BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 161/08 Verk374ndet am: 16. Dezember 2010 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Satan der Rache ZPO 247247 314, 320, 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b, 247 559 Abs. 1 Eine Unrichtigkeit tatbestandlicher Feststellungen im Berufungsurteil kann in der Revisionsinstanz mit einer Verfahrensr374ge nach 247 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO geltend gemacht werden, soweit eine Berichtigung des Tatbe-standes nach 247 320 ZPO beantragt worden ist und sich aus der den Berichti-gungsantrag zur374ckweisenden Entscheidung des Berufungsgerichts ergibt, dass seine tatbestandlichen Feststellungen widerspr374chlich sind. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2010 - I ZR 161/08 - OLG M374nchen LG M374nchen I - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 16. Dezember 2010 durch die Richter Prof. Dr. B374scher, Pokrant, Dr. Kirchhoff, Dr. Koch und Dr. L366ffler f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 18. September 2008 im Kos-tenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht hin-sichtlich der auf eine Verletzung der Nutzungsrechte an den Fil-men 2, 7, 9 und 10 gest374tzten Klage zum Nachteil des Kl344gers er-kannt hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Nichtzulassungsbe-schwerdeverfahrens und der Revision, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger ist Filmh344ndler. Er nimmt die beklagte Fernsehanstalt wegen der Ausstrahlung von zehn Filmen, an denen er die Senderechte beansprucht, auf Schadensersatz und Bereicherungsausgleich in Anspruch. 1 Am 29. September 1980 vereinbarte der Kl344ger mit den Eheleuten J. in einem als "K344uferbenennungsvertrag" oder "Grundvertrag" bezeichneten 2 - 3 - Vertrag, dass er alle ihm zustehenden Rechte und Anspr374che hinsichtlich eines Pakets von etwa 100 Filmen zu einem in acht Raten zu zahlenden Preis von 2,5 Mio. DM an ein noch zu benennendes Unternehmen verkauft und die Ehe-leute J. bis zur Benennung des K344ufers pers366nlich aus dem Vertrag haften (247247 1 und 2 des Grundvertrags). Zugleich 374bertrug der Kl344ger dem K344ufer s344mt-liche ihm zustehenden urheberrechtlichen Nutzungsrechte an diesen Filmen (247247 4 und 5 des Grundvertrags). Dazu bestimmt 247 6 des Grundvertrags: Die Rechtswirksamkeit der 334bertragung der Rechte gem344337 247247 4 und 5 ist auf-schiebend bedingt bis zur Vollzahlung des Kaufpreises gem344337 247 2. Der K344ufer ist jedoch berechtigt, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns Vertr344ge 374ber die Filmrechte abzuschlie337en. Diese Vertr344ge sind dem Verk344ufer inner-halb von zwei Wochen nach Abschluss vorzulegen. Gleichzeitig sind die sich aus den Verwertungsvertr344gen ergebenden Rechte (Zahlungs- und R374ckfall-rechte) an den Verk344ufer zur Absicherung der jeweils f344lligen Restrate gem344337 247 2 abzutreten. Insoweit tritt der K344ufer bis zum endg374ltigen Rechts374bergang als verdeckter Treuh344nder des Verk344ufers auf. Die Aufdeckung der Treu-handstellung durch den Verk344ufer ist nur bei Zahlungsverzug nach einmaliger schriftlicher Androhung zul344ssig. 3 Die Eheleute J. 374bertrugen vom Grundvertrag erfasste Filmrechte mit Vertrag vom 3. August 1984 auf die TSC International KG (nachfolgend: TSC). 4 Die Beklagte strahlte zwischen 1986 und 2001 in ihrem eigenen Pro-gramm und in von ihr mitveranstalteten Programmen der Fernsehsender 3Sat und ARD an insgesamt 39 Terminen 10 Filme aus, die Gegenstand des Grund-vertrags waren. Der Kl344ger ist der Auffassung, die Ausstrahlungen griffen in sein Sen-derecht an den Filmen ein. Er nimmt die Beklagte auf Schadensersatz und Be-reicherungsausgleich in H366he von 1.660.000 200 in Anspruch. 5 Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach f374r gerechtfertigt erkl344rt (LG M374nchen I, ZUM-RD 2007, 302). Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen (OLG M374nchen, ZUM 2009, 245). Der 6 - 4 - Senat hat die Revision zugelassen, soweit das Berufungsgericht hinsichtlich der auf eine Verletzung der Nutzungsrechte an den Filmen 2, 7, 9 und 10 gest374tz-ten Klage zum Nachteil des Kl344gers erkannt hat. Mit der Revision, deren Zu-r374ckweisung die Beklagte beantragt, erstrebt der Kl344ger im Umfang der Revisi-onszulassung die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kl344ger stehe gegen die Beklagte wegen der Ausstrahlung der Filme kein Anspruch auf Schadensersatz oder Bereicherungsausgleich zu. Hierzu hat es ausgef374hrt: 7 Zugunsten des Kl344gers k366nne unterstellt werden, dass er bei Abschluss des Grundvertrags am 29. September 1980 ausschlie337licher Inhaber s344mtlicher Verwertungsrechte an den Filmen gewesen sei. Er habe ihm zustehende Nut-zungsrechte an den Filmen aber jedenfalls dadurch verloren, dass die Eheleute J. diese Rechte mit Vertrag vom 3. August 1984 "en bloc" auf die TSC 374ber- tragen h344tten. Er habe die Eheleute J. durch 247 6 des Grundvertrags zu einer solchen Verf374gung erm344chtigt. Zum Zeitpunkt der Ausstrahlung der Filme durch die Beklagte in den Jahren 1986 bis 2001 sei der Kl344ger daher nicht Inhaber der urheberrechtlichen Nutzungsrechte gewesen. 8 II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision des Kl344gers hat Er-folg. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begr374ndung k366nnen Anspr374che des Kl344gers auf Schadensersatz ( 247 97 Abs. 1 UrhG aF) und Bereicherungsaus-gleich (247 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB) nicht verneint werden, soweit diese An-spr374che auf eine Verletzung der ausschlie337lichen urheberrechtlichen Nutzungs-rechte an den Filmen 2 ("Der Fischer vom Heiligensee"), 7 ("Satan der Rache"), 9 ("Wenn abends die Heide bl374ht") und 10 ("Zwei Girls vom roten Stern") ge-st374tzt sind. 9 - 5 - 1. Das Berufungsgericht hat zugunsten des Kl344gers unterstellt, dass er bei Abschluss des Grundvertrags mit den Eheleuten J. am 29. September 1980 Inhaber der ausschlie337lichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an s344mt-lichen Filmen gewesen sei. Davon ist daher auch in der Revisionsinstanz aus-zugehen. Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, der Kl344ger habe die Eheleute J. durch 247 6 des Grundvertrags dazu erm344chtigt, 374ber diese Nut- zungsrechte zu verf374gen. Diese Auslegung des Vertrags l344sst keinen Rechts-fehler erkennen. 10 2. Nach den Feststellungen im (berichtigten) Tatbestand und in den Gr374nden des Berufungsurteils steht zwischen den Parteien au337er Streit, dass die Eheleute J. die vom Grundvertrag erfassten Filmrechte mit Vertrag vom 3. August 1984 "en bloc" auf die TSC 374bertragen haben. Die Revision r374gt mit Erfolg, dass diese Feststellung das Recht des Kl344gers auf Gew344hrung rechtli-chen Geh366rs verletzt, weil das Berufungsgericht entscheidungserhebliches Vorbringen des Kl344gers nicht hinreichend ber374cksichtigt hat. Nach diesem Vor-bringen kann nicht angenommen werden, dass der Kl344ger die Rechte an den Filmen 2, 7, 9 und 10 verloren hat. 11 a) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt gem344337 247 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Die tatbestandliche Feststellung im Beru-fungsurteil, zwischen den Parteien stehe au337er Streit, dass die Eheleute J. mit Vertrag vom 3. August 1984 die vom Grundvertrag erfassten Filmrechte "en bloc" auf die TSC 374bertragen h344tten, liefert Beweis f374r das m374ndliche Parteivor-bringen (247 314 ZPO); eine Unrichtigkeit dieser Feststellung kann grunds344tzlich nur im Berichtigungsverfahren (247 320 ZPO) geltend gemacht und gegebenen-falls behoben werden (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 2007 - II ZR 334/04, NJW-RR 2007, 1434 Rn. 11; Urteil vom 1. Dezember 2008 - II ZR 102/07, BGHZ 179, 71 Rn. 16; Z366ller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., 247 314 Rn. 3). Ist eine 12 - 6 - Berichtigung des Tatbestands nach 247 320 ZPO beantragt worden, kann eine Unrichtigkeit tatbestandlicher Feststellungen im Berufungsurteil, aber auch in der Revisionsinstanz mit einer Verfahrensr374ge nach 247 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO geltend gemacht werden, soweit sich aus der den Berichti-gungsantrag zur374ckweisenden Entscheidung des Berufungsgerichts ergibt, dass seine tatbestandlichen Feststellungen widerspr374chlich sind. In der Recht-sprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass der Tatbestand eines Berufungsurteils keinen Beweis f374r das Parteivorbringen liefert, wenn er wider-spr374chlich ist (BGH, Urteil vom 9. M344rz 1995 - III ZR 44/94, NJW-RR 1995, 1058, 1060; Urteil vom 19. November 1998 - IX ZR 116/97, NJW 1999, 641, 642; Urteil vom 14. Januar 2010 - I ZR 4/08 Rn. 9, juris). Ein solcher Wider-spruch kann sich aus Unterschieden zwischen den tatbestandlichen Feststel-lungen und einem konkret in Bezug genommenen schrifts344tzlichen Vorbringen einer Partei ergeben (BGH, Urteil vom 14. Oktober 1988 - V ZR 73/87, NJW 1989, 898; Urteil vom 22. September 2010 - VIII ZR 285/09, NJW 2011, 143 Rn. 58). Dass ein Widerspruch zwischen den tatbestandlichen Feststellungen und dem Parteivorbringen besteht, kann aber auch aus der Begr374ndung der Entscheidung des Berufungsgerichts folgen, mit der es den Berichtigungsantrag einer Partei zur374ckweist. So verh344lt es sich hier. Der Kl344ger hat mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag geltend ge-macht, die in Rede stehende Formulierung (334bertragung "en bloc") sei unrichtig und der Passus zu streichen. Das Berufungsgericht hat den Tatbestandsberich-tigungsantrag zur374ckgewiesen. Dazu hat es ausgef374hrt, der Kl344ger habe zwar bestritten, dass die 334bertragung der vom Grundvertrag erfassten Filmrechte mit Vertrag vom 3. August 1984 wirksam und die diesem Vertrag als Anlage beige-f374gte Version des Grundvertrags echt sei. Dass die Eheleute J. die vom Grundvertrag umfassten Filmrechte "en bloc" auf die TSC 374bertragen h344tten, habe der Kl344ger jedoch selbst einger344umt, wenn er ausweislich des erstinstanz- 13 - 7 - lichen Urteils lediglich die Wirksamkeit dieser 334bertragung verneint habe. Der Senat habe das Faktum des Vertragsabschlusses mithin zutreffend als unstrei-tig behandelt, so dass f374r eine Berichtigung insoweit kein Raum sei. 14 Im Blick auf die vom Berufungsgericht gegebene Begr374ndung f374r die Zu-r374ckweisung des Tatbestandsberichtigungsantrags ist die Revision, die die Tat-sache des Vertragsschlusses nicht mehr in Abrede stellt, nicht daran gehindert, sich darauf zu berufen, das Berufungsgericht habe Vorbringen des Kl344gers zur Wirksamkeit der Rechte374bertragung und der Echtheit der Anlage zum Vertrag 374bergangen. Die Revision kann dar374ber hinaus aber auch geltend machen, das Berufungsgericht habe Vorbringen des Kl344gers zur "en bloc"-334bertragung der Filmrechte nicht ber374cksichtigt. Aus den vom Berufungsgericht in Bezug ge-nommenen tatbestandlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils ergibt sich entgegen der Darstellung des Berufungsgerichts nicht, dass der Kl344ger "lediglich" die Wirksamkeit der Rechte374bertragung verneint hat. Die Schlussfol-gerung des Berufungsgerichts, der Kl344ger habe eine 334bertragung der Filmrech-te "en bloc" selbst einger344umt, entbehrt daher einer Grundlage. b) Die Revision beruft sich allerdings vergeblich auf den Vortrag des Kl344-gers, die Eheleute J. h344tten die mit ihnen eng verbundene TSC lediglich vor- geschoben, um die vertraglichen Verpflichtungen aus 247 6 des Grundvertrages (wie die Offenbarungsverpflichtung und die Verpflichtung zur Abtretung der Zahlungsanspr374che) zu umgehen und dem Kl344ger zu verheimlichen, dass be-reits eine Verwertung der Rechte durch die damals nichtberechtigte TSC an die T. Film GmbH stattgefunden gehabt habe. 15 Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Umst344nde - etwa unter dem Ge-sichtspunkt des Scheingesch344fts (247 117 Abs. 1 BGB) oder der Sittenwidrigkeit (247 138 Abs. 1 BGB) - zur Unwirksamkeit des zwischen den Eheleuten J. und der TSC geschlossenen Vertrages vom 3. August 1984 gef374hrt haben k366nnten. 16 - 8 - c) Die Revision macht ferner ohne Erfolg geltend, das Berufungsgericht habe nicht ber374cksichtigt, dass der Kl344ger den von der Beklagten vorgelegten Vertrag vom 3. August 1984 als F344lschung bezeichnet und in einer Fassung vorgelegt habe, der als Anlage 2 eine Filmtitelliste beigef374gt sei, die bei der von der Beklagten pr344sentierten Version fehle. 17 18 Aus der vom Kl344ger vorgelegten Fassung des Vertrages vom 3. August 1984 (Anlage K 64) ergibt sich nicht, dass es sich bei der von der Beklagten vorgelegten Fassung dieses Vertrages (Anlage B 28) um eine F344lschung han-delt. Hierzu h344lt das Berufungsgericht in seinem Tatbestandsberichtigungsbe-schluss zutreffend fest, dass Unterschiede zwischen beiden Dokumenten nur hinsichtlich handschriftlicher Erg344nzungen (etwa des Kaufpreises) erkennbar sind. Dem von der Beklagten als Anlage B 28 vorgelegten Vertrag ist ferner - entgegen der Darstellung des Kl344gers - als Anlage 2 die gleiche Filmtitelliste beigef374gt wie dem vom Kl344ger als Anlage K 64 vorgelegten Vertrag. Dass es sich bei dem Vertrag vom 3. August 1984 samt dessen Anlage 2 um eine F344lschung handelt, ist entgegen der Ansicht der Revision auch nicht deshalb nach 247 427 ZPO als bewiesen anzusehen, weil die Beklagte der Aufla-ge des Landgerichts, die Anlage B 28 im Original vorzulegen, nicht nachge-kommen ist. Die Beklagte hat unbestritten vorgetragen, dass ihr das Original des Vertrages nicht vorliege, weil sie nicht Vertragspartnerin des Vertrages sei. Kann die Beklagte das Original mangels Besitzes nicht vorlegen, greift die Be-weisfiktion des 247 427 ZPO nicht ein. 19 d) Die Revision r374gt jedoch mit Recht, dass das Berufungsgericht sich nicht mit dem Vorbringen des Kl344gers im Schriftsatz vom 24. M344rz 2005 ausein-andergesetzt hat, die Filmtitelliste in Anlage 2 des Vertrages vom 3. August 1984 zwischen den Eheleuten J. und der TSC enthalte nur 40 der 100 vom 20 - 9 - Grundvertrag zwischen dem Kl344ger und den Eheleuten J. erfassten Filme, die hier streitgegenst344ndlichen Filme 2, 7, 9 und 10 geh366rten nicht dazu. 21 aa) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung kann nicht davon ausgegangen werden, dass die als Anlage 2 beigef374gte Filmtitelliste in beiden Versionen - Anlage B 28 und Anlage K 64 - schlicht unvollst344ndig ist und die weiteren Seiten mit den anderen vom Grundvertrag umfassten Filmtiteln fehlen. Dagegen spricht, dass die Anlage 2 zum Vertrag vom 3. August 1984 insgesamt 40 der in der Anlage zum Grundvertrag aufgef374hrten 100 Filme - von einer Ausnahme abgesehen - in der Reihenfolge auflistet, in der diese Filme im Anhang zum Grundvertrag genannt sind, und dass diese Auflistung mit Film 2 der Anlage zum Grundvertrag beginnt und mit Film 81 der Anlage zum Grund-vertrag endet. Dies legt nach der Lebenserfahrung den Schluss nahe, dass die Anlage 2 zum Vertrag vom 3. August 1984 lediglich eine Auswahl der in der Anlage zum Grundvertrag aufgef374hrten Filme enth344lt und dass jedenfalls die hier in Rede stehenden Filme 7 ("Satan der Rache") und 9 ("Wenn abends die Heide bl374ht"), die im Grundvertrag unter Nummer 51 und 79 (hier mit "Wenn abends die Heide tr344umt" bezeichnet) aufgelistet sind, nicht zu dieser Auswahl geh366ren. 22 Es gibt auch keinen Anhaltspunkt daf374r, dass es weitere Seiten der An-lage 2 zum Vertrag vom 3. August 1984 geben k366nnte, auf denen in der Anlage zum Grundvertrag unter den Nummern 82 bis 100 aufgef374hrte Filme genannt sind. Es kann daher auch nicht davon ausgegangen werden, dass die hier in Rede stehenden Filme 2 ("Der Fischer vom Heiligensee") und 10 ("Zwei Girls vom roten Stern"), die im Grundvertrag unter den Nummern 86 und 99 aufgelis-tet sind, Gegenstand des Vertrages vom 3. August 1984 waren. 23 bb) Dass die Eheleute J. mit dem Vertrag vom 3. August 1984 weitere Filmrechte - darunter insbesondere die Rechte an den Filmen 2, 7, 9 und 10 - 24 - 10 - auf die TSC 374bertragen haben, folgt entgegen der Ansicht der Revisionserwide-rung auch nicht aus der Vereinbarung zwischen TSC und Dr. J. vom 9. Sep- tember 1991 374ber eine weitere Lizenzzeit, die in ihrer Anlage unter den Ziffern 4, 17, 20 und 22 die hier streitgegenst344ndlichen Filme 2, 7, 9 und 10 auff374hrt. 25 Der Umstand, dass die Vereinbarung vom 9. September 1991 die fragli-chen Filme nennt, besagt nicht, dass die Rechte an diesen Filmen mit dem sie-ben Jahre zuvor geschlossenen Vertrag vom 3. August 1984, der diese Filme nicht anf374hrt, 374bertragen worden sind. Dass die Rechte an den Filmen 2, 7, 9 und 10 erstmals mit der Vereinbarung vom 9. September 1991 von den Eheleu- ten J. an die TSC 374bertragen worden sind, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und die Beklagte auch nicht behauptet. Da diese Vereinbarung nicht die Einr344umung von Lizenzrechten, sondern die Verl344ngerung einer Lizenzzeit zum Gegenstand hat, kann davon auch nicht ausgegangen werden. cc) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Rechte an den vom Grund-vertrag erfassten Filmen seien durch den Vertrag vom 3. August 1984 "en bloc" - also insgesamt - 374bertragen worden, ist im 334brigen auch deshalb nicht plausi-bel, weil die Vertragsparteien einen entsprechenden Willen im Vertrag vom 3. August 1984 ohne Weiteres h344tten zum Ausdruck bringen und einfach auf den diesem Vertrag als Anlage 1 ohnehin beigef374gten Grundvertrag und des-sen Anlage, in der s344mtliche Filme aufgef374hrt sind, h344tten verweisen k366nnen. Stattdessen hei337t es aber in 247 2 des Vertrages vom 3. August 1984: 26 J 374bertr344gt hiermit auf TSC von den in Anlage 2 benannten Filmen die gesam-te aufgrund der Vertr344ge vom 29.9.1980 und 2.8.1984 erworbene Rechtsstel-lung mit allen Haupt- und Nebenrechten auf TSC. Die ausdr374ckliche Bezugnahme auf die in Anlage 2 gesondert benannten Filme spricht unter diesen Umst344nden daher ebenfalls daf374r, dass der Vertrag vom 3. August 1984 nicht alle, sondern nur einzelne der vom Grundvertrag er- 27 - 11 - fassten Filme betrifft und die in der Anlage 2 nicht genannten Filme 2, 7, 9 und 10 nicht dazu geh366ren. 28 III. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision des Kl344gers im Kos-tenpunkt und insoweit aufzuheben, als das Berufungsgericht die auf eine Ver-letzung der ausschlie337lichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den Filmen 2, 7, 9 und 10 gest374tzte Klage abgewiesen hat. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens und der Revision, an das Berufungsge-richt zur374ckzuverweisen. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, da diese noch nicht zur Endentscheidung reif ist (247 563 Abs. 3 ZPO). Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - zu der Frage, ob der Kl344ger bei Abschluss des Grundvertrags mit den Eheleuten J. Inhaber der ausschlie337li- chen urheberrechtlichen Nutzungsrechte war, und zu weiteren Einwendungen der Beklagten noch keine Feststellungen getroffen. Die Beklagte hat geltend gemacht, die Eheleute J. h344tten den Kaufpreis vollst344ndig gezahlt und seien auf diese Weise Vollrechtsinhaber geworden; jedenfalls sei sie aufgrund von ihr erworbener Anwartschaftsrechte zur Ausstrahlung der streitgegenst344ndlichen 29 - 12 - Filme berechtigt gewesen. Ferner hat die Beklagte eingewendet, dass sie je-denfalls kein Verschulden treffe und etwa bestehende Schadensersatzanspr374-che jedenfalls verj344hrt bzw. verwirkt seien; Bereicherungsanspr374che best374nden gleichfalls nicht. B374scher Pokrant Kirchhoff Koch L366ffler Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 15.02.2007 - 7 O 21384/03 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 18.09.2008 - 6 U 2466/07 -
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