BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 16/11 Verk374ndet am: 19. Mai 2011 Freitag Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 1031 Abs. 5 Ist eine Schiedsvereinbarung unwirksam, weil sie den Anforderungen des 247 1031 Abs. 5 ZPO nicht entspricht, so ist die Zust344ndigkeit der staatlichen Gerichte auch dann gegeben, wenn sich der vor diesen verklagte Verbraucher auf die vom Unter-nehmer vorformulierte Schiedsabrede beruft. BGH, Urteil vom 19. Mai 2011 - III ZR 16/11 - LG Stralsund AG Anklam - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 19. Mai 2011 durch den Vizepr344sidenten Schlick sowie die Richter D366rr, W366stmann, Seiters und Tombrink f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Stralsund vom 16. Dezember 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Parteien streiten um Anspr374che aus einem Ausbildungsvertrag 374ber eine Vollzeitqualifizierung im Bereich B374hnentanz. Die Vereinbarung enth344lt in 247 7 eine Schiedsabrede. Das Amtsgericht hat der Klage auf Zahlung von "Stu-diengeb374hren" in H366he von 1.860 200 nebst Zinsen und Kosten stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das Urteil der Vorinstanz ab-ge344ndert und die Klage im Hinblick auf 247 7 als unzul344ssig abgewiesen. Hierge-gen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Kl344gers. 1 - 3 - Entscheidungsgr374nde Die zul344ssige Revision ist begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhebung des ange-fochtenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsge-richt. 2 I. Nach Auffassung des Landgerichts steht der Zul344ssigkeit der Klage die Schiedsabrede in 247 7 des Ausbildungsvertrags entgegen, auf die sich die Be-klagte im Termin vor dem Amtsgericht vor Verhandlung zur Hauptsache recht-zeitig (247 1032 Abs. 1 ZPO) berufen habe. Zwar entbehre die Klausel der in 247 1031 Abs. 5 ZPO vorgeschriebenen Form. Danach m374ssten Schiedsvereinba-rungen, an denen ein Verbraucher beteiligt sei, in einer von den Parteien ei-genh344ndig unterzeichneten Urkunde getroffen werden, die andere Abreden als solche, die sich auf das schiedsrichterliche Verfahren bez366gen, nicht enthalten d374rfe. Jedoch k366nne sich der Kl344ger nach 247 242 BGB auf die Unwirksamkeit nicht berufen. 247 1031 Abs. 5 ZPO diene dem Schutz des Verbrauchers. Dies werde schon daran deutlich, dass die Form nicht erforderlich sei, wenn der Ver-trag notariell beurkundet werde. Insoweit gehe der Gesetzgeber davon aus, dass der Notar die Beteiligten ausreichend belehre. Bed374rfe aber der 374ber die Rechtsfolgen der Schiedsabrede aufgekl344rte Verbraucher des besonderen Schutzes des 247 1031 Abs. 5 ZPO nicht, so m374sse dies auch f374r denjenigen gel-ten, der sich - ohne gesondert 374ber das spezielle Formerfordernis des 247 1031 Abs. 5 ZPO aufgekl344rt worden zu sein - auf die G374ltigkeit der Schiedsvereinba-rung verlasse und sich sp344ter auf diese berufe. Hinzu trete die 334berlegung, dass sich der Kl344ger widerspr374chlich und rechtsmissbr344uchlich verhalte, wenn er die Unwirksamkeit der Schiedsklausel geltend mache, nachdem er diese als 3 - 4 - Allgemeine Gesch344ftsbedingung gestellt habe. Er k366nne dem nicht entgegen-halten, dass die Formvorschrift auch 374bergeordneten Interessen diene. Das Gesetz gehe nicht aus Gr374nden der Rechtssicherheit davon aus, dass eine Schiedsabrede stets gesondert und schriftlich zu vereinbaren sei, wie die Be-schr344nkung des Formerfordernisses auf Verbrauchergesch344fte belege. Der Kl344ger sei auch nicht schutzw374rdig. Er h344tte es gem344337 247 1032 Abs. 2 ZPO in der Hand gehabt, rechtzeitig eine Kl344rung dar374ber herbeizuf374hren, ob ein priva-tes Schiedsgericht oder das staatliche Gericht zust344ndig sei. Wenn er davon ausgegangen sei, die Schiedsklausel sei unwirksam, h344tte er die Beklagte dar-auf hinweisen m374ssen. Er k366nne nach 247 242 BGB die Nichtigkeit der Schieds-vereinbarung aber nicht erstmals geltend machen, nachdem die Beklagte die Schiedseinrede erhoben habe. II. Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 4 1. Nach 247 1031 Abs. 5 Satz 1 ZPO m374ssen Schiedsvereinbarungen, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, in einer von den Parteien eigenh344ndig un-terzeichneten Urkunde enthalten sein. Diese darf andere Abreden als solche, die sich auf das schiedsrichterliche Verfahren beziehen, nicht aufweisen; dies gilt nicht bei notarieller Beurkundung (247 1031 Abs. 5 Satz 3 ZPO). Insoweit hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt, dass 247 7 des Ausbildungsver-trags nicht den gesetzlichen Anforderungen gen374gt. Dies f374hrt zur Unwirksam-keit der Schiedsklausel und damit dazu, dass die ordentlichen Gerichte zur Ent-scheidung des Rechtsstreits zust344ndig sind. Dem steht, anders als das Landge- 5 - 5 - richt meint, nicht entgegen, dass die Schiedsabrede vom Kl344ger stammt und sich die Beklagte als Verbraucherin auf diese beruft. a) 247 1031 Abs. 5 ZPO enth344lt eine Schutzvorschrift f374r Personen, die bei dem der Schiedsvereinbarung zugrunde liegenden Gesch344ft zu einem nicht gewerblichen Zweck handeln. Durch die gesetzliche Regelung soll dem betref-fenden Personenkreis in der notwendigen Deutlichkeit vor Augen gef374hrt wer-den, dass er auf die Entscheidung eines eventuellen Rechtsstreits durch die staatlichen Gerichte verzichtet. Das Erfordernis einer besonderen Urkunde er-f344hrt lediglich f374r den Fall der notariellen Beurkundung eine Ausnahme. Denn nach 247 17 Abs. 1 BeurkG hat der Notar die Beteiligten 374ber die rechtliche Trag-weite des Gesch344fts zu belehren. Diese Pflicht umfasst alle wesentlichen Punk-te, wozu auch eine Schiedsvereinbarung geh366rt. Angesichts dieser Pflicht, von deren Erf374llung auszugehen ist, bedarf es einer besonderen Urkunde nicht, da die Belehrung des Notars den Parteien die Tatsache des Abschlusses einer Schiedsvereinbarung und deren Tragweite hinreichend deutlich macht (Begr374n-dung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Neuregelung des Schieds-verfahrensrechts, BT-Drucks. 13/5274 S. 36, 37). 6 b) Sind die Formerfordernisse des 247 1031 ZPO nicht erf374llt, ist die Schiedsvereinbarung "immer ung374ltig" (BT-Drucks. 13/5274, S. 36). Dabei kann dahinstehen, ob sich diese Rechtsfolge bereits unmittelbar aus 247 1031 Abs. 5 ZPO ergibt (vgl. etwa M374nchKommZPO/M374nch, 3. Aufl. 247 1031 Rn. 10) oder aus 247 1031 Abs. 5 ZPO i.V.m. 247 125 Satz 1 BGB folgt (vgl. etwa Musielak/Voit, ZPO, 8. Aufl., 247 1031 Rn. 16). Der Gesetzgeber hat 247 1031 Abs. 5 ZPO insoweit gerade nicht als eine Einrede des Verbrauchers ausgestaltet. Folgerichtig ist ein Versto337 gegen 247 1031 Abs. 5 ZPO nach der ganz herrschenden Meinung von Amts wegen auch dann zu ber374cksichtigen, wenn sich der Verbraucher auf die 7 - 6 - Schiedsabrede und dessen Vertragspartner (Unternehmer) auf deren Unwirk-samkeit beruft (vgl. nur OLG Hamm, MDR 2006, S. 1165 f und OLGR 2008, 125, 127; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 69. Aufl., 247 1031 Rn. 9; Musielak/Voit, aaO Rn. 10, 16; Pr374tting in Pr374tting/Gehrlein, ZPO, 3. Aufl., 247 1031 Rn. 10; Saenger/Saenger, ZPO, 4. Aufl., 247 1031 Rn. 10; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 22. Aufl., 247 1031 Rn. 15; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 32. Aufl., 247 1031 Rn. 1; anders Bucher, AcP 1986, 1, 44 ff; siehe auch Kr366ll, SchiedsVZ 2007, 145, 148, nach dessen Auffassung dann, wenn die Schiedsklausel vom Verbraucher stammt, beiden Vertragsparteien die Berufung auf die Formunwirksamkeit verwehrt sei). c) Diese Auffassung entspricht im 334brigen auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu 247 1027 ZPO a.F. (vgl. nur Urteile vom 11. Januar 1962 - VII ZR 188/60, BGHZ 36, 273, 275 ff und 25. Oktober 1962 - II ZR 188/61, BGHZ 38, 155, 164 f; ebenso OLG Koblenz NJW-RR 1996, 970). Nach 247 1027 Abs. 1 ZPO a.F. bedurfte der Schiedsvertrag der Schriftform und durfte andere Vereinbarungen als solche, die sich auf das schiedsgerichtliche Verfahren be-zogen, nicht enthalten. Diese Regelung war nach Absatz 2 allerdings nicht an-zuwenden, wenn der Schiedsvertrag f374r beide Teile ein Handelsgesch344ft dar-stellte und keine der Parteien zu den in 247 4 HGB bezeichneten Gewerbetrei-benden geh366rte. Auch insoweit hat der Bundesgerichtshof (Urteil vom 11. Januar 1962 aaO) 247 1027 Abs. 1 ZPO a.F. in einem Fall f374r einschl344gig er-achtet, in dem sich die nichtkaufm344nnische Partei auf die Schiedsabrede, die kaufm344nnische Partei auf deren Unwirksamkeit berufen hat. Allein die Schutz-richtung der gesetzlichen Regelung gen374ge nicht, um den eindeutigen Inhalt der Norm zugunsten der nichtkaufm344nnischen Partei einzuschr344nken. 247 1027 ZPO (a.F.) diene im 334brigen nicht nur dem Schutz der davon betroffenen Per-sonen. Die Regelung trage vielmehr, wie jede Formvorschrift, dem Gedanken 8 - 7 - der Rechtssicherheit Rechnung und wolle auch im 366ffentlichen Interesse die Zust344ndigkeitsgrenzen so genau abstecken, wie dies nach den Umst344nden m366glich sei. Deshalb komme eine erweiternde Auslegung des Absatzes 2, wo-nach Absatz 1 auch in einem solchen Fall keine Anwendung finde, nicht in Be-tracht (aaO S. 278). d) Zwar kann in besonders gelagerten F344llen 247 242 BGB der Ber374cksich-tigung einer Formnichtigkeit entgegenstehen. Gesetzliche Formvorschriften d374r-fen jedoch im Interesse der Rechtssicherheit nicht schon aus blo337en Billigkeits-erw344gungen au337er Acht gelassen werden. Ausnahmen sind nur zul344ssig, wenn es nach den Beziehungen der Parteien und den gesamten Umst344nden mit Treu und Glauben unvereinbar w344re, die Vereinbarung am Formmangel scheitern zu lassen, weil ein solches Ergebnis f374r die betroffene Partei schlechthin untragbar ist (vgl. nur BGH, Urteile vom 24. April 1998 - V ZR 197/97, BGHZ 138, 339, 348, vom 20. Dezember 2001 - IX ZR 401/99, BGHZ 149, 326, 331 und vom 25. Juli 2007 - XII ZR 143/05, NJW 2007, 3202 Rn. 22 f, jeweils mwN). Diese Voraussetzungen sind vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden und lie-gen ersichtlich auch nicht vor. Denn durch die Nichtigkeit der Schiedsabrede verbleibt es lediglich bei der Zust344ndigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit f374r die Entscheidung dieses Rechtsstreits. 9 e) Soweit der Senat dar374ber hinaus die Berufung auf das Fehlen einer wirksamen Schiedsabrede ausnahmsweise als Versto337 gegen Treu und Glau-ben gewertet hat (vgl. Urteil vom 2. April 1987 - III ZR 76/86, NJW-RR 1987, 1194, 1195; Beschluss vom 30. April 2009 - III ZB 91/07, VersR 2010, 1102 Rn. 8 f; siehe auch Urteil vom 2. Oktober 1997 - III ZR 2/96, NJW 1998, 371), ging es um grundlegend andere Sachverhalte. Die unredlich handelnde Partei hatte sich dort zun344chst auf die Zust344ndigkeit des Schiedsgerichts berufen und 10 - 8 - dadurch die Gegenseite zur Einleitung eines Schiedsverfahren veranlasst bzw. eine Abweisung der Klage im Verfahren vor den staatlichen Gerichten erreicht; anschlie337end machte sie vor dem Schiedsgericht beziehungsweise im sp344teren Verfahren auf Vollstreckbarerkl344rung des Schiedsspruchs die Unwirksamkeit der Schiedsabrede geltend. Hiermit ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar. 2. Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), das die Begr374ndetheit der Klagforderung zu pr374fen haben wird. 11 Schlick D366rr W366stmann Seiters Tombrink Vorinstanzen: AG Anklam, Entscheidung vom 11.02.2010 - 7 C 57/09 - LG Stralsund, Entscheidung vom 16.12.2010 - 1 S 54/10 -
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