BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 162/00 Verkündet am: 10. Juni 2002 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nei n BGHR: ja BGB §§ 823 Abs. 2 Bf, 826 C; GmbHG § 64 Abs. 1; HGB § 453; ZPO § 286 A Zur Reichweite des einem Lagerspediteur erteilten isolierten Umschlagauftr a - ges. BGH, Urteil vom 10. Juni 2002 - II ZR 162/00 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mndliche Ve r - handlung vom 10. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richt e - rin Mnke fr Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dsseldorf vom 5. April 2000 im Koste n - punkt und insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil erkannt worden ist. 1. Auf die Berufung der Kläger in wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Dsseldorf vom 5. August 1999 im Koste n - punkt und im brigen wie folgt abgeändert: Das Versäumnisurteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Dsseldorf wird auch insoweit aufrechterhalten, als die Beklagte zu 2 als Gemeinschuldnerin neben dem Beklagten zu 1 zur Zahlung von 218.916,88 DM nebst 10 % Zinsen seit dem 3. Mai 1996 verurteilt worden ist. 2. Im brigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurckverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Klgerin verlangt, soweit es fr das Revisionsverfahren noch von Bedeutung ist, von den Beklagten als Gesamtschuldnern die Erstattung von Transportkosten in Höhe von 78.284,66 DM sowie von der Beklagten zu 2 den Ersatz von Importzoll in Höhe von 107.519,57 DM und - aus abgetretenem Recht der Firma S. aus E. - Drittlandzoll in Höhe von 111.397,31 DM, insgesamt also 218.916,88 DM, jeweils nebst 10 % Zinsen seit dem 3. Mai 1996. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Beklagte zu 2 war Geschftsfhrerin der Sc. GmbH (i.f.: Sc.), ber deren Vermögen das Amtsgericht N. mit Beschluß vom 23. Mai 1996 die Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse abgelehnt hat. Der Beklagte zu 1 entfaltete fr Sc. eine umfangreiche Ttigkeit. Im Mai 1995 kaufte Sc. von der Se. Company (i.f.: Se.) ca. 10.000 t warmgewalztes Stahlblech in Rollen, das aus dem Htte n - werk No. in R. stammte. Im September 1995 beauftragte der B e - klagte zu 1 die Klgerin, ein Speditionsunternehmen aus A., im Namen von Sc. mit dem Umschlag und der Einfuhrverzollung von 10.279 t Stah l - blechrollen. Mit der Abfertigung einer Teilpartie von 5.069 t zur Einfuhr in die Niederlande beauftragte Sc. die Zollspedition S. GmbH in E.. Drittabnehmer dieser Teilpartie war die Firma V. in M.. Der Beklagte zu 1 bergab der Klgerin verschiedene Vertragsdok u - mente und Einfuhrpapiere, aus denen sich eine mazedonische Herkunft der Ware ergab. Die Klgerin und ihre Zedentin fertigten unter Bezugnahme auf diese Angaben die Stahlbleche als mazedonische Ware mit einem Prferen z - - 4 - zollsatz von 0 % zum freien Verkehr in der Europischen Gemeinschaft ab. Als von den Zollbehrden die russische Herkunft der Ware festgestellt wurde, mußte sie von der Klgerin und ihrer Zedentin zu einem Satz von 4 % verzollt werden. Dabei fielen die von der Klgerin geltend gemachten Betrge an I m - port- und Drittlandzoll an. Die weiteren noch im Streit befindlichen Kosten sind der Klgerin fr den Transport der Teilpartie zur Firma V. entsta n den. Das Landgericht hat den Beklagten zu 1 unter Klagabweisung im brigen zur Zahlung der Import- und Drittlandzlle (218.916,88 DM) verurteilt. Die Klage gegen die Beklagte zu 2 hat es abgewiesen. Das B erufungsgericht hat beide Beklagte unter Zurckweisung der weitergehenden Berufung der Klgerin z u - stzlich zur Zahlung der Abfertigungskosten (43.439,92 DM) verurteilt. Die Klgerin hlt auch die Beklagte zu 2 zur Zahlung der Zollbetrge unter den Gesichtspunkten der sittenwidrigen Schdigung und der Konkursve r - schleppung fr verpflichtet. Sie ist ferner der Ansicht, der ihr von der Sc. erteilte Auftrag u.a. zum Umschlag der Ware habe den Transport zur Firma V. umfaßt. Dafr hafteten die Beklagten. Mit ihrer Revision erstrebt sie daher auch die Verurteilung beider Beklagter zur Zahlung der Transportkosten (78.284,66 DM) und der Beklagten zu 2 zur Zahlung des Importzolls und des Drittlandzollbetr a ges (Gesamtbetrag: 218.916,88 DM). Entscheidungsgrnde: Die Revision der Klgerin ist begrndet. Sie fhrt zur weiteren Verurte i - lung der Beklagten zu 2 in Hhe von 218.916,88 DM und zur Zurckverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit die Klgerin von beiden Beklagten die ihr entstandenen Transportkosten in Hhe von 78.284,66 DM verlangt. - 5 - I. Der Klgerin steht auch gegen die Beklagte zu 2 ein Anspruch auf Schadenersatz in Hhe der Betrge zu, die sie und ihre Zedentin zur Begle i - chung des angefallenen Import- und Drittlandzolles aufgewandt haben. 1. Der Anspruch folgt entgegen der Ansicht der Revision allerdings nicht aus § 826 BGB. Landgericht und - ihm folgend - das Berufungsgericht haben es als nicht erwiesen angesehen, daû die Beklagte zu 2 mit dem Beklagten zu 1, der u.a. nach § 826 BGB zur Leis tung von Schadenersatz an die Klgerin rechtskrftig verurteilt worden ist, einvernehmlich zusammengewirkt hat. Den Umstand, daû die Beklagte zu 2 das Dokument ber den Vertrag zwischen Sc. und dem mazedonischen Httenwerk unterschrieben hat, haben sie angesichts des beraus dominanten Anteils des Beklagten zu 1 an der tatsc h - lichen Geschftsfhrung sowie der kaum feststellbaren und auch nicht substa n - tiiert dargelegten Beteiligung der Beklagten an dieser Geschftsfhrung in ta t - schlicher Wrdigung dieser Umstnde fr das Vorliegen eines solchen Z u - sammenwirkens als nicht ausreichend angesehen. Soweit die Revision von dem Gegenteil ausgeht, begibt sie sich auf das ihr verschlossene Gebiet der Tatsachenwrdigung. Die Revision trgt weiter vor, die Beklagte zu 2 sei schon ber zehn Ja h - re als alleinige Geschftsinhaberin bzw. Geschftsfhrerin von Sc. im Stahlhandel ttig. Sie verfge ber hinreichende Branchenkenntnisse, um die Bedeutung ihres Handelns einschtzen zu knnen. Diese und weitere Einze l - heiten habe das Berufungsgericht nicht gewrdigt. Auch diese Rge kann ke i - nen Erfolg haben. Das Berufungsgericht hat eine Flle von Indizien gewrdigt und ist zu dem Ergebnis gelangt, das Handeln des Beklagten zu 1 erflle die Tatbestandsvoraussetzungen des § 826 BG B. Diese Wrdigung hat es - 6 - - teilweise unter Einbeziehung der Entscheidungsgrnde des Landgerichtsu r - teils - auch fr die Beklagte zu 2 vorgenommen, wie sein Hinweis auf den Vo r - trag der Klgerin im Schriftsatz vom 2. November 1999 ergibt. Hier finden sich die Umstnde, deren Auûerachtlassung die Revision rgt. Das Berufungsg e - richt braucht im Rahmen seiner Wrdigung jedoch nicht auf jede Einzelheit des klgerischen Vortrages einzugehen. Fr eine einwandfreie Wrdigung der Sach- und Rechtslage gengt es, wenn sich ergibt, daû berhaupt eine sachentsprechende Beurteilung des Klgervortrages zu einer bestimmten Fr a - ge stattgefunden hat (BGHZ 3, 162, 175). 2. Zu Recht rgt die Revision jedoch, daû das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten zu 2 nach § 823 Abs . 2 BGB in Verbindung mit § 64 Abs. 1 GmbHG abgelehnt hat. Das Berufungsgericht hat die Schadenersat z - pflicht mit der Begrndung verneint, das gesetzwidrige Verhalten der Beklagten zu 2 - die versptete Stellung des Konkursantrages - sei fr den bei der Kl g e - rin bzw. deren Zedentin aufgetretenen Schaden nicht kausal geworden. Denn die Zahlungsaufforderung der Zollbehrden sei an die Klgerin am 4. Mrz 1996 und an ihre Zedentin am 13. Mrz 1996 ergangen, so daû sie ihre Za h - lungen erst danach geleistet htten. Konkursantrag habe die Beklagte zu 2 aber vorher, nmlich am 25. Februar 1996 gestellt. Dieser Ansicht des Berufungsg e - richts vermag der Senat nicht zu folgen. a) Auch wenn die Zahlungsaufforderungen der Zollbehrden an die Kl - gerin bzw. ihre Zedentin und die von diesen vorgenommenen Zahlungen nach dem Konkursantrag liegen, schlieût das eine Entstehung des Schadens vor der Antragstellung nicht aus. Denn die Grundlage fr den Schadenersatzanspruch besteht darin, daû Sc. durch den Beklagten zu 1 als faktisc hen Geschft s - fhrer die Schdigung der Klgerin und ihrer Zedentin bereits Anfang Septe m - - 7 - ber 1995 mit der Auftragserteilung und den damit verbundenen Tuschung s - handlungen eingeleitet hat. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Fes t - stellungen lagen die Überschuldungsvoraussetzungen in rechnerischer und prognostischer Hinsicht bei Sc. bereits damals vor. Htte die Beklagte zu 2 entsprechend ihrer Pflicht als Geschftsfhrerin dieser Gesellschaft schon d a - mals den Konkursantrag gestellt, wre es zur Erteilung der Auftrge an die Kl - gerin und ihre Zedentin und zu ihrer Ausfhrung nicht gekommen. Dann htten beide keinen Zoll abfhren mssen. Unter diesem Gesichtspunkt ist daher die Kausalitt der verspteten Antragstellung fr den Eintritt des Schadens zu b e - jahen. b) Der Kausalitt der unterlassenen Antragstellung fr den Schaden, den Klgerin und Zedentin dadurch erlitten haben, daû sie die Auftrge entgege n - genommen und ausgefhrt haben, ohne ihre Ansprche auf Aufwendungse r - satz gegen Sc. durchsetzen zu knnen, mangelt es auch nicht an der e r - forderlichen Adquanz. Ebensowenig kann entgegen der Revisionserwiderung davon ausgegangen werden, daû der Schaden von dem Schutzzweck der Norm des § 64 Abs. 1 GmbHG nicht erfaût wird. Die Beklagte zu 2 ist daher der Klgerin als Gesamtschuldnerin neben dem Beklagten zu 1 zum Ersatz der an die Zollverwaltungen abgefhrten B e - trge verpflichtet. II. Die Revision rgt ferner zu Recht, daû das Berufungsgericht die Klage auf Erstattung der Transportkosten gegen beide Beklagten abgewiesen hat. Das Berufungsgericht hat dazu ausgefhrt, die der Klgerin fr den Weite r - transport von A. zu der Drittabnehmerin V. in M. entsta n - denen Kosten gingen deswegen nicht zu Lasten von Sc., weil diese nur - 8 - einen Auftrag zum Umschlag der Ware, nicht aber zum Weitertransport erteilt habe. Eine Verpflichtung dieser Gesellschaft zur Übernahme der Kosten sei berdies auch deswegen nicht nachvollziehbar, weil die Firma V. und die Firma Se., vertreten durch den niederlndischen Staatsangehrigen B., u n - mittelbar kontrahiert htten. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg. 1. Der Gterumschlag umfaût nach einheitlicher Definition im Schrifttum alle Leistungen an Gtern, die von einem Umschlagsunternehmen zwischen zwei Transportphasen erbracht werden und dem Weitertransport dienen. Dazu wird das Ab- und Verladen, das Stauen bei Stckgtern und das Trimmen bei Schttgtern, ferner das Zwischenlagern, Laschen und Garnieren der Gter verstanden (vgl. MnchKomm. HGB/ Frantzioch, § 467 Rdn. 23 im Aktualisi e - rungsband zum Transportrecht; Koller, Transportrecht 4. Aufl. § 453 Rdn. 30; Fremuth/ Thume, Transportrecht vor §§ 453 f. HGB Rdn. 34). Fr den Fall, daû einem Lagerspediteur der Auftrag zum Umschlag der Ware erteilt, jedoch kein Speditionsunternehmen fr den Weitertransport benannt und ihm auch nicht mitgeteilt wird, ob der Empfnger der Ware Selbstabholer ist, wird im Schrifttum die Ansicht vertreten, in der Erteilung eines solch isolierten Umschlagauftrages sei zugleich ein Auftrag zur Weiterbefrderung der Ware an den Lagerspediteur enthalten (Koller aaO, § 453 Rdn. 30). Sc. hat der Klgerin einen derart isolierten Umschlagauftrag erteilt. Die Revision meint unter Berufung auf Koller, daû die Klgerin berechtigt gewesen sei, die Ware auf Kosten von Sc. zu der Firma V. nach M. zu transportieren. Dem vermag der Senat in dieser unei n geschrnkten Form nicht zu folgen. 2. Aus dem Begriff des Umschlages kann eine solch weitgehende Folg e - rung nicht hergeleitet werden. Es ist durchaus denkbar, daû bei dem Auftra g - geber Umstnde gegeben sind, aufgrund deren er sich auûerstande sieht, e i - - 9 - nen Weitertransport sofort zu veranlassen. Grundstzlich muû es seiner En t - scheidung berlassen bleiben, ob und ggf. wann er den Weitertransport vera n - laût. Damit er diese Entscheidung fllen kann, ist das mit dem Gterumschlag beauftragte Unternehmen gehalten, ihn von dem Eintreffen der Ware und der Ausfhrung des Umschlages zu unterrichten. Ein Recht zur Veranlassung des Weitertransports kann nur dann angenommen werden, wenn sich ein Handel s - brauch entwickelt hat, nach dem bei Erteilung eines isolierten Umschlagauftr a - ges der Lagerspediteur berechtigt ist, den Weitertransport der Ware an den aus den Begleitpapieren ersichtlichen Drittabnehmer zu veranlassen. Ob ein solcher Handelsbrauch besteht, ist de m nach vom Berufungsgericht noch festzustellen. 3. Dem steht nicht etwa die Erwgung des Berufungsgerichts entgegen, das unmittelbare Kontrahieren zwischen der Se., vertreten durch den niede r - lndischen Staatsangehrigen B., und der Firma V. habe eine Ve r - pflichtung von Sc. zur Tragung der Transportkosten entfallen lassen. Das ist unrichtig. Es mag zwar sein, daû Se. und V. im Verhltnis zu Sc. vertragsbrchig geworden sind. Das berhrt jedoch nicht den der Klgerin von Sc. erteilten Auftrag vom 4. September 1995. Umfaût dieser auch die Durchfhrung des Transportes zur Firma V., ist Sc. zur Erstattung der Transportkosten verpflichtet. Sie kann allenfalls Regreû bei Se. oder V. nehmen. 4. Die Revision rgt auch zu Recht, daû das Berufungsgericht die Au s - sage des Zeugen H. und den Vortrag des Beklagten zu 1 unter dem Gesichtspunkt des Umfanges des Umschlagauftrages nicht gewrdigt und den dazu angebotenen Beweis nicht erhoben hat. Der Zeuge H., der bei der Klgerin Speditionskaufmann ist, hat ausgesagt, das Schreiben vom 4. September 1995, mit dem Sc. der Klgerin den Auftrag zur Einfuhrve r - - 10 - zollung und zum Umschlag erteilt hat, sei deswegen notwendig gewesen, weil dadurch die Klgerin beim Weiterverkauf der Ware habe besttigen knnen, daû die Ware von der Klgerin im Auftrag der Firma Sc. angeliefert werde. Der Beklagte zu 1 hat erklrt, er bestreite nicht, daû von seiten der Firma Sc. ein Auftrag mit diesem Inhalt erteilt worden sei. Die Worte "mit diesem Inhalt" knnen sich auf das Schreiben vom 4. September 1995, aber auch auf die Aussage des Zeugen H. beziehen. Trfe letzteres zu, stnde fest, daû zwischen den Parteien Einvernehmen darber bestand, daû der Auftrag entsprechend dem Verstn d nis des fr die Klgerin handelnden Zeugen H. auch die Weiterbefrderung der Ware an den Abkufer der Sc. u m fassen sollte. III. Die Klage auf Erstattung der Zollbetrge ist entscheidungsreif. Die Beklagte zu 2 war daher antragsgemû zu verurteilen. Zur Frage der Erstattung der Transportkosten wird das Berufungsgericht - ggf. nach ergnzendem Vortrag und der Beweiserhebung - noch die erforde r - - 11 - lichen Feststellungen zu treffen haben. Insoweit war das Verfahren an das B e - rufungsgericht zurckzuverweisen. Rhricht Henze Goette Kurzwelly Mnke
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