BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I Z R 16 1 /14 vom 5. März 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. März 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Koch, Dr. Löffler u nd die Richterin Dr. Schwonke beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision i n de m Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 1 2 . Juni 2014 wird auf Kosten der Beklagten zurückg e- wiesen. Der Wert des Beschwerd everfahrens wird auf 2 0 . 0 00 e- setzt. Gründe: I. Die Beklagte vertreibt und vermarktet Werbeflächen, Druckerzeugnisse und Internetdienstleistungen. Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu de s- sen satzungsmäßigen Aufgaben die Förderung gewerblic her Interessen gehört. Er wirft der Beklagten vor, in unlauterer Weise um die Erteilung von Anzeige n- aufträgen geworben zu haben. Das Landgericht hat der auf Unterlassung und Erstattung von Abmah n- kosten nebst Zinsen gerichteten Klage im Wesentlichen stat tgegeben. Die hie r- gegen gerichtete Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Das Ber u- fungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Nich t- zulassungsbeschwerde der Beklagte n . 1 2 - 3 - II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässi g, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 26 Nr. 8 EGZPO). 1. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer b e- misst sich grundsätzlich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung des angefochtenen Urteils ( st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2013 XI ZR 405/12, ZIP 2014, 96 Rn. 4 mwN). Wendet sich die beklagte Partei mit der Revision gegen die in den Vorinstanzen zu ihren Lasten titulierte Unterlassungspflic ht, so richtet sich der Wert der Beschwer daher nach ihrem gemäß § 3 ZPO grundsätzlich unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bemessenden Interesse an der Beseitigung dieser Verpflichtung (BGH, ZIP 2014, 96 Rn. 4 mwN). 2. Die Beklagte kann mit ihrem B egehren, den Wert der Beschwer a b- weichend von den Wertsetzungen der Tatsacheninstanzen mit eine m Wert von über 20.000 schon deshalb nicht durchdringen, weil sie damit erstmals im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde hervorgetreten ist. E i ne r b eklagten Partei , d i e weder die Streitwertfestsetzung in den Vorinstanzen b e- anstandet noch sonst glaubhaft gemacht hat, dass für die Festlegung des Streitwerts maßgebliche Umstände, die bereits dort vorgebracht worden sind, nicht hinreichend berücksich tigt worden sind, ist es regelmäßig versagt, sich im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde noch auf einen höheren, die erfo r- derliche Rechtsmittelbeschwer erstmals erreichenden Wert zu berufen ( vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2012 I ZR 160/11, juris Rn. 4; Beschluss vom 9. Dezember 2014 VIII ZR 160/14, juris Rn. 7, jeweils mwN). Dasselbe hat im Streitfall zu gelten, in dem die Beklagte im Kostenfestsetzungsverfahren erster Instanz sogar angeregt hat, den Streitwert auf nur 10.000 3 4 5 - 4 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Büscher Schaffert Koch Löffler Schwonke Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 25.01.2013 - 13 O 103/09 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 12.06.2014 - 6 U 40/1 3 - 6
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