BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 162/05 Verk374ndet am: 14. Februar 2008 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HEITEC MarkenG 247 5 Abs. 2 Satz 1, 247 15 Abs. 2, 247 21 Abs. 4; BGB 247 242 Cc; UmwG 247 18 Abs. 1, 247 20 Abs. 2 Nr. 2 a) Die Beschr344nkung des Schutzumfangs eines an eine beschreibende oder sonst freizuhaltende Angabe angelehnten Zeichens dient dazu, eine Mono-polisierung der freizuhaltenden Angabe durch den Inhaber des Zeichens zu vermeiden. Im Verh344ltnis zu anderen Zeichen, die sich ebenfalls an die frei-zuhaltende Angabe anlehnen und diese verfremden, ist der Schutzumfang nicht begrenzt. b) Bei einer Unternehmensverschmelzung durch Aufnahme kommen die f374r den Rechtsvorg344nger abgelaufene Zeitdauer und der von diesem erworbe-ne Besitzstand an einem Unternehmenskennzeichen dem Rechtsnachfol-ger auch dann zugute, wenn er von der M366glichkeit der Fortf374hrung der Firma des 374bernommenen Unternehmens keinen Gebrauch gemacht hat. c) Die Verwirkung beschr344nkt sich auf die konkret beanstandete Zeichenform sowie auf geringf374gige Abwandlungen, bei denen der Abstand gegen374ber dem Klagezeichen gewahrt bleibt. BGH, Urt. v. 14. Februar 2008 - I ZR 162/05 - OLG Frankfurt a.M. LG Frankfurt a.M. - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 14. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 4. August 2005 aufge-hoben. Auf die Berufung der Kl344gerin wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12. Januar 2000 abge344ndert: I. Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, 1. es zu unterlassen, im gesch344ftlichen Verkehr zur Kennzeich-nung des auf den Vertrieb und die Herstellung von Network-Computing, CAE-L366sungen, Systemintegration, Hardware, e-Business sowie Services, insbesondere Consulting, Pla-nung, Installation, Wartung, Systemservice, Konstruktions- und NC-Programmierungsservice, Outsourcing und Schu-lungen gerichteten Unternehmens die Bezeichnung "HAITEC AG" zu benutzen oder benutzen zu lassen, 2. in die L366schung des Bestandteils "HAITEC" in ihrer im Han-delsregister des Amtsgerichts M. unter HR B eingetragenen Firma "HAITEC Aktiengesellschaft" einzuwilli-gen, 3. der Kl344gerin f374r die Zeit ab 15. Oktober 1998 a) 374ber den Umfang der vorstehend unter 1. bezeichneten Handlungen Rechnung zu legen unter Angabe des erziel-ten Umsatzes sowie der Art und des Umfangs betriebe-ner Werbung, aufgeschl374sselt nach Werbetr344gern und Werbemitteln, der St374ckzahl und den Verteilungs- und Erscheinungsdaten f374r die einzelnen Kalendervierteljahre, b) Auskunft zu erteilen 374ber den Vertrieb der unter der Be-zeichnung "HAITEC" und/oder der Firma "HAITEC AG" vertriebenen Waren und/oder Dienstleistungen, insbe- - 3 - sondere unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, der Lieferanten und deren Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber sowie unter Angabe der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren bzw. zur Verf374gung gestellten Dienstleistungen. II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1 verpflichtet ist, der Kl344gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den vorste-hend unter I 1 bezeichneten Handlungen entstanden ist und ent-stehen wird. III. Der Beklagten zu 1 wird f374r jeden Fall der Zuwiderhandlung ge-gen die vorstehend unter I 1 bezeichnete Unterlassungsver-pflichtung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 200, ersatzweise Ord-nungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten und im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren an-gedroht, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen Vorstands-mitgliedern der Beklagten zu 1 zu vollziehen ist. Die Kl344gerin hat die au337ergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 bis 4, 3/4 der im ersten und zweiten Rechtszug angefallenen ge-richtlichen Kosten und 3/20 der im dritten Rechtszug angefallenen gerichtlichen Kosten zu tragen. Die Beklagte zu 1 hat jeweils 1/4 der im ersten und zweiten Rechtszug angefallenen gerichtlichen Kosten und der dort angefal-lenen au337ergerichtlichen Kosten der Kl344gerin sowie 17/20 der im dritten Rechtszug angefallenen Gerichtskosten und au337ergerichtli-chen Kosten der Kl344gerin zu tragen. Ihre weiteren au337ergerichtlichen Kosten haben die Kl344gerin und die Beklagte zu 1 selbst zu tragen. Von Rechts wegen - 4 - Tatbestand: Die Kl344gerin betreibt seit 1984 - urspr374nglich als Gesellschaft mit be-schr344nkter Haftung mit dem Firmenschlagwort "HEITEC" und seit ihrer Um-wandlung in eine Aktiengesellschaft zum 28. Januar 2000 unter der Firma "HEI-TEC AG" - ein EDV-Systemhaus, das im Bereich der Industrieplanung, der Be-ratung und der Schulung auf den Gesch344ftsfeldern Systemberatung und -integration, Analyse, Automatisierungsplanung und -technik, Vermittlung von technischem und wirtschaftlichem Know-how, Unternehmensberatung, Kon-struktions- und Anlagenplanung, Netz- und Pr374ftechnik, Hard- und Software-entwicklung, Dokumentenmanagement und Archivierung t344tig ist. Sie ist Inha-berin der f374r Computer, Unternehmensberatung und weitere Waren und Dienst-leistungen der Klassen 9, 16, 35, 41 und 42 am 13. Juli 1991 angemeldeten deutschen Wortmarke "HEITEC". Des Weiteren ist die Kl344gerin Inhaberin der am 14. August 1998 f374r entsprechende Waren und Dienstleistungen der ge-nannten Warenklassen angemeldeten Gemeinschaftsmarke "HEITEC". Wider-spruch und Beschwerde der Beklagten zu 1 gegen die Eintragung dieser Ge-meinschaftsmarke blieben ohne Erfolg. 1 Die am 15. Oktober 1998 errichtete und am 1. Dezember 1998 mit ihrer Firma "HAITEC Aktiengesellschaft" in das Handelsregister eingetragene Be-klagte zu 1 betreibt ebenfalls ein EDV-Systemhaus. Sie befasst sich mit der Entwicklung und dem Vertrieb EDV-gest374tzter L366sungen und Systeme, vor al-lem f374r technische Anwendungsbereiche, und bietet damit verbundene Dienst-leistungen an. Zuvor hatte seit 1989 die HAITEC Gesellschaft f374r Entwicklung und Vertrieb EDV-gest374tzter L366sungen mbH (im Weiteren: HAITEC I) bestan-den. Deren im Jahr 1993 gegr374ndete Tochtergesellschaft HAITEC Gesellschaft 2 - 5 - f374r den Vertrieb von CAE-L366sungen mbH (im Weiteren: HAITEC II) firmierte im Jahr 1997 in "HAITEC Gesellschaft f374r den Vertrieb von EDV-L366sungen mbH" um. Mit Vertrag vom 26. Januar 1998 wurde die HAITEC I auf die HAITEC II verschmolzen. Diese Gesellschaft wurde dann durch Vertrag vom 11. M344rz 1999 r374ckwirkend zum 31. Dezember 1998 auf die Beklagte zu 1 verschmolzen. Urspr374nglich hatte die Kl344gerin auch die Vorstandsmitglieder der Beklagten zu 1 verklagt. Nach 374bereinstimmenden Erledigungserkl344rungen im Berufungs-verfahren richtet sich die Klage nur noch gegen die Beklagte zu 1 (nachfolgend: Beklagte). Mit Schreiben vom 28. Juni 1990 mahnte die Kl344gerin die HAITEC I we-gen der Verwendung des Firmenbestandteils "HAITEC" ab. Die HAITEC I lehn-te die Abgabe der geforderten Unterlassungserkl344rung mit Schreiben vom 4. Juli 1990 ab. Auf eine weitere, mit Schreiben vom 6. Dezember 1994 erfolgte Aufforderung zur Unterlassung der Firmenbezeichnung "HAITEC" ging die HAI-TEC I nicht ein. 3 Mit Schreiben vom 8. Oktober 1996 wandte sich die Kl344gerin mit Berech-tigungsanfragen an die HAITEC II und die ebenfalls zur Unternehmensgruppe der Beklagten geh366rende ARCAD HAITEC GmbH. Nachdem die Adressaten der Schreiben eine Verwechslungsgefahr in Abrede gestellt und auf die Rege-lung der Verwirkung in 247 21 MarkenG hingewiesen hatten, teilte die Kl344gerin ihnen mit Schreiben vom 12. M344rz 1997 mit, dass sich die Angelegenheit nun-mehr endg374ltig erledigt habe. 4 Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Kl344gerin die Beklagte wegen der Benutzung des Zeichens "HAITEC" auf Unterlassung, L366schung der Firma der Beklagten, Auskunftserteilung und Schadensersatzfeststellung in Anspruch. Sie 5 - 6 - st374tzt sich dabei insbesondere auf ihre Unternehmensbezeichnung und ihre nationale Marke. Die Kl344gerin hat vorgetragen, zwischen den ma337geblichen Zeichen bzw. Zeichenbestandteilen "HEITEC" und "HAITEC" bestehe in schriftbildlicher und begrifflicher Hinsicht eine hochgradige 304hnlichkeit und in klanglicher Hinsicht 334bereinstimmung. Das Firmenschlagwort "HEITEC" sei 374beraus kennzeich-nungskr344ftig und habe zudem aufgrund der Gr366337e und Bekanntheit des Unter-nehmens der Kl344gerin Verkehrsgeltung erlangt. Die Parteien b366ten insbesonde-re auf den Gesch344ftsfeldern Hardware, Software, Network-Computing, CAE-L366sungen, Systemintegration, Konstruktions- und NC-Programmierungsservice, Outsourcing und Schulungen gleichartige oder einander nahestehende Waren und Dienstleistungen an. Auch markenrechtlich bestehe Verwechslungsgefahr. Die Klagemarke sei zudem als bekannte Marke zu qualifizieren. Die Beklagte k366nne sich als neu gegr374ndete juristische Person mit neuer Firmierung auch nicht im Hinblick auf das fr374here Verhalten der Kl344gerin gegen374ber anderen HAITEC-Firmen auf Verwirkung berufen. Die Verschmelzung der HAITEC II auf die Beklagte 344ndere daran nichts; die Gesamtrechtsnachfolge gem344337 247 20 Abs. 1 UmwG umfasse Firmenrechte und damit zusammenh344ngende Rechts-positionen nicht. Auch seien der von der Beklagten behauptete schutzw374rdige Besitzstand nicht 374bertragbar und die Verwechslungsgefahr gerade seit der Existenz der Beklagten und der Berichterstattung im Zusammenhang mit deren beabsichtigtem B366rsengang evident geworden. 6 Die Kl344gerin hat - soweit in der Revisionsinstanz noch von Bedeutung - im ersten Rechtszug beantragt, 7 1. es der Beklagten unter Androhung n344her bezeichneter Ordnungsmittel zu un-tersagen, im gesch344ftlichen Verkehr zur Kennzeichnung des auf den Vertrieb - 7 - und die Herstellung von Network-Computing, CAE-L366sungen, Systemintegra-tion, Hardware, e-Business sowie Services, insbesondere Consulting, Pla-nung, Installation, Wartung, Systemservice, Konstruktions- und NC-Programmierungsservice, Outsourcing und Schulungen gerichteten Unter-nehmens die Bezeichnung "HAITEC AG" zu benutzen oder benutzen zu las-sen, 2. die Beklagte zu verurteilen, in die L366schung des Bestandteils "HAITEC" in ih-rer Firma einzuwilligen, 3. die Beklagte zu verurteilen, der Kl344gerin 374ber den Umfang der unter 1. be-zeichneten Handlungen ab 15. Oktober 1998 Rechnung zu legen unter An-gabe des erzielten Umsatzes sowie der Art und des Umfangs betriebener Werbung, aufgeschl374sselt nach Werbetr344gern und Werbemitteln, der St374ck-zahl, den Verteilungs- und Erscheinungsdaten f374r die einzelnen Kalendervier-teljahre, 4. die Beklagte zu verurteilen, der Kl344gerin ab 15. Oktober 1998 Auskunft 374ber den Vertrieb der unter der Bezeichnung "HAITEC" und/oder der Firma "HAI-TEC AG" vertriebenen Waren/Dienstleistungen, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, der Lieferanten und deren Vorbe-sitzer, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber sowie unter Angabe der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren bzw. zur Verf374gung ge-stellten Dienstleistungen zu erteilen, 5. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl344gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus den unter 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und k374nftighin entstehen wird. Die Beklagten haben das Bestehen einer Verwechslungsgefahr zwi-schen den sich gegen374berstehenden Zeichen in Abrede gestellt. Au337erdem seien die m366glichen Klageanspr374che jedenfalls verwirkt. 8 9 Das Landgericht hat die Klage mit der Begr374ndung abgewiesen, die m366glichen Anspr374che der Kl344gerin seien jedenfalls verwirkt. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Kl344gerin zur374ckgewiesen. 10 Mit ihrer (vom Senat zugelassenen) Revision verfolgt die Kl344gerin ihre Klageanspr374che gegen die Beklagte weiter. Diese beantragt, das Rechtsmittel zur374ckzuweisen. 11 - 8 - Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat eine Verwechslungsgefahr zwischen den Klagezeichen und der angegriffenen Bezeichnung der Beklagten verneint. Hilfs-weise hat es eine Verwirkung der Klageanspr374che angenommen. Zur Begr374n-dung hat es ausgef374hrt: 12 Auch wenn man zugunsten der Kl344gerin von zwischen den Parteien be-stehender Branchenn344he und teilweiser Branchenidentit344t ausgehe und die Kennzeichnungskraft der Gesch344ftsbezeichnung "HEITEC" im Hinblick auf de-ren langj344hrige intensive Benutzung als durchschnittlich anzusehen sei, fehle es an einer die Annahme einer Verwechslungsgefahr rechtfertigenden Zeichen-344hnlichkeit zwischen den sich gegen374berstehenden Zeichen "HEITEC" und "HAITEC". Auf deren 304hnlichkeit oder Identit344t in klanglicher Hinsicht k366nne nicht abgestellt werden, weil das mit dem Begriff "High Tech" 374bereinstimmen-de Klangbild f374r im Hochtechnologiebereich t344tige Unternehmen beschreibend wirke und insoweit auch ein Freihaltebed374rfnis bestehe. Auf der Grundlage des Klagevortrags k366nne nicht ermittelt werden, ob der f374r den Erwerb einer klangli-chen Kennzeichnungskraft durch Verkehrsgeltung erforderliche hohe Zuord-nungsgrad im Kollisionszeitpunkt erreicht gewesen sei. Dem bestehenden Frei-haltebed374rfnis sei bereits durch die enge Bemessung des Schutzumfangs Rechnung zu tragen. Die Annahme einer Verwechslungsgefahr k366nne daher nicht darauf gest374tzt werden, dass der angesprochene Verkehr, wenn er den sich gegen374berstehenden Zeichen in schriftbildlicher Form begegne, jeweils auch den Begriff "High Tech" assoziieren werde. In schriftbildlicher Hinsicht wi-chen die Zeichen zwar nur in einem einzigen Buchstaben voneinander ab. Die 13 - 9 - Anlehnung an den gel344ufigen Begriff "High Tech" halte den Verkehr aber dazu an, auf geringe Unterschiede in der Schreibweise zu achten. Die angegriffene Bezeichnung "HAITEC" weiche von der Bezeichnung "HEITEC", die wie die eingedeutschte Schreibweise der englischen Wortfolge wirke, schon insofern signifikant ab, als ein im Englischen wie "ei" ausgesprochener Vokal bei Umset-zung in die deutsche Schreibweise 374blicherweise nicht mit "ai" wiedergegeben werde. Vor allem verbinde sich mit der Silbe "HAI-" des angegriffenen Kennzei-chens die Vorstellung eines allgemein bekannten Raubfischs, der im 374bertrage-nen Sinne in alltagssprachlichen Wortbildungen und Redewendungen im Zu-sammenhang mit Ph344nomenen des Gesch344ftslebens eine Rolle spiele. Dies werde dem Verkehr noch dadurch zus344tzlich nahegebracht, dass die Beklagte ihre Gesch344ftsbezeichnung vielfach in Verbindung mit ihrem markenrechtlich gesch374tzten Hai-Logo verwende. M366gliche Anspr374che der Kl344gerin w344ren im 334brigen verwirkt. Der Be-klagten als Rechtsnachfolgerin der HAITEC I und der HAITEC II komme der auf diese Unternehmen entfallende Duldungszeitraum und der von diesen erwor-bene Besitzstand zugute. Die Kl344gerin habe, obwohl sie seit 1990 gewusst ha-be, dass die HAITEC I die Bezeichnung "HAITEC" als Firmenschlagwort gef374hrt habe, ihren deswegen in Betracht kommenden Unterlassungsanspruch erst 374ber vier Jahre nach dem diesen Anspruch ablehnenden Schreiben der Gegen-seite wieder aufgegriffen, nach der erneuten Anspruchsablehnung wiederum fast zwei Jahre zugewartet und nach der dritten Anspruchsablehnung sogar ausdr374cklich best344tigt, dass sich die Angelegenheit endg374ltig erledigt habe. Die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorg344ngerinnen h344tten bis zu der mit Schreiben vom 11. Juni 1999 erfolgten Abmahnung einen wertvollen Besitzstand erworben. Die Klageanspr374che seien auch nicht deshalb teilweise begr374ndet, weil die Beklag-te mit dem Verwirkungseinwand eine Ausdehnung ihres Besitzstandes seit der 14 - 10 - Bekr344ftigung des f374r sie entstandenen Vertrauenstatbestandes nicht verteidigen k366nne. Der mit der Gr374ndung der Beklagten verbundene Wechsel der Rechts-form und der sodann beabsichtigte B366rsengang h344tten sich in den Bahnen einer 1997 bereits angelegten nat374rlichen Unternehmensfortentwicklung bewegt. II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Kl344gerin f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Verurteilung der Beklagten nach den Klageantr344gen. Die von der Kl344gerin geltend gemachten Anspr374che sind aus 247 5 Abs. 2 Satz 1, 247 15 Abs. 2, 4 und 5 MarkenG, 247 242 BGB begr374ndet (nachfolgend unter II 1) und auch weder gem344337 247 23 Nr. 2 MarkenG wegen lediglich beschreibender Benutzung der Angabe durch die Beklagte ausge-schlossen (nachfolgend unter II 2) noch gem344337 247 21 Abs. 4 MarkenG i.V. mit 247 242 BGB verwirkt (nachfolgend unter II 3). 15 1. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass es an einer f374r die Annahme einer Verwechslungsgefahr ausreichenden 304hnlichkeit der sich gegen374berstehenden Zeichen der Parteien fehle. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen kann das Bestehen einer Verwechslungsgefahr zwi-schen den sich gegen374berstehenden Zeichen "HEITEC" und "HAITEC" jedoch nicht verneint werden. 16 a) Das Berufungsgericht hat im rechtlichen Ansatz zutreffend angenom-men, dass die Beurteilung der Verwechslungsgefahr i.S. des 247 15 Abs. 2 MarkenG unter Heranziehung aller Umst344nde des Einzelfalls vorzunehmen ist, wobei von einer Wechselwirkung zwischen dem Grad der 304hnlichkeit der sich gegen374berstehenden Zeichen, der Kennzeichnungskraft des priorit344ts344lteren Zeichens und dem wirtschaftlichen Abstand der T344tigkeitsgebiete der Parteien auszugehen ist und ein gr366337erer Abstand der T344tigkeitsgebiete durch einen 17 - 11 - h366heren Grad der 304hnlichkeit der Zeichen oder durch eine gesteigerte Kenn-zeichnungskraft des 344lteren Zeichens ausgeglichen werden kann und umge-kehrt (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 19.7.2007 - I ZR 137/04, GRUR 2007, 888 Tz. 15 = WRP 2007, 1193 - Euro Telekom, m.w.N.). b) Im Blick auf die im Streitfall gegebenen Verh344ltnisse ist das Beru-fungsgericht von zwischen den Parteien bestehender Branchenn344he bzw. teil-weise auch Branchenidentit344t und von einer durchschnittlichen Kennzeich-nungskraft der von der Kl344gerin benutzten Gesch344ftsbezeichnung "HEITEC" ausgegangen. Diese Beurteilung l344sst keinen Rechtsfehler erkennen und wird von den Parteien auch nicht angegriffen. 18 c) Bei der Pr374fung der Frage, inwieweit die sich gegen374berstehenden Zeichen der Parteien 374bereinstimmen oder 344hnlich sind, hat das Berufungsge-richt allein auf die Firmenschlagworte "HEITEC" und "HAITEC" abgestellt. Dies entspricht dem Erfahrungssatz, dass der Verkehr dazu neigt, l344ngere Firmen-bezeichnungen auf ihre unterscheidungskr344ftigen Bestandteile zu verk374rzen, die ihrer Art nach geeignet sind, im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen verwendet zu werden; beschreibende Zus344tze in den Firmie-rungen bleiben daher regelm344337ig au337er Betracht (vgl. BGH, Urt. v. 21.2.2002 - I ZR 230/99, GRUR 2002, 898 = WRP 2002, 1066 - defacto, m.w.N.; BGHZ 168, 28 Tz. 13 - Impuls). Dementsprechend hat auch der von der Beklagten vorgenommene Wechsel der Rechtsform keinen Einfluss auf die Beurteilung der Frage, ob zwischen den sich gegen374berstehenden Zeichen der Parteien eine Verwechslungsgefahr besteht. 19 d) Das Berufungsgericht hat angenommen, die sich gegen374berstehen-den Zeichen stimmten in klanglicher Hinsicht und - soweit der angesprochene 20 - 12 - Verkehr, wenn ihm das betreffende Zeichen in schriftbildlicher Form begegne, den gel344ufigen Begriff "High Tech" assoziieren werde - auch in begrifflicher Hin-sicht 374berein und seien in schriftbildlicher Hinsicht 344hnlich. Es hat aber die von ihm festgestellte 334bereinstimmung der sich gegen374berstehenden Zeichen in klanglicher Hinsicht und in begrifflicher Hinsicht f374r ungeeignet und deren 304hn-lichkeit in schriftbildlicher Hinsicht f374r zu gering erachtet, um eine Verwechs-lungsgefahr zu begr374nden. Dem kann nicht beigetreten werden. aa) Bei der Beurteilung der Frage, ob kennzeichenrechtliche Verwechs-lungsgefahr besteht, ist der Grad der 304hnlichkeit der sich gegen374berstehenden Zeichen im Klang, im (Schrift-)Bild und im Bedeutungs-(Sinn-)Gehalt zu ermit-teln. F374r die Annahme einer Verwechslungsgefahr reicht regelm344337ig bereits die hinreichende 334bereinstimmung in einer Hinsicht aus (BGHZ 139, 340, 347 - Li-ons; BGH, Urt. v. 28.8.2003 - I ZR 9/01, GRUR 2003, 1044, 1046 = WRP 2003, 1436 - Kelly; Urt. v. 6.5.2004 - I ZR 223/01, GRUR 2004, 783, 784 = WRP 2004, 1043 - NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX). 21 bb) Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass der Schutzumfang eines Zeichens, das sich - wie hier das Klagezeichen "HEITEC" an "High Tech" - an eine beschreibende oder sonst freizuhaltende Angabe anlehnt, nach Ma337gabe der Eigenpr344gung und Unter-scheidungskraft, die dem Zeichen trotz dieser Anlehnung seine Schutzf344higkeit verleihen, eng zu bemessen ist (vgl. BGH, Urt. v. 20.3.2003 - I ZR 60/01, GRUR 2003, 963, 965 = WRP 2003, 1353 - AntiVir/AntiVirus, m.w.N.). Es hat indessen nicht ber374cksichtigt, dass die Begrenzung des Schutzumfangs dazu dient, eine Erstreckung des aus dem gesch374tzten Zeichen flie337enden Ausschlie337lichkeits-rechts auf die beschreibende oder sonst freizuhaltende Angabe zu vermeiden. Dagegen unterliegt der Schutzumfang eines solchen Zeichens keiner besonde- 22 - 13 - ren Beschr344nkung, wenn es um das Verh344ltnis zu anderen Bezeichnungen geht, die sich in gleicher oder 344hnlicher Weise an den beschreibenden oder freizuhaltenden Begriff anlehnen und ihn verfremden. cc) Das Berufungsgericht hat die f374r die Begr374ndung einer Verwechs-lungsgefahr seiner Ansicht nach zu geringe Zeichen344hnlichkeit in schriftbildli-cher Hinsicht insbesondere damit begr374ndet, dass die Beklagte ihre Gesch344fts-bezeichnung in der Regel in Verbindung mit ihrem markenrechtlich gesch374tzten Hai-Logo verwende. Es hat hierbei vernachl344ssigt, dass die Beklagte ihre Ge-sch344ftsbezeichnung nach den getroffenen Feststellungen nicht durchg344ngig, sondern nur in der Regel mit dem Hai-Logo verwendet, sofern eine solche bild-liche Erg344nzung m366glich und passend erscheint. Soweit das Berufungsgericht zur Begr374ndung seiner Auffassung, die Zeichen344hnlichkeit sei f374r die Annahme einer Verwechslungsgefahr zu gering, ferner auf die Senatsentscheidung "Bally/BALL" (Urt. v. 10.10.1991 - I ZR 136/89, GRUR 1992, 130, 132 = WRP 1992, 96) und darauf verweist, dass der Aussagegehalt der ersten Silbe des angegriffenen Zeichens (Hai) die Erfassung der schriftbildlichen Abweichung erheblich erleichtere, liegt dem eine zergliedernde, nicht - wie es geboten w344-re - eine auf den Gesamteindruck abstellende Betrachtung zugrunde. 23 e) Nach allem ist davon auszugehen, dass zwischen den Parteien Bran-chenn344he und teilweise sogar Branchenidentit344t besteht, das Klagezeichen ei-ne durchschnittliche Kennzeichnungskraft aufweist und die sich gegen374berste-henden Zeichen in klanglicher Hinsicht identisch und in bildlicher Hinsicht 344hn-lich sind. Bei diesen Gegebenheiten kann eine Verwechslungsgefahr zwischen den sich gegen374berstehenden Zeichen der Parteien nicht verneint werden. 24 - 14 - 2. Die Anspr374che der Kl344gerin sind nicht gem344337 247 23 Nr. 2 MarkenG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift ist es dem Inhaber eines Zeichens verwehrt, einem Dritten zu untersagen, im gesch344ftlichen Verkehr ein mit dem Zeichen identisches oder diesem 344hnliches Zeichen als Angabe 374ber die Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, sofern die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verst366337t. Die Freistellung vom Zeichenschutz gem344337 247 23 Nr. 2 MarkenG setzt daher eine - zumindest auch - beschreibende Angabe voraus (vgl. BGH, Urt. v. 24.6.2004 - I ZR 308/01, GRUR 2004, 949, 950 = WRP 2004, 1285 - Regiopost/Regional Post, m.w.N.). Eine solche beschreibende Angabe verwendet die Beklagte nicht. 25 3. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass die streitge-genst344ndlichen Anspr374che zumindest verwirkt w344ren. 26 a) Im rechtlichen Ansatz zutreffend ist das Berufungsgericht davon aus-gegangen, dass bei einer Rechtsnachfolge, die - wie im Streitfall - die Fortf374h-rung eines Unternehmens durch einen anderen Rechtstr344ger umfasst, in den Verwirkungszeitraum auch die Zeit einzubeziehen ist, w344hrend deren der Rechtsvorg344nger des Verletzers die Kennzeichnung benutzt hat, gegen deren Benutzung durch den Verletzer sich der Inhaber des 344lteren Rechts nunmehr wendet (vgl. BGH, Urt. v. 26.9.1980 - I ZR 69/78, GRUR 1981, 60, 62 - Sitex). Damit kommen die f374r den Rechtsvorg344nger aufgelaufene Zeitdauer und der von diesem erworbene Besitzstand dem Rechtsnachfolger zugute, soweit mit der Rechtsnachfolge keine zeichenrechtlich relevante Ver344nderung des bis da-hin bestehenden Zustands verbunden ist (vgl. BGH, Urt. v. 27.6.1980 - I ZR 70/78, GRUR 1981, 66, 68 - MAN/G-man). Der Umstand, dass von der M366glichkeit der Fortf374hrung der Firma des 374bernommenen Unternehmens ge- 27 - 15 - m344337 247 18 Abs. 1 UmwG weder bei der Verschmelzung der HAITEC I auf die HAITEC II noch bei der Verschmelzung dieses Unternehmens auf die Beklagte Gebrauch gemacht worden ist und die Firmenbezeichnungen, die jeweils Ge-genstand der Abmahnung waren, damit nach 247 20 Abs. 2 Nr. 2 UmwG erlo-schen sind, steht dem nicht entgegen. b) Das Berufungsgericht hat aber nicht hinreichend beachtet, dass sich die Verwirkung immer auf einen bestimmten Sachverhalt beziehen muss und dass die angegriffene Verwendung des Zeichens "HAITEC" nicht der Verwen-dung entspricht, f374r die die Beklagte den Schutz der Verwirkung in Anspruch nehmen kann. 28 Der Verwirkungseinwand, der auf einen im Vertrauen auf die Benut-zungsberechtigung geschaffenen schutzw374rdigen Besitzstand gegr374ndet ist, darf nicht dazu f374hren, zus344tzliche Rechtspositionen des Benutzers neu zu schaffen und damit die Rechtslage des nach Treu und Glauben nur ausnahms-weise und in bestimmten Grenzen schutzw374rdigen Rechtsverletzers 374ber diese Grenzen hinaus zu erweitern (BGH, Urt. v. 4.3.1993 - I ZR 65/91, GRUR 1993, 576, 578 - Datatel, m.w.N.; vgl. auch Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., 247 21 MarkenG Rdn. 46 f.; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., 247 21 Rdn. 53). Die rechtsvernichtende Wirkung der Verwirkung erfasst daher die konkrete Verlet-zungshandlung, die Gegenstand der Beanstandung war. In zeichenm344337iger Hinsicht beschr344nkt sie sich dementsprechend auf die konkrete Form des ur-spr374nglich angegriffenen Zeichens und auf geringf374gige Abwandlungen, sofern diese dem verletzten Kennzeichen nicht n344herkommen (Hacker in Str366bele/ Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., 247 21 Rdn. 56 i.V. mit Rdn. 25 und 28; vgl. auch Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Anspr374che und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 17 Rdn. 23 m.w.N.). 29 - 16 - Im Streitfall bezogen sich die Beanstandungen der Kl344gerin, die Anlass f374r eine Verwirkung der Anspr374che sein konnten, auf die Firmierungen "HAITEC Gesellschaft f374r Entwicklung und Vertrieb EDV-gest374tzter L366sungen mbH" (= HAITEC I) und "HAITEC Gesellschaft f374r den Vertrieb von CAE-L366sungen mbH" (= HAITEC II). W344hrend die Firma der Kl344gerin lediglich "HEITEC GmbH" lautete, zeichneten sich die zun344chst beanstandeten Firmierungen der Beklag-ten dadurch aus, dass sie neben dem Schlagwort "HAITEC" l344ngere beschrei-bende Angaben enthielten. Auf diesen Umstand wurde auch in den Erwiderun-gen, mit denen die Anspr374che der Kl344gerin zur374ckgewiesen wurden, ausdr374ck-lich hingewiesen. Die nunmehr mit der Klage angegriffene Bezeichnung stimmt zwar mit den damals beanstandeten Firmierungen HAITEC I und HAITEC II im Schlagwort ("HAITEC") 374berein, sie enth344lt aber - au337er dem Rechtsformhin-weis - keinerlei beschreibende Angaben mehr. Auch wenn die Anspr374che der Kl344gerin hinsichtlich der Firmierungen, die sie 1990 und 1996 beanstandet hat-te, verwirkt sind, braucht sie sich den Verwirkungseinwand nicht entgegenhal-ten zu lassen, wenn sich die Beklagte dem Unternehmenskennzeichen der Kl344-gerin weiter ann344hert, und sei es auch nur durch das Fallenlassen beschrei-bender, das Zeichen nicht pr344gender Bestandteile. 30 III. Die Kl344gerin kann von der Beklagten danach Unterlassung der Be-nutzung der (isolierten) Bezeichnung "HAITEC AG" (247 15 Abs. 2, Abs. 4, 247 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG), Einwilligung in die L366schung des Bestandteils "HAI-TEC" der f374r die Beklagte im Handelsregister des Amtsgerichts M. unter HR B eingetragenen Firma "HAITEC Aktiengesellschaft" (vgl. BGH GRUR 1981, 60, 64 - Sitex; GRUR 2002, 898, 900 - defacto, jeweils m.w.N.), Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten (247 15 Abs. 2, 4 und 5, 247 5 31 - 17 - Abs. 2 Satz 1 MarkenG) sowie zur Vorbereitung der Durchsetzung ihres Scha-densersatzanspruchs Auskunftserteilung (247 242 BGB) verlangen. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 91 Abs. 1 Satz 1, 247 92 Abs. 1, 247 97 Abs. 1 ZPO sowie 247 565 i.V. mit 247 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog. 32 Bornkamm Pokrant Schaffert Bergmann Koch Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 12.01.2000 - 2/6 O 321/99 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 04.08.2005 - 6 U 33/00 -
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