BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 162/10 Verkündet am: 21. Juli 2011 Führinger Justizangestellte als Urkundsbea m tin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 24 . März 20 1 1 durch d en Vorsit zenden Richter Prof. Dr. Bor n kamm und d ie Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher , Dr. Kirchhoff und Dr. Koch beschlossen: I. Das Verfahren wird ausgesetzt. II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung der R ichtlinie 2001/29/EG des Europä i schen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urh e- berrechts und der verwandten Schut z rec h te in der Informationsgesel l- schaft (ABl. L 167 vom 22.6.2001, S. 10) folgende Fragen vorgelegt: 1. Ist die Richtlinie bei der Au sl e gung des nationalen Rechts bereits für Vorfälle zu berücksichtigen, die sich nach dem Zeitpunkt des Inkraf t- tre tens der Richtlinie am 22. Juni 2001, aber vor dem Zeitpunkt ihrer A n wendbarkeit am 22. Dezember 2002 ereignet haben? 2 . Handelt es sich bei Vervielfältigungen mittels Druckern um Vervielfä l- tigungen mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Ve r fahren mit ähnlicher Wirkung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie? 3. Für den Fall, dass die zweite Frage bejaht wird: Kö nnen die Anford e- rungen der Richtlinie an einen gerechten Ausgleich für Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht nach Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie unter Berücksichtigung des Grun d- rechts auf Gleichbehandlung aus Art. 20 der EU - Grundrechtecharta auch dann erfüllt sein, wenn nicht die Hersteller, Importeure und Händler der Drucker, sondern die Hersteller, Importeure und Händler eines anderen Geräts oder mehrerer anderer Geräte einer zur Vo r- nahme entsprechender Vervielfältigung en geeigneten Gerätekette Schuldner d er angemessenen Vergütung sind? - 3 - Gründe: I. Die Parteien streiten darüber, ob Drucker und Plotter - bei einem Plo t- ter handelt es sich um ein Ausgabegerät, mit dem insbesondere graphische Da r stellungen wiedergegeben we rden können - zu den nach § 54a Abs. 1 UrhG aF vergütungspflichtigen Vervielfältigung s geräten gehören. Die Klägerin nimmt als einzige Verwertungsgesellschaft in Deutschland die urheberrechtlichen Befugnisse der ihr ang e schlossenen Wortautoren und ihrer Verleger wahr. Sie ist im vorliegenden Rechtsstreit auch im Auftrag der Verwertungsgesellschaft Bild - Kunst tätig, deren Aufgabe in der Wah r nehmung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte an Fotografien, Bildwerken und Graf i- ken aller Art besteht. Die Beklagte importiert und vertreibt Drucker und Plotter. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Auskunft über die Art und Anzahl der durch sie oder auf sie verschmolzene Unternehmen seit dem 1. April 2001 im Inland veräußerten oder sonst in Verkehr gebrachten Drucke r und Plo t ter, die einen ASCII - Code verarbeiten, über die Leistung dieser Geräte sowie über ihre inländischen Bezugsquellen in Anspruch. Sie begehrt zudem die Festste l- lung, dass die Beklagte ihr für jedes Gerät einen Betrag g e mäß dem von ihr zusammen mit d er VG Bild - Kunst aufgestellten und im Bu n desanzeiger ( Nr. 63 v. 30.3.2001, S. 5667) veröffentlichten Tarif zu zahlen hat. Das Landgericht hat den Auskunftsansprüchen in vollem Umfang und dem Feststellungsantrag dem Grunde nach stattgegeben (LG Stuttgart , CR 2005, 378 = MMR 2005, 262). Die Berufung der Beklagten hatte ke i nen Erfolg (OLG Stuttgart , GRUR 2005, 943 = ZUM 2005, 565). Auf die Revision der B e- klagten hat der Senat das Berufungsurteil aufgehoben , das landgerichtliche U r- 1 2 3 4 - 4 - teil abgeändert und die Kla ge abgewiesen (Urt eil vom 6. Dezember 2007 - I ZR 94 / 05 , BGHZ 174, 359 - Drucker und Plo t ter I). D as Bundesverfassungsgericht hat diese Entscheidung aufgehoben und die Sache an den Bun desgerichtshof zurückverwiesen (BVerfG, Kammer b e - schluss vom 30 . August 2010 - 1 BvR 1631/08, GRUR 2010, 999 ) . Die Beklagte verfolgt im erneuten Revisionsverfahren ihren Kl ageabwe i- sungsantrag weiter. Die Klägerin bea n tragt, die Revision zurückzuweisen. II. Der Erfolg der Revision hängt von der Auslegung der R ichtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheb errechts und der verwan d- ten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. Nr. L 167 vom 22.6. 2001, S. 10; im Folgenden: Richtlinie ) ab. Vor einer Entscheidung über das Recht s- mi t tel ist deshalb das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst . b und Abs. 3 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der E u- ropäischen Union ei n zuholen. 1 . Die Vergütungspflicht für Vervielfältigungsgeräte ist zwar durch das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Zweite Gesetz zur Regelung des Urhebe r- rechts in d er Informationsgesellschaft vom 26. Oktober 2007 (BGBl. I , S. 2513) neu geregelt worden ( §§ 54 ff. UrhG ). Für den Streitfall ist jedoch die alte Rechtslage maßgeblich. 2. Gemäß § 54a Abs. 1 UrhG aF hat der Urheber eines Werkes, wenn nach der Art des We rkes zu erwarten ist, dass es nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG aF durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfa h ren vergleichbarer Wirkung vervielfältigt wird, gegen den Hersteller ( § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG aF ) sowie g e gen den Importeur und den Händler ( § 54a Abs. 1 Satz 2 UrhG aF ) 5 6 7 8 9 - 5 - von Geräten, die zur Vornahme solcher Vervielfältigungen bestimmt sind, A n- spruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung für die durch die Veräuß e- rung oder ein sonstiges Inverkehrbringen der Geräte g e schaffene Möglichkeit, so l che Vervielfältigungen vorzunehmen. Gemäß § 54g Abs. 1 UrhG aF kann der Urheber von den nach § 54a Abs. 1 UrhG aF zur Zahlung der Vergütung Ve r pflichteten Auskunft verlangen. Der Zahlungsa n spruch nach § 54a Abs. 1 UrhG aF und der Auskunftsanspruch nach § 54g Abs. 1 UrhG aF können g e- mäß § 54h Abs. 1 UrhG nur durch eine Verwe r tungsgesellschaft geltend g e- macht we r den. 3. D ie Klägerin und die VG Bild - Kunst, in deren Auftrag die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit ebenfalls tätig wird , sind als Verwertungs gesellscha f- t en nach § 54h Abs. 1 UrhG aF befugt, den Zahlungsanspruch nach § 54a Abs. 1 UrhG aF und d en Auskunftsanspruch nach § 54g Abs. 1 UrhG aF ge l- tend zu m a chen . Die Klägerin kann von der Beklagten , die Drucker und Plotter importiert und vertreibt, d anach hinsichtlich der seit dem 1. April 2001 in Ve r- kehr gebrachten Geräte dem Grunde nach Zahlung einer angemessenen Ve r- gütung u nd Auskunftserte i lung b eanspruchen , wenn Dr u cker und Plotter zu den nach § 54a Abs. 1 UrhG aF vergütungspflichtigen Vervielfäl tigungs g eräten g e- hören . Das setzt voraus, dass diese Geräte zur Vornahme von Vervielfält i gu n- gen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG aF durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung bestimmt sind. Dabei ist zu b e achten, dass die V ergütungspflicht nur solche Vervielfältigungshandlungen e r fasst, die nach der - Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie umsetzenden - Schra n kenregelung des § 53 UrhG aF vom Ausschließlichkeitsrecht des Urh e bers aus genommen sind. Vervielfältigungshandlungen, di e nicht unter die Schrankenr e gelung fallen und daher eine Urheberrechtsverletzung darstellen, sind nicht G e genstand des Vergütungsanspruchs nach § 54a Abs. 1 UrhG aF. 10 - 6 - 4. Die Klägerin stützt ihre Ansprüche auf das Inverkehrbringen von Dr u- ckern durch die Beklagte seit dem 1. April 2001. Deshalb stellt sich vorab die Frage, ob die Richtlinie bei der Auslegung des nationalen Rechts bereits für Vorfälle zu berücksichtigen ist, die sich nach dem Zeitpunkt ihres I n krafttretens am 22. Juni 2001, aber vor dem Zei tpunkt ihrer Anwendbarkeit am 22. Dezem - ber 2002 ereignet hab e n. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union müssen es die Gerichte der Mitgliedstaaten bereits ab dem Zeitpunkt des I n- krafttretens einer Richtlinie soweit wie möglich unterlassen, das innerstaatliche Recht auf eine Weise auszulegen, die die Erreichung des mit dieser Richtlinie verfolgten Zieles nach Ablauf der Umsetzungsfrist ernsthaft g e fährden würde (EuGH, Urteil vom 4. Juli 2006 - C - 212/04, Slg. 2006, I - 6057 = NJW 20 06, 2465 Rn. 123 - Adeneler/ELOG). Die Richtlinie 2001/29/EG ist nach ihrem Art. 14 am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europä i schen Gemeinschaften, also am 22. Juni 2001, in Kraft getreten. Danach wäre die Richtlinie bereits ab di e- sem Zeitpunkt bei der Auslegung des nationalen Rechts zu berücksicht i gen. Die Richtlinie berührt jedoch nach ihrem Art. 10 Abs. 2 Handlungen und Rechte nicht, die vor dem 22. Dezember 2002 abgeschlossen bzw. erworben wurden. Das könnte dafür sprechen, dass die Richt linie bei der Beurteilung der Frage, ob die geltend gemachten Ansprüche wegen eines Inverkehrbringens von Druckern vor dem 22. Dezember 2002 begründet sind, für die Auslegung des nationalen Rechts nicht von Bedeutung ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 20 08 - I ZR 131/05, GRUR 2008, 786 Rn. 40 = WRP 2008, 1229 - Multifunkt i- onsgeräte; vgl. aber BVerfG [Kammer], GRUR 2010, 999 Rn. 54; ZUM 2011, 313 Rn. 26). 11 12 13 - 7 - 5. Zum Grund eines Vergütungsanspruchs stellen sich zwei Fragen zur Auslegung von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie. a) Zunächst stellt sich die Frage, ob es sich bei Vervielfältigungen mittels Druckern um Vervielfältigungen mittels beliebiger fotomechanischer Verfa h ren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie ha n delt. Vervielfältigungen durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Ve r- fahren vergleichbarer Wirkung im Sinne von § 54a Abs. 1 UrhG aF stellen Ve r- vielfältigungen mittels beliebiger f otomechanischer Verfahren oder anderer Ve r- fahren mit ähnlicher Wirkung im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 UrhG aF und § 53 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UrhG aF dar. Bei einer Ablichtung handelt es sich um ein f otomechanis ches Verfahren. Der Begriff der Vervielfältigungen mittels beliebiger f otomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung in § 53 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 UrhG aF und § 53 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UrhG aF stammt aus Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der R ichtlinie. Er ist deshalb in Übereinstimmung mit dieser Bestimmung auszul e gen. Nach Ansicht des Senats kommt es bei der Beantwortung der Frage, ob es sich bei Vervielfältigungen mittels Druckern um Vervielfältigungen mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie handelt, darauf an, innerhalb welcher Geräteketten Drucker (Plotter) zur Vornahme von Vervielfält i- gungen verwendet werden. Allein mit einem Drucker können keine Vervielfält i- gungen angefertigt werden. Dazu sind Drucker nur im Zusammenwirken mit anderen Geräten - wie insbesondere innerhalb der Geräteketten PC / Drucker und Scanner /PC/ Drucker - in der L a ge. 14 15 16 17 - 8 - aa) Mit einer aus PC und Drucker bestehenden Gerätekombination kö n- nen jedenfalls keine fotomechanischen Vervielfältigungen vorgenommen we r- den. Unter fotomechanischen Verfahren sind Verfahren der Fotokopie zu ve r- stehen. Mit einer aus PC und Drucker bestehenden Funktionseinheit können keine Fotokopien wie mit einem herkömmlichen Fotokopiergerät angefertigt werden. Es erscheint auch zweifelhaft, ob mit einer nur aus PC und Drucker z u- sammengesetzten Funktionseinheit Vervielfältigungen mittels anderer Verfa h- ren mit ähnlicher Wirkung wie fotomechanische Verfahren erstellt werden kö n- nen. Diese Zweifel beruhen auf dem Umstand, dass mit einer solchen Gerät e- kombinat i on nur digitale Vorlagen - beispielsweise Texte oder Bilder, die aus dem Internet heruntergeladen werden oder auf der Festplatte des PC abg e- spei chert sind - vervielfältigt werden kö n nen. (1) Die Regelung des Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie erfasst alle r- dings nach Auffassung des Senats nicht nur fotomechanische, sondern auch andere - insbesondere digitale - Vervielfältigungsverfahren. Si e setzt eine dem fotomechanischen Verfahren ähnliche Wirkung und nicht ein dem fotomechan i- schen Verfahren ähnl i ches Verfahren voraus. (2) Es erscheint jedoch fraglich, ob zur Bestimmung der Verfahren mit ähnlicher Wirkung wie fotomechanische Verfahren allein darauf abgestellt we r- den kann, ob bei diesen Verfahren - wie bei fotomechan i schen Verfahren - im Ergebnis Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnl i chen Träger entstehen. Dagegen spricht, dass Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie ohnehin nur V e r- vie l fältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger erfasst. Die weitere V o- raussetzung des Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie, dass es sich dabei um Vervielfältigungen mittels beliebiger fot o mechanischer Verfahren oder anderer 18 19 20 21 - 9 - Verfahren mit ähnlic her Wirkung handelt, wäre sinnlos und überflüssig, wenn darunter Verfahren zu verstehen wären, mit denen gleichfalls Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger hergestellt werden. (3) Die Regelung des Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlin ie könnte daher dahin auszulegen sein, dass es sich bei den anderen Verfahren mit ähnlicher Wirkung wie fotomechanische Verfahren um Verfahren zur Ve r vielfältigung von analogen Vorlagen auf analogen Trägern handelt. Die Vorschrift des Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie würde dann nur Verfahren zur Vervielfältigung von Druckwerken betreffen, also Verfahren, die - wie das Verfahren der Repr o- graphie - bewirken, dass von einem analogen Werkstück (etwa einem Buch) analoge Vervielfältigungsstücke (vor allem a uf Papier) en t stehen. Dafür könnte auch folgende Überlegung sprechen: Nach Erwägung s- grund 37 der Richtlinie, der sich auf Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie b e- zieht, sollen die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, eine Ausnahme oder Beschränkung für die Reprographie vorzusehen. Gemäß Erwägungsgrund 38 der Richtlinie, der die in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie geregelte Priva t- kopie betrifft, sollen die Mitgliedstaaten die Möglichkeit erhalten, unter Siche r- stellung eines gerechten Ausgleichs eine Ausnahme oder Beschränkung in B e- zug auf das Vervielfält i gungsrecht für bestimmte Arten der Vervielfältigung von Ton - , Bild - und audiovisuellem Material zu privaten Zwecken vorzusehen; d a bei soll zwischen digitalen und analogen (privaten) Vervielfältig ungen unterschi e- den werden, weil sich analoge (private) Vervielfältigungen auf die Entwicklung der Informationsgesellschaft nicht nennenswert auswirken, digitale (private) Vervielfältigungen hingegen eine weitere Verbreitung finden und größere wir t- schaftli che Bedeutung erlangen dürften. Diese Erwägungen könnten darauf hindeuten, dass mit der Reprographie, die nach Erwägungsgrund 37 der Rich t- linie keine größeren Hindernisse für den Binnenmarkt schafft und für die daher 22 23 - 10 - nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtl inie Ausnahmen oder Beschrä n kungen in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht vorgesehen werden können, die Vervie l- fä l tigung von analogen Vorlagen auf analogen Trägern g e meint ist. bb) Wird ein Drucker in Kombination mit einem Scanner und einem PC verwende t, können damit nach Ansicht des Senats Vervielfältigungen mittels anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung wie fotomechanische Verfahren vo r- genommen we r den. Die aus Scanner, PC und Drucker gebildete Funktionseinheit kann wie ein herkömmliches Fotokopier gerät dazu eingesetzt werden, von analogen Werkstücken analoge Vervielfältigungsstücke herzustellen, sei es dass die Vo r- lage originalgetreu auf Papier oder einem ähnlichen Träger wiedergegeben wird oder dass sie vor dem Ausdrucken im PC formatiert oder son st bearbeitet wird. D a bei ist es unerheblich, dass die einzelnen Geräte ihre dem fotomechanischen Ve r fahren entsprechende Vervielfältigungsfunktion nur im Zusammenwirken mit anderen Geräten erfüllen können. Entscheidend ist, dass der Vorgang funkti o- nal e i n er Vervielfältigung im fotomechanischen Verfahren entspricht. Der Senat hat deshalb in der Vergangenheit auch Vervielfältigungen mi t- tels Readerprintern, mit deren Hilfe auf Mikrofilm oder Mikrofiche verkleinertes Schriftgut lesbar gemacht und ausgedruc kt werden kann (BGH, Urteil vom 28. Januar 1993 - I ZR 34/91, BGHZ 121, 215 - Readerprinter), Telefaxgeräten - sei es mit festem Vorlagenglas, sei es mit Einzugsschlitz oder Stapeleinzug (BGH, Urteil vom 28. Januar 1999 - I ZR 208/96, BGHZ 140, 326 - Telefaxger ä- te) - , Scannern ( BGH, Urteil vom 5 . Juli 2001 - I ZR 335/98, GRUR 2002, 246 = WRP 2002, 219 - Scanner) und Multifunktionsgeräten (BGH, Urteil vom 30. Januar 2008 - I ZR 131/05, GRUR 2008, 786 = WRP 2008, 1229 - Mult i- 24 25 26 - 11 - funktionsgeräte) als Vervielfältigungen angesehen, die in einem Verfahren mit vergleic h barer Wirkung wie dem Verfahren der Ablichtung erfolgen. b) Für den Fall, dass die vorige Frage bejah t wird , stellt sich die weitere Frage, ob die Anforderungen der Richtlinie an einen gerechten Ausgleich für Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf das Vervielfältigung s recht nach Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie unter Berücksichtigung des Grun d rechts auf Gleichbehandlung aus Art. 20 der EU - Grundrechtecharta auch dann erfüllt sein können, wenn nicht die Hersteller, Importeure und Händl er der Drucker, so n- dern die Hersteller, Importeure und Händler eines anderen Geräts oder mehr e- rer anderer Geräte einer zur Vornahme entsprechender Vervielfältigungen g e- eigneten Gerätekette Schuldner der Finanzierung einer angemessenen Verg ü- tung sind. S ollten Vervielfältigungen, die durch Geräteketten mittels Druckern vo r- genommen werden, als Vervielfältigungen mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie anz usehen sein, wären diese Ve r vielfältigungen nach § 54a Abs. 1 UrhG aF vergütungspflichtig. Der Senat hat bislang die Au f- fassung vertreten, es sei grundsätzlich nur dasjenige Gerät einer solchen Fun k- tionseinheit nach § 54a Abs. 1 UrhG aF zur Vornahme von Ve rvielfältigungen durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung bestimmt und damit vergütungspflichtig, das am deutlichsten dazu b e- stimmt sei, zusammen mit den anderen Geräten wie ein Vervielfält i gungsgerät eingesetzt zu w erden. In der aus einem Scanner, einem PC und einem Drucker bestehenden Funktionseinheit sei dies der Scanner. Während fast jeder Sca n- ner im Rahmen einer solchen Fun k tionseinheit benutzt werde, kämen PC und Drucker häufig auch ohne Scanner zum Einsatz ( BGH, GRUR 2002, 2 46 , 247 Scanner; BGHZ 174, 359 Rn. 12 - Drucker und Plotter I). Nach Ansicht des 27 28 - 12 - S e nats ist diese Auffassung mit Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie und Art. 20 der EU - Grundrechtecharta verei n bar. aa) Nach Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie können di e Mi t gliedstaaten in bestimmten Fällen Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf das Vervie l- fältigungsrecht vorsehen. Die Richtlinie unterscheidet dabei Fälle, in denen die Einschränkung des Vervielfältigungsrechts nur zulässig ist, wenn die Rechtsi n- haber einen gerechten Ausgleich erhalten (Art. 5 Abs. 2 Buchst. a, b und e der Richtlinie), von den übrigen Fällen, in denen es den Mitgliedstaaten freisteht, einen gerechten Ausgleich vorzusehen (Art. 5 Abs. 2 Buchst. c und d, Abs. 3 Buchst. a bis o der Richtl inie; vgl. E r wägungsgrund 36 der Richtlinie). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist grundsätzlich der Endnutzer als Schuldner des angemessenen Ausgleichs zu betrachten. Den Mitgliedstaaten steht es jedoch frei, eine Vergüt ung zu Lasten der jenigen Personen einzuführen, die dem Endnutzer Anlagen, Geräte und M e- dien zur Vervielfältigung zur Verfügung stellen, da diese Personen den Betrag der Vergütung in den vom Endnutzer entrichteten Preis einfließen lassen kö n- nen (EuGH, Urtei l vom 21. Oktober 2010 - C - 467/08, GRUR 2011, 50 Rn. 43 - 50 - Padawan/SGAE; Urteil vom 16. Juni 2011 - C - 462/09, juris Rn. 18 - 29 Stichting/Opus). Da die Bestimmungen der Richtlinie nicht ausdrücklich die Frage regeln, wer den gerechten Ausgleich zu zahlen hat, steht den Mitglie d- staaten bei der Bestimmung der vergütungspflichtigen Person ein weites E r- messen zu (EuGH, Urteil vom 16. Juni 2011 - C - 462/09, juris Rn. 23 - Stic h ting/ Opus). Daraus folgt nach Ansicht des Senats, dass die Richtlinie diejenigen Mi t- gliedstaaten, die sich in zulässiger Weise dafür entschieden haben, den gerec h- ten Ausgleich über ein System der Gerätevergütung zu finanzieren, grundsät z- 29 30 31 - 13 - lich nicht dazu ver pflichtet, sämtliche Hersteller, Importeure und Händler der Geräte einer Gerätekette, die zur Vornahme von auszugleichenden Vervielfält i- gungen benutzt wird, zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs in Anspruch zu nehmen. Vielmehr steht es den Mitgliedstaa ten grundsätzlich frei, nur die Hersteller, Importeure und Händler desjenigen Geräts zur Finanzierung hera n- zuzi e hen, das am deutlichsten dazu bestimmt ist, zusammen mit den anderen Geräten wie ein Vervielfältigungsgerät eingesetzt zu we r den. bb) Bei de r Auslegung der Richtlinie und des ihrer Umse t zung dienenden nationalen Rechts sind allerdings nach Art. 51 Abs. 1 Satz 1 EU - Grund rechte - charta die dort aufgeführten Grundrechte zu beachten (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Mai 2003 - C - 465/00 , Slg. 2003, I - 4989 = EuGRZ 2003, 232 Rn. 68 , 80 - Rechnungshof/Österreichischer Rundfunk u.a.; BVerfG [Kammer], GRUR 2007, 1064 Rn. 20; BGH, Urteil vom 14. Oktober 2010 - I ZR 191/08, GRUR 2011, 513 Rn. 20 = WRP 2011, 762 - AnyDVD; Jarass, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, 2010, Art. 51 Rn. 16). Zu diesen Grun d rechten zählt das Grundrecht auf Gleichbehandlung nach Art. 20 der EU - Grundrechtecharta. Auch das Grundrecht auf Gleichbehandlung gebietet es nac h Auffa s sung des Senats jedoch nicht, sämtliche Hersteller, Importeure und Händler der G e- räte einer Gerätekette, die zur Vornahme von auszugleichenden Vervielfält i- gungen benutzt wird, in dem Maße zur Finanzierung des gerechten Au s gleichs zu verpflichten, i n dem das jeweilige Gerät für solche Vervielfält i gungen genutzt wird. Die praktischen Schwierigkeiten, das Maß der Nutzung des jeweiligen G e- räts für solche Vervielfältigungen zu bestimmen und mehrere Schul d ner zur Finanzierung des Ausgleichs in Anspruch zu nehmen, können es rech t fertigen, allein den Hersteller, Importeur und Händler desjenigen Geräts zur Finanzi e- rung des gesamten Ausgleichs heranzuziehen, das am deutlichsten dazu b e- stimmt ist, zusammen mit den anderen Geräten wie ein Vervielfältigungsg e rät 32 33 - 14 - eingesetzt zu werden. Der Schuldner des Ausgleichs wird dadurch nicht unz u- mutbar belastet, da er den Betrag der Vergütung in den vom Endnutzer zu en t- richtenden Preis einfließen lassen kann. Eine andere Beurteilung wäre alle n falls dann geboten, wenn der Sch uldner die Last der Vergütung nicht auf die Nutzer der Geräte abwälzen könnte und dadurch in seiner wirtschaftlichen Handlung s- freiheit - anders als die Hersteller, Importeure und Händler der and e ren Geräte - unzumutbar beeinträchtigt wäre (vgl. BGH, GRUR 2008, 786 Rn. 35 - Multifun k- tion s geräte, mwN). Bornkamm Pokrant Büscher Kirchhoff Koch Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 22.12.2004 - 17 O 392/04 - OLG Stuttgart, En tscheidung vom 11.05.2005 - 4 U 20/05 -
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