BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILI ZR 161/01Verkündet am: 11. März 2004WalzJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem Rechtsstreit - 2 -Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 11. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und dieRichter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffertfür Recht erkannt:Es wird festgestellt, daß der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.Von Rechts wegenTatbestand: Die Klägerin ist ein Energieversorgungsunternehmen. Die Beklagten vertrei-ben unter anderem Geräte der Unterhaltungselektronik. Sie boten in einer ge-meinsamen Werbebeilage vom 23. März 2000 einen Radiorecorder für 1 DM so-wie ein schnurloses Telefon für 4,99 DM an. Ein bei der blickfangmäßig herausge-stellten Preisangabe angebrachter Stern verwies den Leser auf einen auf dersel-ben Seite befindlichen Kasten, in dem darauf hingewiesen wurde, daß dieser Preisnur bei gleichzeitigem Abschluß eines Stromliefervertrages gültig sei; ferner fan-den sich dort nähere Angaben zum Stromliefervertrag wie Mindestlaufzeit, Grund-gebühr und Verbrauchsgebühren. In beiden Anzeigen war ferner angegeben, wasdie Geräte ohne gleichzeitigen Abschluß eines Stromliefervertrages kosten sollten(Radiorecorder: 199 DM, schnurloses Telefon: 299 DM). - 3 -Die Klägerin hat diese Werbung unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßesgegen die Zugabeverordnung und eines übertriebenen Anlockens nach § 1 UWGbeanstandet. Sie hat soweit in der Revisionsinstanz von Bedeutung unter Be-zugnahme auf die vorgelegten Anzeigen beantragt, den Beklagten zu untersagen,im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs1.für den Abschluß eines 24-Monats-Stromlieferungsvertrages mit demAngebot eines Radiorecorders zum Preis von 1 DM und/oder einesschnurlosen Telefons zum Preis von 4,99 DM zu werben;2.eine der gemäß Ziffer 1 angekündigten Zugaben zu gewähren.Das Landgericht hat der Klage mit diesen Anträgen stattgegeben. DasOberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (OLG Frank-furt NJW-RR 2002, 40).Die Beklagten haben gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt. NachAufhebung der Zugabeverordnung mit Wirkung vom 25. Juli 2001 hat die Klägerinden Rechtsstreit ab diesem Zeitpunkt in der Hauptsache für erledigt erklärt. Nach-dem die Beklagten sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen haben, be-antragt sie festzustellen, daß der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt sei. DieBeklagten verfolgen ihren Klageabweisungsantrag weiter.Entscheidungsgründe: I.Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, die beanstandeteWerbung und die Gewährung der angekündigten Zugaben verstießen gegen § 1Abs. 1 Sätze 1 und 2 ZugabeVO. Zur Begründung hat es ausgeführt: - 4 -Der verständige Durchschnittsverbraucher sehe in dem für 1 DM angebote-nen Radiorecorder und dem für 4,99 DM angebotenen schnurlosen Telefon einegegen ein Scheinentgelt gewährte Nebenleistung zu der in der Stromabnahme lie-genden entgeltlichen Hauptleistung. Mit dieser nahezu unentgeltlichen Zuwendungsolle der Absatz der Stromleistung gefördert werden. Ein Gesamtangebot liegenicht vor, da es an einer engen Funktionseinheit zwischen den Angeboten fehle.Eine solche Funktionseinheit liege nur vor, wenn der Kauf der angebotenen Ge-räte typischerweise den Abschluß des zweiten Vertrags erforderlich mache. Dassei hier nicht der Fall, weil der Verbraucher zunächst den vorhandenen Stromlie-fervertrag kündigen müsse, um überhaupt von dem Angebot der Beklagten Ge-brauch machen zu können. Einen Verstoß gegen § 1 UWG unter dem Gesichts-punkt eines übertriebenen Anlockens hat das Berufungsgericht verneint.II.Der Antrag der Klägerin festzustellen, daß sich der Rechtsstreit mit Wir-kung vom 25. Juli 2001 erledigt hat, ist begründet.1.Die Erledigung der Hauptsache kann im Revisionsverfahren jedenfallseinseitig erklärt werden, wenn das Ereignis, das die Hauptsache erledigt habensoll (hier: Aufhebung der Zugabeverordnung), als solches außer Streit steht (BGH,Urt. v. 18.12.2003 I ZR 84/01, Umdruck S. 5 Einkaufsgutschein II, m.w.N.). Zuprüfen ist daher, ob die Klage bis zu dem geltend gemachten erledigenden Ereig-nis zulässig und begründet war und wenn dies der Fall ist ob sie durch diesesEreignis unzulässig oder unbegründet geworden ist. Sind beide Voraussetzungenerfüllt, ist die Erledigung der Hauptsache festzustellen; andernfalls ist die Klageabzuweisen (BGH aaO Umdruck S. 5 Einkaufsgutschein II, m.w.N.).2.Die Klage war in dem Umfang, in dem sie in die Revisionsinstanz gelangtist, zunächst zulässig und begründet; sie hat sich durch die Aufhebung der Zuga-beverordnung erledigt. - 5 -a)Mit Recht hat das Berufungsgericht in dem beanstandeten Verhalten derBeklagten einen Verstoß gegen die damals noch geltende Zugabeverordnung ge-sehen. Insbesondere hat es eine funktionelle Einheit der beiden gekoppelt abge-gebenen Produkte zutreffend verneint.Nach ständiger Rechtsprechung des Senats war ein Verstoß gegen die Zu-gabeverordnung ausgeschlossen, wenn zwar eine Leistung (hier: die Stromliefe-rung) zusammen mit einer unentgeltlich oder gegen ein Scheinentgelt abzugeben-den Ware (hier: Radiorecorder oder schnurloses Telefon) angeboten wurde, wennaber zwischen Leistung und Ware aus der Sicht des Verkehrs eine Funktionsein-heit bestand. Denn wenn die beiden in Rede stehenden Waren oder Leistungenvom Verkehr als eine Einheit angesehen wurden, war eine Zugabe begrifflich aus-geschlossen (BGHZ 139, 368, 372 Handy für 0,00 DM, m.w.N.). Zutreffend hatdas Berufungsgericht angenommen, daß im Streitfall die Voraussetzungen einessolchen einheitlichen Angebots nicht vorlagen, weil die beiden angebotenen Güter anders als im Falle des Mobiltelefons und des Netzzugangs typischerweisenicht gemeinsam oder zur selben Zeit benötigt und nachgefragt werden. Derjeni-ge, der einen neuen Stromlieferanten sucht, benötigt nicht typischerweise zur sel-ben Zeit einen Radiorecorder oder ein schnurloses Telefon, ebensowenig wiederjenige, der einen Radiorecorder oder ein schnurloses Telefon erwerben möch-te, deswegen typischerweise einen neuen Stromliefervertrag abschließen möchte.Der von der Revisionsbegründung herausgestellte unmittelbare Gebrauchszu-sammenhang reicht zur Annahme eines vom Verkehr als Einheit verstandenenAngebots nicht aus.b)Durch die Aufhebung der Zugabeverordnung ist die Klage unbegründetgeworden. Das vom Berufungsgericht ausgesprochene Verbot läßt sich insbeson-dere nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen § 1 UWGaufrechterhalten. - 6 -Wie der Senat entschieden hat, kann die Aufhebung der Zugabeverordnungnicht dadurch unterlaufen werden, daß die Sachverhalte, die in der Vergangenheitunter die Zugabeverordnung fielen, nunmehr als Wettbewerbsverstöße nach § 1UWG untersagt werden. Vielmehr ist davon auszugehen, daß Kopplungsangebotegrundsätzlich auch dann zulässig sind, wenn für eines der beiden Produkte keinEntgelt oder wie im Streitfall nur ein Scheinentgelt verlangt wird (vgl. BGHZ151, 84, 87 ff. Kopplungsangebot I; BGH, Urt. v. 13.6.2002 I ZR 71/01, GRUR2002, 979, 980 ff. = WRP 2002, 1259 Kopplungsangebot II). An die Stelle desfrüheren Verbots ist eine sich auch auf § 1 UWG stützende Mißbrauchskontrollegetreten. Mißbräuchlich können Kopplungsangebote insbesondere dann sein,wenn die Gefahr besteht, daß die Verbraucher über den Wert des tatsächlichenAngebots, namentlich über den Wert der angebotenen Zusatzleistung, getäuschtoder sonst unzureichend informiert werden.Die von der Klägerin beanstandete Werbung stellt sich nicht als ein Fall einesmißbräuchlichen Kopplungsangebots dar. Die Beklagten haben die Bedingungen,unter denen der Radiorecorder und das schnurlose Telefon erworben werdenkönnen, hinreichend deutlich gemacht. Der Sternchenhinweis neben dem blick-fangmäßig herausgestellten Preis führt den Betrachter zu dem auf derselben Seitebefindlichen Kasten, in dem in ausreichender Form darauf hingewiesen wird, daßdieser Preis nur gilt, wenn zugleich ein Stromliefervertrag zu den dort genanntenBedingungen abgeschlossen wird.III.Danach hat sich der Rechtsstreit in dem Umfang, in dem er in die Revisi-onsinstanz gelangt ist, durch die Aufhebung der Zugabeverordnung mit Wirkungvom 25. Juli 2001 erledigt. Dies ist festzustellen, nachdem die Erledigungserklä-rung der Klägerin einseitig geblieben ist. - 7 -Die Kostenentscheidung für das Revisionsverfahren beruht auf § 91 Abs. 1ZPO. Für die Kosten im übrigen verbleibt es bei der vom Berufungsgericht getrof-fenen Entscheidung.UllmannBornkammPokrantBüscher Schaffert
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