BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 162 / 1 0 Verkündet am: 3 . Juli 201 4 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der G e schäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d lung vom 30. April 2014 durch die Richter P rof. Dr. Büscher, Pokrant, Dr. Koch, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesg e- richts Stuttgart vom 11. Mai 2005 wird auf Kosten der Beklagten z u- rückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, ob Drucker und Plotter - bei einem Plotter handelt es sich um ein Ausgabegerät, mit dem insbesondere graphische Darste l- lungen wiedergegeben werden können - zu den nach § 54a Abs. 1 UrhG aF ve r- gütungspflich tigen Vervie l fältigungsgeräten gehören. Die Klägerin nimmt als einzige Verwertungsgesellschaft in Deutschland die urheberrechtlichen Befugnisse der ihr angeschlossenen Wortautoren und ihrer Verleger wahr. Sie ist im vorliegenden Rechtsstreit auch im Auf trag der Verwe r- tungsgesellschaft Bild - Kunst tätig, deren Aufgabe in der Wahrnehmung der urh e- berrechtlichen Nutzungsrechte an Fotografien, Bildwerken und Grafiken aller Art besteht. Die Beklagte importiert und ve r treibt Drucker und Plotter. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Auskunft über die Art und Anzahl der durch sie oder auf sie verschmolzene Unternehmen seit dem 1. April 2001 im I n- 1 2 3 - 3 - land veräußerten oder sonst in Ve r kehr gebrachten Drucker und Plotter, die einen ASCII - Code verarbeiten, über die Leist ung dieser Geräte sowie über ihre inländ i- schen Bezugsquellen in Anspruch. Sie begehrt zudem die Feststellung, dass die Beklagte ihr für jedes Gerät einen Betrag gemäß dem von ihr zusammen mit der VG Bild - Kunst aufgestellten und im Bundesanzeiger (Nr. 63 v. 30.3.2001, S. 5667) veröffentlic h ten Tarif zu zahlen hat. Das Landgericht hat den Auskunftsansprüchen in vollem Umfang und dem Feststellungsantrag dem Grunde nach stattgegeben (LG Stuttgart, CR 2005, 378 = MMR 2005, 262). Die Berufung der Beklagten hat te keinen Erfolg (OLG Stut t- gart, GRUR 2005, 943 = ZUM 2005, 565). Auf die Revision der Beklagten hat der Senat das Berufungsurteil aufgehoben, das landgerichtliche Urteil abg e ändert und die Klage abgewiesen (Urteil vom 6. Dezember 2007 - I ZR 94/05, BGHZ 1 74, 359 - Drucker und Plotter I). Das Bundesverfassungsgericht hat diese Entscheidung aufgeh o ben und die Sache an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. August 2010 - 1 BvR 1631/08, GRUR 2010, 999). Die Beklagte verfol gt im erneuten Revisionsverfahren ihren Klageabwe i- sungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Mit Beschluss vom 21 . Juli 2011 hat der Senat dem Gerichtshof der Eur o- p ä ischen Union folgende Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2001/29/EG des E u- ropäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung b e- stimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der I n- formationsgesellschaft (ABl. L 167 vom 22. Juni 2001, S. 10 ; nachfolgend Richtl i- nie ) zur Vorabentsche i dung vorgelegt ( ZUM 2011, 729 ): 4 5 6 7 - 4 - 1. Ist die Richtlinie bei der Auslegung des nationalen Rechts bereits für Vorfälle zu berücksichtigen, die sich nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie am 22. Juni 2001, aber vor dem Zeitpunkt ihre r Anwendbarkeit am 22. Deze m- ber 2002 ereignet haben? 2. Handelt es sich bei Vervielfältigungen mittels Druckern um Vervielfältigungen mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit äh n- licher Wirkung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buch st. a der Richtlinie? 3. Für den Fall, dass die zweite Frage bejaht wird: Können die Anforderungen der Richtlinie an einen gerechten Ausgleich für Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht nach Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlini e unter Berücksichtigung des Grundrechts auf Gleichbehandlung aus Art. 20 der EU - Grundrechtecharta auch dann erfüllt sein, wenn nicht die Hersteller, Impor - teure und Händler der Drucker, sondern die Hersteller, Importe u re und Händler eines anderen Geräts o der mehrerer anderer Geräte einer zur Vornahme en t- sprechender Vervielfältigungen geeigneten Gerätekette Schuldner der ang e- messenen Vergütung sind? D er Gerichtshof der Europäischen Union hat hierüber durch Urteil vom 27 . Ju n i 20 13 ( C - 457/11 bis C - 460/11 , GRUR 20 13, 812 = WRP 2013 , 1 1 74 - VG Wort / Kyocera u.a. ) wie folgt entschieden: 1. Die Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft wirkt sich auf die Nutzungen von Werken und sonstigen Schutzgegenständen zwischen dem 22. Juni 2001, an dem die Richtlinie in Kraft trat, und dem 22. Dezember 2002, an dem die Frist zu ihrer Umsetzung ablief, nicht aus. 2. 3. . 4. a nischer Verfahren 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 ist dahin auszulegen, dass er Vervielfältigu n- gen mit tels eines Druckers und eines PCs umfasst, wenn diese Geräte mite i- nander verbunden sind. In diesem Fall steht es den Mitgliedstaaten frei, ein System einzuführen, bei dem der gerechte Ausgleich von den Personen en t- ric h tet wird, die über ein Gerät verfügen, das in nicht eigenständiger Weise zu dem einheitlichen Verfahren der Vervie l fältigung des Werks oder des sonstigen Schutzgegenstands auf dem betreffenden Träger beiträgt, da diese Personen die Möglichkeit haben, die Kosten der Abgabe auf ihre Kunden abzuw älzen; dabei darf der Gesamtbetrag des gerechten Ausgleichs, der als Ersatz für den Schaden geschuldet wird, der dem Urheber am Ende eines solchen einheitl i- 8 - 5 - chen Verfahrens entstanden ist, nicht substanziell von demjenigen abweichen, der für die Vervielfält i gung mittels nur eines Geräts festgelegt ist. E ntscheidungsgründe: I . Das Berufungsgericht hat den Feststellungsantrag nach § 54a Abs. 1 UrhG ( aF ) dem Grunde nach und die Auskunftsansprüche nach § 54g Abs. 1 UrhG ( aF ) in vollem Umfang als begründet era chtet. Dazu hat es ausg e führt: Drucker und Plotter seien als vergütungspflichtige Vervielfältigungsgeräte im Sinne von § 54a Abs. 1 UrhG (aF) anzusehen. Zwar sei ein Drucker (Plotter) für sich allein nicht geeignet, Vervielfältigungen vorzunehmen. Im Zu sammenwi r- ken mit anderen Geräten wie etwa einem PC oder einem Scanner ermögliche er aber - ähnlich einem Fotokopiergerät - Vervielfältigungen, für die er auch häufig genutzt werde und letztlich bestimmt sei. Innerhalb einer solchen Funkt i onseinheit seien g rundsätzlich alle Geräte vergütungspflichtig; eine Differenzi e rung erscheine allenfalls bei der Vergütungshöhe möglich. Auch in der Funktionseinheit nur mit einem PC und ohne einen Scanner falle der Drucker unter die Vergütungspflicht. § 54a Abs. 1 UrhG (a F) setze kein reprographisches Vervielfältigungsverfahren voraus; die Formulierung dieser Bestimmung stelle auf die einer Ablichtung ve r- gleichbare Wirkung und nicht auf ein der Ablichtung vergleichbares Verfahren ab. Für das Bestehen einer Vergütungspflich t genüge zwar die Geeignetheit des G e- räts und komme es nicht auf den Umfang der Nutzung an. Doch sei bei Druckern auch tatsächlich von einer erheblichen urheberrechtlich relevanten Vervielfält i- gungstäti g keit auszugehen, die nicht ohne angemessene Vergütung des Urhebers bleiben könne. Daran ändere auch die Möglichkeit nichts, den unerlaubten Au s- druck elektronisch vorgeha l tener Texte und Bilder mithilfe so genannter Digital - 9 10 - 6 - Rights - Management - Systeme zu verhindern, weil diese technischen Schutzma ß- nahmen noch k einen umfasse n den Schutz böten. II . Die gegen diese Beurteilung gerichtete n Angriffe der Revision ha ben ke i- nen Erfolg. Mit Recht hat d as Berufungsgericht der Klage mit den Auskunftsan tr ä- gen in vollem Umfang und mit dem Feststellungsan trag dem Grunde nac h stattg e- geben . Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass Drucker und Plo t- ter vergütungspflichtige Vervielfältigungsgerät e im Sinne des § 54a Abs. 1 UrhG aF sind . 1. Gegenstand des Rechtsstreits sind allein Ansprüche auf Auskunftserte i- lung u nd Feststellung der Zahlungspflicht wegen Druckern und Plottern, die im Zeitraum vom 1. April 2001 bis zum 31. Dezember 2007 im Inland in Verkehr g e- bracht worden sind. Die Klägerin nimmt die Beklagte nach dem Klageantrag zwar ohne Angabe eines Endtermins i n Anspruch. Die Parteien streiten jedoch alleine darüber, ob Drucker und Plotter nach der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Regelung des § 54a Abs. 1 UrhG aF zu den vergütungspflichtigen Vervielfält i- gungsgeräten gehören. Gemäß § 54a Abs. 1 UrhG aF ha t der Urheber eines Werkes, wenn nach der Art des Werkes zu erwarten ist, dass es nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG aF durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung ve r- vielfältigt wird, gegen den Hersteller (§ 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG aF) sowie gegen den Importeur und den Händler (§ 54a Abs. 1 Satz 2 UrhG aF) von Geräten, die zur Vornahme solcher Vervielfältigungen bestimmt sind, Anspruch auf Zahlung e i- ner angemessenen Vergütung für die durch die Veräußerung oder sonstiges I n- verke hrbringen der Geräte geschaffene Möglichkeit, solche Vervielfältigungen vo r- zunehmen. Gemäß § 54g Abs. 1 UrhG aF kann der Urheber von den zur Za h lung Verpflichteten Auskunft verlangen. 11 12 13 - 7 - Die Vergütungspflicht für Vervielfältigungsger ä te ist durch das am 1 . Januar 2008 in Kraft getretene Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der I n- formationsgesellschaft vom 26. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2513) neu geregelt wo r- den (§§ 54 ff. UrhG). Danach sind nicht mehr nur Geräte und Bild - oder Tonträger, die erken nbar zur Vornahme von Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 oder 2 UrhG aF durch Aufnahme von Funksendungen auf Bild - oder Tonträger oder durch Übe r tragungen von einem Bild - oder Tonträger auf einen anderen bestimmt sind (§ 54 Abs. 1 UrhG aF), sowie Geräte, die zur Vornahme von Vervielfältigu n- gen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG aF durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung bestimmt sind (§ 54a Abs. 1 aF), verg ü- tungspflichtig. Nach der neuen Regelung sind vielmehr - ohne Einsc hränkung - sämtliche Geräte und Speichermedien vergütungspflichtig, deren Typ allein oder in Ve r bindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme von Vervielfä l tigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG benutzt wird. 2. Drucker und Plotte r gehören bei der im Blick auf Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie gebotenen richtlinienkonformen Auslegung des § 54a Abs. 1 UrhG aF zu den nach dieser Bestimmung vergütungspflichtigen Vervielfältigung s- ger ä ten. a) Der Senat hält im Blick auf die Vor abentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht an seiner im ersten Revisionsurteil dargelegten Auffa s- 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG aF nur Verfahren zur Vervielfältigung von Druc kwerken zu verstehen sind, bei denen - wie bei einer Ablichtung - von einem analogen Wer k- stück (etwa einem Buch) analoge Vervielfältigungsstücke (vor allem auf Papier) entst e hen (BGHZ 174, 359 Rn. 16 bis 21 - Drucker und Plotter I). Unter Verfahren ve r glei chbarer Wirkung im Sinne des § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG aF sind bei der im 14 15 16 - 8 - Hinb lick auf Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG gebotenen richtl i- nienkonformen Auslegung dieser Vorschrift vielmehr sämtliche Verfahren zur Ve r- vielfältigung nach § 53 A bs. 1 bis 3 UrhG aF zu verstehen, bei denen analoge Vervielfältigungsstücke entstehen; dabei kommt es nicht darauf an, ob ein anal o- ges oder ein digitales Werkstück als Vervielfältigungsvorlage dient (vgl. EuGH, GRUR 2013, 812 Rn. 61 bis 72 - VG Wort/Kyocer a u.a.). Erfasst werden auch Vervielfältigungsverfahren mittels verschiedener Ger ä- te, wenn diese Geräte miteinander verbunden sind und es sich um ein einheitl i- ches Vervielfältigungsve r fahren handelt, das unter der Kontrolle derselben Person steht und a uf die Herstellung analoger Vervielfältigungsstücke abzielt (vgl. EuGH, GRUR 2013, 812 Rn. 68 bis 72 und 80 - VG Wort/Kyocera u.a.). Unter dieser V o- raussetzung sind Vervielfältigungsverfahren nicht nur mit einer aus Scanner, PC und Drucker bestehenden Gerä tekette, sondern - entgegen der Ansicht der Rev i- sionserwiderung - auch mit einer nur aus PC und Drucker bestehenden Geräteke t- te vergütungspflichtig (vgl. Dreier, ZUM 2013, 769, 771 f.; Stieper, EuZW 2013, 699, 701 f.; aA Mackert, K&R 2013, 646 f.). aa) Der Gerichtshof der Europäischen Union r- vielfältigung mittels fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnl i- Er hat zwar angenommen, aus den Akten ergebe sich kein Anhaltspunkt dafür, dass es für die Entscheidung der Ausgangsrechtsstreitigkeit erheblich sei, welcher Natur gegebenenfalls das Original sein müsse, von dem die Vervielfältigung ang e- fe r tigt werde; somit sei darüber nicht zu b efinden (EuGH, GRUR 2013, 812 Rn. 63 i- gungen mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit 5 Abs. 2 Buchst. a der R ichtlinie sei dahin 17 18 - 9 - auszulegen, dass er Vervielfältigungen mittels eines Druckers und eines PCs u m- fasse, wenn diese Geräte miteinander verbunden seien (EuGH, GRUR 2013, 812 Rn. 80 - VG Wort/Kyocera u.a.). Da mittels einer nur aus einem PC und einem Drucker bestehenden Funktionseinheit nur digitale Vorlagen vervielfältigt werden h- Vorlagen umfasst. bb) Auch aus den Ausführungen des Gerichthofs zum Erfordernis eines Gerätekette, die ausschließlich aus einem PC und einem Drucker besteht, nicht in der Ve r gütungspflicht nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie unterfallen. h- rens mit ähnlicher Wirkung wie ein fotomechanisc auf das Ergebnis an, also die analoge Darstellung eines Werkes oder eines son s- tigen Schutzgegenstandes, und nicht auf die Zahl der Vorgänge oder die Art des Verfahrens oder der Verfahren, die bei der fraglichen Vervielfältigung angewandt würden; Vorausse t zung sei allerdings, dass die verschiedenen Elemente oder die verschiedenen nicht eigenständigen Schritte dieses einheitlichen Verfahrens unter der Kontrolle derselben Person stattfänden oder abliefen und dass sie alle darauf abz ielten, das Werk oder den sonstigen Schutzgegenstand auf Papier oder einem ähnlichen Träger zu vervielfältigen (EuGH, GRUR 2013, 812 Rn. 70 - VG Wort/Kyocera u.a.). 1 9 20 - 10 - Ein solches einheitliches Verfahren, das unter der Kontrolle derselben Pe r- son stattfinde t und auf die Herstellung analoger Vervielfältigungsstücke abzielt, liegt entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung auch vor, wenn eine Person die auf der Festplatte eines PC s gespeicherte Vorlage über einen mit dem PC verbundenen Drucker ausdruckt. Dab ei kommt es nicht darauf an, ob die auf dem PC g e speicherte Vorlage etwa im Wege des Einscannens einer analogen Vorlage von einer anderen Person hergestellt wurde. Ist dies der Fall, liegen zwei einheitl i- che Verfahren vor, die jeweils unter der Kontrolle d erselben Person stattfanden und von denen das erste auf die Herstellung eines digitalen Vervielfältigung s- stücks durch die einscannende Person und das zweite auf die Anfertigung eines analogen Vervielfältigungsstücks durch die ausdruckende Person abzielte. Das zweite Verfahren erfüllt die vom Gerichtshof aufgestellten Voraussetzungen eines i cc) Auch die Systematik der Richtlinie schließt es nicht aus, dass Vervielfä l- tigungen di e von digitalen Vorlagen auf analoge Träger vorgenommen werden, der Vergütungspflicht nach § 54a Abs. 1 UrhG aF unterfallen. Insbesondere führt die Annahme, Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie erfasse solche Vervielfältigungen, nicht dazu, dass Art. 5 A bs. 2 Buchst. b der Richtlinie keinen Anwendungsbereich mehr hat. Vervielfältigungen von digitalen Vorlagen auf digitale Träger sind nur nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie e r laubt. b) Der Senat hält daran fest, dass innerhalb einer Funktionsei nheit von G e- räten, die im Zusammenwirken miteinander die Funktion eines Vervielfältigung s- gerätes erfüllen, nur das Gerät vergütungspflichtig ist, das am deutlichsten dazu bestimmt ist, zusammen mit den anderen Geräten wie ein Vervielfältigungsgerät eingese tzt zu werden (BGHZ 174, 359 Rn. 9 bis 12 - Drucker und Plotter I). Inne r- halb der aus Scanner, PC und Drucker gebildeten Funktionseinheit ist dies der 21 22 23 - 11 - Scanner (BGHZ 174, 359 Rn. 12 - Drucker und Plotter I). Während fast jeder Scanner im Rahmen einer solche n Funktionseinheit benutzt wird, kommen PC und Drucker häufig auch ohne Scanner zum Einsatz (BGH, Urteil vom 5. Juli 2001 - I ZR 335/98, GRUR 2002, 246, 247 = WRP 2002, 219 - Scanner). Innerhalb der aus PC und Drucker gebildeten Funktionseinheit hat der D rucker eine vergleichb a- re Stellung . Während fast jeder Drucker im Rahmen einer solchen Funktionsei n- heit verwendet wird, wird der PC häufig auch ohne Drucker eingesetzt. Darüber hinaus setzt nahezu jede Vervielfältigung einer analogen oder digitalen Vorlage auf Papier oder einen ähnlichen Tr ä ger die Verwendung eines Druckers voraus. Diese Beurteilung steht mit dem Recht der Europäischen Union in Ei n klang. Werden die betreffenden Vervielfältigungen in einem einheitlichen Verfahren mit Hilfe einer Kette von Geräten angefertigt, steht es den Mitgliedstaaten frei, ein System einzuführen, bei dem der gerechte Ausgleich von den Personen entrichtet wird, die über ein Gerät verfügen, das als Teil dieser Kette in nicht eigenständiger Weise zu diesem Verfahren beitr ägt, da diese Personen die Möglichkeit haben, die Kosten der Abgabe auf ihre Kunden abzuwälzen. Dabei darf allerdings der Gesamtbetrag des gerechten Ausgleichs, der als Ersatz für den Schaden g e- schuldet wird, der den Rechtsinhabern am Ende eines solchen ei nheitlichen Ve r- fahrens entsteht, nicht substanziell von demjenigen abweichen, der für die Vervie l- fältigung mittels nur eines Geräts festgelegt ist. Unter diesen Umständen ist auch das Grundrecht aller Betroffenen auf Gleichbehandlung gewahrt (EuGH, GRUR 20 13, 812 Rn. 78 f. - VG Wort/Kyocera u.a.). c) Die Vergütungspflicht von Druckern nach § 54a Abs. 1 UrhG aF ist auch nicht deshalb mit Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie unvereinbar, weil sie nicht danach unterscheidet, ob die Drucker tatsächlich in einer aus einem PC und dem 24 25 - 12 - Drucker bestehenden Gerätekette für Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG aF genutzt werden. aa) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie (Vervielfält igungen zum privaten Gebrauch) ist a l lerdings ein Zusammenhang zwischen der Anwendung der zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs bestimmten Vergütung auf Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung und dem mutmaßlichen Gebrauch dieser Anla gen zum Zweck privater Vervielfältigungen notwendig; die unterschiedslose Anwe n- dung der Vergütung für Privatkopien auf Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung, die nicht privaten Nutzern überlassen werden und eindeutig and e- ren Verwendunge n als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind, ist fol g- lich mit der Richtlinie unvereinbar (EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2010 - C - 467/08, Slg. 2010, I - 10055 = GRUR 2011, 50 Rn. 52 und 53 - Padawan/SGAE; Urteil vom 11. Juli 2013 - C - 521/11, GRUR 2 013, 1025 Rn. 28 = WRP 2013, 1169 - Am a- zon/Austro - Mechana). Unter Berücksichtigung der praktischen Schwierigkeiten bei der Ermittlung des privaten Zwecks der Nutzung von zur Vervielfältigung geeign e- tem Trägermaterial steht es mit der Richtlinie allerdings in Einklang, eine wide r- legbare Vermutung für eine solche Nutzung aufzustellen, wenn dieses Trägerm a- terial natürlichen Personen überlassen wird (EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 54 und 55 - Padawan/SGAE; GRUR 2013, 1025 Rn. 41 bis 43 - Amazon/Austro - Mecha - na; vgl. a uch BGH, Urteil vom 30. November 2011 - I ZR 59/10, GRUR 2012, 705 Rn. 33 bis 43 = WRP 2012, 954 - PC als Bild - und Tonaufzeichnung s gerät; Urteil vom 9. Februar 2012 - I ZR 43/11, GRUR 2012, 1017 Rn. 19 bis 34 = WRP 2012, 1413 - Digitales Druc k zentrum). bb) Dieser Rechtsprechung des Gerichtshofs lassen sich allgemeine Grundsätze entnehmen, die auch für die Auslegung des Art. 5 Abs. 2 Buchst. a 26 2 7 - 13 - der Richtlinie (Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger) gelten. Danach ist zwar ein Zusammen hang zwischen der Anwendung der zur Finanzi e- rung des gerechten Ausgleichs bestimmten Vergütung auf Vervielfältigungsgeräte und dem mutmaßlichen Gebrauch dieser Geräte für vergütungspflichtige Vervie l- fältigungen notwendig; die unterschiedslose Anwendung der Vergütung auf Ger ä- te, die eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von vergütungspflic h- tigen Vervielfältigungen vorbehalten sind, ist daher mit der Richtlinie unve r einbar. Jedoch steht es den Mitgliedstaaten frei, insoweit Vermutungen aufzustell en und zwar insbesondere dann, wenn die wirksame Erhebung des gerechten Ausgleichs Schwierigkeiten bereitet (vgl. EuGH, GRUR 2013, 1025 Rn. 40 - Amazon/Austro - Mechana). Daraus folgt, dass zwar die unterschiedslose Anwendung der Vergütung nach § 54a Abs. 1 UrhG aF auf Geräte, mit denen - für sich genommen oder in Verbindung mit anderen Geräten - Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG aF durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichb a- rer Wirkung vorgenommen werden können, nich t mit der Richtlinie vereinbar ist, wenn diese Geräte eindeutig anderen Verwendungen vorbehalten sind. Mit der Richtline steht es jedoch - insbesondere unter Berücksichtigung der praktischen Schwierigkeiten bei der Ermittlung der tatsächlichen Nutzung solc her Geräte - in Einklang, eine widerlegliche Vermutung dafür aufzustellen, dass diese Geräte für vergütungspflic h tige Vervielfältigungen verwendet werden. Da Drucker dazu geeignet und bestimmt sind, in einer aus PC und Drucker bestehenden Gerätekette f ür gemäß § 54a Abs. 1 UrhG aF vergütungspflichtige Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG aF genutzt zu werden, besteht e i- ne widerlegliche Vermutung dafür, dass sie auch tatsächlich für solche Vervielfä l- tigungen verwendet werden. Diese Vermutung ka nn durch den Nachweis entkrä f- 28 29 - 14 - tet werden, das s eine solche Verwendung der Drucker nach dem normalen Gang der Dinge ausgeschlossen erscheint (vgl. BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 33 - PC als Bild - und Tonaufzeichnungsgerät). Eine solche Verwendung ist allerdings nicht bereits dann ausgeschlossen, wenn die Drucker nachweislich nur an Zwischenhändler verkauft werden. Das Unionsrecht gebietet es nicht, allein denjenigen mit einer Vergütung zu belasten, der die Geräte an den Gerätenutzer abgibt. Zwar sehen Art. 5 Abs . 2 Buchst. a und b der Richtlinie einen gerechten Ausgleich nicht für das Inverkehrbringen von Vervielfä l tigungsgeräten oder zur Vervielfältigung geeignetem Trägermaterial vor, sondern für die Vervielfältigungen selbst und solche Vervielfältigungen erfolg en nicht aufgrund der Abgabe von Vervielfältigungsgeräten oder von zur Vervielfält i- gung geeignetem Träge r material an einen Zwischenhändler (vgl. zu Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie und der Einfuhr von Trägermaterial EuGH, GRUR 2013, 1025 Rn. 63 - Am a zon/Austro - Mechana). Solche Vervielfältigungen erfolgen aber auch nicht aufgrund der Abgabe solcher Geräte oder derartigen Materials an den Nutzer, sondern erst durch den Nutzer selbst. Nach der Rechtsprechung des G e- richtshofs der Europäischen Union ist es zulässig, die Nutzer von Vervielfält i- gungsgeräten oder Trägermaterial nicht unmittelbar mit der Vergütung zu bela s- ten, sondern diese Vergütung von den Personen zu fordern, die den Nutzern die Vervielfältigungsgeräte oder das Trägermaterial zur Verfügung s tellen oder eine Vervielfältigungsdienstleistung erbringen, da sie die Möglichkeit haben, diese B e- lastung auf die Nutzer abzuwälzen (EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 43 bis 49 - Pad a- wan/SGAE; U r teil vom 16. Juni 2011 - C - 462/09, Slg. 2011, I - 5331 = GRUR 2011, 909 R n. 23 bis 28 - Stichting/Opus; Urteil vom 10. April 2014 - C - 435/12, GRUR 2014, 546 Rn. 52 = WRP 2014, 682 - ACI Adam u.a./Thuiskopie und SONT). Zu diesen Personen zählt auch der Zwischenhändler. Er kann daher in gleicher We i- se wie der Hersteller, der Impo rteur oder der Händler auf einer anderen Stufe der 30 - 15 - Vertriebskette auf Zahlung der Vergütung in Anspruch genommen werden. En t- sche i dend ist, dass die Vergütung für ein Gerät nur einmal gefordert werden darf. Das ist dadurch gewährleistet, dass Hersteller, Im porteure und Händler gemäß § 54a Abs. 1 Satz 2 Ur h G aF als Gesamtschuldner (§ 421 BGB) ha f ten. d) Die Bestimmung des § 54a Abs. 1 UrhG aF ist bereits für die Zeit vor der Anwendbarkeit und dem Inkrafttreten der Richtlinie dahin auszulegen, dass Dr u- cker zu den vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten im Sinne dieser B e- stimmung gehören (vgl. Dreier, ZUM 2013, 769, 774 f.). aa) Zwar wirkt sich die Richtlinie auf die Nutzungen von Werken und son s- tigen Schutzgegenständen zwischen dem 22. Juni 2001, an dem die Richtlinie in Kraft trat, und dem 22. Dezember 2002, an dem die Frist zu ihrer Umsetzung a b- lief, nicht aus (vgl. EuGH, GRUR 2013, 812 Rn. 26 bis 29 - VG Wort/Kyocera u.a.). Die Richtlinie muss bei der Auslegung des nationalen Rechts daher nicht für Vorfälle berücksichtigt werden, die sich zuvor ereignet haben. Die Richtlinie steht allerdings einer Auslegung des § 54a Abs. 1 UrhG aF nicht entgegen, wonach Drucker bereits vor dem Zeitpunkt ihrer Anwendbarkeit und ihres Inkrafttretens zu den vergüt ungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten im Sinne des § 54a Abs. 1 UrhG aF zä h len. bb) Eine solche Auslegung ist aus verfassungsrechtlichen Gründen geb o- ten. (1) Das Bundesverfassungsgericht hat mit zwei Kammerbeschlüssen vom 21. Dezember 2010 (1 Bv R 2742/08, ZUM 2011, 313 und 1 BvR 2760/08, GRUR 2011, 223) zwei Beschlüsse des Senats vom 14. August 2008 (I ZR 208/07, juris und I ZR 17/07, juris) aufgehoben, mit denen dieser Revisionen der Klägerin unter 31 32 33 34 - 16 - Begründung zurückgewiesen hatte, das Berufungsgericht habe im Ergebnis mit Recht angenommen, dass Drucker und Plotter nicht zu den nach § 54a Abs. 1 UrhG aF vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten gehörten. Das Bundes ve r- fassungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidungen ausgeführt, eine so l- che Auslegung des § 54a Abs. 1 UrhG aF, die bei Urhebern digitaler Vorlagen je g- liche Vergütung entfallen lasse, verletze diese Urheber in ihrem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, ZUM 2011, 313 Rn. 14 bis 26, insbesondere Rn. 21; GRUR 2011, 223 Rn. 14 bis 25, insbesondere Rn. 21; vgl. auch BVerfG, GRUR 2010, 999 Rn. 59 bis 66, insbesondere Rn. 63). (2) Diese Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts sind für den Senat nach § 31 BVerfGG bindend. Spricht das Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung einer Norm des einfachen Rechts aus, dass gewisse, an sich mögliche Interpretationen dieser Norm mit dem Grundg e- setz nicht vereinbar sind, so kann kein anderes Gericht diese Interpretationsmö g- lichkeiten für verfassungsgemäß halten. Nichts anderes gilt, wenn auf Verfa s- sungsbeschwerden gegen gerichtliche Entscheidungen hin festgestellt worden ist, dass gewisse, sonst vertretbare und mögliche In terpretationen des einfachen Rechts zu einer Grundrechtsverletzung führen (BVerfG, Beschluss vom 10. Juni 1975 - 2 BvR 1018/74, BVer f GE 40, 88, 94). 3. Es bedarf keiner erneuten Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung übe r Fragen zur Auslegung von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union muss ein Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des i n- nerstaatlichen Rechts angefochten werden können, seiner Vorlagepflicht nac h- kommen, wenn sich in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine Frage des 35 36 37 - 17 - Unionsrechts stellt, es sei denn, das Gericht hat festgestellt, dass die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende union srechtliche Fr a- ge bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen ve r- nünftigen Zweifel keinerlei R aum bleibt (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 C283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 - C.I.L.F.I.T.). Die entscheidungserheblichen Fragen waren bereits Gegenstand der Au s- legung durch den Gerichtshof im Vorabentscheidungsverfahren. Danach kann insbesondere kein vernünftiger Zweifel daran bestehen , dass es sich bei Vervie l- Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie handelt, wenn der Ausdru ckende oder ein unter seiner Kontrolle stehender Dritter dazu keinen analogen Träger als Vorlage nutzt (vgl. oben Rn. 16 bis 22 ). 38 - 18 - III . Danach ist d ie Revision gegen d as Berufungsurteil auf Kosten der B e- klagten ( § 97 Abs. 1 ZPO) zurückzuweisen. Im Blick auf die Verhandlung und En t- scheidung über die Höhe des Anspruchs im Betragsverfahren wird vorsorglich auf die entsprechenden Hinweise des Senats i m Urteil vom heutigen Tag i n der Sache I ZR 28/11 - Drucker und Plotter III unter Randnummer 40 bis 46 verwi e s en. Büscher Pokrant Koch Löffler Schwonke Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 22.12.2004 - 17 O 392/04 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 11.05.2005 - 4 U 20/05 - 39
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