BGHR: ja BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 161/13 vom 27. Februar 2014 in de m Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und Reiter beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Rev i- sion in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. März 2013 - 16 EntV 5/12 - wird als unzulässig verworfen. Der Kläger hat die Kosten d es Beschwerdeverfahrens zu tragen. e- setzt. Gründe: I. Der Kläger begehrt von dem beklagten Land Entschädigung für immat e- nes Ve r- fahrens nach dem Woh nungseigentumsgesetz. In dem Ausgangsverfahren nimmt der Kläger mit seiner am 28. Deze m- ber 2007 beim Amtsgericht eingereichten Klage eine Wohnungseigentümerg e- meinschaft auf Ersatz von seine Wohnung betreffenden Reparaturkoste n sowie 1 2 - 3 - ist noch nicht abgeschlossen. Der Kläger ha t geltend gemacht, der Rechtsstreit sei inzwischen um mehr als 33 Mona te ungerechtfertigt verzögert. D a das Amtsgericht das Ve rfa h- ren vorsätzlich nicht gefördert habe, stehe ihm das D oppelte der Regelentsch ä- Das Oberlandesgeric ht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen , dass eine unangemessene Verfahrensverzögerung nicht vorliege. Hiergegen richtet s ich die Nichtzulassungsbeschwer de des Kläge rs . II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil die gemäß § 201 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 GVG, § 544 ZPO, § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO erforderliche Mindes t- beschwer von mehr als 20.000 Entge gen der Auffassung des Klägers ist § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO auf Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in erstinstanzlichen Urte i- len der Oberlandesgerichte über Entschädigungsklagen nach §§ 198 ff GVG entsprechend anwend bar. Solche Urteile unterl iegen daher nur dann der Nich t- zulassungsbeschwerde, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu m a- chenden Beschwer 20.000 ( Senatsbeschlüsse vom 25. Juli 2013 - III ZR 400/12 und III ZR 413/12, BeckRS 2013, 14571 und NJW 2013, 2762 jeweils Rn. 3 ff; vgl. in diesem Sinn auch Kissel/Mayer, GVG, 7. Aufl., § 201 Rn. 11 i.V.m. § 133 Rn. 11; Marx in Marx/Roderfeld, Re chtsschutz bei überla n- 3 4 5 6 - 4 - gen Gerichts - und Ermittlungsverfahren, § 201 GVG Rn. 34; MüKoZPO/ Zimmermann, 4. Aufl., § 201 GVG Rn. 19; Ott in Steinbeiß - Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Geric htsverfahren, § 201 GVG Rn. 24; Thomas/Putzo /Hüßtege , Z PO, 34 . Aufl., § 198 GVG Rn. 12 ). § 201 Abs. 2 Satz 3 GVG bestimmt, dass gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts die Revision nach Maßgabe des § 543 ZPO stattfindet, w o- bei § 544 ZPO entsprechend anzuwenden ist. Die Revision ist damit nur stat t- haft , wen n dieses Rechtsmittel durch das Oberlandesgericht in seinem Urteil oder auf Beschwerde durch den Bundesgerichtshof zugelassen worden ist. § 544 ZPO, der die Einzelheiten der Nichtzulassungsbeschwerde regelt, ist a l- lerdings nach der Übergangsvorschrift des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO bis ei n- schließlich 31. Dezember 2014 nur mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsg e- richt nur zulässig ist, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Besc hwerde 20.000 § 26 Nr. 8 Satz 2 EGZPO nimmt lediglich das die Berufung als unzulässig verwerfende Urteil vom Anwendungsbereich der Übergangsregelung aus. Soweit die Klägerin darauf abstellt, dass eine unmittelbare Anwendung von § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO ausscheide, weil das Oberlandesgericht im Strei t- fall erstinstanzlich tätig geworden sei und die Vorschrift - wie § 544 ZPO - die Tätigkeit eines " Berufungsgerichts " voraussetze , steht dies der Anwendung des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO nicht entge gen. Denn § 201 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 ZPO ordnet gerade für die erstinstanzlichen Urteile der Oberlandesgerichte im Entschädigungsverfahren eine entsprechende Anwendung der Bestimmungen über die Nichtzulassungsbeschwerde gegen Berufungsurteile an. 7 8 - 5 - D ass § 201 Abs. 2 Satz 3 Ha lbsatz 2 GVG die Übergangsregelung des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO nicht ausdrücklich erwähnt, ist ohne Bedeutung. Die Bestimmung verweist auf § 544 ZPO, der nach § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO für eine Übergangszeit bis Ende 2014 nur mit de r dort gesetzlich festgelegten Mi n- destbeschwer anzuwenden ist. Der bis zu diesem Zeitpunkt maßgebliche Inhalt des § 544 ZPO erschließt sich deshalb erst , wenn die Vorschrift im Zusamme n- hang mit § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO gelesen wird (Senatsbeschlüsse vom 27. Juli 2013 aaO Rn. 7). Für die Auffassung der Klägerin, der Gesetzgeber habe die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde beim Rechtsschutz in Entschädigungssachen nach §§ 198 ff GVG unabhängig vom Erreichen einer Mindestbeschwer zula s- sen wollen, erg eben sich im Übrigen auch aus der Gesetzesbegründung (BT - Drucks. 17/3802 S. 25) keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr belegt d ie Gesetzg e- bungsgeschichte, dass eine Ausweitung der Rechtsschutzmöglichkeiten gerade nicht angestrebt wurde. Vorgesehen war zunä chst ein völliger Rechtsmittelau s- schluss, weil man in der Verkürzung des Instanzenzuges e ine Steigerung der Effektivität der neuen Entschädigungsregelung sah (Steinbeiß - Winkelmann aaO Einführung Rn. 286) . Nach dem Referentenentwurf vom 15. März 2010 (abg e- d ruckt bei Steinbeiß - Winkelmann/Ott aaO Anhang 5 S. 410 ff) sollte die Revis i- on nur nach Maßgabe des § 543 Abs. 1 Nr. 1 , Abs. 2 ZPO statthaft sein. Um die Effektivität des Entschädigungsprozesses nicht zu beeinträchtigen, sollte eine Beschwerde gegen die Ni chtzulassung der Revision nicht möglich sein (§ 201 Abs. 1 Satz 4 GVG - RefE), da bei Durchführung dieses Rechtsmittels erhebliche Verfahrensverzögerungen ohne einen Ertrag für die Rechtssicherheit befürchtet wurden (Steinbeiß - Winkelmann/Ott aaO Anhang 5 S. 445). Im weiteren Gesetz - gebungsverfahren wurde der von Länder - und Anwaltsseite geäußerten Kritik am völligen Ausschlus s der Nichtzulassungsbeschwerde dadurch Rechnung 9 10 - 6 - getragen, dass § 201 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 ZPO nunmehr die entspreche n- de Anwendung d es § 544 ZPO anordnete, um auf diese Weise das Urteil des Oberlandesgerichts im Entschädigungsprozess und das Berufungsurteil hi n- sichtlich der Rechtsmittel gleichzustel len (vgl. Steinbeiß - W inkelmann aaO Ei n- führung 324 und Ott aaO § 201 GVG Rn. 22 ff). Dass dabei die im Zivilprozess für die Nichtzulassungsbeschwerde geltende Wertschwelle (§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO) nicht zur Anwendung kommen sollte, wurde zu keinem Zeitpunkt e r- wogen. Schlick Herrmann Wöstmann Seiters Reiter Vorinstanz: OLG Frankfurt am Ma in, Entscheidung vom 28.03.2013 - 16 EntV 5/12 -
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