BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 16 /1 4 vom 27 . November 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27 . November 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaf fert , Dr. Koch, Dr. Lö ffler und die Richterin Dr. Schwonke beschlossen: Die Beschwerde gegen d ie Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. November 2013 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewi e- sen. Der Streitwert wi rd auf 75.000 Gründe: I. D ie Parteien prod uzieren und vertreiben Kondome. Die Beklagte bezieht aus dem Ausland entsprechend geformte Erzeu g- nisse aus Naturkautschuklatex. In ihrem deutschen Werk werden die Produkte sofern sie als "feuchte Kondome" vertrieben werden sollen, nach der Befeuc h- tung - einzeln in Folien eingeschweißt, die Folien mit den vorgeschriebenen Kennzeichnungen versehen und die Siegelpackungen zusammen mit G e- brauchsanweisungen in Faltschachteln verpackt und ve rsiegelt. Ferner erfolgt im deutschen Prüflabor der Beklagten eine chargenmäßige Qualitätskontrolle 1 2 - 3 - der Produkte nach deutschen DIN - Vorschiften, bei der stichprobenartig ausg e- wählte Produkte unter anderem auf ihre Dichtigkeit und Reißfestigkeit überprüft w erden. Die Beklagte bewirbt ihre Produkte im Internet mit der siegelartig ausg e- stalteten Angabe "KONDOME - Made in Germany". Die Klägerin sieht in dieser Angabe eine Irreführung über den Produkt i- onsort der Erzeugnisse. Sie hat gegen die Beklagte ei ne e instweilige Verfügung erwirkt. Mit der vorliegenden Hauptsacheklage hat sie die Beklagte auf Unte r- lassung der Bewerbung ihrer Ko ndome mit der Angabe "KONDOME - Made in Germany" und auf Ersatz der Kosten für das anwaltliche Abschlussschreiben in Anspruc h genommen. Die Beklagte hat eingewandt, ihre Produkte würden erst durch die Sieg e- lung und Qualitätskontrolle in Deutschland als Kondome verkehrsfähig. Das Landgericht hat die Bekl agte antragsgemäß verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung der Be klagten ist erfolglos geblieben. Da s Berufungsgericht hat angenommen, die Angabe "KONDOME - Made in Germany" sei irreführend, weil sie dem Verbraucher den unzutreffenden Eindruck vermittle, die Produkte seien in Deutschland hergestellt worden. Tatsächlich würden die Kondome erst nach ihrer Fertigung im Ausland in das deutsche Werk der Beklagten a us geli e- fert, wo nur noch eine Kontrolle stattfinde, ob die Produkte die für die Wer t- schätzung des Verbrauchers maßgeblichen qualitativen Sicherheitskriterien aufwie sen. 3 4 5 6 - 4 - Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Da gegen richtet sich die Beschw erde der Beklagten . Mit der angestrebten Revision möchte sie die Abweisung der Klage erreichen. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten hat keinen E rfolg , weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1. Die B eschwerde macht geltend, die Annahme des Berufungsgerichts, der nach der Verkehrsauffassung entscheidende Herstellungsvorgang finde nicht in Deutschland statt, beruhe auf in sich widersprüchlichen Erwägungen und sei wegen Verstoßes gegen die Denkgesetze objektiv willkürlich (Art. 3 Abs. 1 GG). D as Berufungsgericht sei davon ausgegangen, dass der Verkehr aufgrund der Angabe "KONDOME - Made in Germany" erwarte, der für die wertbestimmenden Eigenschaften der Produkte maßgebliche Herstellungsvo r- gang erfolge in Deutschland, und in dieser Erwartung ent täuscht werde. Diese Ausführungen ließen sich nicht mit seiner Annahme in Einklang bringen, der Schutz vor übertragbaren Krankheiten und Schwangerschaften, die für den Verkehr beim Erwerb von Kondomen im Vordergrund stehe, werde durch die im deutschen Werk der Beklagten erfolgende Verpackung, Versiegelung und Qu a- litätskontrolle gesichert. Diese Rüge bleibt erfolglos. a) Das Berufungsgericht ist bei seiner Annahme einer Irreführung des Verbrauchers nicht davon ausgegangen, dass die streitgegenständliche Ang a- be "KONDOM E - Made in Germany" aus Sicht des Verkehrs die allgemeine Ga - rantie beinha lte t , die Einhaltung der für den Verbraucher wesentlichen Siche r- heitskriterien werde durch Geschäftsvorgänge in Deutschland gewährleistet. Stattdessen hat es angenomm en, der Verkehr entnehme der streitgegenstän d- 7 8 9 10 - 5 - lichen Angabe , dass die für die Herstellung eines Kondoms maßgeblichen Pr o- duktionsschritte in Deutschland stattfänden . Dabei ist es davon ausgegangen, dass der Verbraucher die Werbeaus sage auf das Produkt als so lches bezieh e . Soweit das Berufungsgericht als wesentliche Qualitätsmerkmale des Erzeu g- nisses die Verhütung von Krankheiten und Schwangerschaften angesehen hat, hat es angenommen, dass sich schon anhand des vollständig im Ausland stat t- findenden Herstellung sprozesses und nicht erst durch die in Deutschland erfo l- gende , nicht mehr zum Fertigungsprozess gehö rende nachträgliche Kontrolle entscheide, ob das Kondom die erforderliche Dichtigkeit und Reißfestigkeit au f- weis e . b) Die Ausführungen des Berufungsger ichts sind entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde nicht widersprüchlich . Das Berufungsgericht hat die im Ausland hergestellten Waren als Endprodukte bewertet, die nach ihrer Fertigung im deutschen Werk der Beklagten nur noch verpackt , versiegel t und einer Qualitätskontrolle unterzogen w e rden. Dabei hat es berücksichtigt , dass die Verpackung, Versiegelung und Kontrolle nach den Vorgaben des M e- dizinproduktegesetzes Voraussetzung en dafür sind , dass die Kondome in den V erkehr gebracht werden dürfen . Das Berufungsgericht hat jedoch zwischen der Fertigung d e r Kon dome als solche r und der Herstellung ihrer Verkehrsf ä- higkeit differenziert . Da sich nach seiner Beurteilung die Angabe "Made in Ge r- many" auf den tatsächlichen Fabrikations vorgang bez ieht , hat e s zu Recht als entscheidungserheblich angesehen, dass die maßgeblichen Produktionsschritte nicht im Inland, sondern im Ausland stattfinden . 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde führt an, der Rechtsstreit werfe die rechtsgrundsätzliche Frage auf, nach we lchen Kriterien die Zulässigkeit der Bezeichnung "Made in Germany" für Erzeugnisse, die nicht ausschließlich in Deutschland hergestellt worden sind, zu beurteilen ist, insbesondere bei technischen Geräten wie Medizinpr o- 11 12 - 6 - dukten, bei denen die Erfüllung geset zlicher Vorgaben für die Verkehrsfähigkeit erforderlich ist. Dieses Vorbringen erfordert nicht die Zulassung der Revision , weil d ie von der Beschwerde angesprochene Rec htsfrage nicht klärungsbedürftig ist . a) Für die Beurteilung, welcher Aussageg ehalt einer Herkunftsangabe wie "Made in Germany" aus Sicht des Verkehrs zukommt, hat die Rechtspr e- chung Kriterien entwickelt , die auch im Schrifttum herangezogen werden und an denen sich d as Berufungsgericht orientiert hat. aa) Da der Verkehr das Phä nomen der internationalen Arbeitsteilung kennt, erwartet er im Allgemeinen nicht, dass alle Produktionsvorgänge am se l- ben Ort stattfinden (OLG Stuttgart, NJWE - WettbR 1996, 53, 54; GroßKomm. UWG/Lindacher, 2. Aufl., § 5 Rn. 548; Helm in Gloy/Loschelder/ Erdm ann, Wett - bewerbsrecht, 4. Aufl., § 73 Rn. 35). Er weiß allerdings, dass industriell geferti g- te Erzeugnisse ihre Qualität und charakteristischen Eigenschaften in aller Regel allein oder jedenfalls ganz überwiegend der Güte und Art ihrer Verarbeitung verdan ken. Bei einem Industrieprodukt bezieht der Verkehr eine Herkunftsa n- gabe deshalb grundsätzlich auf denjenigen Ort der Herstellung der Ware, an dem das Industrieerzeugnis seine für die Verkehrsvorstellung maßgebende Qualität und charakteristischen Eigenscha ften erhält (GroßKomm.UWG/Linda - cher aaO § 5 Rn. 548; Sosnitza in Ohly/Sosnitza, UWG, 6. Aufl., § 5 Rn. 381; Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3 . Aufl., § 127 MarkenG Rn. 9 f.). Danach ist es f ür di e Richtigkeit der Angabe "Made in Germany" notwe n- dig, aber auch ausreichend, dass die Leistungen in Deutschland erbracht wo r- den sind, durch die das zu produzierende Industrieerzeugnis seine a us Sicht des Verkehrs im Vorder grund stehenden qualitätsrelevante n Bestandteile oder 13 14 15 16 - 7 - wesentlichen produktspezifischen Eigenschaften erhält (vgl. BGH, Urteil vom 23. März 1973 - I ZR 33/72, GRUR 1973, 594, 595 = WRP 1973, 407 - Ski - Sicherheitsbindung; OLG Frankfurt, GRUR 1991, 690 - Werbung mit West - Germany ; OLG Stuttgar t, NJWE - WettbR 1996, 53, 54; OLG Düsseldorf, WRP 2011, 939, 940 - Produziert in Deutschland; OLG Köln, WRP 2014, 1082 Rn. 15 - Schmiedekolben "Made in Germany"). Die vorgenannten Beurteilungsgrundsätze werden a uch i m wettbewerb s- rechtlichen Schrifttum als maßgeblich angesehen (vgl. Bornkamm in Köhler/ Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 5 Rn. 4.84; Dreyer in Harte/Henning, UWG, 3. Aufl., § 5 Abs chn. C Rn. 213; Nordemann in Götting/Nordemann, UWG, 2. Aufl., § 5 Rn. 1.65; GroßKomm.UWG/Lindacher aaO § 5 Rn. 548; S osnitza in Ohly/Sosnitza aaO § 5 Rn. 381; MünchKomm.UWG/Busche, 2. Aufl., § 5 Rn. 683; Helm in Gloy/Loschelder/Erdmann aaO § 73 Rn. 35; Aßhoff, GRUR - Prax 2011, 280 ). bb) Ausgehend von diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht ang e- nommen, die aus Sicht des Verbrauchers wesentlichen Eigenschaften der Dic h- tigkeit und Reißfestigkeit eines Kondoms bildeten sich während der Fertigung des Produkts im Ausland heraus. Die Chargenprüfungen im deutschen Werk der Beklagten dienten nicht de r Schaff ung dieser Eigens chaf t en, sondern der nachträglichen Kontrolle auf ihr Vorhandensein. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. b) Für die Frage, ob ein Produkt die Angabe "Made in Germany" verdient, wird i m Schrifttum allerdings teilweise abweichend d ie R egelung in Art. 24 der Verordnung (EWG) 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften zum zollrechtlichen Ursprung einer in mehreren Lände rn hergestellten Ware herangezogen, wonach Ursprungsland dasjenige Land ist, in dem die Ware der 17 18 19 - 8 - letzten wes entlichen und wirtschaftlich gerechtfertigten Be - oder Verarbeitung unterzogen worden ist (vgl. Slo pek, GRUR - Prax 2011, 291, 292; Dück, GRUR 2013, 576, 581; Ziegenaus, GRUR - Prax 2014, 440; Mey/Eberli, GRUR Int. 2014, 321, 332) . Teilweise wird auch der Ante il der im jeweiligen Land erfo l- genden Wertschöpfung berücksichtigt (vgl. Gündling, GRUR 2007, 921, 924 f. ) . Solchen Maßstäben kann jedoch keine entscheidende Bedeutung für den Irr e- führungscharakter der Angabe "Made in Germany" zukommen, weil dafür auf das Begriffsverständnis der angesprochenen Verkehrskreise abzustellen ist (vgl. OLG Düsseldorf, WRP 2011, 939, 940 - Produziert in Deutschland; OLG Köln, WRP 2014, 1082 Rn. 16 - Schmiedekolben "Made in Germa ny"; Helm in Gloy/ Loschelder/Erdmann aaO § 73 Rn. 35; Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy aaO § 127 MarkenG Rn. 10; Hacker i n Ströbele/Hacker , MarkenG, 11. Aufl., § 127 Rn. 7). D ie vorgenannten Kriterien sind d eshalb in der Rechtsprechung - und mit Recht auch vom Berufungsgericht - nicht a ls ausschlaggebend er ac h- tet worden . c) Vereinzelt wird die Angabe "Made in Germany" wegen der damit regel - mäßig verbundenen Verkehrse rwartungen an die Q ualität und Zuverlässigkeit des beworbenen Produkts (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 1974 - I ZR 19/73, GRUR 1974, 665, 6 66 = WRP 1974, 487 - Germany; OLG Frankfurt, GRUR 1991, 690 - We r bung mit West - Germany ; Gündling, GRUR 2007, 921, 922 ) als Garantie der Einhaltung deutscher Qualitätsstandards, etwa durch die Gewäh r- leistung von Qualitätssicherungsmechanismen oder deutschen Produktsicher - heitsvorschriften, angesehen (vgl. Klein/Sieger, GRUR - Prax 2013, 57, 58). Auch die Nichtzulassungsbeschwerde vertritt die Ansicht, angesichts der für den Verbraucher maßgeblichen Qualitätsaussage und Produktverantwortung erwarte er von einem Produkt "Made in Germany", dass der damit werbende Unternehmer nach inländischen Maßstäben die Qualität sichere und dafür ei n- stehe. 20 - 9 - Eine solche Deutung entfernt sich allerdings v o m Wortsinn der Wendung r Bewertung des Berufung sgerichts vom Verkehr als geläufiger Anglizismus für auf den Fertigungsprozess in Deutschland hinweist. Die tatrichterliche Beurte i- lung der Verkehrsauffassung ist weder erfahrungswidrig noch sonst rechts fe h- lerhaft. Sie entspricht der obergerichtlichen Rechtsprechung, die in der Angabe "Made in Germany" einen Hinweis auf die mit der Warenfertigung zusamme n- hängenden Produktionsschritte sieht (vgl. OLG Stuttgart, NJWE - WettbR 1996, 53, 54; OLG Düsseldorf, WRP 2011, 939, 940 - Produziert in Deutschland ; OLG Köln, WRP 2014, 1082, 1084 - Schmiedekolben "Made in Germany" ). 3. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. 21 22 - 10 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Büscher Schaffert Koch Löffler Schwonke Vorinstanzen: LG Bielefeld, Entscheidung vom 23.04.2013 - 15 O 37/13 - OLG Hamm, Entscheidung vom 28.11.2013 - I - 4 U 81/13 - 23
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