BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 161/07 vom 31. Januar 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 839 Fi; InsO 247 56 Eine Vorstrafe wegen einer Insolvenzstraftat steht der Bestellung eines Rechtsanwalts zum Insolvenzverwalter im Allgemeinen ohne R374cksicht dar-auf entgegen, ob die Tat im Zusammenhang mit der beruflichen T344tigkeit des Rechtsanwalts stand. BGH, Beschluss vom 31. Januar 2008 - III ZR 161/07 - OLG Stuttgart LG Stuttgart - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dr. Herr-mann und W366stmann beschlossen: Die Beschwerde des Kl344gers gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9. Mai 2007 - 4 U 204/06 - wird zur374ckgewiesen. Der Kl344ger tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gegenstandswert: 60.000 200 Gr374nde: Der Kl344ger nimmt das beklagte Land wegen angeblicher Amtspflichtver-letzungen bei der Bestellung und 334berwachung des Insolvenzverwalters 374ber das Verm366gen der r. GmbH auf Schadensersatz in Anspruch. 1 Die Schuldnerin stellte am 28. November 2002 bei dem Amtsgericht E. einen Eigenantrag auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens. Das Amtsge-richt ernannte den in E. ans344ssigen Rechtsanwalt B., Fachanwalt f374r Insolvenzrecht, zun344chst zum vorl344ufigen Insolvenzverwalter und bestellte ihn sp344ter mit Er366ffnung des Insolvenzverfahrens am 28. Januar 2003 zum Insol-venzverwalter. Rechtsanwalt B. war durch Urteil des Amtsgerichts E. 2 - 3 - vom 10. November 1999 wegen Straftaten im Zusammenhang mit seiner T344tig-keit als Gesch344ftsf374hrer einer GmbH (falsche Angaben gegen374ber dem Regis-tergericht, Unterlassung der Konkursantragstellung, Vergehen des Bankrotts durch unrichtige, versp344tete und unterlassene Bilanzierung) zu einer Gesamt-geldstrafe von 90 Tagess344tzen zu je 100 DM verurteilt worden. Im Insolvenzver-fahren der r. GmbH entnahm er der Masse widerrechtlich ann344hernd die ge-samten liquiden Mittel, insgesamt etwa 370.000 200, und - nach Darstellung des Kl344gers - in anderen Insolvenzverfahren deren Massen weitere 430.000 200. Der Kl344ger macht geltend, als Insolvenzgl344ubiger m374sse er infolgedessen mit einem Gesamtausfall seiner Anspr374che rechnen. Das Landgericht hat die Amtshaftungsklage abgewiesen, die Berufung des Kl344gers ist erfolglos geblieben (OLG Stuttgart ZIP 2007, 1822 mit Anm. Brenner = ZInsO 2008, 45 mit Anm. Freud S. 18). Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kl344ger Beschwerde eingelegt. 3 II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegr374ndet. Weder hat die Rechts-sache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2, 247 544 ZPO). 4 1. Dass das Insolvenzgericht nur einen pers366nlich geeigneten, zuverl344ssi-gen Insolvenzverwalter bestellen darf, ist anerkannt und wird im Ansatz auch vom Berufungsgericht nicht in Frage gestellt (vgl. nur M374nchKomm/Graeber, InsO, 2. Aufl., 247 56 Rn. 55 m.w.N.; s. ferner Senatsurteile vom 12. Juli 1965 5 - 4 - - III ZR 40/64 und 41/64 - VersR 1965, 1194 und 1196). Eine Vorstrafe wegen Insolvenzvergehen, wie hier, wird daher - entgegen dem Berufungsurteil - auch bei fehlendem Zusammenhang mit einer beruflichen T344tigkeit als Rechtsanwalt oder Insolvenzverwalter im Allgemeinen Zweifel an der Zuverl344ssigkeit des po-tentiellen Verwalters begr374nden und daher Anlass sein, von dessen Ernennung abzusehen, mindestens aber nachtr344glich eine erheblich gesteigerte 334berwa-chung erfordern. Im Streitfall haben die Vorinstanzen auf der Grundlage der vom Landge-richt durchgef374hrten Beweisaufnahme indessen unangegriffen festgestellt, dass weder der Insolvenzrichter noch der zust344ndige Rechtspfleger von den Vorstra-fen des zum Insolvenzverwalter bestellten Rechtsanwalts Kenntnis hatten. An diese tats344chlichen Feststellungen ist das Revisionsgericht gebunden. Entge-gen der Beschwerde mussten sie auch nicht 374ber entsprechende Kenntnisse verf374gen. Zu vorsorglichen Mitteilungen von der mehr als drei Jahre zuvor er-folgten Verurteilung des Anwalts an die Insolvenzabteilungen der Amtsgerichte waren die Amtstr344ger des beklagten Landes weder verpflichtet noch berechtigt. Einer 334bermittlung personenbezogener Daten von Amts wegen durch die Ge-richte f374r andere Zwecke als die des Verfahrens, f374r die die Daten erhoben worden sind, werden durch die 247247 12 ff. EGGVG enge Grenzen gezogen. Die auf dieser Grundlage neu gefasste Anordnung 374ber Mitteilungen im Strafpro-zess vom 29. April 1998 (BAnz 1998 Nr. 99a), die eine Abw344gung zwischen dem Pers366nlichkeitsrecht des Beschuldigten und dem Schutz der 326ffentlichkeit vor ungeeigneten Rechtsberatern und Rechtsbesorgern trifft, sieht bei der Ver-urteilung von Rechtsanw344lten aber lediglich Mitteilungen an die Landesjustiz-verwaltung, den Generalstaatsanwalt, den Pr344sidenten des Oberlandesgerichts und den Vorstand der Rechtsanwaltskammer vor (247 23 Abs. 4 Nr. 3). Diese ha-ben sodann weitere Schritte in eigener Zust344ndigkeit zu pr374fen. Auch der Direk- 6 - 5 - tor des Amtsgerichts E. , der mit dem Strafverfahren gegen den sp344te-ren Insolvenzverwalter im Zusammenhang mit einer Selbstablehnung des Straf-richters befasst war, durfte nicht ohne Verletzung seiner Verpflichtung zur Amts-verschwiegenheit seine - damals lediglich auf einer Anklage beruhenden - Kenntnisse an die Insolvenzabteilung des Gerichts weitergeben. Ger374chten 374-ber Alkoholprobleme von Rechtsanwalt B. im Jahre 1999 war der Rechtspfleger angesichts dessen, dass es bis dahin nicht zu bemerkenswerten Auff344lligkeiten gekommen war, durch R374ckfragen im Kollegenkreis und durch eine kritische Beobachtung des Auftretens hinreichend nachgegangen. Eine Anfrage des In-solvenzrichters bei der Strafabteilung, der Staatsanwaltschaft oder dem Bun-deszentralregister, f374r die die Beschwerde eintritt, war ohne konkreten Anhalt f374r ein strafrechtliches Fehlverhalten des Rechtsanwalts ebenso wenig rechtlich geboten. 2. Im Beschwerdeverfahren ist nicht zu pr374fen, ob bei den hiernach fehlen-den gewichtigen Verdachtsmomenten das Insolvenzgericht seiner allgemeinen Aufsichtspflicht (hierzu Senatsurteile vom 12. Juli 1965 aaO) hinreichend nach-gekommen war. Insoweit macht die Beschwerde keine Zulassungsgr374nde gel-tend. 7 - 6 - 3. Von einer weiteren Begr374ndung sieht der Senat gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO ab. 8 Schlick Wurm Kapsa Herrmann W366stmann Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 11.10.2006 - 15 O 460/05 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 09.05.2007 - 4 U 204/06 -
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