ECLI:DE:BGH:2019:280219BIIIZR16.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 16/18 vom 28. Februar 2019 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgeric htshofs hat am 28. Februar 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Seiters, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter beschlossen : An den XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wird gemäß § 132 Ab s . 3 GVG folgende Anfrage gerichtet: Wird an der im Beschluss vom 21. Juni 2017 (XII ZB 231/17, FamRZ 2017, 1699, 1700 Rn. 11 f) geäußerten Rechtsauffassung festgehalt en, dass der Antrag auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache abzuweisen ist, wenn die ursprüngliche Klage zum Zeitpunkt ihrer Erledigung zwar bei einem unzuständigen Gericht anhängig, ansonsten aber zulässig und auch begründet war und ein Antrag auf Verweisung an das zuständige Gericht gestellt wo r- den ist? Gründe: I. Die Klägerin hat gegen die beklagte Stadt zunächst Schadensersatza n- sprüche wegen der Beschädigung eines Kraftfahrzeugs bei Mäharbeiten ge l- tend gemacht. Nach einseitig gebliebenen E rledigungserklärungen der Klägerin streiten die Parteien um die Frage, ob der Rechtsstreit in der Hauptsache erl e- digt ist. 1 - 3 - Die Klägerin erhob ihre Klage bei dem Amtsgericht und begehrte von der Beklagten - aus abget retenem Recht des Geschädigten - die Zahlung restlicher nsen sowie die Freistellung von vorg e- richtlichen Anwaltskosten. Nach mündlicher Verhandlung und Beweisaufnahme rügte die Beklagte, dass es sich vorliegend um den Vorwurf einer Amtspflich t- verletzung han dele und das Amtsgericht deshalb sachlich unzustän dig sei . Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 15. Juni 2016, eingegangen am 16. Juni 2016, beantragte die Klägerin hierauf hilfsweise die Verweisung des Recht s- streits an das Landgericht . Am 15. Juni 2016 über wies der Haftpflichtversich e- rer der Beklagten den geforderten (Haupt sache - )Betrag von 1.100 ie Kl ä- ge rin . Hierauf erklärte die Klägerin den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsa che für erledigt . Am 27. Juni 2016 überwies die Beklagte an die Klägerin weitere sen . Im Anschluss daran erklärte die Klägerin den Recht sstreit auch insoweit in der Hauptsache für erle digt . Die Beklagte schloss sich den beiden Erledigungserklärun gen nicht an . Mit Beschluss vom 2. August 2016 erklärte sich das Amtsgericht für sachlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Landge ri cht . Nachdem der Haftpflichtversicherer der Beklagten im April 2017 auch die verlangten vorgerichtlichen Rechtsanwalt s- kosten begli chen hatte , erklärte die Klägerin den Rechtsstreit schließlich auch in dieser Hin sicht für erledigt. D iese Erledigungserkläru n g blieb ebenfalls einsei tig . Das Landgericht hat die nunmehr auf Feststellung, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, gerichtete Klage als unbegründet abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das Ersturteil abg eä n- dert und festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Die Kosten des Rechtsstreits sind der Beklagten auferlegt worden , mit Ausnahme der durch die Anrufung des sachlich unzuständigen Amtsgerichts verursachten Mehrkosten. 2 3 - 4 - Hierge gen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils a n- strebt. II. 1. Die Revision ist zulässig. 2. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass d ie nu n- mehr auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache gerichtete Klage dann Erfolg hat, wenn die ursprüngliche Klage bei Eintritt des erledigenden Ereigni s- ses zulässig und begründet war und durch eben dieses Ereignis unzulässig oder unbegründet geword en ist (st. Rspr.; s. zB BGH, Urteile vom 1. Juni 2017 - VII ZR 277/15, NJW 2017, 3521, 3522 R n. 30 und vom 22. Februar 2018 - IX ZR 83/17, VersR 2018, 959 Rn. 7 mwN). Seine Auffassung, dass die u r- sprüngliche Klage bis zu den jeweiligen Zahlungen der Bek lagten begründet und - bis auf die fehlende sachliche Zuständigk eit des Amtsgerichts (§ 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG), soweit es um die Haupt - und Zinsforderung geht - zulässig gewesen ist, begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken und wird von der Revision au ch nicht beanstandet. 3. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt sonach allein davon ab, ob der Mangel der sachlichen Zuständigkeit des angerufenen Amtsgerichts der Fes t- stellung der Erledigung der Hauptsache (bezüglich der Haupt - und Zinsford e- rung) ent gegensteht, also (insoweit) zur Abweisung der nunmehrigen Festste l- lungsklage führt, oder lediglich die Kostenfolg e des § 281 Abs. 3 ZPO auslöst. 4 5 6 7 - 5 - III. 1. Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs vertritt in seiner Entscheidung vom 21. Juni 2017 (XII ZB 231/17, FamRZ 2017, 1699, 1700 Rn. 11 f) die Au f- fassung, dass die Voraussetzungen für die Feststellung einer Erledigung der Hauptsache nicht vorliegen, wenn es an der örtlichen Zuständigkeit des G e- richts im Zeitpunkt der Erledigung fehle. Ein nach Erled igung gestellter Verwe i- sungsantrag ändere hieran nichts. a) Der genannte Beschluss betraf eine Familiensache und hatte einen vor einem örtlich unzuständigen Amtsgericht - Familiengericht - erhobenen Stufe n- antrag zum Gegenstand, der nach mündlicher Verh andlung und Ruhen des Verfahren s für mehr als 17 Jahre seitens der Antragstellerin in der Hauptsache für erledigt erklärt wurde. Der Antragsgegner schloss sich der Erledigungserkl ä- rung nicht an und rügte im Hinblick auf seinen Wohnsitz - zu Recht - die feh le n- de Zuständigkeit des Amtsgerichts. Da die Antragstellerin in erster Instanz trotz gerichtlichen Hinweises keinen Verweisungsantrag stellte, wies das Amtsgericht den Antrag auf Feststellung der Erledigung als unzulässig zurück. Die hierg e- gen eingelegte B eschwerde der Antragstellerin wies das Oberlandesgericht mit der Begründung zurück, dass das Amtsgericht von Anfang an unzuständig g e- wesen sei und eine Verweisung gemäß § 281 ZPO aufgrund des von der A n- tragstellerin erstmals in der Rechtsmittelinstanz gest ellten dahingehenden Hilfsantrags nicht möglich sei. b) Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat den Antrag der Antra g- stellerin auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Rechtsbeschwerd e- verfahren zurückgewiesen, weil es für die beabsichtig te Rechtsverfolgung an der nötigen hinreichenden Erfolgsaussicht in der Sache selbst fehle. Diese sei 8 9 10 - 6 - für den Feststellungsantrag zu verneinen, weil das angerufene Amtsgericht im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses örtlich unzuständig gewesen sei. Der n ach Erledigung gestellte Verweisungsantrag ändere daran nichts. 2. Der erkennende Senat ist der Auffassung, dass der vorliegende Fall eine hiervon abweichende rechtliche Bewertung veranlasst. Er ist der Meinung, dass die Erledigung der Hauptsache auch dann festzustellen ist, wenn die ursprün g- liche Klage zum Zeitpunkt ihrer Erledigung zwar bei einem unzuständigen G e- richt anhängig, ansonsten aber zulässig und auch begründet war und ein A n- trag auf Verweisung an das zuständige Gericht gestellt worden ist. D ies rech t- fertigt sich nach hiesigem Dafürhalten aus dem Sinn und Zweck der einseitigen Erledigungserklärung und der Regelung des § 281 ZPO. a) Die prozessrechtliche Anerkennung der einseitigen Erledigungserkl ä- rung dient den Interessen beider Parteien. Nur auf dem Wege der Erledigung s- erklärung hat die klagende Partei, deren ursprünglich zulässige und begründete Klage im Laufe des Prozesses ohne ihr Zutun unbegründet oder unzulässig geworden ist, die Möglichkeit, eine ihr günstige Kostenentscheidung zu e rre i- chen, da ihr andernfalls eine kostenpflichtige Klageabweisung oder, im Falle einer Klagerücknahme, die Kostenlast nach § 2 69 Abs. 3 Satz 2 ZPO drohen (s. Flockenhaus in Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl., § 9 1a Rn. 28; Smid/Hartmann in Wie c z orek/Schütze, ZP O, 4. Aufl., § 91a Rn. 22). Andererseits soll sich der Kläger nicht den Folgen einer unzulässigen oder unbegründeten Klage zu La s- ten des Beklagten entziehen dürfen, weshalb es die beklagte Partei in der Hand hat, ihr eigenes Interesse an einer Sachentschei dung weiterzuverfolgen und der Erledigungserklärung zu widersprechen (s. BGH, Urteile vom 6. Dezember 1984 - VII ZR 64/84, NJW 1986, 588, 589 und vom 8. Februar 1989 - IVa ZR 98/87, BGHZ 106, 359, 367; Flockenhaus aaO). 11 12 - 7 - b) Demnach ist auf eine einseit ige Erledigungserklärung - im Interesse beider Parteien - eine retrospektive Beurteilung der Zulässigkeit und Begrü n- detheit der ursprünglichen Klage vorzunehmen. Zwar steht die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts der Zulässigkeit der ursprünglichen Kl age entgegen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass dieser Mangel - abgesehen von den Fä l- len seiner Überwindung durch eine rügelose Einlassung der beklagten Partei (§§ 39, 40 Abs. 2 Satz 2 ZPO) - durch eine auf Antrag auszusprechende Ve r- weisung behoben we rden kann (§ 281 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Zuständigkeits - mangel kann auf diese Weise unschwer " abgestreift " werden (s. Senatsurteil vom 21. September 1961 - III ZR 120/60, BGHZ 35, 374, 377). Das Verfahren soll nicht an einer Zuständigkeitsvorschrift scheit ern, wenn es vor einem and e- ren Gericht durchgeführt werden kann. Dies dient dem Gebot der Prozesswir t- schaftlichkeit (vgl. zB BG H, Beschluss vom 23. März 1988 - IVb ARZ 8/88, FamRZ 1988, 943). Dementsprechend führt die beim unzuständigen Gericht erhobene K lage die Rechtshängigkeit des Klageanspruchs mit sämtlichen d a- ran geknüpften Folgen herbei ( vgl. Senatsurteile vom 21. September 1961 aaO und vom 20. Februar 1986 - III ZR 232/84, NJW 1986, 2255, 2257 ). Die Klag e- erhebung vor einem unzuständigen Gericht ist wegen der Möglichkeit der bi n- denden Verweisung an das zuständige Gericht mithin durchaus geeignet, eine klagestattgebende Sachentscheidung zu bewirken. Die Anrufung des unz u- ständigen Gerichts hat nach der Verweisung an das zuständige Gericht für den Kläge r nur insoweit nachteilige Folgen, als er auch im Falle seines Obsiegens gemäß § 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO die Mehrkosten tragen muss (BGH, Ur teil vom 17. April 198 4 - IX ZR 153/83, NJW 1984, 1901, insoweit in BGHZ 91, 126 nicht mit abgedruckt; s. auch BGH, Be schluss vom 18. März 2010 - I ZB 37/09, GRUR 2010, 103 7, 1038 Rn. 15). 13 - 8 - c) Erfolgt die Verweisung an das zuständige Gericht und erledigt sich die (damit insgesamt zulässig gewordene) Klage nicht, so ist ihr im Falle ihrer sac h- lichen Begründetheit statt zugeben und hat der Kläger grundsätzlich nur die Mehrkosten zu tragen, die durch die vorangegangene Anrufung des unzustä n- digen Gerichts entstanden sind (§ 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Tritt die mit der E r- füllung verbundene Erledigung der Hauptsache - wie hier b ezüglich der Freiste l- lung von vorgerichtlichen Anwaltsko sten - nach der Verweisung des Recht s- streits an das zuständige Gericht ein, so hat der Antrag auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache Erfolg und der obsiegende Kläger auch hier rege l- mäßig nur d ie Mehrkosten (§ 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO) zu übernehmen. Nichts anderes aber kann gelten, wenn es - wie hier bezüglich der Haupt - und Zinsfo r- derung - vor der Verweisung an das zuständige Gericht zur Erledigung der Hauptsache kommt. Denn sonst hinge die Koste nbelastung des Klägers allein davon ab, ob und wann der Beklagte die ursprünglich geltend gemachte - b e- gründete - Klageforderung erfüllt, mithin von einem Umstand, auf den der Kl ä- ger keinen Einfluss hat. Dies indes widerspräche einem gerechten Interesse n- au sgleich zwischen den Parteien, dem das Prozessinstitut der einseitigen Erl e- digungserklärung gerade zu dienen bestimmt ist. Zudem würde dem Kläger ein Kostennachteil auferlegt, der deutlich über die in § 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO vo r- gesehene Folge hinausgeht (s . auch Smid/Hartmann aaO Rn. 25). d) Vor diesem Hintergrund vermag sich der erkennende Senat nicht der Ansicht anzuschließen, dass die fehlende Zuständigkeit des angerufenen G e- richts zum Zeitpunkt der Erledigung die Feststellung, dass die Hauptsache e rl e- digt ist, auch dann hindert, wenn die Klageforderung begründet und im Ü brigen zulässig war und ein Verweisungsantrag gestellt worden ist (so aber wohl OLG München, MDR 1986, 61, 62; Vossler, NJW 2002, 2373, 2374; Zöl ler/Alt ham - mer, ZPO, 32. Aufl., § 91a Rn. 44 und 58 [Stichwort " Verweisung " ]; Assmann in 14 15 - 9 - Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 281 Rn. 50; wie hier hingegen Thole in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 281 Rn. 17; wohl auch Smid/Hartmann aaO; BeckOK/ZPO - Jaspersen, § 91a Rn. 78, 78.2 [Stand: 15. Sept ember 2018]). Er sieht sich hierbei in Übereinstimmung mit Erwägungen in dem auch vom Ber u- fungsgericht angeführten Beschluss des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 18. März 2010 (I ZB 37/09, GRUR 2010, 1037 f). Dieser betraf einen Fall der übereinst immenden Erledigungserklärung und führte aus, dass bei der Ve r- teilung der Kosten auf die Prozessparteien die in § 281 Abs. 3 ZPO zum Au s- druck kommende gesetzliche Wertung berücksichtigt werden müsse, wonach das Kostenrisiko für eine sonst zulässige und beg ründete Klage vor einem u n- zuständigen Gericht auf die durch dessen Anrufung entstandenen Mehrkosten begrenzt sei; hierbei komme es nicht darauf an, ob die Erledigungserklärungen vor oder nach Verweisung an das zuständige Gericht abgegeben worden seien (aaO S. 1038 Rn. 15). Diese Gedanken sind nach Auffassung des erkennenden Senats auch auf den Fall der einseitig gebliebenen Erledigungserklärung übe r- tragbar. e) Den Kläger in derartigen Fällen darauf zu verweisen, die Klage z u- rückzunehmen und die Geltendmachung eines materiell - rechtlichen Kostene r- stattungsanspruchs in einem gesonderten Prozess zu betreiben (so Assmann aaO; Vossler aaO S. 2374 Fn. 13), erschein t weder zumutbar noch sinnvoll. Hiernach wäre ein weiterer Prozess nötig, der eine Verlängerung des Rechts - 16 - 10 - streits und eine Vermehrung der Prozesskosten mit sich brächte. Damit würden die Parteien und die Gerichte unnötig zusätzlich belastet. Herrmann Seiters Tombrink Remmert Reiter Vorinstanzen: LG Tübingen, Entscheidung vom 23.06.2017 - 4 O 277/16 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 20.12.2017 - 4 U 143/17 -
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