BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 161/09 vom 24. November 2010 in dem Rechtsstreit Kl344ger und Beschwerdef374hrer, - Prozessbevollm344chtigte: Rechtsanw344lte gegen Beklagte zu 1 und Beschwerdegegnerin, Beklagter zu 2 und Beschwerdegegner, - Prozessbevollm344chtigte zu 1: Rechtsanw344lte - Prozessbevollm344chtigter zu 2: Rechtsanwalt Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2010 durch den Vizepr344sidenten Schlick und die Richter D366rr, W366stmann, Seiters und Tombrink beschlossen: Die Beschwerde des Kl344gers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 29. April 2009 - 6 U 4852/07 -, soweit dieses den Beklagten zu 2 betrifft, wird zur374ckgewiesen, weil die Rechtssache keine grunds344tzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert. Wegen der ma337gebenden Gr374nde, die auch in diesem Fall gelten, nimmt der Senat auf sein Urteil vom 15. Juli 2010 (III ZR 321/08, WM 2010, 1537 Rn. 35 ff) und seinen Beschluss vom 28. Oktober 2010 (III ZR 255/09, BeckRS 2010, 28213) Bezug. Der Kl344ger hat die au337ergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 zu tragen. Der Wert f374r die Nichtzulassungsbeschwerde des Kl344gers wird auf 50.996,25 200 festgesetzt. Das Verfahren 374ber die Nichtzulassungsbeschwerde in Richtung auf die Beklagte zu 1 ist nach 247 240 Satz 2 ZPO unterbrochen. Schlick D366rr W366stmann Seiters Tombrink Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 31.08.2007 - 29 O 8765/07 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 29.04.2009 - 6 U 4852/07 -
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