahin, dass sie im Namen der Mitgesellschafter abgegeben wird. BGH, Urteil vom 1. M344rz 2011 - II ZR 16/10 - OLG Celle LG L374neburg - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 1. M344rz 2011 durch den Richter Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart, die Richter Dr. Drescher, Born und Dr. Nedden-Boeger f374r Recht erkannt: Auf die Revisionen der Kl344ger zu 1, 3, 4, 13, 25, 27, 30, 37, 39, 46, 51, 53, 55, 61, 68, 70, 73, 79, 82, 83, 88, 92, 94, 95, 96, 104, 108, 111, 115, 118, 122, 123, 130, 137, 138 und 155 wird das Ur-teil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 16. Dezember 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht hinsichtlich der gegen den Beklagten zu 2 gerichteten Antr344ge Ziffer 1, 2, 3 und 5 zum Nachteil dieser Kl344ger erkannt hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Beklagte zu 1 war Initiatorin, der Beklagte zu 2 Gr374ndungskomman-ditist der Windpark T. GmbH und Co. KG C. und Gesch344ftsf374hrer ihrer Komplement344rin. Die Beklagten zu 3 und 4 waren mit der Werbung von Anlegern beauftragt. Die Kl344ger sind der Gesellschaft im Jahr 2001 als Kommanditisten beigetreten. Sie verlangen die R374ckabwicklung ihrer Kapitalanlagen mit der Begr374ndung, der Prospekt weise verschiedene Fehler auf. Im September 2007 wurde der Windpark ver344u337ert. Der Ver344u337erungser-l366s in H366he von 44 % der Kommanditeinlagen wurde den Kl344gern nach Anh344n-gigkeit der Klage ausbezahlt. Daraufhin haben sie den Rechtsstreit insoweit f374r erledigt erkl344rt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufungen der Kl344ger zur374ckgewiesen und die Revision zugelassen. Nach der zun344chst uneingeschr344nkt eingelegten Revision greifen die Kl344ger das Urteil zuletzt nur noch insoweit an, als ihren Anspr374chen gegen den Beklagten zu 2 auf Zahlung in unterschiedlicher H366he gegen R374ck374bertragung der Beteiligung (Antr344ge Ziffer 1 und 2), Feststellung k374nftigen Schadensersatzes (Antrag Zif-fer 3) und Feststellung der teilweisen Hauptsacheerledigung (Antrag Ziffer 5) der Erfolg versagt geblieben ist. Im 334brigen haben sie die Revisionen zur374ck-genommen. 2 Entscheidungsgr374nde: Die Revisionen haben Erfolg und f374hren unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsge-richt. 3 - 4 - I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begr374ndet: 4 5 Anspr374che aus Prospekthaftung im engeren Sinne seien verj344hrt. Solche aus Prospekthaftung im weiteren Sinne schieden aus, weil kein Vertrag zwi-schen dem Beklagten zu 2 als Gr374ndungsgesellschafter und den Kl344gern als neu eintretenden Kommanditisten zustande gekommen sei. Der Gesellschafts-vertrag bestimme in 247 5 Abs. 3, dass die pers366nlich haftende Gesellschafterin der Kommanditgesellschaft die Beitrittserkl344rung annehme. Im Zeichnungs-schein habe die Komplement344rin die Beitrittserkl344rung ausdr374cklich als Vertre-terin der Kommanditgesellschaft angenommen. Der Beklagte zu 2 sei demnach nicht Vertragspartner der Kl344ger geworden. II. Diese Ausf374hrungen halten revisionsrechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt ein Anspruch der Kl344ger gegen den Beklagten zu 2 als Gr374ndungsgesellschafter aus Pros-pekthaftung im weiteren Sinne in Betracht. 6 1. Die Prospekthaftung im weiteren Sinne kn374pft als Anspruch aus Ver-schulden bei Vertragsschluss nach 247 280 Abs. 1, 247 311 Abs. 2 BGB an die (vor-)vertraglichen Beziehungen zu dem Anleger an. In einer Kommanditgesell-schaft - auch in der Publikumskommanditgesellschaft - wird die Kommanditis-tenstellung grunds344tzlich durch den Abschluss eines Aufnahmevertrages mit den 374brigen der Gesellschaft bereits angeh366renden Gesellschaftern erlangt (vgl. BGH, Urteil vom 1. Oktober 1984 - II ZR 158/84, ZIP 1984, 1473, 1474; Urteil vom 3. Februar 2003 - II ZR 233/01, DStR 2003, 1494, 1495; Urteil vom 14. Juli 2003 - II ZR 202/02, ZIP 2003, 1651, 1652). Im Rahmen der Beitritts-verhandlungen haftet der Gr374ndungsgesellschafter f374r die schuldhafte Verlet-zung von Aufkl344rungspflichten. Dabei kommt auch die Haftung f374r Prospektfeh- 7 - 5 - ler in Betracht, wenn der Prospekt bei den Beitrittsverhandlungen verwendet wurde (BGH, Urteil vom 14. Januar 1985 - II ZR 41/84, WM 1985, 533, 534; Urteil vom 3. Februar 2003 - II ZR 233/01, DStR 2003, 1494, 1495; Urteil vom 7. Juli 2003 - II ZR 18/01, ZIP 2003, 1536, 1537; Urteil vom 14. Juli 2003 - II ZR 202/02, ZIP 2003, 1651, 1652 f.; Urteil vom 20. M344rz 2006 - II ZR 326/04, ZIP 2006, 849, 850). Der Gr374ndungsgesellschafter haftet 374ber 247 278 BGB auch f374r das Fehlverhalten von Personen, die er zum Abschluss des Beitrittsvertrages bevollm344chtigt hat (BGH, Urteil vom 1. Oktober 1984 - II ZR 158/84, ZIP 1984, 1473, 1474; Urteil vom 14. Januar 1985 - II ZR 41/84, WM 1985, 533, 534; Urteil vom 3. Februar 2003 - II ZR 233/01, DStR 2003, 1494, 1495; Urteil vom 14. Juli 2003 - II ZR 202/02, ZIP 2003, 1651, 1652). 2. Es kann dahinstehen, ob entgegen der Auffassung des Berufungsge-richts die Prospekthaftung im weiteren Sinne den Gr374ndungskommanditisten auch dann trifft, wenn der Vertreter den Aufnahmevertrag nicht im Namen aller bisherigen Gesellschafter abschlie337t, sondern im Namen der Kommanditgesell-schaft. Denn die Auslegung der Willenserkl344rungen ergibt hier, dass die Kom-plement344rin die Vertragserkl344rungen der Beitrittswilligen im Namen aller Gesell-schafter und somit auch im Namen des Beklagten zu 2 als Gr374ndungskomman-ditisten angenommen hat. Das kann der Senat selbst feststellen, da es sich bei dem Fonds um eine Publikumsgesellschaft handelt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 2011 - II ZR 187/09, ZIP 2011, 322 Rn. 12). 8 a) Der Eintritt in eine Personengesellschaft bedarf grunds344tzlich eines Vertragsschlusses mit allen bisherigen Gesellschaftern. Der Gesellschaftsver-trag kann jedoch die Aufnahme neuer Gesellschafter erleichtern. Bei Publi-kumsgesellschaften wird regelm344337ig die pers366nlich haftende Gesellschafterin bevollm344chtigt, nach ihrer Wahl mit weiteren Kommanditisten deren Beitritt zur Gesellschaft zu vereinbaren. Das erforderliche Einverst344ndnis der 374brigen Ge- 9 - 6 - sellschafter mit dem Eintritt neuer Gesellschafter kann in einem solchen Fall im Voraus in dem Gesellschaftsvertrag erteilt werden. Der Abschluss des Aufnah-mevertrags mit den 374brigen Gesellschaftern kommt dann im Regelfall dadurch zustande, dass sich die pers366nlich haftende Gesellschafterin im Rahmen der gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen mit dem neu eintretenden Gesell-schafter auch im Namen der 374brigen Gesellschafter 374ber die Aufnahme einigt (BGH, Urteil vom 17. November 1975 - II ZR 120/74, WM 1976, 15, 16; Urteil vom 14. November 1977 - II ZR 95/76, WM 1978, 136, 137). b) So war es auch hier. Die Annahme der Beitrittserkl344rungen der Kl344ger durch die Komplement344rin erfolgte im Zeichnungsschein zwar durch Leistung der Unterschrift r344umlich 374ber der Firma der Fondsgesellschaft nebst dem Zu-satz "vertreten durch die E. GmbH". Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass der unterzeichnende Vertreter die Beitrittserkl344rung im Na-men der Kommanditgesellschaft angenommen hat. Das Berufungsgericht haftet mit seiner gegenteiligen Auffassung an dem buchst344blichen Sinn der Erkl344rung und verletzt damit die 247247 133, 164 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die zuletzt genannte Norm ist nicht nur bei der Beurteilung der Frage heranzuziehen, ob im Namen eines anderen gehandelt wurde, sondern auch bei der Beantwortung der Frage, f374r wen gehandelt worden ist. 10 Schlie337t der Komplement344r den Aufnahmevertrag 204namens der Publi-kumskommanditgesellschaft223 ab, kann das nach dem objektiven Erkl344rungswert als ein Handeln sowohl im Namen der Kommanditgesellschaft als auch im Na-men der Altgesellschafter verstanden werden (Henze in Ebenroth/Boujong/ Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., 247 177 a Anh. B Rn. 11 f.). Bei der Beurteilung der Frage, in welchem Namen der Vertreter einen Vertrag abschlie337t, kommt es - wie stets im Rechtsverkehr bei der Auslegung von Willenserkl344rungen - auf den objektiven Inhalt der Erkl344rung des Vertreters an, also darauf, wie sich die 11 - 7 - Erkl344rung nach Treu und Glauben mit R374cksicht auf die Verkehrssitte f374r einen objektiven Betrachter in der Lage des Erkl344rungsgegners darstellt (247247 133, 157 BGB). Hierbei sind die gesamten Umst344nde des Einzelfalles zu ber374cksichti-gen, insbesondere auch die dem Rechtsverh344ltnis zugrunde liegenden Lebens-verh344ltnisse, die Interessenlage, der Gesch344ftsbereich, dem der Erkl344rungsge-genstand zugeh366rt, und die typischen Verhaltensweisen. Der Inhalt des vorlie-genden Beitrittsvertrages (Zeichnungsscheins), vor allem die ausdr374ckliche Be-zugnahme auf den Gesellschaftsvertrag und der zum Ausdruck kommende 374bereinstimmende Wille der Vertragschlie337enden, auf dieser Grundlage die Kommanditistenstellung begr374nden zu wollen, lassen erkennen, dass der jewei-lige Beitrittsantrag der Kl344ger nach seinem objektiven Erkl344rungsinhalt gegen-374ber den Gesellschaftern der Fondsgesellschaft als den richtigen Adressaten abgegeben werden sollte und der Vertreter den Antrag im Namen der Gesell-schafter f374r diese angenommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 1975 - II ZR 120/74, WM 1976, 15, 16). Hierf374r spricht vor allem, dass nur diese Vor-gehensweise durch die der pers366nlich haftenden Gesellschafterin im Gesell-schaftsvertrag erteilte Vollmacht gedeckt ist. Der in dem Prospekt abgedruckte Gesellschaftsvertrag bestimmt in dem vom Berufungsgericht nur unvollst344ndig wiedergegebenen 247 5 Abs. 3 Satz 2: "Die pers366nlich haftende Gesellschafterin ist zur Annahme der Beitrittserkl344rungen namens aller Gesellschafter unter Be-freiung von den Beschr344nkungen des 247 181 BGB bevollm344chtigt." Zu einer An-nahme der Beitrittserkl344rungen im Namen der Fondsgesellschaft war die Kom-plement344rin gerade nicht befugt. 3. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus an-deren Gr374nden als richtig dar (247 561 ZPO). 12 Ob die ger374gten Prospektfehler vorliegen, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, so dass sie f374r das Revisionsverfahren zu unterstellen sind. Auf 13 - 8 - dieser Grundlage l344sst sich nicht abschlie337end beurteilen, ob ein Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss - wie das Landgericht angenommen hat - ver-j344hrt ist. Die Ausf374hrungen des Landgerichts zur Kenntnis der Prospektfehler und damit zum Beginn der Verj344hrung nach 247247 195, 199 Abs. 1 BGB beruhen auf einer Verkennung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Wenn mehrere voneinander abgrenzbare Prospektfehler vorliegen, f374hrt dies zu einer Differenzierung hinsichtlich des Verj344hrungsbeginns. Die kenntnisabh344ngige Verj344hrungsfrist berechnet sich f374r jeden Fehler und f374r jeden Anleger geson-dert (BGH, Urteil vom 9. November 2007 - V ZR 25/07, WM 2008, 89; Urteil vom 23. Juni 2009 - XI ZR 171/08, BKR 2009, 372, 373). III. Die Sache ist an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen, damit die noch erforderlichen Feststellungen getroffen werden k366nnen. 14 Strohn Reichart Drescher Born Nedden-Boeger Vorinstanzen: LG L374neburg, Entscheidung vom 18.02.2009 - 5 O 425/07 - OLG Celle, Entscheidung vom 16.12.2009 - 9 U 29/09 -
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