BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 161/05 vom 6. April 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. April 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann beschlossen: Die Beschwerde der Kl344gerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 30. August 2005 wird zur374ckgewiesen, weil die Rechtssache weder grunds344tzliche Bedeutung hat noch die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob der Tatbestand der 247247 3, 4 Nr. 1 UWG erf374llt ist, wenn mit Preisre-duzierungen geworben wird, die nur an einem Tag gelten sollen, die potentiellen K344ufer keine M366glichkeit haben, sich ausreichend 374ber die Angebote anderer Konkurrenten zu informieren und in Ruhe mit dem beworbenen Angebot zu vergleichen, und wenn dadurch bewirkt wird, dass K344ufer sich unter Druck gesetzt f374hlen, sich sofort und ohne weitere Vergleiche f374r die Ware zu entschei-den, steht im Rahmen der streitgegenst344ndlichen Vollstreckungs-abwehrklage nicht zur Entscheidung an. Zwar geht die Nichtzulas-sungsbeschwerde zu Recht davon aus, dass eine Vollstreckungs-abwehrklage gem344337 247 767 ZPO im Falle eines Unterlassungstitels begr374ndet ist, wenn das dem Titel zugrunde liegende Verbot durch eine Gesetzes344nderung weggefallen ist (vgl. BGHZ 133, 316, 323 - Altunterwerfung I). Dies ist aber im vorliegenden Fall nicht anzu-nehmen. Der durch die Vollstreckungsabwehrklage angegriffene Titel wurde nicht nur auf das durch das Gesetz gegen den unlau-teren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 weggefallene Sonderveranstal- - 3 - tungsverbot, sondern - und zwar vorwiegend - auf 247 1 UWG a.F. gest374tzt. Ma337stab f374r die Zul344ssigkeit der streitgegenst344ndlichen Rabattaktion ist nunmehr der Beispielstatbestand des 247 4 Nr. 1 UWG (vgl. auch die Begr374ndung zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 15/1487 S. 17). Eine inhaltliche 304nderung gegen374ber der Bewertung von Verkaufsf366rderungsma337nahmen nach Ab-schaffung des Rabattgesetzes und der Zugabeverordnung gem344337 247 1 UWG a.F. erfolgte dadurch nicht (vgl. BGH, Urt. v. 22.9.2005 - I ZR 28/03, GRUR 2006, 161 Tz 15 f. = WRP 2006, 69 - Zeit-schrift mit Sonnenbrille). Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Die Kl344gerin tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 20.451,68 200 Ullmann v. Ungern-Sternberg Pokrant Schaffert Bergmann Vorinstanzen: LG Dresden, Entscheidung vom 27.05.2005 - 44 O 8/05 - OLG Dresden, Entscheidung vom 30.08.2005 - 14 U 1021/05 -
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