ECLI:DE:BGH:2018:110918UIIZR161.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 161/17 Verkündet am: 11. September 20 18 Kirchgeßner J ustiz amtsinspektorin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 708, 709 Überschreitet der Außengesellschafter einer Innengesellschaft seine Geschäftsfü h- rungsbefugnis, liegt darin ein Pflichtverstoß, der bei Vo rliegen eines am Maßstab des § 708 BGB orientierten Verschuldens einen Schadensersatza n spruch begründet, wenn er nicht darlegt und gegebenenfalls beweist, dass durch den Pflichtverstoß kein Schaden an den im Außenverhältnis von ihm in seinem Namen geführte n G e- schäften der Innengesellschaft eingetreten ist. BGH, Urteil vom 11. September 2018 - II ZR 161/17 - KG LG Berlin - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. September 2018 durch den Vorsitzende n Richter Pr of. Dr. Drescher und die Richter Born, Sunder, die Richterin B. Grüneberg sowie den Richter V. Sander für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 22. Zivilsenats des Kammergerichts vom 4. Mai 2017 au f- gehoben. Die Sache wird zur ne uen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das B e- rufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger, der Beklagte sowie A. K. und P. K. u n- terzeichneten ein auf den 1. Juli 1993 ausgestelltes Dokument. Dort heißt es: 25 G. L. [der Kläger] auf. Die Kosten und der G e- winn werden anteilig get ragen bzw. ausgeschüttet." 1 - 3 - Der Kläger behauptet, das Schriftstück habe im Zeitpunkt der Unte r- zeichnung der vier Beteiligten bereits die handschriftliche Überschrift "Vereinb a- rung" unter Streichung der Überschrift "Absichtserklärung" getragen. Der Kläge r verlangt vom Beklagten 30.075,98 um den nach Auflösung der Innengesellschaft auf den Beklagten entfallenden anteiligen Betrag, der sich aus dem Kaufpreis nebst Finanzierungskosten, den Erwerbsnebenkosten sowie den Aufwendungen für den Grundstücksunterhalt und ein dort geplantes Bauvorhaben abzüglich des aus der Veräußerung des Grundbesitzes erzielten Erlöses zusammensetze. Der Kläger macht gegen den Beklagten statt eines Viertels ein Drittel des errechneten Betrags geltend, weil P. K. trotz umfangreicher Recherchen nicht mehr erreichbar sei und A. K. nach einem mit ihm geschlossenen Vergleich Ratenzahlungen leiste. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erf olg. Mit seiner vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Zahlungsantrag weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision des Klägers hat Erfolg und führt zur Aufhebung des ang e- fochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache a n das Berufungsg e- richt. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: 2 3 4 5 6 - 4 - Der Anspruch des Klägers sei nicht begründet. Selbst wenn man die Vereinbarung vom 1. Juli 1993 dahin verstehen wolle, dass eine Innenges el l- schaft habe gegründet werden sollen, ergebe sich gerade nicht, dass der Kl ä- ger neben dem alleinigen Auftreten nach außen auch die alleinige Geschäft s- führung habe innehaben sollen. Die Geschäftsführung betreffe das Innenve r- hältnis der Gesellschafter unte reinander, namentlich die Entscheidung über die zu treffenden Maßnahmen, wie etwa über den Erwerbs - und Veräußerungspreis sowie über Einzelheiten der Verwaltung des Grundbesitzes. Die alleinige G e- schäftsführung folge nicht aus der vom Kläger behaupteten Be fugnis, als einz i- ger nach außen auftreten zu dürfen. Darüber hinaus hätte zudem im vorliege n- den Fall auch noch vereinbart worden sein müssen, dass der Kläger auch Grundlagenentscheidungen, wie die Veräußerung, allein habe treffen dürfen. Die vom Kläger auf gestellte Behauptung, er habe alle Maßnahmen mit den Mi t- gesellschaftern abgesprochen, sei nicht ausreichend substantiiert. II. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand. Das Berufungsgeric ht hätte dem Kläger den Anspruch nicht mit der Begründung versagen dürfen, der Kläger sei für die kostenauslösenden Maßnahmen nicht allein geschäftsführungsbefugt gewesen. 1. Nach dem für die Revisionsinstanz zu unterstellenden Vortrag des Klägers haben er und der Beklagte unter Beteiligung von A. K. und P. K. am 1. Juli 1993 eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet. Hiervon ist das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen. a) Die Parteien streiten darüber, ob das Schriftstück vom 1. Juli 1993 zum Zeitpunkt der Unterschrift der vier Unterzeichner bereits die handschriftl i- che Überschrift "Vereinbarung" unter Streichung der Überschrift "Absichtserkl ä- 7 8 9 10 - 5 - rung" getragen habe. Das Berufungsgericht hat dies dahinstehen lassen. Für die Revisionsinstanz ist dieser Sachverhalt daher zu Gunsten des Klägers zu unterstellen. Der Kläger hat weiter vorgetragen, dass der Beklagte mit A. K. und P. K. im Jahr 1993 das Architekturbüro K . GmbH (im Folgenden: K . ) geführt habe. Er hat durch Verne h- mung des Zeugen A. K. unter Beweis gestellt, dass bei Durchführung eines Projekts der K . die beiden Grundstücke entdeckt worden seien. In der Folge habe der Ze uge A. K. ihn, den Kläger, angesprochen und fo l- genden Vorschlag unterbreitet: Sie, die Architekten, würden die Grundstücke beplanen. Diese könnten dann mit Plan oder sogar mit fertiggestellter Be - bauung veräußert werden, was erheblichen Gewi nn verspreche. Aufgrund ihrer Tätigkeit für die Gemeinde hätten die Architekten als Erwerber der Grundstücke nicht in Erscheinung treten wollen oder können, um den Eindruck eines Intere s- senkonflikts zu vermeiden. Deshalb habe er, der Kläger, als alleiniger Käufer auftreten sollen. Kosten und Gewinn hätten durch vier geteilt werden sollen. Der Kläger habe seinerzeit ausschließlich Kontakt zu A. K. gehabt. Nachdem der Zeuge A. K. mit dem Kläger mehrere Gespräche g e- führt un d der Kläger seine Bereitschaft erklärt habe, sich zu beteiligen, sei die Vereinbarung durch A. K. , P. K. und den Beklagten in deren Architekturbüro gefertigt, vom Beklagten und P. K. dort b e- reits unterschrieben und dem Kläger am 1. Juli 1993 durch A. K. vo r- gelegt worden. Daraufhin hätten A. K. und der Kläger die Vereinb a- rung unterzeichnet. Noch am selben Tag habe der Notartermin stattgefunden, den die Architekten bereits vereinbart gehabt hätten, was der Notar T . b e- zeugen könne. K . habe in der Folge mehrere, auf die Grundstücksentwic k- lung gerichtete, näher bezeichnete Aktivitäten entfaltet. Auch von diesem Vo r- bringen des Klägers ist für die Revisionsi nstanz auszugehen. - 6 - b) Nach diesem Sachverhalt haben sich die Parteien sowie die weiteren Unterzeichner der Urkunde vom 1. Juli 1993 zur Verfolgung eines gemeins a- men Zwecks, nämlich dem Erwerb zweier Grundstücke, deren Entwicklung und gewinnbringenden V eräußerung, zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts z u- sammengeschlossen. Bei dieser Gesellschaft handelt es sich um eine Inneng e- sellschaft mit dem Kläger als Außengesellschafter und den weiteren Beteiligten als Innengesellschafter. Der Kläger war als ein ziger befugt, nach außen aufz u- treten und sollte die Grundstücke in eigenem Namen erwerben. Damit sind die typischen Merkmale einer Innengesellschaft erfüllt, nämlich die mangelnde Teilnahme der Gesellschaft am Rechtsverkehr, der Verzicht auf die Bildung vo n Gesamthandsvermögen und das Fehlen einer Vertretungsregelung für die G e- sellschaft (BGH, Urteil vom 26. Juni 2018 II ZR 205/16, ZIP 2018, 1492 Rn. 20 mwN). In dieser Besonderheit besteht das Wesen der Innengesellschaft, wä h- rend sie im Übrigen als eine b esondere Form der Gesellschaft bürgerlichen Rechts naturgemäß das entscheidende gesellschaftsrechtliche Merkmal, nä m- lich einen vertraglichen Zusammenschluss zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks, ebenfalls aufweist (BGH, Urteil vom 24. Februar 1954 II ZR 3/53, BGHZ 12, 308, 314 f.). Die Geschäfte der Innengesellschaft werden durch den Außengesellschafter im eigenen Namen, wenn auch im Innenverhältnis für Rechnung der Gesellschaft geführt (BGH, Urteil vom 24. Februar 1954 II ZR 3/53, BGHZ 12, 308, 314 f.; Urteil vom 23. Juni 1960 II ZR 172/59, WM 1960, 863, 865; Urteil vom 27. März 1961 II ZR 256/59, WM 1961, 574, 575; Urteil vom 26. Juni 1989 II ZR 128/88, WM 1989, 1850, 1851). 2. Nach dem in der Revisionsinstanz zu Grunde zu legenden Sachverh alt steht dem Kläger auf der Grundlage einer vereinfachten Auseinandersetzung s- rechnung ein Direktanspruch auf Zahlung eines Drittels des von ihm getragenen Verlusts der Innengesellschaft gegen den Beklagten zu. 11 12 - 7 - a) Nachdem der Beklagte die Grundstücke ve räußert hat, bevor deren beabsichtigte Entwicklung zu Ende geführt wurde, ist die Gesellschaft aufgelöst, da der vereinbarte Zweck unmöglich geworden ist (§ 726 BGB). Da bei der hier bestehenden Innengesellschaft kein gesamthänderisch gebundenes Gesel l- scha ftsvermögen vorhanden war, kommt nach ihrer Auflösung eine Liquidation nicht in Betracht. Die Gesellschaft ist mit ihrer Auflösung vielmehr zugleich vol l- beendet. Außengesellschafter und Innengesellschafter stehen sich nunmehr als Gläubiger und Schuldner ei nes schuldrechtlichen Auseinandersetzungsa n- spruchs gegenüber, bei dem allerdings die Einzelansprüche der Gesellschafter aus dem Gesellschaftsverhältnis grundsätzlich unselbständige Rechnungspo s- ten der Auseinandersetzungsrechnung sind und daher nicht mehr s elbständig geltend gemacht werden können (BGH, Urteil vom 3. Mai 1976 II ZR 92/75, WM 1976, 789; Urteil vom 22. Juni 1981 II ZR 94/80, WM 1981, 876; Urteil vom 23. Juni 1986 II ZR 130/85, WM 1986, 1143; Urteil vom 26. Juni 1989 II ZR 128/88, WM 198 9, 1850, 1851; Urteil vom 22. Oktober 1990 II ZR 247/89, NJW - RR 1991, 613, 614; Urteil vom 8. Dezember 2015 II ZR 333/14, ZIP 2016, 523 Rn. 9). Stichtag für die zu erstellende Abschlus s- rechnung ist der Tag der Vollbeendigung der Gesellschaft (BGH, Urte il vom 26. Juni 1989 II ZR 128/88, WM 1989, 1850, 1851). Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bedarf es zur Gelten d- machung des Auseinandersetzungsguthabens nach Auflösung einer Außeng e- sellschaft bürgerlichen Rechts aber dann keiner von den Ges ellschaftern fes t- gestellten Auseinandersetzungsbilanz, wenn kein zu liquidierendes Gesel l- schaftsvermögen mehr vorhanden ist. In diesem Fall kann der Gesellschafter, der für sich ein Guthaben beansprucht, dieses auf Grund einer vereinfachten Auseinandersetz ungsrechnung unmittelbar gegen den ausgleichspflichtigen Gesellschafter geltend machen; Streitpunkte über die Richtigkeit der Schlus s- rechnung sind in diesem Prozess zu entscheiden (BGH, Urteil vom 13. Oktober 13 14 - 8 - 2015 II ZR 214/13, ZIP 2016, 216 Rn. 15 mwN). Für die Innengesellschaft bürgerlichen Rechts, die von vornherein kein liquidierbares Gesellschaftsve r- mögen hat, gilt nichts anderes (vgl. BGH, Urteil vom 3. Mai 1976 II ZR 92/75, WM 1976, 789, 790; Urteil vom 26. Juni 1989 II ZR 128/88, WM 1989, 1850 , 1851; Urteil vom 28. Januar 1991 II ZR 48/90, NJW - RR 1991, 1049). Ein Direktanspruch kommt nach der Rechtsprechung des Senats erst Recht in Frage, wenn der Zweck der Innengesellschaft wie vorliegend auf ein Projekt begrenzt ist (BGH, Beschluss vom 6. A pril 2009 II ZR 117/08, NJW 2009, 2139 Rn. 15). b) Unterstellt man für die Revisionsinstanz die Behauptung des Klägers, der weitere Mitgesellschafter P. K. sei trotz umfangreicher Reche r- chen nicht mehr erreichbar, ist der auf einer v ereinfachten Auseinanderse t- zungsrechnung begründete Direktanspruch des Klägers nicht lediglich nach dem Anteil des Beklagten an der Gesellschaft auf ein Viertel begrenzt (§ 722 Abs. 2 BGB), sondern der Kläger kann von dem Beklagten ein Drittel des b e- haupte ten Verlusts ersetzt verlangen. Von einigen Ausnahmen abgesehen werden die gesetzlichen Besti m- mungen über die Auseinandersetzung einer Gesellschaft (§§ 730 bis 735 BGB), auch für eine Innengesellschaft zur Anwendung gebracht (vgl. BGH, Urteil vom 14. Ju li 1960 II ZR 188/58, WM 1960, 1121; Urteil vom 27. März 1961 II ZR 256/59, WM 1961, 574, 575 f.; Urteil vom 9. Oktober 1974 IV ZR 164/73, WM 1974, 1162, 1164; Urteil vom 15. Oktober 1990 II ZR 25/90, NJW - RR 1991, 422 , 423; MünchKommBGB/Schäfer, 7. Aufl., § 730 Rn. 12 ff. mwN), so auch § 735 BGB, sofern er nicht abbedungen wurde. Bei der vereinfachten Auseinandersetzungsrechnung handelt es sich der Sache nach um die Geltendmachung des auf § 735 BGB gestützten Nachschussa n- spruchs. Anstatt zunächst ge gen die Gesellschaft vorzugehen, die dann 15 16 - 9 - wiederum den Anspruch nach § 735 BGB im benötigten Umfang gegen die ausgleichspflichtigen Gesellschafter verfolgen muss, geht der Ausgleichsb e- rechtigte unmittelbar gegen den Ausgleichspflichtigen vor. Die vom Kläge r vo r- genommene Drittelung der Kosten ist bei Anwendung des § 735 BGB von de s- sen Satz 2 gedeckt (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 1993 II ZR 234/92, ZIP 1993, 1307, 1309; Urteil vom 15. November 2011 II ZR 266/09, BGHZ 191, 293 Rn. 28). Nachdem sich der Kläger nach seinem Vorbringen mit einem Gesel l- schafter geeinigt hat und ein weiterer Gesellschafter nicht mehr erreichbar ist, er also nur noch gegen einen Mitgesellschafter Ansprüche geltend macht, li e- gen auch die für den Direktanspruch geforderten übersc haubaren Verhältnisse vor (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2015 II ZR 214/13, ZIP 2016, 216 Rn. 16 mwN). 3. Das Berufungsgericht hätte dem Kläger jedoch den Anspruch nicht mit der Begründung versagen dürfen, der Kläger sei für die kostenauslösenden M aßnahmen nicht allein geschäftsführungsbefugt gewesen. a) Aus dem Wesen der Innengesellschaft ergibt sich allerdings keine alleinige Geschäftsführungsbefugnis des Klägers. Aus dem Umstand, dass der Außengesellschafter die Geschäfte der Innengesellschaft im eigenen Namen führt, lässt sich nicht ableiten, der Außengesellschafter sei im Innenverhältnis allein geschäftsführungsbefugt, weil die Innengesellschafter von der Geschäft s- führung ausgeschlossen seien. aa) Im Innenverhältnis einer Innengesellschaft bleiben die Vorschriften der §§ 709 bis 713 BGB über die Geschäftsführung anwendbar. Die vertragl i- che Beschränkung des Außenhandelns auf den Außengesellschafter hat nicht notwendig oder im Regelfall den Ausschluss der Mitgesellschafter von der 17 18 19 20 - 10 - Geschäftsfü hrung zur Folge. Diesen steht grundsätzlich das Zustimmungsrecht des § 709 Abs. 1 BGB zu (MünchHdbGesR/Schücking, Bd. 1, 4. Aufl., § 3 Rn. 52; MünchKommBGB/Schäfer, 7. Aufl., § 705 Rn. 284; Soergel/Hadding/ Kießling, 13. Aufl., Vor § 705 Rn. 30 mwN). Zwar meinen einige Stimmen im Schrifttum ohne nähere Begründung, die §§ 709, 711, 712, 714, 718 f. BGB seien bei der Innengesellschaft in der Regel unanwendbar (Erman/ Westermann, BGB, 15. Aufl., § 705 Rn. 66; Staudinger/Habermeier, 13. Bearbeitung 2003, § 705 Rn. 60). Dem kann aber nicht gefolgt werden. Bei § 709 Abs. 1 BGB handelt es sich um die Grundregel der gemeinsamen Geschäftsführung bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Es bedarf einer besonderen Begründung, diese zu Lasten der Innengesellschafter en tfallen zu lassen. Eine solche ist nicht ersichtlich. Es besteht auch keine Notwendigkeit für eine generelle Entmachtung der Innengesellschafter, weil die Gesellschafter die Geschäftsführung generell oder für einzelne Geschäfte auf den Außengesel l- schafter übertragen können und dies auch konkludent geschehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 1955 II ZR 309/53, BGHZ 16, 394, 396 f.; MünchKommBGB/Schäfer, 7. Aufl., § 709 Rn. 14, § 710 Rn. 2). bb) Entgegen der Auffassung der Revision liegt der Rechtspre chung des Senats nicht die Rechtsauffassung zu Grunde, dass bei einer Innengesellschaft der Außengesellschafter regelmäßig alleine geschäftsführungsbefugt ist. Der Senat hat sich lediglich zu der Möglichkeit geäußert, einem stillen Gesellscha f- ter ein Hande ln im Außenverhältnis zu ermöglichen (BGH, Urteil vom 29. November 1952 II ZR 15/52, BGHZ 8, 157, 160; Urteil vom 23. Juni 1960 II ZR 172/59, WM 1960, 863, 864; Urteil vom 27. März 1961 II ZR 256/59, WM 1961, 574, 575; Urteil vom 11. Oktober 1965 I I ZR 205/63, WM 1966, 31, 32 li. Sp.). Eine verallgemeinerungsfähige Aussage zum generellen Ausschluss der Innengesellschafter von der Geschäftsführung der Innengesellschaft bü r- ge r lichen Rechts lässt sich diesen Urteilen ebenso wenig entnehmen wie der 21 - 11 - den Spezialfall einer qualifizierten Unterbeteiligung an einem Kreditkonsortium betreffenden Senatsentscheidung (BGH, Urteil vom 22. März 1965 II ZR 196/62, WM 1965, 458, 459). b) Soweit die Revision geltend macht, das Berufungsgericht habe zu U n- recht den Vortrag des Klägers, er habe alle Maßnahmen mit den Mitgesel l- scha f tern abgesprochen, für nicht ausreichend erachtet, greifen die erhobenen Rügen nicht durch. Von einer Begründung wird abgesehen (§ 564 Satz 1 ZPO). c) Geht man indes von dem in der Revis ionsinstanz zu unterstellenden Vortrag des Klägers aus, haben seine Mitgesellschafter jedenfalls dem A b- schluss des Kaufvertrags über die beiden Grundstücke zugestimmt (§ 709 Abs. 1 BGB). Denn danach war bei Unterzeichnung der Vereinbarung vom 1. Juli 1993 von den Mitgesellschaftern bereits der Notartermin vom selben Tag vereinbart, den der Kläger zum Erwerb der Grundstücke im eigenen Namen wahrnehmen sollte. Die Entstehung der mit dem Erwerb zusammenhängenden Kosten war damit vom übereinstimmenden Willen de r Gesellschafter gedeckt. d) Aber auch die weiteren vom Kläger in die vereinfachte Auseinande r- setzungsrechnung eingestellten Aufwendungen können nicht mit der Erwägung unberücksichtigt bleiben, der Kläger sei zur Ergreifung der Maßnahmen nicht allein ge schäftsführungsbefugt gewesen. In diesem Fall käme vielmehr ein g e- gen die Forderung des Klägers verrechenbarer Schadensersatzanspruch in Betracht. Ob und inwieweit eine alleinige Geschäftsführungsbefugnis des Auße n- gesellschafters besteht, ist eine Frage , die der Tatrichter unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu prüfen hat. Sollte das Berufungsgericht in der wiedereröffneten mündlichen Verhandlung zu dem Ergebnis gelangen, der Beklagte sei nicht für alle von ihm abgerechneten Maßnah men geschäft s- 22 23 24 25 - 12 - führungsbefugt gewesen, würde dies nicht dazu führen, dass der Kläger die entstandenen Kosten bei der Berechnung seines Anspruchs unberücksichtigt lassen müsste. Die Überschreitung der Geschäftsführungsbefugnis führt nicht dazu, dass das Gesch äft nicht mehr der Innengesellschaft, sondern dem Außengesellschafter persönlich zuzurechnen ist. Der Außengesellschafter führt die Geschäfte im eigenen Namen. Er wird unabhängig davon verpflichtet, ob er die ihm im Innenverhältnis zukommende Geschäftsführ ungsbefugnis übe r- schreitet . Da der Außengesellschafter die Geschäfte der Innengesellschaft im Innenverhältnis für Rechnung der Gesellschaft führt, sind die durch solche im Außenverhältnis ihn verpflichtenden, im Innenverhältnis aber für Rechnung der Gesell schaft geführten Geschäfte entstanden Kosten der Innengesellschaft z u- zurechnen. Überschreitet der Außengesellschafter einer Innengesellschaft seine G e- schäftsführungsbefugnis, liegt darin aber ein Pflichtverstoß, der bei Vorliegen eines am Maßstab des § 708 BGB orientierten Verschuldens einen Schaden s- ersatzanspruch begründet (BGH, Urteil vom 11. Januar 1988 II ZR 192/87, ZIP 1988, 843, 844 f.; Urteil vom 4. November 1996 II ZR 48/95, ZIP 1996, 2164, 2165). Der Außengesellschafter kann demgegenüber dar legen und g e- gebenenfalls beweisen, dass durch den Pflichtverstoß kein Schaden an den im Außenverhältnis von ihm in seinem Namen geführten Geschäften der Inneng e- sellschaft eingetreten ist (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 1988 II ZR 192/87, ZIP 1988, 843, 844 f.; Urteil vom 11. Dezember 2006 II ZR 166/05, ZIP 2007, 268 Rn. 10, 12; Beschluss vom 2. Juni 2008 II ZR 67/07, WM 2008, 1453 Rn. 8; Urteil vom 21. Juli 2008 II ZR 39/07, ZIP 2008, 1818 Rn. 19). Ist nach diesen Grundsätzen ein Schadensersatzansp ruch begründet, kann der auf der Basis einer vereinfachten Auseinandersetzungsrechnung in Anspruch geno m- mene Mitgesellschafter den Schadensersatzanspruch mit der gegen ihn geltend gemachten Ausgleichsforderung verrechnen. Der zum Schadensersatz ve r- 26 - 13 - pflichte te Ausgleichsberechtigte hätte dann den von ihm zu vertretenden Verlust im Verhältnis zu dem im Innenverhältnis gemeinschaftlich betriebenen Geschäft allein zu tragen, während andere Verluste die Gesellschafter nach dem ma ß- geblichen Verlustverteilungsschlü ssel träfen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Mai 1976 II ZR 92/75, WM 1976, 789, 790; Urteil vom 26. Juni 1989 II ZR 128/88, WM 1989, 1850, 1851; Urteil vom 28. Januar 1991 II ZR 48/90, NJW - RR 1991, 1049). - 14 - III. Aufgrund der aufgezeigten Rechtsfehler unter liegt das angefochtene Urteil der Aufhebung (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil sie noch nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Zurückve r- weisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, die Umstände des Zustand e- kommens der Vereinbarung vom 1. Juli 1993, gegebenenfalls nach ergänze n- dem Parteivortrag und Beweisaufnahme, unter Beachtung der Rechtsauffa s- sung des Senats erneut zu würdigen. Drescher Born Sunder B. Grüneberg V. Sander Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 10.02.2016 - 21 O 22/15 - K G, Entscheidung vom 04.05.2017 - 22 U 54/16 - 27
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