BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 161/99 Verkündet am: 17. Januar 2002 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Hormonersatztherapie UWG §§ 1, 2 Abs. 2 Nr. 2 und 5, §§ 3, 14 Abs. 1 a) Beruft sich ein pharmazeutisches Unternehmen in seiner Werbung gegenüber Fachkreisen auf einen wissenschaftlichen Beitrag, ist für die Frage der Irrefü h - rung vor allem darauf abzustellen, ob der fragliche Beitrag wissenschaftlichen Anforderungen genügt. b) Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UWG ist es nicht bedenklich, wenn eine zu Werbezwe k - ken versandte medizinische Vergleichsstudie zwei Präparate nur unter einem Gesichtspunkt untersucht, ohne andere Eigenschaften der Präparate aufzufü h - ren. c) In der sachlichen Wiedergabe wissenschaftlicher Erkenntnisse, die im Rahmen einer Vergleichsstudie über zwei Arzneimittel gewonnen wurden, liegt keine Herabsetzung oder Verunglimpfung i.S. von § 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG, auch wenn die Vergleichsstudie deutliche Nachteile des einen Präparats ergeben hat. - 2 - d) Die an sich abschließende Regelung der vergleichenden Werbung in § 2 Abs. 2 UWG erfaßt neben dem unter § 3 UWG fallenden irrefhrenden Ve r - gleich auch nicht den auf unwahre oder nicht erweislich wahre Tatsachen g e - sttzten geschfts- oder kreditschdigenden Vergleich; dieser ist nach § 14 Abs. 1 UWG zu beurteilen. BGH, Urt. v. 17. Januar 2002 I ZR 161/99 OLG Celle LG Hannover - 3 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mndliche Verhan d - lung vom 17. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert fr Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 26. Mai 1999 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurckverwi e - sen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien sind miteinander im Wettbewerb stehende pharmazeutische Unternehmen. Sie vertreiben jeweils ein verschreibungspflichtiges Hormonprp a - rat, mit dem Beschwerden von Frauen in und nach den Wechseljahren mit Hilfe einer Hormonsubstitution behandelt werden können. Die Parteien streiten da r - ber, ob die Beklagte den Sonderdruck einer Vergleichsstudie an Ärzte verse n - - 4 - den darf, in der zwei zur Hormonsubstitution bestimmte Prparate gegenberg e - stellt worden sind. Die Beklagte vertreibt das Arzneimittel Presomen, ein aus einem Östrogen und einem Gestagen zusammengesetztes Kombinationsprparat, das 0,6 mg kon- jugiertes Östrogen (englische Abkrzung: CEE) und 5 mg Medrogeston enthlt. Das Prparat der Klgerin ± es hieû bis 1996 Kliogest, seitdem heiût es Kli o - gest N ± ist ebenfalls ein Kombinationsprparat aus einem Östrogen (2 mg Estr a - diol = E 2 ) und einem Gestagen (1 mg Norethisteronacetat = NETA ). Kliogest N unterscheidet sich von Kliogest dadurch, daû es kein Estriol (oder Östriol) enthlt, einen zustzlichen Wirkstoff, von dem Kliogest 1 mg enthalten hatte. Andere Ar z - neimittel mit derselben Zusammensetzung wie Presomen und Kliogest N werden in Deutschland nicht vertrieben. Im Oktober 1997 fand in Wien ein ± offenbar von der Beklagten oder in Z u - sammenarbeit mit ihr veranstalteter ± Kongreû ber HRT and Mamma (HRT = Hormone Replacement Therapy, Hormonersatztherapie) statt. Nach diesem Ko n - greû versandte die Beklagte Sonderdrucke eines Beitrags mit dem Titel Einfluû der Hormonsubstitution auf die Mammographiediagnostik an Ärzte. In dem Be i - trag berichtete der Gynkologe Dr. B. von einer Vergleichsstudie, bei der seit 1990 jhrlich 2.500 hormonsubstituierte Patientinnen beobachtet worden waren. Der eine Teil der Patientinnen war mit dem Prparat der Klgerin, der andere mit dem Prparat der Beklagten substituiert worden. Im Beitrag wurden jedoch nur die Wirkstoffe genannt, und zwar fr das Prparat der Klgerin 2 mg E 2 + 1 mg NETA und fr das Prparat der Beklagten 0,6 mg CEE + 5 mg medrogestone. Das Ergebnis der Untersuchung war, daû das Prparat der Klgerin zu einer deutlich strkeren Dichtigkeit des Gewebes fhre, wodurch die Mammographi e - diagnostik erschwert werde. Dies wurde zustzlich durch die ± nachstehend wi e - - 5 - dergegebenen ± Röntgenbilder von zwei Patientinnen belegt. Sie zeigen links oben eine erste Aufnahme nach Behandlung mit dem Prparat der Klgerin und rechts oben eine zweite Aufnahme nach Umstellung auf das Prparat der B e - klagten sowie links unten eine erste Aufnahme nach Behandlung mit dem Prp a - rat der Beklagten und rechts unten eine zweite Aufnahme nach Behandlung mit dem Prparat der Klgerin. - 6 - - 7 - - 8 - Die Klgerin hat in dem Verhalten der Beklagen eine Anschwrzung und e i - ne unlautere und irrefhrende Werbung gesehen. Sie hat beantragt, die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken eine vergleichende Gegenbe r - stellung des Erscheinungsbildes der Brustgewebestruktur in der Mammographie nach der Behandlung mit einer Kombination aus 2 mg E 2 + 1 mg NETA einerseits und mit einer Kombination aus 0,6 mg CEE + 5 mg medrogestone andererseits an Dritte, in s - besondere an Ärzte, abzugeben und/oder abgeben zu lassen, wie mit der Unterlage ªIV. European Congress on Menopauseº (dort S. 10) geschehen (es folgt die oben wiedergegebene Abbildung). Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Das Landgericht hat in dem von der Beklagten verbreiteten Artikel eine pa u - schale Herabsetzung des Prparats der Klgerin gesehen, die auch bei grund- stzlicher Zulssigkeit der vergleichenden Werbung weiterhin wettbewerbswidrig sei. Das Oberlandesgericht hat das vom Landgericht ausgesprochene Verbot mit anderer Begrndung besttigt. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihren Klag e - abweisungsantrag weiterverfolgt. Die Klgerin beantragt, die Revision zurckz u - weisen. Entscheidungsgrnde: I. Das Berufungsgericht hat in dem Verhalten der B eklagten eine irref h - rende Werbung gesehen. Der fragliche Beitrag erwecke durch die Gegenbe r - stellung der vier Röntgenbilder den Anschein, daû Brustkrebs aufgrund der B e - handlung mit dem Prparat Kliogest N mit Hilfe der Mammographie schwerer zu - 9 - erkennen sei, diese Beeintrchtigung der Diagnostizierbarkeit jedoch dadurch rckgngig gemacht werden könne, daû Kliogest N abgesetzt und statt dessen das Prparat der Beklagten gegeben werde. Ob diese wissenschaftliche Erkenn t - nis zutreffend sei, sei unerheblich. Die Fachrzte fr Gynkologie, an die der Sonderdruck versandt worden sei, mûten annehmen, daû die in dem Beitrag von Dr. B. berichteten Erkenntnisse auf einer langjhrigen Behandlung von Patienti n - nen mit dem aktuellen Prparat der Klgerin, also mit Kliogest N, beruhten. Dies sei indessen nicht möglich, weil Kliogest N zum Zeitpunkt des Kongresses im Herbst 1997 erst seit kurzem, nmlich seit Anfang 1996, auf dem Markt gewesen sei. Damit reduziere sich die wissenschaftliche Grundlage des Beitrags ± Unte r - suchung von 2.500 Frauen jhrlich seit 1990 ± erheblich. Auch die beiden in dem Beitrag links oben und rechts unten abgedruckten Röntgenbilder könnten unmö g - lich nach einer lngeren Behandlung mit Kliogest N aufgenommen worden sein, was sich schon daraus ergebe, daû die betreffenden Patientinnen nach diesen Röntgenaufnahmen auf Presomen umgestellt und vor Oktober 1997 noch lngere Zeit mit diesem Mittel behandelt worden seien. Der falsche Eindruck einer B e - handlung mit Kliogest N werde dadurch erweckt, daû unter diesen Bildern die Z u - sammensetzung von Kliogest N und nicht die des Vorgngerprodukts Kliogest angegeben sei. Dabei könne dahinstehen, ob Kliogest und Kliogest N ± wie von der Beklagten behauptet ± hinsichtlich der Wirkstoffe identisch seien. Da die Verbreitung des in Rede stehenden Artikels schon unter dem G e - sichtspunkt einer irrefhrenden Werbung zu untersagen sei, könne auch offe n - bleiben, ob in dem Verhalten der Beklagten eine pauschale Herabsetzung der Klgerin liege. - 10 - II. Die gegen diese Beurteilung g erichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie fhren zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurckve r - weisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Die getroffenen Feststellungen rechtfertigen nicht die Annahme einer i r - refhrenden Werbung nach § 3 UWG oder § 3 HWG i.V. mit § 1 UWG. Nach dem vom Berufungsgericht als richtig unterstellten Vorbringen der Beklagten kann r e - visionsrechtlich nicht davon ausgegangen werden, daû in dem als Sonderdruck versandten wissenschaftlichen Beitrag von Dr. B. unz utreffende Angaben ber das im Rahmen der Vergleichsstudie verabreichte Prparat der Klgerin gemacht worden sind. a) Der Umstand, daû es sich im Streitfall um eine vergleichende Werbung im Sinne des nach Erlaû des Berufungsurteils in Kraft getretenen § 2 Abs. 1 UWG handelt, deren Zulssigkeitsvoraussetzungen ± in Umsetzung der Richtlinie 97/55/EG ± grundstzlich in § 2 Abs. 2 UWG geregelt sind, ndert nichts daran, daû in Fllen, in denen eine vergleichende Werbung irrefhrend ist, nach wie vor § 3 UWG sow ie gegebenenfalls die spezialgesetzlichen Irrefhrungsverbote ei n - schlgig sind. Der deutsche Gesetzgeber hat die den irrefhrenden Vergleich b e - treffende Bestimmung des Art. 3a Abs. 1 lit. a der Richtlinie 84/450/EWG (in der durch die Richtlinie 97/55/EG genderten Fassung) durch einen klarstellenden Hinweis in § 3 UWG umgesetzt, dem zufolge Angaben ber geschftliche Ve r - hltnisse auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sind. b) Das Berufungsgericht ist ± von der Revision unbeanstandet ± davon ausgegangen, daû es fr die Fachkreise, an die der Sonderdruck des fraglichen Aufsatzes geschickt worden ist, ohne weiteres erkennbar war, daû es sich bei den dort gegenbergestellten Hormonprparaten um die von den Parteien vertrieb e - - 11 - nen Arzneimittel handelte. Es hat eine Irrefhrung darin gesehen, daû der Ve r - kehr aufgrund der angegebenen Zusammensetzung der Wirkstoffe annehme, bei der Vergleichsstudie sei Presomen mit Kliogest N, dem aktuellen Prparat der Klgerin, verglichen worden, whrend den Patientinnen in Wirklichkeit zumindest in den ersten Jahren der Vergleichsstudie nicht Kliogest N, sondern das Vorg n - gerprparat Kliogest verabreicht worden sei. Die Beklagte hat dazu im Laufe des Berufungsverfahrens ± nachdem sie durch eine Verfgung des Berichterstatters auf diese Umstnde hingewiesen worden war ± mit Schriftsatz vom 4. Mai 1999 ausfhrlich Stellung genommen. Sie hat vorgetragen, das Vorgngerprparat Kliogest, das die Klgerin bis Anfang 1996 vertrieben habe, sei ± soweit es um die hier relevanten Wirkstoffe gehe ± mit Kliogest N identisch gewesen. Das in Kliogest, nicht aber in Kliogest N en t - haltene zustzliche strogen Estriol ± unstreitig der einzige Unterschied zw i - schen den beiden Varianten ± sei praktisch vllig unwirksam geblieben. Das B e - rufungsgericht hat dieses Vorbringen, anders als die Revision meint, nicht be r - gangen, sondern fr nicht erheblich gehalten, weil dadurch der Vorwurf der Irr e - fhrung nicht ausgerumt werde. Dieser Beurteilung des Berufungsgerichts kann nicht beigetreten werden. Wird das Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 4. Mai 1999 zugrunde g e - legt, kann nicht ohne weiteres von einer unzutreffenden Angabe und damit von einer Irrefhrung ausgegangen werden. Die im Beitrag von Dr. B. angegebene Wirkstoffzusammensetzung von Kliogest N (ª2 mg E 2 + 1 mg NETA º) trifft danach auch fr Kliogest zu, allerdings mit der Maûgabe, daû bei Kliogest noch ein weit e - rer ± zu unterstellen: praktisch wirkungsloser ± Bestandteil (1 mg Estriol) hinz u - tritt. Mit Recht rgt die Revision, daû das Berufungsgericht sachverstndigen Rat htte einholen mssen, um unter diesen Umstnden eine Irrefhrung zu bejahen. - 12 - Beruft sich ein pharmazeutisches Unternehmen in seiner Werbung gege n - ber den Fachkreisen auf einen wissenschaftlichen Beitrag, so kommt es fr die Frage der Irrefhrung in erster Linie darauf an, ob der fragliche Beitrag wisse n - schaftlichen Anforderungen gengt. Ist die Arbeit oder die Versuchsreihe, ber die er berichtet, nach wissenschaftlichen Maûstben nicht zu beanstanden, trifft das Pharmaunternehmen, das sie zu Werbezwecken verbreitet, kein Vorwurf der Irrefhrung. Werden dagegen in dem Beitrag Umstnde unbercksichtigt gela s - sen, die nach wissenschaftlichen Maûstben in die Untersuchung htten einfli e - ûen mssen, kann in der Verwendung einer solchen ± wissenschaftlich unzuln g - lichen ± Arbeit eine irrefhrende Werbung nach § 3 UWG oder § 3 HWG zu s e - hen sein. Im Streitfall stellt sich danach die Frage, ob es aus wissenschaftlicher Sicht zu beanstanden ist, daû in dem Beitrag von Dr. B. auch hin sichtlich der Patienti n - nen, die mit Kliogest behandelt worden sind, die Wirkstoffzusammensetzung ª2 mg E 2 + 1 mg NETAº genannt ist. Hierzu bedarf es ergnzender Feststellu n - gen, die nicht ohne sachverstndige Untersttzung getroffen werden knnen. 2. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Grnden als zutreffend (§ 563 ZPO a.F.). a) Der Klgerin steht kein Anspruch aus § 1 UWG unter dem Gesicht s - punkt einer nach § 2 UWG unzulssigen vergleichenden Werbung zu. aa) Allerdings handelt es sich bei dem beanstandeten Verhalten der B e - klagten um eine vergleichende Werbung i.S. von § 2 Abs. 1 UWG. Durch die Ve r - sendung des Sonderdrucks des Beitrags von Dr. B. hat die Beklagte sich das E r - gebnis der wissenschaftlichen Untersuchung zu eigen gemacht. Auch wenn die - 13 - Untersuchung selbst nicht von Wettbewerbszwecken getragen war, hat jedenfalls die Beklagte bei Versendung der Sonderdrucke zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt (vgl. BGH, Urt. v. 14.7.1961 ± I ZR 40/60, GRUR 1962, 45, 47 = WRP 1961, 307 ± Betonzusatzmittel; Piper in Khler/Piper, UWG, 2. Aufl., Einf. Rdn. 231; Khler in Khler/Piper aaO § 14 Rdn. 5). Ohne ihren Namen zu ne n - nen, hat der Beitrag von Dr. B. die gegenbergestellten Produkte der Parteien nach den getroffenen Feststellungen durch die Angabe der jeweiligen Wirkstof f - zusammensetzung fr die Fachkreise als Adressaten der Werbemaûnahme e r - kennbar gemacht (vgl. auch BGHZ 138, 55, 65 ± Testpreis-Angebot). bb) Indem die Arbeit von Dr. B. die Wirkungen der beiden Prparate der Parteien unter einem Gesichtspunkt ± nmlich die Auswirkungen auf die Mamm o - graphiediagnostik ± untersucht, stellt sie einen Vergleich an, der auf eine wesen t - liche, relevante und typische Eigenschaft der beiden Prparate bezogen ist (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UWG). Es begegnet insbesondere keinen Bedenken, daû die Ve r - gleichsstudie die beiden Prparate nur unter einem Gesichtspunkt untersucht, ohne andere Eigenschaften aufzufhren (vgl. Khler in Khler/Piper aaO § 2 Rdn. 36). cc) Entgegen der Auffassung des Landgerichts liegt in dem bean standeten Vergleich keine Herabsetzung des Prparats der Klgerin i.S. von § 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG. Wie die in dieser Regelung enthaltene Gleichstellung von Herabse t - zung und Verunglimpfung deutlich macht, setzt eine Herabsetzung mehr voraus als die einem kritischen Werbevergleich immanente Gegenberstellung der Vo r - teile und Nachteile der verglichenen Produkte (BGHZ 139, 378, 385 f. ± Vergle i - chen Sie). Maûgeblich ist vielmehr, ob die angegriffene Werbeaussage sich noch in den Grenzen einer sachlich gebotenen Errterung hlt oder bereits eine pa u - schale Abwertung der fremden Erzeugnisse darstellt. Herabsetzend i.S. von § 2 - 14 - Abs. 2 Nr. 5 UWG ist ein Vergleich daher nur, wenn zu den mit jedem Werbeve r - gleich verbundenen (negativen) Wirkungen fr die Konkurrenz besondere U m - stnde hinzutreten, die ihn als unangemessen abfllig, abwertend oder unsac h - lich erscheinen lassen (BGH, Urt. v. 25.3.1999 ± I ZR 77/97, GRUR 1999, 1100, 1102 = WRP 1999, 1141 ± Generika-Werbung; Urt. v. 14.12.2000 ± I ZR 147/98, GRUR 2001, 752, 753 = WRP 2001, 688 ± Erffnungswerbung; Urt. v. 21.6.2001 ± I ZR 69/99, WRP 2001, 1291 ± "SOOOO ... BILLIG!"?). Unter diesen Umst n - den kann im Streitfall, in dem es um eine zurckhaltend formulierte, nchterne Wiedergabe wissenschaftlicher Erkenntnisse geht, von einem herabsetzenden oder verunglimpfenden Vergleich nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG keine Rede sein. b) Aufgrund der bisherigen Feststellungen kann auch ein Unterlassung s - anspruch aus § 14 Abs. 1 Satz 2 UWG nicht bejaht werden. aa) Das in § 14 Abs. 1 UWG ent haltene Verbot der Geschftsschdigung durch unwahre oder nicht erweislich wahre Tatsachen wird allerdings nicht durch die Bestimmungen ber die vergleichende Werbung verdrngt. Zwar enthlt § 2 Abs. 2 UWG an sich eine abschlieûende Regelung (vgl. Khler in Khler/Piper aaO § 2 Rdn. 16). Wie bereits dargelegt (oben unter II.1.a), gilt dies jedoch nicht fr den irrefhrenden Vergleich. Wird im Rahmen einer vergleichenden Werbung eine nach § 14 Abs. 1 UWG verbotene geschftsschdigende Behauptung aufg e - stellt, liegt darin aber stets eine Irrefhrung im Sinne von Art. 3a Abs. 1 lit. a, Art. 2 Abs. 2, Art. 3 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 84/450/EWG (in der durch die Richtlinie 97/55/EG genderten Fassung). Insbesondere ist die in § 14 Abs. 1 UWG enthaltene Beweislastumkehr durch Art. 6 der Richtlinie 84/450/EWG g e - deckt. - 15 - bb) Die Vergleichsstudie von Dr. B. enthlt auch Äuûerungen, die geeignet erscheinen, den Geschftsbetrieb der Klgerin zu schdigen. Bei dem Vergleich geht es letztlich um die Diagnostizierbarkeit eines Mammakarzinoms nach einer Hormonsubstitution. Es ist ohne weiteres einleuchtend, daû ein negativer Einfluû auf die Mammographiediagnostik einen erheblichen, die Absatzchancen eines Prparats beeintrchtigenden Nachteil darstellt. Eine pauschal herabsetzende oder krnkende Äuûerung setzt § 14 Abs. 1 Satz 1 UWG nicht voraus (vgl. Khler in Khler/Piper aaO § 2 Rdn. 16 u. § 14 Rdn. 8). Indem die Beklagte sich die Ä u - ûerungen von Dr. B. zu Werbezwecken zu eigen macht, gibt sie auch Tatsachen und nicht lediglich Werturteile kund; denn bei den beschriebenen Nachteilen e i - ner Hormonsubstitution handelt es sich um Tatsachen i.S. von § 14 Abs. 1 Satz 1 UWG. Dabei kann offenbleiben, ob dieselbe Äuûerung im Rahmen der wisse n - schaftlichen Diskussion im Interesse der durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewh r - leisteten Freiheit von Wissenschaft und Forschung als ein durch § 14 Abs. 1 UWG nicht erfaûtes Werturteil einzuordnen wre (vgl. Groûkomm.UWG/Messer, § 14 Rdn. 212 ff.). Denn der Gewerbetreibende, der eine fr seine Mitbewerber nach teilige wissenschaftliche Untersuchung fr Werbezwecke verwendet, kann sich nicht auf die Privilegierung wissenschaftlicher Arbeiten berufen (vgl. Gro û - komm.UWG/Messer, § 14 Rdn. 216; Khler in Khler/Piper aaO § 14 Rdn. 5). cc) Ein Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 1 Satz 2 UWG scheitert j e - doch im derzeitigen Verfahrensstadium daran, daû das Berufungsgericht bislang noch keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob die fr den Geschftsbetrieb der Klgerin nachteiligen Tatsachen erweislich wahr sind oder nicht. 3. Unter den gegebenen Umstnden ist dem Senat eine Sachentscheidung verwehrt. Auch eine Abweisung der Klage setzt weitere Feststellungen voraus. Ein Anspruch aus § 14 UWG wre zu verneinen, wenn die Ergebnisse der fragl i - - 16 - chen Vergleichsstudie als bewiesen angesehen werden knnten, wozu bislang Feststellungen fehlen. Auch der Anspruch aus § 3 UWG kann nur verneint we r - den, wenn der zustzliche Bestandteil, durch den sich Kliogest von Kliogest N unterscheidet, fr die im Aufsatz von Dr. B. behandelte Frage ± wie vom Ber u - fungsgericht bislang nur unterstellt ± ohne Bedeutung wre und wenn es wisse n - schaftlich als unbedenklich angesehen werden knnte, daû in der Darstellung der Vergleichsstudie nicht danach unterschieden wird, ob mit Kliogest oder mit Kli o - gest N behandelt worden ist. III. Auf die Revision der Beklagten ist das angefochtene Urteil danach au f - zuheben. Die Sache ist zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das B e - rufungsgericht zurckzuverweisen, dem auch die Entscheidung ber die Kosten des Revisionsverfahrens zu bertragen ist. Erdmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm Pokrant Schaffert
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