BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 1 61 /13 Verkündet am: 5. März 2015 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja IPS/ISP MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2 Zeichen, die aus denselben, jedoch in untersc hiedlicher Reihenfolge angeor d- regelmäßig einen klanglich ähnlichen Gesamteindruck, wenn sie bei einer Au s- - pe - - ess - e - e - BGH, Urteil vom 5. März 2015 - I ZR 161/13 - OLG Hamm LG Bochum - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 5 . März 201 5 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher , die Ri chter Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Koch , Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird der Beschluss des 22. Zivil - senats des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. Juli 2013 aufg e- hoben. Die Sache w ird zur V erhandlung und neuen Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurüc k- verwiesen. Von Rechts wegen T atbestand: Die Klägerin ist Inhaberin der am 4. April 2008 angemeldeten und am 18. Juli 2008 eingetragenen deutschen Wort marke IPS , die unter anderem für folgende Dienstleistungen registriert ist: Klasse 37 Wartung und Instandsetzung [ ] von automa tischen Steuerungseinrichtungen; von Datenverarbeitungsgeräten und von Computern Klasse 42 Entwurf und Entwicklung von Compute rhard - und - software, insbesondere Softwareerstellung für Industriesteuerungen, insbesondere für speicherpr o- grammierbare Steuerungen und rechnergesteuerte Schaltanlagen; [ ] Wartung und Instandsetzung nämlich Aktua lisierung, von Computersoftware 1 - 3 - Die unt er der Bezeichnung ISP Polska s p. z o.o. firmierende Beklagte ist ein in Polen ansässiges Unternehmen, das sich mit IT - Lösungen für die I n- du strieautomatisierung befasst und zu diesem Zweck insbesondere Software entwickelt . Sie präsentiert ihre Leistungen unter der Internetadresse - in deutscher Sprache. Auf ihren Internetseiten verwendet sie neb en der Bezeichnung ISP Polska s p. z o.o. ein farbiges Logo, das aus drei grünen, sich teilweise über lagernden Kreisen besteht, in denen in weißer Sc hrift die Buchstaben I , S und P angeordnet sind. Die Klägerin sieht in der Verwendung diese r Bezeichnungen eine Verle t- zung ihrer Markenrechte . Sie hat be antragt, die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmittel n zu verurteilen, es zu unte r- lassen, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland für ein im Bereich der IT - und Automatisierungstechnik tätiges Unternehmen die Firmi e- rung ISP Polska sp. z. o. o . und/oder die Kennzeichnung ISP zu benutzen. Ferner hat si e die Beklagte auf Aus kunftserteilung und Erstattung von Abmahnkosten nebst Zinsen in Anspruch genommen und die Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. D ie dagegen gerichtete B e- rufung der Klägerin hat d as Berufungsgericht du rch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revis i- on, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre Kl a- geanträge weiter. Entscheidungsgründe: A . D as Berufungsgericht hat die von de r Klägerin erhobenen marke n- rechtlichen Ansprüche für un begründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt: 2 3 4 5 6 - 4 - Die Beklagte habe ihre Kennzeich en markenmäßig verwendet. D ie ang e- griffenen Zeichen seien mit der Marke der Klägerin nicht verwechslungsfä hig. Es sei von Dienstleistungsidentität und durchschnittliche r Kennzeichnungskraft der Klagemarke a uszugehen . Zw ischen den Zeichen bestehe aus Sicht der a n- gesprochenen Verkehrskreise keine Zeichenähnlichkeit. Dabei sei von einer sorgfältigen Prüfung der Bezeichnungen dur ch die mit der Beschaffung oder Wartung von Maschinen u nd Automaten befassten Unternehmensmitarbeiter aus zugehen . Klanglich stimmten die Bezeichnungen in den verwendeten Buchstaben , der Silben zahl und der Vokalfolge überein. Ferner befinde ei beiden Bezeichnungen am Wortanfang. Durch die Vertauschung der Konsonanten entstehe jedoch ein völlig anderes Klangbild. Eine schriftbildliche Ähnlichkeit bestehe zwischen den B e- z nicht . Ein erkennbarer Sinngehalt komme keiner der Bezeichnungen zu. Bei einer Gesamtbetrachtung liege ein hinreichend große r Abstand zwischen den Bezeichnungen vor. B . D ie gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat Erfolg . Sie führt zur A ufh ebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Auf der Grundlage der Feststellungen des B e- rufungsgerichts können d ie von der Klägerin wegen Verletzung ihrer Marke n- rechte erhobenen Ansprüche nicht verneint we rden. I. D ie internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, die auch unte r Ge l tung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu pr ü- fen ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2006 I ZR 24/03, BGHZ 167, 91 Rn. 20 Arzneimittel werb ung im Internet; Urteil vom 12. Dezember 2013 I ZR 131/12, GRUR 2014, 601 Rn. 14 = WRP 2014, 548 englischsprachige Pressemitte i- lung) , folgt au s Art. 5 Nr. 3 Brüssel - I - V O (jetzt Art. 7 Nr. 2 Brüssel - Ia - V O ) . 7 8 9 - 5 - 1. Nach Art. 5 Nr. 3 Brüssel - I - VO kann eine Pers on, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzu treten droht, verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Han dlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Anspr ü- che aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden. 2. Die beklagte Gesellschaft hat ihren Wohnsitz im Sinne der Verordnung im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgli edstaates. Gesellschaften haben gemäß Art. 6 0 Abs. 1 Buchst. a Brüssel - I - VO für die Anwendung der Verordnung ihren Wohnsitz am Ort ihres satzungsmäßigen Sitzes. Der satzungsmäßige Sitz der Beklagten ist in Polen. 3. Zu den unerlaubten Handlungen im Sinn e von Art. 5 Nr. 3 Brüssel - I - VO zählen auch Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums wie Ma r- kenrechts v erletzungen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. April 2012 - C - 523/10, GRUR 2012, 654 Rn. 24 Wintersteiger/Products 4U; BGH, Urteil vom 8. März 2012 I ZR 75/10, GRUR 2012, 621 Rn. 18 = WRP 2012, 716 OSCAR). 4. a- denserfolgs als auch den Ort des für den Schaden ursäc hlichen Geschehens, so dass der Beklagte nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser be i- den Orte verklagt werden kann (vgl. EuGH, GRUR 2012, 654 Rn. 19 Winter - steiger/Products 4U). Dabei kommt es nur darauf an, ob der Kläger schlüssig vorgetragen hat, im Inland sei ein schädigendes Ereignis eingetreten . D ie Fr a- ge, ob tatsächlich ein schädigendes Ereignis eingetreten ist , betrifft die Begrü n- detheit der Klage, die vom zuständigen Gericht anhand des anwendbaren nat i- 10 11 12 13 - 6 - onalen Rechts zu prüfen ist (vgl. Eu GH, GRUR 2012, 654 Rn. 26 - Winterste i- ger/Products 4U ) . a) Bei der behaupteten Verletzung einer nationalen Marke liegt der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs der unerlaubten Handlung in dem Mi t- gliedsstaat, in dem die Marke geschützt ist (vgl. Eu GH, GRUR 2012, 654 Rn. 27 Wintersteiger/Products 4U ). Die nach dem schlüssigen Vorbringen der Klägerin verletzte Marke ist in Deutschland geschützt. b) Der in deutscher Sprache gehaltene und in Deutschland abrufbare I n- ternetauftritt der Beklagten ric htet sich bestimmungsgemäß auch an Verkehr s- kreise im Inland. Es braucht deshalb nicht entschieden zu werden, ob für die Begründung des Gerichtsstands der unerlaubten Handlung nach Art. 5 Nr. 3 BrüsselIVO wegen behaupteter Markenverletzungen im Internet ü berhaupt erforderlich ist, dass sich der Internetauftritt bestimmungsgemäß auch auf das Inland richtet (offengelassen BGH, GRUR 2012, 621 Rn. 21 OSCAR, mwN; ablehnend für Verletzungen des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte EuGH, Urteil vom 3. Okto ber 2013 C170/12, GRUR 2014, 100 Rn. 42 = WRP 2013, 1456 Pinckney/Mediatech; Urteil vom 22. Januar 2015 C441/13, GRUR 2015, 296 Rn. 32 = WRP 2015, 332 Hejduk/EnergieAgentur). I I. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann eine Ve r- w echslungsgefahr (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) zwischen der Marke IPS der Klägerin einerseits und den Kennzeichnungen I S P Polska sp. z o.o. und ISP der Beklagten andererseits nicht verneint werden. 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist es Dritten unt ersagt, ohne Z u- stimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Ma r- ke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen e r- 14 15 16 17 - 7 - fassten Waren od er Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Ve r- wechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass das Zeichen mit der Ma r- ke gedanklich in Verbindung gebracht wird. 2 . Die Frage, ob eine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 Marken G vorliegt, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einze l- falls zu beurteilen . Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in B e- tracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Identität oder der Ähnlichkeit der Zeichen und der Identität oder der Äh nlichkeit der mit ihnen gekennzeichn e- ten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstlei s- tungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder durc h eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 20. Ja nuar 2011 I ZR 31/09, GRUR 2011, 824 Rn. 19 = WRP 2011, 1157 Kap pa; Urteil vom 5. Dezember 2012 I ZR 85/11, GRUR 2013 , 833 Rn. 30 = WRP 2013, 1038 Culinaria/Villa Cul i- naria; Urteil vom 22. Januar 2014 I ZR 71/12, GRUR 2014, 382 Rn. 14 = WRP 2014, 452 REAL - Chips). Von diesen Grund sätzen ist auch das Berufungsg e- richt ausgegangen. 3 . Die Beklagte bietet IT - Lösunge n und insbesondere die E ntwicklung von Software für die Industrieautomatisierung an. Die Marke der Klägerin ist für die Dienstleistung der Entwicklung von Software für Industrieautomaten eing e- tragen. Es liegt daher Identität der Dienstleistungen vor . 4 . D as Berufungsgericht über durchschnittliche Kenn zeichnungskraft. Diese Annahme wird von der R e- vision hingenommen und ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Eine Buchstabenfolge verfügt i n der Regel von Ha us e aus über durchschnittliche 18 19 20 - 8 - Kennzeichnungskraft (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2001 I ZR 139/99, GRUR 2002, 626, 628 = WRP 2011, 70 5 IMS; Urteil vom 20. Januar 2011 I ZR 10/09, GRUR 2011, 831 Rn. 1 8 = WRP 2011, 1174 BCC). 5 . Die Revision m acht jedoch zutreffend geltend, dass mit der vom Ber u- fungsgericht gegebenen Begründung eine die Gefahr von Verwechslungen b e- gründende Ähnlichkeit der einander gegen über stehenden Zeichen nicht ve r- neint werden kann . a) Die Frage der Ähnlichkeit einander g egenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit im Klang, im (Schrift - )Bild oder in der Bedeutung zu b e- urteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in klan g licher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht wirken können. Für die B ejahung der Zeichenähnlichkeit reicht in der Regel bereits die Ähnlichkeit in einem di e- ser Wahrnehmungsbereiche aus (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 I ZR 231/06, GRUR 2009, 1055 Rn. 26 = WRP 2009, 1533 airdsl; BGH, GRUR 2011, 824 Rn. 25 f. Kap pa; GRUR 2014, 382 Rn. 25 REAL - Chips). Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist auf den jeweiligen G e- samteindruck abzustellen, den die einander gegenüberstehenden Zeichen bei den angesprochenen Verkehrskreisen hervorrufen (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 2014 - I ZR 228/12, GRUR 2014, 1101 Rn. 54 = WRP 2014, 1314 - Gelbe Wörterbücher) . Dabei ist der Erfahrungssatz zu berücksichtigen, dass der Verkehr die jeweiligen Bezeichnungen regelmäßig nicht gleichzeitig wah r- nimmt und miteinander vergleicht u nd die übereinstimmenden Merkmale in e i- nem undeutlichen Erinnerungseindruck häufig stärker ins Gewicht fallen als die Unterschiede (vgl. BGH, Urteil vom 30. Oktober 2003 I ZR 236/97, GRUR 2004, 235, 237 = WRP 2004, 360 Davidoff II; Urteil vom 13. Oktob er 2004 21 22 23 - 9 - I ZR 181/02, GRUR 2005, 264, 265 = WRP 2005, 213 Das Te lefon - Spar - buch ). b) Von diesen Grundsätzen ist im Ansatz auch das Beru fungsgericht ausgegangen. Es hat angenommen, aus der Sicht der angesprochenen Ve r- kehrskreise wahrten die angegriffe nen Zeichen nach ihrem Gesamteindruck einen hinreichenden Abstand von der Marke der Klägerin. Dazu hat es ausg e- führt: Es sei von einer sorgfältigen Prüfung der Bezeichnungen durch die a n- gesprochenen Verkehrskreise auszugehen. Von einer sorgfältigen Prü fung könne bereits ausgegangen werden, wenn die betroffenen Verkehrskreise b e- ruflich mit dem Erwerb der Waren oder der Inanspruchnahme der Dienstlei s- tungen zu tun hätten. Diese Voraussetzung sei bei Unternehmensmitarbeiter n , die beruflich mit der Beschaffu ng und Wartung von Maschinen und Automaten befasst seien , erfüllt. Klanglich stimmten die Bezeichnungen in den verwendeten Buchstaben, der Silbenzahl und der Vokalfolge überein. Ferner befinde sich der Buchstabe zlich besonders bedeutsamen Wor t- anfang. Die Bedeutung dieser Übereinstimmung werde aber erheblich dadurch abgeschwächt, dass es überdurchschnittlich viele Unternehmen in der IT - Vertau schung der - einzeln ausgesprochenen - t- stehe ein völlig anderes Klangbild. Dieses werde jeweils durch das scharf und , das bei der Marke der Klägerin am Wortende stehe, während es si ch bei der Bezeichnung der Beklagten in der Wortmitte befinde. Zudem werde das deutlich länger gesprochen als bei der Marke der Klägerin , weil es sich dabei 24 25 26 - 10 - um die Schlusssilbe handele . en in keiner We i- se klangverwandt und beeinflussten den Wortklang je nach ihrer Stellung im Wort völlig gegen sätzlich. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass klangliche Abweichungen bei kurzen Bezeichnungen besser bemerkt würden. Eine schrif t- bildliche Ähnlic Polska sp. z h- nungen zu. c ) Di e se Beurteilung h ält den Angriffen der Revision nicht in allen Pun k- ten stand. Die Beurteilung des Gesam teindrucks einander gegenüberstehende r Zeichen liegt zwar im Wesentlichen auf tat richterlichem Gebiet. Im Revision s- verfahren ist sie nur darauf zu überprüfen, ob d er Tatrichter einen unzutreffe n- den Rechtsbegriff zugrunde gelegt, gegen Denkgesetze oder Erfa hrungssätze verstoßen oder wesentliche Umstände nicht berücksichtigt hat ( vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2012 - I ZR 55/10, GRUR 2012, 635 Rn. 23 = WRP 2012, 712 - METRO/ROLLER's Metro ; Urteil vom 11. April 2013 - I ZR 214/11, GRUR 2013, 1239 Rn. 21 = WRP 2013, 1601 - VOLKSWAGEN/Volks.Inspektion ). So l- che Rechtsfehler sind dem Berufungsgericht jedoch unterlaufen. d ) Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Annahme des Ber u- fungsgerichts, bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr aus Sicht der a n- gesp rochenen Verkehrskreise sei davon auszugehen, dass die mit der Bescha f- fung oder Wartung von Maschinen und Automaten befassten Unternehmen s- mitarbeiter die von den Parteien zur Kennzeichnung ihrer Dienstleistungen ve r- wendeten Bezeichnungen sorgfältig prüf t en . a a ) Allerdings kann der Gesamteindruck, den die angesprochenen Ve r- kehrskreise von Zeichen haben, anders ausfallen, wenn es sich bei diesen Ve r- kehrskreisen um Fachkreise und nicht um Endverbraucher handelt. Dies kann 27 28 29 - 11 - etwa darauf beruhen, dass die Fachk reise eine größere Aufmerksamkeit bei der Erfassung der Zeichen aufwenden und kleinere Unterschiede zwischen den kollidierenden Zeichen besser in Erinnerung behalten als die Endverbraucher (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 1957 I ZR 108/56, GRUR 1958, 60 4, 606 Wella - Perla ; Urteil vom 25. April 1961 I ZR 31/60, GRUR 1961, 535, 537 arko ; Urteil vom 30. Januar 1963 Ib ZR 118/61, GRUR 1963, 478, 480 Bleiarbeiter; Beschluss vom 1. Juni 2011 - I ZB 52/09 , GRUR 2012, 64 = WRP 2012, 83 - Maalox/Melox - GRY ; Hacker in Ströbele/Hacker , MarkenG, 11. Aufl., § 9 Rn. 238 ; Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., § 14 MarkenG Rn. 437 ). bb) Das Berufungsgericht hat jedoch nicht festgestellt, dass es sich bei den mit der Beschaffung oder Wartung von Maschinen und Automaten befas s- ten Unternehmensmitarbeiter n um die vom Dienstleistungsangebot der Parteien angesprochenen Verkehrskreise und Fachleute handelt. Es kann nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass die mit der Beschaffung oder Wartung von Maschinen und Automaten befa sst en Unternehmensmitarbeiter zugleich mit der Beschaffung und Wartung der zum Betrieb dieser Maschinen und A u- tomaten erfor derlichen Software befasst sind und insoweit über besondere Fachkunde verfügen . Die Annahme des Berufungsgerichts, die von den Parte i- en zur Kennzeichnung ihrer Dienstleistungen verwendeten Bezeichnungen würden von den angesprochenen Verkehrskreisen sorgfältig geprüft, entbehrt daher einer tragfähigen Grundlage. cc ) Das Berufungsgericht hat ferner nicht berücksichtigt, dass auch Fach kreise, die sorgfältig zu prüfen und zu unterscheiden gewohnt sind, einer Klangtäuschung leichter und häufiger unterliegen als einer Täuschung durch ein visuell wahrnehmbares Kennzeichen oder durch den ähnlichen Sinngehalt zweier Kennzeichnungen, weil die Klangwirkung besonders flüchtig ist und vom Hörer meist nicht beliebig oft aufgenommen und vertieft werden kann (vgl. 30 31 - 12 - BGH, Urteil vom 11. März 1982 I ZR 58/80, GRUR 1982, 420, 422 BBC/DDC; Urteil vom 12. März 1992 I ZR 110/90, GRUR 1992, 550, 551 = W RP 1992, 478 ac - pharma). e ) B ei der Be urteilung der Ähnlichkeit des klanglichen Gesamteindrucks der Kollisionszeichen sind dem Berufungsgericht ebenfalls Rechtsfehler unte r- laufen. aa) Die für die Klägeri n eingetra gene M arke beiden v on u- fungsgericht ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass ihr klanglicher G e- samteindruck wegen der Neigung des Verkehrs zu vereinfachenden Abkürzu n- erde (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2002 - I ZB 4/00, GRUR 2002, 1067, 106 9 = WRP 2002, 1152 DKV/OKV; Beschluss vom 7. Februar 2002 I ZR 258 /98, GRUR 2002, 613, 614 = WRP 2002, 547 GERRI/KERRY Spring). Daher ist lediglich die klangliche Ähnlichkeit zwischen den eine r- seits andererseits zu beurteilen . bb ) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, d ass die Zeichen IPS und ISP klanglich in den verwendeten Buchstaben (dem A n- l- - pe - und - ess - - e - cc ) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Bedeutung der Überei n- stimmung des Anfangs buchstabens werde dadurch erheblich abgeschwächt, dass Bezeichnungen von Unternehmen aus der IT - Branche sehr häufig mit dem Buchstaben I begännen. D iese Erwägung hält einer Nachprüfung nicht stand. 32 33 34 35 - 13 - ( 1 ) Für den Gesa mteindruck eines Wortz eichens kann dem Wortanfang , wie auch das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, ein größeres G e- wicht zukommen als den nachfolgenden Wortbestandteilen, weil der Verkehr dem Beginn eines Wortzeichens im Allgemeinen größere Aufmerksamkeit schenkt ( vgl. BGH, Urteil vom 14. November 1991 I ZR 24/90, GRUR 1992, 110, 112 dipa/dib; Urteil vom 1. Juli 1993 I ZR 194/91, GRUR 1993, 972, 975 Sana/Schosana ; EuG, Urteil vom 20. November 2007 T149/06, Slg. 2007, II4755, GRUR Int. 2008, 231 Rn. 54 CASTELLANI/CASTELLUCA ). Das gilt auch für Drei - Buchstaben - Kürzel (vgl. BGH, GRUR 2002, 1067, 1070 DKV/OKV). (2) Dieser Erfahrungssatz gil t allerdings nicht, wenn der Zeichenanfang beschreibend oder sonst kennzeichnungsschwach ist (BGH, Urteil vom 6. Mai 2004 I ZR 223/01, GRUR 2004, 783, 785 = WRP 2004, 1043 NEURO - VIBOLEX/NEURO - FIBRAFLEX; BGH, GRUR 2009, 1055 Rn. 3 3 airdsl ; EuG, Urteil vom 28. Oktober 2009 T80/08, Slg. 2009, II4025, juris Rn. 49 RNAiFect/ RNActive ). Das kann auch der Fall sein, wenn der Anfangsb uchst a- be einer Buchstabenfolge für den Verkehr ersichtlich als Abkürzung für eine beschreibende Sachangabe verwendet wird (vgl. allgemein zu Buchstaben i n- nerhalb von Buchstabenfolgen BGH, GRUR 2002, 1067, 1070 DKV/OKV). D as B erufungsgericht Unternehmen der IT - Branche sehr häufig als Anfangsbuchstabe der Unterne h- mensbezeichnun g vor und werde von den angesprochenen Verkehrskreise n als Abkürzung für eine beschreibende Sachangabe und insbesondere als Hinweis auf die Tätigkeit des Unternehmens auf dem Gebiet der Informationstechnik verstanden . D ie vom Berufungsgericht herangezogene n Unterlagen rechtfert i- gen diese Annahme nicht. Der von der Klägerin vorgelegte IT - Firmenindex für Dortmund weist eine erhebliche Anzahl von G e- 36 37 38 - 14 - schäftsbezeichnungen auf entweder schon nicht als Abkürzu ng oder jedenfalls nicht als Hinweis auf eine Tätigkeit in der IT - Branche verwendet wird . Ferner en t- hält der Index ganz überwiegend Bezeichnungen von Unternehmen, d eren B e- zeichnung nicht mit dem Buchstaben a- ben beginn t . ( 3 ) Der Erfahrungssatz, dass der Verkehr dem Anfang eines Zeichens besondere akustische Beachtung schenkt, gilt ferner nur eingeschränkt, wenn die Betonung nicht auf dem Wortanfang liegt (BGH, GRUR 199 3, 972, 975 Sana/Schosana; OLG Hamburg, NJOZ 2003, 2133, 2141 ICHTHYOL/ Ethyol II ). Auch d avon kann im Streitfall jedoch nicht ausgegangen werden. Das Berufungsgericht hat angenommen, das Klangbild der einander g e- genüberstehenden Bezeichnungen werde jeweils durch das scharf und mit gr o- rägt, das bei der Marke der Klägerin am Wortende stehe, während es sich bei der Bezeichnung der Beklagten in der deutlich länger gesprochen als bei der Marke der Klägerin, weil es si ch dabei um die Schlusssilbe handele. Es kann offenbleiben, ob diese Annahmen der Lebenserfahrung entsprechen . Es kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass der Verkehr deshalb die zweite oder die dritte Silbe der Bezeic h- nungen bei der Aussprache stärker als die erste Silbe betont . dd ) Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, durch die Verta u- schung der dem Anfangsvokal I nachfolgenden Konsonanten entstehe ein völlig unterschiedliches Klangbild der Zeichen IPS und ISP . Die Buchstaben P und S seien nicht klangverwandt und beeinflussten den Wortklang je nach ihrer Stellung im Wort gegensätzlich. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass 39 40 41 - 15 - klangliche Abweichungen bei kurzen Bezeichnungen besser bemerkt würden. D iese Be urteilung hält der revi sionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. ( 1 ) Bei der Beurteilung des klanglichen Gesamteindrucks von Buchst a- benfolgen ist zu berücksichtigen, dass Konsonanten phonetisch regelmäßig um Vokale ergänzt werden , um sie leichter aussprechen zu können (vgl. BGH, GRUR 1982, 420, 422 BBC/DDC). Davon ist auch das Berufungsgericht au s- gegangen. Es hat ohne Rechtsfehler angenommen, die drei Buchstaben der - pe - - ess - e- sprochen. (2) Das Berufungsgeri cht hat allerdings nicht beachtet, dass die Buchst a- durchaus klangverwandt sind. Vor allem aber hat es nicht hinreichend berücksichtigt, dass der Vokalfolge für die Frage der Übereinstimmung des klanglichen Gesamteindruck s von Kollision s- zeichen regelmäßig besondere Bedeutung zukommt (BGH, Urteil vom 15. Juni 1962 I ZR 15/61, GRUR 1962, 522, 523 Riba na; Urteil vom 15. Februar 2001 I ZR 232 /98, GRUR 2001, 1161, 1163 = WRP 2001, 1207 ComNet/ CompuNet). Zeichen, die aus denselben, jedoch in unterschiedlicher Reihenfo l- ge angeordneten Buchstaben oder Silben gebildet sind , erwecken regelmäßig eine n klanglich ä hnlichen Gesamtein druck, wenn sie b ei einer Aussprache der Buchstaben oder Silben die selbe Vokalfolge aufweisen (vgl. EuG, Urteil vom 9. Dezember 2009 - T - 484/08, juris Rn. 32 f. Kids Vits/VITS4KIDS; BPatG, Beschluss vom 29. Oktober 2003 - 33 W (pat) 269/02, juris Rn. 29 KTS/TKS; Beschl uss vom 2. November 2004 33 W (pat) 62/03, juris Rn. 28 KLASMANN KTS/TKS; Beschluss vom 1. Dezember 2004 32 W (pat) 321/03, juris Rn. 22 Cerola/ACEROL; BPatG, GRUR 2008, 77, 79 42 43 - 16 - QUELLGOLD/Goldquell; BPatG, Beschluss vom 3. Dezember 2009 30 W (pa t) 67/09, juris Rn. 30 panvital/VITAPAN). Danach kann im vorliegenden Fall eine klangliche Ähnlichkeit der Ze i- chen nicht verneint werden. Der Umstand, dass bei der Aussprache der Einze l- - pe - - es - - e - e- samteindruck hervorrufen. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts kann auch nicht davo n ausgegangen werden, die aus der Vertauschung der Konsonanten folgende klangliche Abweichung falle wegen der Kürze der sich gegenüberstehenden Zeichen IPS und ISP besonders ins Gewicht. Zwar kommt klanglichen U n- terschieden bei einsilbigen Wörtern rege lmäßig keine geringe Bedeutung zu (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2001 I ZR 212/98, GRUR 2002, 167, 171 = WRP 2001, 1320 Bit/Bud ). Dieser Erfahrungssatz ist im Streitfall jedoch nicht anwendbar , weil es sich bei den hier in Rede stehenden Zeichen nicht um ei n- silbige Wörter handelt. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass klanglich insofern jeweils drei Silben haben, als ihre drei Buchstaben jeweils einzeln und um Vokale ergänzt ausgesprochen we r- den. f ) Zur (sc hrift - )bildlichen Ähnlichkeit der Wortmarke des Wort - Bild - Zeichens e- klagten verwendeten Bezeichnung ISP Polsk a sp. z o.o. hat es eine schrif t- bil d liche Ähnlichkeit mit der Begründung verneint, der Verkehr werde sich bei der von der Beklagten verwendeten Bezeichnung nicht allein an dem Bestan d- 44 45 46 - 17 - teil ISP orientieren . Dabei hat das Berufungsgericht allerdings nicht in Betracht gezogen, dass die angesprochenen deutschen Verkehrskreise möglicherweise in dem Begriff Polska ein Synonym für Polen und in der Buchstabenfolge Sp. z o.o. einen Rechtsformzusatz erkennen. In diesem Fall sind die betre f- fenden Zeichenbestan dteile normalerweise nicht geeignet, den Gesamteindruck der Kennzeichnung ISP Polska Sp. z o.o mitzuprägen. Einer Ortsbezeichnung kommt als Bestandteil eines Kombinationszeichen s regelmäßig keine prägende Bedeutung zu, weil sie üblicherweise nur als besc hreibende Angabe aufgefasst wird (BGH, GRUR 2002, 167, 170 Bit/Bud; BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 I ZR 200/06, GRUR 2009, 772 Rn. 59 = WRP 2009, 971 Augsburger Puppenkiste ). Entsprechendes gilt für die Angabe der Rechtsform eines Unte r- nehmens (vg l. BGH, GRUR 2002, 626, 628 IMS). g) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, der Ve r- kehr messe den Kollisionszeichen keinen erkennbaren Sinngehalt bei. Soweit die Revisionserwiderung einwendet, die angesprochenen Verkehrskreise or d- n e ten um die in der IT - t- i- gene zu ersetzen, ohne einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts aufzuzeigen. h) D as Berufungsurteil ist aber auch deshalb rechtsfehlerhaft, weil das Berufungsgericht den Grad der Zeichenähnlichkeit nicht bestimmt hat. aa) Um die Verwechslungsgefahr beurteilen zu können, m uss festgestellt werden, ob und inwieweit Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberst e- henden Zeichen besteht. D as Ergebnis dieser Prüfung kann von Zeichenunäh n- lichkeit über Zeichenähnlichkeit bis zu Zeichenidentität reichen; liegt Zeiche n- ähnlichkeit vo r, ist der en Grad genauer zu bestimmen. Dabei kann zwischen 47 48 49 - 18 - sehr hoher (weit über durchschnittlicher), hoher (überdurchschnittlicher), norm a- ler (durchschnittlicher), geringer (unterdurchschni t tlicher) und sehr geringer (weit unterdurchschnittlicher) Zeichen ähnlichkeit unterschieden werden (vgl. BGH, GRUR 2013, 833 Rn. 55 Culinaria/Villa Culinaria). Die Ausführungen zur Zeichenähnlichkeit müssen klar erkennen lassen, zu welchem Ergebnis der Tat - richter bei der Prüfung der Ähnlichkeit der einander gegenübers tehenden Ze i- chen gekommen ist (vgl. Büscher in Bü scher/Dittmer/Schiwy , Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Markenrecht, 3. Aufl., § 14 MarkenG Rn. 299). bb) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, zwischen den Zeichen bestehe aus Sicht der angesprochen en Verkehrskreise keine Zeichenähnlichkeit. Diese Formulierung könnte dar auf hindeuten, dass das Berufungsgericht von absol u- ter Zeichenunähnlichkeit ausgegangen ist. Allerdings hat es eine Abwägung mit der Dienstleistungsidentität und der durchschnittlich en Kennzeichnungskraft der Klagemarke vorgenommen, die bei absoluter Zeichenunähnlichkeit nicht erfo r- derlich wäre (vgl. EuGH, Urteil vom 23. Januar 2014 - C - 558/12, MarkenR 2014, 68 Rn. 42 W ESTERN GOLD ; BGH, Urteil vom 19. Februar 2004 - I ZR 172/01, GR UR 2004, 594, 59 7 = WRP 2004, 909 - Ferrari - Pferd ). Dabei hat das Berufun gsgericht den Gemeinsamkeiten i m Anfangsvokal, den verwe n- deten Konsonanten und der Silbenzahl erhebliche Unterschiede infolge der Ve r- tauschung des zweiten und dritten Buchstabens gege nübergestellt. Dies spricht dafür, dass es von einer eher geringen Zeichen ähnlichkeit ausgegangen ist. Auch danach bleibt allerdings offen, ob es eine geringe oder eine sehr geringe Zeichenähnlichkeit angenommen hat. i) Das Berufungsgericht hat im Rahme n seiner abschließenden Gesam t- betrachtung angenommen, bei bestehender Dienstleistungsidentität und durc h- schnittlicher Kennzeichnungskraft der Marke der Klägerin liege ein hinreichend große r Abstand zwischen den Bezeichnungen vor. Diese Beurteilung wird von 50 51 - 19 - den Feststellungen des Berufungsgerichts schon deshalb nicht getragen, weil das Berufungsgericht den Grad der Zeichenähnlichkeit nicht festgestellt hat. Bei Identität der Dienstleistungen und durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Klagemarke sind stre nge Anforderungen an den Zeichenabstand zu stellen, der zur Vermeidung einer Verwechslungsgefahr zu wahren ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2010 I ZB 4/02, GRUR 2005, 326, 327 = WRP 2005, 341 il Padrone/Il Portone). Die Ausführungen des Berufun gsgerichts lassen nicht e r- kennen, ob diese Anforderungen im Streitfall erfüllt sind. I II. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Entgegen der Ansicht der Revisionserw i- derung kann beim d erzeitigen Verfahrensstand nicht davon ausgegangen we r- den, dass die Klageanträge unbegründet sind, weil sie sich a usschließlich g e- gen eine firmenmäßige Verwendung der Kennzeich en ISP Polska s p. z o.o. und ISP richten. 1. Die Verwendung eines Zeichen s allein für die Bezeichnung eines U n- ternehmens ist zwar keine Benutzung für Waren oder Dienstleistungen im Sinne von § 14 Abs. 2 MarkenG. Ein firmenmäßiger Gebrauch stellt jedoch z u- gleich eine markenmäßige Benutzung dar, wenn der angesprochene Verkehr d urch die Verwendung des Unternehmenskennzeichens etwa durch die A n- bringung auf den Waren oder durch die Verwendung in der Werbung für die Waren oder Dienstleistungen beispielsweise in Katalogen oder im Rahmen e i- nes Internetauftritts zu der Annahme vera nlasst wird, es bestehe eine Verbi n- dung zwischen dem Unternehmenskennzeichen und den von dem Unterne h- men vertriebenen Waren oder erbrach ten Dienstleistungen (vgl. zu Art. 5 Abs. 1 MarkenRL EuGH, Urteil vom 11. September 2007 C17/06, Slg. 2007, I7041 = GRUR 2007, 971 Rn. 21 und 23 Céline; BGH, Urteil vom 13. Sep tember 2007 I ZR 33/05, GRUR 2008, 254 Rn. 22 f. = WRP 2008, 236 THE HOME 52 53 - 20 - STORE; Urteil vom 12. Mai 2011 I ZR 20/10, GRUR 2011, 1140 Rn. 17 = WRP 2011, 1606 Schaumstoff Lübke; Urteil vo m 19. April 2012 I ZR 86/10, GRUR 2012, 1145 Rn. 29 = WRP 2012, 1392 Peli kan, mwN). Ob aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs eine solche Verbindung besteht, ist eine Frage des Einzelfalls (vgl. BGH, GRUR 2009, 772 Rn. 48 Augsburger Pu p- penkiste ). 2. Nach dem Wortlaut der Klageanträge wendet sich die Klägerin gegen einen firmenmäßigen Gebrauch der angegriffenen Zeichen. Sie begehrt, der Beklagten die Benutzung der Firmierung ISP Polska sp. z o.o. und/oder der Kennzeichnung ISP allgemein für ein im Bereich der IT - und Automatisi e- rungstechnik tätiges Unternehmen zu untersagen. In dieser Form gehen der Unterlassungsantrag und die darauf bezogenen Folgeanträge zu weit, weil sie sich gegen jede Verwendung sform der angegriffenen Kennzeichen richt en (vgl. BGH, GRUR 2012, 1145 Rn. 32 Pelikan). 3. Aus dem Klagevorbringen geht allerdings hervor, dass sich die Kläg e- rin auch gegen eine markenmäßige Verwendung der beanstandeten Kennze i- chen wendet, die sie in dem Internetauftritt der Beklagten in deu tscher Sprache und den vorgelegten deutschsprachigen Werbematerialien sieht. Die zu weite Fassung der Klageanträge kann deshalb beim derzeitigen Verfahrensstand nicht zur Abweisung der Klageanträge führen. Bei erstmals in der Revisionsinstanz festgestel lten Mängeln des Klageantrags gebieten der Grundsatz des Vertrauensschutzes und des Anspruchs der Parteien auf ein faires Ge richtsverfahren, dem Kläger Gelegenheit zu geben, im wiedereröffn e- ten Berufungsverfahren den insoweit bestehenden Bedenken durch ein e ang e- passte Antragsfassung Rechnung zu tragen (vgl. BGH, GRUR 2008, 254 54 55 56 - 21 - Rn. 2 3 f. THE HOME STORE; BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 I ZR 164/12, GRUR 2014, 393 Rn. 49 = WRP 2014, 424 wetteron ). D ies gilt auch, soweit die Klägerin Auskunft über die für Kunden in Deutschland oder aus Deutschland angebotenen, erbrachten und bestellten Waren verlangt. Das Berufungsgericht hat bislang nicht festgestellt, dass die Beklagte unter den Kennzeichnungen ISP Polska sp. z o.o. und ISP Waren vertreib t und insoweit die Gefahr von Verwechslungen mit der Klagemarke b e- steht . C . Da s angefochtene Urteil ist daher aufzuheben . D ie Sache ist zur Ve r- handlung und neuen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverwe i- sen. Der Senat kann nicht in der Sache s elbst entscheiden, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). A uf der Grundlage des vom Ber u- fungsgericht festgestellten Sachverhalts kann nicht abschließend beurteil t we r- d en, ob eine Verwechslungsgefahr vorliegt. Die Frage der Verwechs lungsg e- fahr ist zwar eine Rechtsfrage, die grundsätzlich auch das Revisionsgericht b e- antworten kann. Voraussetzung dafür ist aber die Beurteilung des Gesamtei n- drucks der Zeichen aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise, die im Wesentlichen auf tatri chterlichem Gebiet liegt (vgl. BGH, GRUR 2012, 635 Rn. 35 METRO/ROLLER's Metro; GRUR 2013 , 833 Rn. 67 Culinaria/Villa Culinaria). Eine fehlerfreie Gesamtbeurteilung auf der Grundlage von Diens t- lei s tungsidentität, einer durchschnittlichen Kennzeichnungs kraft der Klagema r- ke und eines noch zu bestimmenden Grads der Zeichenähnlichkeit aus der Sicht der mit den Dienstleistungen der Parteien befassten Verkehrskreise ist durch das Berufungsgericht bisher nicht erfolgt. D. Für das wiedereröffnete Berufungsve rfahren weist der Senat auf Fo l- gendes hin: 57 58 59 - 22 - Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird die Klägerin in ihren neu zu formulierenden Klageanträgen zu konkretisieren haben, in welchen Verwe n- dungsformen der Kennzeichen ISP Polska sp. z o.o. und ISP sie eine ma r- kenmäßige Benutzung für bestimmte Dienstleistungen oder Waren sieht. B ei der Antragsfassung wird zu berücksichtigen sein, dass die Beklagte die Buc h- stabenfolge ISP in Form eines Wort - Bild - Zeichens benutzt hat. Das Ber u- fungsgericht wird als da nn zu be urteilen haben, ob die angegriffenen Kennze i- chen in den von der Klägerin beanstandeten Verletzungsformen markenmäßig benutzt worden sind . In diesem Fall wird es die Ähnlichkeit der einander gege n- überstehenden Zeichen unter Berücksichtigung der aufg ezeigten Grundsätze erneut zu be urteilen haben. Büscher Schaffert Koch Löffler Richterin am BGH Dr. Schwonke ist in Urlaub und daher gehindert zu unterschreiben. Büscher Vorinstanzen: LG Bochum, Entscheidung vom 19.12.2012 - I - 13 O 186/12 - OLG Hamm, E ntscheidung vom 15.07.2013 - I - 22 U 21/13 - 60
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