BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 161/04 Verk374ndet am: 18. Oktober 2007 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 18. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert und Dr. Kirchhoff f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 12. Oktober 2004 aufge-hoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur374ckver-wiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Kl344gerin und die Beklagte zu 1 sind Wettbewerber bei der Herstel-lung und dem Vertrieb von Decksteinen aus Schiefer f374r Fassaden- und Dach-eindeckungen. Der Beklagte zu 2 war Gesch344ftsf374hrer der Beklagten zu 1. Die Kl344gerin ist Inhaberin der am 21. Juli 1998 angemeldeten und am 9. Dezember 1998 unter der Nr. 49807218 f374r "Fassaden- oder Dacheinde-ckungsplatten" eingetragenen und nachfolgend abgebildeten Geschmacksmus-ter 2 F.1 7/98 und - 4 - F.2 7/98 Die Kl344gerin ist weiter Inhaberin der am 26. August 1998 angemeldeten und am 5. Januar 1999 unter der Nr. 49808495 f374r "Fassaden- oder Dachein-deckungsplatten" eingetragenen und nachfolgend abgebildeten Geschmacks-muster 3 Flos 13.8/98 und - 5 - Flos 16.8/98 4 Seit Ende 1998/Anfang 1999 vertreibt die Kl344gerin im Inland musterge-m344337e Schieferplatten unter der eingetragenen Marke "WARIO". Es gibt verschiedene Arten, ein Dach mit Schiefer einzudecken, so die Altdeutsche Deckung, die Schuppenschablonendeckung und die Bogenschnitt-deckung, jeweils mit zahlreichen Varianten. Dazu werden unterschiedlich ge-staltete Decksteine verwendet. Vor der Anmeldung der Muster der Kl344gerin gab es u.a. die sog. Schuppenschablone 5 (rechte Schuppe) und die sog. Bogenschnittschablone - 6 - (Bogenschnittschablone rechts) Bei der Bogenschnittschablone l344uft eine der Seitenkanten in einem asymmetrischen Bogen, dem sog. Bogenschnitt, aus. 6 Die Schuppenschablone wird seit etwa 1850, die Bogenschnittschablone seit etwa 1980 (aus Asbestzement seit 1950) verwendet. Bei der Deckung mit diesen Steinen werden f374r die Rechtsdeckung und die Linksdeckung unter-schiedlich gestaltete Decksteine ben366tigt und zwar jeweils in einer auf diese Deckrichtung ausgerichteten Gestaltung. Die mustergem344337en Decksteine k366n-nen dagegen wegen ihrer symmetrischen Form sowohl f374r die Rechts- als auch f374r die Linksdeckung verwendet werden. 7 8 Die Beklagten bringen Schieferplatten, die den Klagegeschmacksmus-tern 344hnlich sind, unter der Bezeichnung "Multiform" in den Verkehr. Die Kl344ge-rin ist der Ansicht, dass die Beklagten dadurch ihre Rechte aus den eingetrage-nen Geschmacksmustern verletzt und wettbewerbswidrig gehandelt haben. Sie hat deshalb auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Ver-nichtung und Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten geklagt. Vor dem Landgericht hat die Kl344gerin zudem Anspr374che wegen Verletzung eines international registrierten Geschmacksmusters in Spanien geltend gemacht. - 7 - Die Beklagten haben vorgetragen, die eingetragenen Muster seien am Tag ihrer Anmeldung nicht schutzf344hig gewesen, da sie weder neu noch eigen-t374mlich seien. Die von ihnen vertriebenen Decksteine seien zudem von den Decksteinen der Kl344gerin nicht nur in optischer, sondern auch in technischer Hinsicht vollkommen verschieden. 9 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. 10 Im Berufungsverfahren hat die Kl344gerin beantragt, 11 I. die Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, 1. es bei Meidung eines vom Gericht f374r jeden Fall der Zuwider-handlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 200, er-satzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Mona-ten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, Schieferplatten, die nach Ma337gabe nachfolgender Abbildungen folgende Gestaltungsmerkmale aufweisen: (1) die Schieferplatte weist im Wesentlichen die Grundform eines Vierecks auf; (2) diese Grundform ist als Quadrat (f374r die Deckung im Rundbo-gen-Format) oder als Rhombus (f374r die Deckung im Schablo-nen-Format) ausgebildet; (3) eine der Ecken des Vierecks ist mittig als die Rundung eines kreisf366rmigen Segments ausgebildet (Eckabrundung); (4) die Eckabrundung ist symmetrisch zu einer gedachten win-kelhalbierenden Diagonalen angeordnet; a) vorzugsweise f374r die Schablonen-Deckung - 8 - (aa) und/oder (bb) und/oder - 9 - (cc) und/oder b) vorzugsweise f374r die Rundbogen-Deckung (aa) und/oder - 10 - (bb) und/oder - 11 - (cc) in Deutschland herzustellen oder herstellen zu lassen und/oder die in Deutschland hergestellten Schieferplatten zu bewerben, anzubieten oder in den Verkehr zu bringen oder bewerben, anbie-ten oder in den Verkehr bringen zu lassen; hilfsweise im gesch344ftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbe-werbs in Deutschland zu bewerben, anzubieten oder in den Ver-kehr zu bringen oder bewerben, anbieten oder in den Verkehr bringen zu lassen; - 12 - 2. der Kl344gerin dar374ber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu le-gen, in welchem Umfang die Beklagten die vorstehend unter Zif-fer I 1 bezeichneten Handlungen seit dem 15. Februar 1999 be-gangen haben, und zwar unter Angabe a) der Herstellungsmengen und -zeiten, der in eigenen oder fremden R344umen gelagerten Mengen sowie - im Falle der Lie-ferung von Spanien nach Deutschland - der Mengen der erhal-tenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und An-schriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl374sselt nach Liefermen-gen, -zeiten und -preisen (und ggf. Typenbezeichnungen, Qua-lit344ten, Gr366337en usw.) sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer, c) der einzelnen Angebote, aufgeschl374sselt nach Angebotsmen-gen, -zeiten und -preisen (und ggf. Typenbezeichnungen, Qua-lit344ten, Gr366337en usw.) sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf344nger, d) der betriebenen Werbung (einschlie337lich Bemusterungen), aufgeschl374sselt nach Werbetr344gern, Auflagen und St374ckzahlen pro Auflage pro Werbetr344ger, nach Verbreitungszeiten und Verbreitungsgebieten, e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl374sselten rein produktbezogenen Gestehungskosten und des erzielten Ge-winns; 3. die im Eigentum oder im (auch mittelbaren) Besitz der Beklagten befindlichen, vorstehend unter Ziffer I 1 bezeichneten Erzeugnis-se an einen von der Kl344gerin zu beauftragenden Gerichtsvollzie-her zum Zwecke der Vernichtung herauszugeben; II. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Kl344gerin allen Schaden zu erstatten, welcher der Kl344gerin durch die vorstehend unter Ziffer I 1 bezeichneten, von den Beklag-ten seit dem 15. Februar 1999 begangenen Handlungen entstanden ist und/oder k374nftig noch entstehen wird. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Kl344gerin zur374ckgewiesen. 12 - 13 - Mit ihrer (vom Senat zugelassenen) Revision, deren Zur374ckweisung die Beklagten beantragen, verfolgt die Kl344gerin ihre Klageantr344ge weiter. 13 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat die Klage als unbegr374ndet angesehen. Dazu hat es ausgef374hrt: 14 Der Kl344gerin st374nden keine Anspr374che aus Geschmacksmusterrecht zu, weil ihre Klagegeschmacksmuster nach dem insoweit noch anzuwendenden Geschmacksmustergesetz in dessen fr374herer Fassung nicht schutzf344hig seien. Bei der Pr374fung der Schutzf344higkeit der Muster sei auf das Erscheinungsbild der einzelnen Muster, also des einzelnen Decksteins, abzustellen. Es sei be-reits fraglich, ob die symmetrische Gestaltungsform der Muster im Anmelde-zeitpunkt neu gewesen sei. Jedenfalls fehle es den Mustern an der erforderli-chen Eigent374mlichkeit im Sinne des 247 1 Abs. 2 GeschmMG a.F. Die symmetri-sche Form der Decksteine habe gestalterisch auf der Hand gelegen. Die alther-gebrachten Decksteine wiesen traditionell und grunds344tzlich asymmetrische Kr374mmungen auf, die seitlich ausgebildet seien und sich je nach Deckrichtung an der linken oder rechten L344ngsseite des Decksteins bef344nden. Dieser Bogen-schnitt f374hre bei den einzelnen Decksteinen zu wenig ansprechenden, "gequ344lt" wirkenden Formen, bei denen schon die zeichnerische Darstellung kompliziert sei. Das traditionelle Vorherrschen dieser in Bezug auf den einzelnen Stein 344s-thetisch unbefriedigenden Formen lasse sich nur dadurch erkl344ren, dass sie als technisch notwendig angesehen worden seien, um bestimmte Verlegeergeb-nisse zu erreichen. Technische Erfordernisse, die sich etwa aus den Besonder-heiten des Schiefergesteins ergeben haben k366nnten, seien aber jedenfalls seit 15 - 14 - langem entfallen. Die herk366mmlichen Gestaltungen provozierten geradezu die Frage, weshalb nicht einfach symmetrische Formen wie Quadrat oder Rhombus mit jeweils einer abgerundeten Ecke verwendet w374rden, wie sie die Kl344gerin "erfunden" haben wolle. Das gelte umso mehr, wenn ein symmetrischer Deck-stein auch gro337e technische Vorteile habe, weil er sich sowohl f374r die Linksde-ckung als auch f374r die Rechtsdeckung und die Deckung "nach unten" eigne. Die R. KG, die Marktf374hrerin sei, habe zudem schon im Jahr 1986 Schieferdecksteine in Form sog. Rechteck-Schablonen an-geboten. Der gestalterische Schritt von einem solchen Rechteck zum Quadrat als Sonderform des Rechtecks wie bei den Klagegeschmacksmustern sei au-337erordentlich gering, zumal wenn dadurch auch technische Vorteile erzielt wer-den k366nnten. Der angegriffene "Multiform"-Stein entspreche zudem in seiner Gestaltung einem im Verh344ltnis zu den Klagegeschmacksmustern priorit344tsj374n-geren Gebrauchsmuster. Habe aber f374r die symmetrische Gestaltung der Deck-steine wegen ihrer technischen Vorz374ge ein technisches Schutzrecht erlangt werden k366nnen, dann liege sie auch aus technischen Gr374nden ausgesprochen nahe. Die Kl344gerin k366nne ihre Klage auch nicht auf Anspr374che aus erg344nzen-dem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz st374tzen. 16 II. Die Revision der Kl344gerin f374hrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zur374ckverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das Be-rufungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Klagegeschmacks-muster nicht schutzf344hig seien. 17 1. Die Schutzf344higkeit von Geschmacksmustern, die wie die Klagege-schmacksmuster vor dem 28. Oktober 2001 eingetragen worden sind, beurteilt sich noch nach dem Geschmacksmustergesetz in seiner vor dem Inkrafttreten 18 - 15 - des Geschmacksmusterreformgesetzes vom 12. M344rz 2004 (BGBl. I S. 390) am 1. Juni 2004 geltenden Fassung (247 66 Abs. 2 Satz 1 GeschmMG; vgl. BGH, Urt. v. 24.3.2005 - I ZR 131/02, GRUR 2005, 600, 603 = WRP 2005, 878 - Hand-tuchklemmen). 19 2. Gegenstand der eingetragenen Muster der Kl344gerin ist jeweils die Gestaltung einzelner Decksteine als Fassaden- oder Dacheindeckungsplatten. Diese Gestaltungen sind geschmacksmusterf344hig im Sinne des 247 1 GeschmMG a.F., da sie sich auf selbst344ndig verkehrsf344hige Erzeugnisse beziehen, die be-stimmt und geeignet sind, auf den Formen- und Farbensinn des Betrachters zu wirken (vgl. BGH, Urt. v. 16.10.1986 - I ZR 6/85, GRUR 1987, 518, 519 - Kot-fl374gel). Die betreffenden Erzeugnisse sind nicht Zwischenfabrikate, sondern Endprodukte, die gerade auch im Hinblick auf ihre besondere Gestaltung er-worben werden und im Verlegeverbund mit anderen in verschiedener Weise verwendet werden k366nnen. Der Umstand, dass die Fassaden- oder Dacheinde-ckungsplatten nicht bereits f374r sich allein auf den Geschmackssinn wirken, son-dern ihre eigene 344sthetische Wirkung in einem Verlegeverbund entfalten sollen, steht der Musterf344higkeit nicht entgegen (vgl. dazu auch BGH GRUR 1987, 518, 519 - Kotfl374gel; Eichmann in Eichmann/v. Falckenstein, Geschmacksmus-tergesetz, 2. Aufl. 1997, 247 1 Rdn. 12). 3. Die Schutzf344higkeit der Muster ist allein danach zu beurteilen, welchen 344sthetischen Gehalt die hinterlegten Abbildungen erkennbar machen (vgl. BGH, Urt. v. 18.4.1996 - I ZR 160/94, GRUR 1996, 767, 769 - Holzst374hle; Eichmann in Eichmann/v. Falckenstein aaO 247 1 Rdn. 20, jeweils m.w.N.). Auf die beson-deren Verlegebilder, die durch Verlegung von mustergem344337en Decksteinen als Fassaden- oder Dacheindeckungsplatten erreicht werden k366nnen, kommt es f374r die Beurteilung der Schutzf344higkeit der Muster nicht an. Das entstehende Ver-legebild h344ngt zudem nicht nur von der Form des Steins, sondern auch von der 20 - 16 - jeweiligen Art der Verlegung ab. Aus dieser ergibt sich auch, ob und gegebe-nenfalls in welcher Weise Teile der mustergem344337en Decksteine verdeckt wer-den. 21 4. F374r die Beurteilung, ob ein Muster neu im Sinne des 247 1 Abs. 2 GeschmMG a.F. ist, kommt es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht darauf an, ob seine Form als solche - etwa als geometrische Form - schon vor dem Anmeldezeitpunkt bekannt war. Entscheidend ist vielmehr, ob und wel-che Gestaltungen gerade auf dem in Rede stehenden Gebiet vorhanden gewe-sen sind (vgl. BGH, Urt. v. 16.4.1975 - I ZR 16/74, GRUR 1976, 261, 263 - Ge-m344ldewand). Als vorbekannte Formen sind - entgegen der Ansicht der Revisi-on - auch die in der Preisliste der R. KG aus dem Jahr 1986 angebotenen Decksteine f374r die "Spezial-Wabendeckung" und die sog. Rechteck-Schablonen zu ber374cksichtigen. Das Berufungsgericht ist zu Recht von dem entsprechenden Vorbringen der Beklagten ausgegangen, weil es unstreitig war (vgl. BGHZ 161, 138, 141 ff.). Diese Gestaltungen wei-chen aber erheblich von den Gestaltungen der Klagegeschmacksmuster ab. Die Beklagten haben nicht dargetan, dass jeweils die Kombination s344mtlicher f374r den Gesamteindruck der Klagegeschmacksmuster bestimmender Gestal-tungselemente auf dem Gebiet der Fassaden- und Dacheindeckungsplatten vorbekannt gewesen ist. Die R374gen der Revisionserwiderung, wonach das Be-rufungsgericht zu Unrecht vorbekannte Gestaltungen nicht ber374cksichtigt habe, hat der Senat gepr374ft und als nicht durchgreifend erachtet (247 564 ZPO). 5. Die eingetragenen Muster haben entgegen der Ansicht des Beru-fungsgerichts auch die erforderliche Eigent374mlichkeit. 22 a) Ein Muster oder Modell ist eigent374mlich im Sinne des 247 1 Abs. 2 GeschmMG a.F., wenn es in den f374r die 344sthetische Wirkung ma337gebenden 23 - 17 - Merkmalen als das Ergebnis einer eigenpers366nlichen, form- oder farbensch366p-ferischen T344tigkeit erscheint, die 374ber das Durchschnittsk366nnen eines Muster-gestalters mit der Kenntnis des betreffenden Fachgebiets hinausgeht (vgl. BGH, Urt. v. 20.5.1974 - I ZR 136/72, GRUR 1975, 81, 83 - Dreifachkombinations-schalter; Urt. v. 21.1.1977 - I ZR 68/75, GRUR 1977, 547, 549 f. - Kettenkerze; vgl. weiter Eichmann in Eichmann/v. Falckenstein aaO 247 1 Rdn. 32; Nirk/Kurtze, Geschmacksmustergesetz, 2. Aufl., 247 1 Rdn. 159). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Gestaltung ein k374nstlerischer Wert zugesprochen werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 15.2.2001 - I ZR 333/98, GRUR 2001, 503, 505 = WRP 2001, 946 - Sitz-Liegem366bel). b) Die Pr374fung der Eigent374mlichkeit und ihres Grades ist - anders als die Pr374fung der Neuheit - nicht durch einen Einzelvergleich des Klagemusters mit Entgegenhaltungen vorzunehmen, sondern durch einen Gesamtvergleich mit den vorbekannten Formgestaltungen (vgl. BGH GRUR 2001, 503, 505 - Sitz-Liegem366bel, m.w.N.). Nur durch einen solchen Vergleich mit der (gerade) auf dem betreffenden Gebiet geleisteten formgestalterischen Vorarbeit in ihrer Ge-samtheit und in Verbindung mit den zur Verf374gung stehenden freien Formen l344sst sich feststellen, ob ein Muster einen sch366pferischen Gehalt aufweist, wie er f374r den Geschmacksmusterschutz erforderlich ist, und welcher - den Schutz-umfang bestimmender - Eigent374mlichkeitsgrad erreicht ist (vgl. BGH GRUR 1996, 767, 769 - Holzst374hle, m.w.N.). Der Gesamtvergleich muss ausgehen von der Feststellung des Gesamteindrucks des Musters und der Gestaltungsmerk-male, auf denen dieser Gesamteindruck beruht. 24 c) F374r die Beurteilung, welchen 344sthetischen Gesamteindruck ein Muster oder Modell macht und durch welche Eigenschaften dieser Gesamteindruck bestimmt wird, ist die Auffassung des f374r geschmackliche und 344sthetische Fra-gen aufgeschlossenen und mit ihnen einigerma337en vertrauten Durchschnitts- 25 - 18 - betrachters ma337gebend (vgl. BGH GRUR 2001, 503, 505 - Sitz-Liegem366bel, m.w.N.). F374r den Vergleich des so ermittelten 344sthetischen Gesamteindrucks des Musters oder Modells mit den vorbekannten Formgestaltungen kommt es jedoch nicht darauf an, welche Kenntnis ein Durchschnittsbetrachter von dem bereits vorhandenen Formenschatz besitzt. Entscheidend ist vielmehr - wie bei der Beurteilung der Frage der Neuheit des Musters oder Modells -, welche Formgestaltungen bei den inl344ndischen Fachkreisen als bekannt anzusehen sind; denn von deren Durchschnittsk366nnen und Durchschnittswissen soll sich das Muster oder Modell durch seine sch366pferische Eigent374mlichkeit abheben (vgl. BGH GRUR 1977, 547, 550 - Kettenkerze). d) Der Senat kann im Streitfall die Frage der Eigent374mlichkeit von sich aus beurteilen, da die Klagegeschmacksmuster und der (substantiiert) entge-gengehaltene Formenschatz zum unstreitigen Sachverhalt geh366ren (vgl. BGH, Urt. v. 11.12.1997 - I ZR 134/95, GRUR 1998, 379, 381 = WRP 1998, 406 - Lu-nette, m.w.N.). 26 e) Der 344sthetische Gesamteindruck der Muster wird ma337geblich durch das Zusammenspiel von zwei Gestaltungselementen gepr344gt. Zum einen wei-sen die Steine die Grundform eines gleichseitigen Vierecks (in Form eines Rhombus bzw. Quadrats) auf, dessen eine Ecke abgerundet ist (sog. Eckab-rundung). Zum anderen bilden diese Eckabrundungen den Ausschnitt eines Kreisbogens. Die Rundung verl344uft dementsprechend symmetrisch zu einer gedachten eckhalbierenden Diagonalen (sog. symmetrische Eckabrundung). Die Kombination dieser Elemente verleiht dem Gesamtbild der Decksteine je-weils einen symmetrisch-gleichf366rmigen und damit harmonischen Eindruck. 27 f) Der Gesamtvergleich der Muster mit den vorbekannten Decksteinge-staltungen ergibt, dass der von Symmetrie gepr344gte Gesamteindruck der Mus- 28 - 19 - ter eigent374mlich ist. Die vorbekannten Decksteine weisen jeweils nur einzelne der Merkmale auf, die f374r den Gesamteindruck der Muster pr344gend sind. Sie haben, soweit sie nicht einfach die Form eines Quadrats oder Rhombus haben, durchweg gerade kein symmetrisches und zugleich ausgewogenes Erschei-nungsbild. Dies gilt nicht nur f374r herk366mmliche Decksteine wie die sog. Bogen-schnittschablone, sondern auch f374r die in der Preisliste der R. KG aus dem Jahr 1986 angebotenen Decksteine. Die "Spe- zial-Wabendeckung", der eine quadratische Grundform zugrunde liegt, weist keine Eckabrundung auf, sondern nur eine "abgeschnittene" Ecke. Die beiden sog. Rechteck-Schablonen haben zwar (rechts bzw. links) eine Eckabrundung, aber die Form eines Rechtecks. Ihre Eckabrundung ist dementsprechend nicht symmetrisch zu einer winkelhalbierenden Diagonale ausgerichtet. Die Recht-eck-Schablonen vermitteln daher nicht den symmetrischen und ausgewogenen Eindruck der Klagegeschmacksmuster. g) Der Umstand, dass die Gestaltung der Muster mit technischen Vortei-len verbunden ist, hindert nicht, den Mustern Eigent374mlichkeit beizumessen. Die Schutzf344higkeit nach 247 1 Abs. 2 GeschmMG a.F. ist nur ausgeschlossen, soweit es sich um Formgestaltungen handelt, die objektiv ausschlie337lich tech-nisch bedingt sind. Der Geschmacksmusterf344higkeit steht bei einem Ge-brauchszwecken dienenden Erzeugnis nicht entgegen, dass seine Gestaltung in dem ma337geblichen Merkmal zugleich oder sogar in erster Linie dem Ge-brauchszweck dient und ihn f366rdert, der 344sthetische Gehalt demnach in die ih-rem Zweck gem344337 gestaltete Gebrauchsform eingegangen ist (vgl. BGH, Urt. v. 1.10.1980 - I ZR 111/78, GRUR 1981, 269, 271 - Haushaltsschneidemaschi-ne II, mit Anm. Gerstenberg; BGH GRUR 2005, 600, 603 - Handtuchklemmen, m.w.N.). 29 - 20 - Die mustergem344337en Decksteine weisen gegen374ber Decksteinen mit an-deren Formen unstreitig den Vorteil der vielseitigen Verwendbarkeit auf. So werden z.B. bei der sog. Bogenschnittdeckung f374r die Rechtsdeckung und die Linksdeckung eines Daches zwei verschiedene Decksteine ben366tigt, rechte Decksteine mit dem Bogenschnitt an der linken L344ngsseite und linke Deckstei-ne mit dem Bogenschnitt an der rechten L344ngsseite. Mustergem344337e Decksteine k366nnen demgegen374ber sowohl f374r die Rechtsdeckung als auch f374r die Linksde-ckung und die Deckung "nach unten" verwendet werden. Diesen technischen Vorteil besitzen jedoch neben Decksteinen in der Form eines Quadrats oder Rhombus unstreitig auch Decksteine f374r die sog. Wabendeckung. Dies sind Decksteine mit einer quadratischen Grundform, bei der eine der vier Ecken un-ter einem Winkel von etwa 45260 zu den angrenzenden Kanten abgeschnitten ist. Die mustergem344337en Decksteine besitzen allerdings den weiteren Vorteil, dass mit ihnen - wie mit den sog. Bogenschnittformen - ein Verlegebild erreicht wer-den kann, das sich durch eine geschwungene, "wellige" Linienf374hrung aus-zeichnet. Dies ist aber kein technischer, sondern ein 344sthetischer Vorteil beim Einsatz der mustergem344337en Decksteine. 30 h) Aus der Sicht des f374r geschmackliche und 344sthetische Fragen aufge-schlossenen und damit einigerma337en vertrauten Durchschnittsbetrachters wei-sen die Muster der Kl344gerin im Vergleich zu den auf dem Gebiet der Fassaden- und Dacheindeckungsplatten vorbekannten Formen einen deutlich abweichen-den Gesamteindruck auf. Bei nicht nur oberfl344chlicher Betrachtung f344llt im Ver-gleich zu den vorbekannten Formen der symmetrisch-gleichf366rmige und damit harmonische Eindruck auf. Ein Durchschnittsbetrachter ohne Kenntnisse von dem besonderen Sachgebiet h344tte allerdings kaum erkannt, dass diese Formen f374r Fassaden- und Dacheindeckungsplatten zur Zeit der Anmeldung ungew366hn-lich waren. Dies ist jedoch f374r die Beurteilung der Eigent374mlichkeit ohne Bedeu-tung, da es dabei - wie oben unter c) dargelegt - nicht auf die Kenntnis des 31 - 21 - Durchschnittsbetrachters von dem bereits vorhandenen Formenschatz an-kommt. 32 i) Die Muster der Kl344gerin haben auch die notwendige Gestaltungsh366he. Dagegen spricht - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht, dass die Muster jeweils geometrische Formen verwenden, die als solche vorbekannt wa-ren. Entscheidend ist vielmehr, dass die Gestaltung der Muster f374r die Verwen-dung bei Fassaden- und Dacheindeckungsplatten im Gesamtvergleich mit den vorbekannten Decksteingestaltungen das Durchschnittsk366nnen eines Muster-gestalters auf diesem Gebiet in schutzbegr374ndender Weise 374bersteigt. Dabei ist zu ber374cksichtigen, dass bei der Gestaltung von Decksteinen funktionsbedingt (u.a. mit R374cksicht auf eine gr366337tm366gliche Materialausbeute und die Fachregel des Dachdeckerhandwerks) ein verh344ltnism344337ig enger Gestaltungsspielraum besteht. Der Mustergestalter hat durch eine vom Herk366mmlichen abweichende 344sthetische Gestaltung der Decksteine die Aufgabe gel366st, mit einem vielseitig verwendbaren Stein Verlegebilder zu erzielen, die den vorbekannten Deckbil-dern mit einer "welligen" Linienf374hrung entsprechen. Die geometrischen Formen der angegriffenen Muster hat deren Gestalter nicht geschaffen; es handelt sich um vorbekannte Formen. Seine gestalterische Leistung liegt in der Wahl dieser Formen als sinnvolle Formen von Fassaden- und Dacheindeckungsplatten in der Beurteilung, dass auch solche symmet-risch-gleichf366rmigen Decksteine fachgerecht verlegt werden k366nnen. Bei einer solchen Nutzung schlichter geometrischer Formen d374rfen allerdings die Anfor-derungen an die Gestaltungsh366he nicht zu niedrig angesetzt werden (vgl. dazu auch BGH GRUR 1975, 81, 83 - Dreifachkombinationsschalter). Im vorliegen-den Fall ist jedoch eine gestalterische Leistung gegeben, die das Durch-schnittsk366nnen eines Mustergestalters auf dem betreffenden Gebiet in einem f374r den Geschmacksmusterschutz hinreichenden Ma337 374bersteigt, wie bereits 33 - 22 - daraus ersichtlich ist, dass die technische M366glichkeit zur mustergem344337en Ges-taltung nach den Feststellungen des Berufungsgerichts schon seit den f374nfziger Jahren gegeben war, aber vor den angegriffenen Mustern nicht benutzt worden ist (vgl. dazu auch Eichmann in Eichmann/v. Falckenstein aaO 247 1 Rdn. 44). Selbst die in der Preisliste der R. KG aus dem Jahr 1986 angebotenen Decksteine f374r die "Spezial-Wabendeckung" und die sog. Rechteck-Schablonen hatten keinen Anlass gegeben, Decksteine in dieser Form zu schaffen. - 23 - III. Auf die Revision der Kl344gerin ist danach das Berufungsurteil aufzuhe-ben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. Das Beru-fungsgericht wird nunmehr 374ber die umstrittene Frage, ob der Nachbildungstat-bestand gegeben ist, zu entscheiden haben. 34 Bornkamm v. Ungern-Sternberg B374scher Schaffert Kirchhoff Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 21.01.2004 - 34 O 105/03 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 12.10.2004 - I-20 U 34/04 -
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